Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Mai 2017 - L 11 AS 340/17 RG

bei uns veröffentlicht am12.05.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Anhörungsrüge, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung im Verfahren L 18 AS 117/13 werden verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig war die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung. Nach Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) auf die eventuelle Unzulässigkeit der vom Kläger entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrungdes Sozialgerichts erhobenen Berufung, hat das Gericht die Berufung mit Urteil vom 21.12.2016 verworfen. Die gegen alle Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats gestellten Befangenheitsanträge seien unzulässig. Die Berufung selbst sei mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR unzulässig. Der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Meldeaufforderung ergebe sich aus der möglichen Sanktion. Im Übrigen fehle aber auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zudem werde auf die Ausführungen des Sozialgerichts zur materiellen Rechtslage Bezug genommen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben und Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der vergessenen bzw. ignorierten Fakten, Tatbestände und Vorträge beantragt sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zudem hat er „Gegendarstellung“ wegen der Ablehnung seines Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsgründe eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten des 18. Senats Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge samt Fortsetzung des Verfahrens vor dem LSG unter Berücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Fakten, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung sind durch den nunmehr für diese Entscheidung zuständigen Senat zu verwerfen. Gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Vorliegend ist gegen die Entscheidung des LSG jedoch ein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger hätte Nichtzulassungsbeschwerde, die ein solches Rechtsmittel ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 178 a Rn. 4), zum BSG einlegen können, worauf er in der erteilten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden ist. Damit scheidet auch die vom Kläger begehrte Fortführung des Verfahrens vor dem LSG (§ 178a Abs. 5 SGG) aus. Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ist ebenfalls zu verwerfen, denn der Kläger hat keine gesetzliche Frist versäumt. Das Verfahren vor dem LSG ist abgeschlossen. Die Gegenvorstellung - als solche ist die „Gegendarstellung“ des Klägers auszulegen - ist ebenfalls zu verwerfen. Sie richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsbegründung. Die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. Leitherer aaO Rn. 12, Beschluss des Senats vom 10.06.2013 - L 11 AS 186/13 B PKH -). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das LSG ist von einer Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches ausgegangen. Dann aber darf der abgelehnte Richter hierüber mit entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 60 Rn. 10 d), wobei regelmäßig keine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich ist. Die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen (vgl. Keller aaO Rn. 10 e). Dies hat das LSG getan und im Urteil entsprechende Ausführungen gemacht. Damit ist ein grobes prozessuales Unrecht nicht zu erkennen. Ob das LSG die Frage der Zulässigkeit der Berufung zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht zu klären. Die Auslegung der Rechtsvorschriften durch das LSG stellt kein grobes prozessuales Unrecht dar. Die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann der Senat den Schriftsätzen des Klägers nicht entnehmen; sie wäre auch verfristet (§ 66 Abs. 2 SGG). Über die „Rüge der Niederschrift/Tatbestandsrüge“ hat der damals zuständige 18. Senat des LSG zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Mai 2017 - L 11 AS 340/17 RG zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.