Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SB 176/12

09.12.2014
vorgehend
Sozialgericht München, S 35 SB 123/11, 25.07.2012

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11.11.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht. Streitig ist, ob bei der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen sind.

Im Berufungsverfahren hat der Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut Dr. C. unter dem 13.09.2014 ein Gutachten erstellt. Darin ist er zu der Einschätzung gekommen, dass der GdB mit 70 richtig bewertet sei und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vorlägen. Nach Zusendung eines weiteren ärztlichen Befunds durch die Klägerin hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.09.2014 erläutert, dass dieser Befund zu keiner Änderung seiner Einschätzung führe.

Mit Schreiben vom 10.10.2014.2014 hat der Berichterstatter des Senats dem Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber eingehend erläutert, warum für die Berufung keine Erfolgsaussichten bestünden, und die Rücknahme der Berufung nahegelegt.

Mit Schreiben vom 11.11.2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und seine Beiordnung beantragt.

II.

PKH ist nicht zu gewähren, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung nicht besteht.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 03.05.2012, Az.: L 15 SB 53/12 B PKH).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).

Im vorliegenden Fall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Berufung nicht besteht und daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist.

Zum Zeitpunkt der Beantragung von PKH waren die Ermittlungen des Gerichts bereits abgeschlossen, ohne dass für die Berufung eine Aussicht auf Erfolg erkennbar wäre.

Mit dem Gutachten des Dr. C. und seiner ergänzenden Stellungnahme ist eine überzeugende Grundlage für die Entscheidung im Berufungsverfahren vorhanden. Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich, wie mit gerichtlichem Schreiben vom 10.10.2014 ausführlich erläutert worden ist. Irgendwelche Hinweise darauf, dass das Gutachten des Dr. C. unzutreffend wäre oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht vollständig würdigen würde, gibt es nicht. Vielmehr hält der Senat das Gutachten - wie schon im Schreiben vom 10.10.2014 dargelegt - für überzeugend.

Der Antrag auf PKH ist erst nach Vorlage des Gutachtens und damit zu einem Zeitpunkt, als die fehlenden Erfolgsaussichten schon erkennbar waren, gestellt worden.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten kann PKH nicht gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SB 176/12 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.