Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2018 - L 11 AS 334/18 NZB

bei uns veröffentlicht am15.05.2018
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 15 AS 325/17, 25.01.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2018 - S 15 AS 325/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Erbringung von Unterkunftskosten an den Kläger.

Nach dem Bezug von Alg II und einer Haftstrafe beantragte der Kläger Alg II. Den Antrag lehnte der Beklagte mangels Mitwirkung des Klägers mit Bescheid vom 07.06.2017 ab. Widerspruch dagegen hat der Kläger nicht erhoben. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist ebenso ohne Erfolg geblieben (S 15 AS 237/17 ER und L 11 AS 542/17 B ER) wie eine Klage und Berufung (S 15 AS 279/17 und L 11 AS 333/18).

Wegen von ihm noch zu zahlender Mietnebenkosten in Höhe von insgesamt 225,09 € (Abrechnungen vom 01.02.2017 und 24.05.2017 bezüglich Abwasser-, Entsorgungs- und Kanalgebühren) betreffend seine frühere Wohnung aus 2016 hat der Kläger am 25.07.2017 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25.01.2018 abgewiesen. Es fehle an einer Entscheidung des Beklagten über die Übernahme nachzuzahlender Nebenkosten. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 30.01.2018 persönlich durch Übergabe zugestellt worden.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 10.03.2018 - eingegangen beim SG am 13.03.2018 - erhoben. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die „Weitergabe des Verfahrens an eine übergeordnete Instanz“ beantragt. Vom zuständigen Richter am SG ist in den Akten vermerkt worden, eine Berufungserklärung sei vom Kläger im Rahmen der Sitzung nicht zu Protokoll gegeben worden und auch über die Sitzungsniederschrift hinaus sei nicht erinnerlich, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Berufung bzw „Weitergabe“ beantragt worden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht zulässig. Sie ist verspätet erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Das Urteil des SG ist vorliegend dem Kläger am 30.01.2018 ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die vom SG erteilte Rechtsmittelbelehrungwar zutreffend, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG am 28.02.2018 endete. Der Kläger hat jedoch erst am 13.03.2018 Beschwerde erhoben. Eine frühere Beschwerdeeinlegung durch den Kläger ist nicht erkennbar. Insbesondere findet sich ein Antrag auf „Weitergabe des Verfahrens an eine übergeordnete Instanz“ - soweit dies überhaupt als Beschwerdeeinlegung angesehen werden könnte - im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 nicht und wird vom zuständigen Richter am SG in seiner Stellungnahme auch nicht bestätigt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn mit der Zustellung des Urteils samt Rechtsmittelbelehrung(„Die Beschwerde ist … schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle … einzulegen“) und des Protokolls musste der Kläger allein bereits aus dem Inhalt des Protokolls entnehmen, dass - soweit er eine Weitergabe an eine übergeordnete Instanz wünscht - dieses Begehren im Protokoll nicht niedergeschrieben war und damit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt sein kann. Er hätte dann innerhalb der Rechtsmittelfrist das entsprechende Rechtsmittel einlegen können und müssen. Somit war er nicht ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2018 - L 11 AS 334/18 NZB zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.