Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2017 - L 11 AS 319/17 B PKH

15.05.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 15 AS 478/15, 03.03.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist. Nach Erhebung der Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 23.06.2016 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Rechtsmittel etc. sind allesamt ohne Erfolg geblieben.

Einen erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG nach Aufforderung zur Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 25.08.2016 (Frist bis 19.09.2016) mit Beschluss vom 20.09.2016 mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 wiederum erfolglos Beschwerde und Gegenvorstellung erhoben. Über die zugleich erhobene Anhörungsrüge und den zudem gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG noch nicht entschieden.

Mit demselben Schreiben vom 21.10.2016 hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und den Fragebogen samt Belege am 25.10.2016 übersandt. Die Frist zur Vorlage des Fragebogens sei an versteckter Stelle gesetzt worden. Üblicherweise erfolgten auch Erinnerungen und Mahnungen. Im Übrigen sei der Urlaub des Bevollmächtigten der Klägerin (bis 05.09.2016) aus anderen Verfahren dem SG bekannt gewesen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 03.03.2017 hat das SG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Er sei zum einen unzulässig, denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nur bei gesetzlichen Fristen in Betracht. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die richterliche Frist einzuhalten. Die deutlich erkennbare Frist sei zeitlich ausreichend bemessen gewesen. Im Übrigen habe der Bevollmächtigte der Klägerin auch in anderen Verfahren während des Urlaubs Schriftsätze zum SG eingereicht.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die versteckt genannte Frist sei zu kurz bemessen gewesen und üblicherweise werde (mehrfach) erinnert. Der Urlaub des Bevollmächtigten sei nicht berücksichtigt worden.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ist vorliegend unzulässig, denn es handelt sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Im Übrigen ist der Antrag auch verfristet gestellt worden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin angegebene Urlaub hat bis 05.09.2016 gedauert. Unabhängig davon, dass noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Frist zur Verfügung gestanden hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Wegfall des Hindernisses „Urlaub“ am 06.09.2016 erst am 21.10.2016 gestellt worden. Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist erst am 25.10.2016 übersandt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Nachholung der erforderlichen Handlung (hier: Vorlage des Fragebogens) ist jedoch gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (hier: Urlaub) zu stellen.

Zusätzlich ist der Antrag - die Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzte Frist einzuhalten. Von einer versteckt genannten und zu kurz bemessenen Frist ist nicht auszugehen; eine Mahnung oder Erinnerung ist nicht erforderlich. Offen gelassen werden kann, ob die Fristsetzung durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 - L 1 B 6/06 AL- veröff. in juris).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2017 - L 11 AS 319/17 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2017 - L 11 AS 319/17 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2017 - L 11 AS 319/17 B PKH zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Referenzen

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.