Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Mai 2015 - L 11 AS 268/15 B ER

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist unter anderem die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Übernahme von Kosten für Mehrbedarf sowie Schmerzensgeld vom Antragsgegner (Ag).

Die Antragstellerin (Ast) ist im Januar 2015 in den Zuständigkeitsbereich des Ag gezogen und beantragte Alg II. Bis 28.02.2015 hatte sie noch darlehensweise Alg II von dem bis dahin zuständigen Jobcenter ... Land erhalten (Bescheid vom 22.01.2015).

Die Aufforderung des Ag, einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren (Schreiben vom 03.03.2015) und u. a. Girokontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen (Schreiben vom 11.03.2015) blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 23.03.2015 versagte der Ag daher Leistungen mangels Mitwirkung ab 01.02.2015. Dagegen legte die Ast Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2015 zurückgewiesen wurde. Am 25.03.2015 nahm sie eine bis 30.06.2015 befristete Tätigkeit bei der Firma K. GmbH & Co. KG bei 866,00 € Bruttomonatsgehalt, auszuzahlen am dritten Werktag des Folgemonats, auf. Am 04. und 05.03.2015 beantragte die Ast beim Ag die Erstattung der Kosten für Arzneimittel und die Übernahme der Kosten für Kleidung, Friseur und Urlaub. Mit Bescheid vom 31.03.2015 bewilligte der Ag vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.08.2015, wobei er ab Mai 2015 den Zufluss von Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma K. GmbH & Co. KG berücksichtigte.

Am 13.04.2015 teilte die Ast dem Ag mit, ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma K. GmbH & Co. KG sei vom Arbeitgeber zum 16.04.2015 gekündigt worden, ihre Wohnung sei wegen verspäteter Mietzahlungen gekündigt worden und sie habe am 08.04.2015 ein Gewerbe angemeldet. Der Ag hat daraufhin in einer Aktennotiz festgehalten, dass nach Vorlage der Gehaltsabrechnung für April 2015 - Auszahlung wohl im Mai 2015 - die Bewilligung für Mai 2015 endgültig vorgenommen werden könne und ab Juni 2015 kein Einkommen mehr angerechnet werden werde.

Bereits am 14.03.2015 hat die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg (SG) dahingehend begehrt, ihr die volle Miete, angefallene Rezeptgebühren, ärztliche Behandlungskosten, Friseurkosten, Kleider und Urlaub zu finanzieren und den Leiter des Ag zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verpflichten. Sie habe seit 14 Jahren weder Urlaub gehabt, noch sich Kleider kaufen können. Sie sei alleinerziehende Mutter, das Sorgerecht sei ihr aber entzogen. Sie leide unter Gürtelrose. Der Ag hat mitgeteilt, die Ast habe erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Für den Anspruch auf Schmerzensgeld sei der beschrittene Rechtsweg unzulässig. Eine Teilverweisung des Rechtsstreits komme aber nicht in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich laufender Leistungen scheitere daran, dass die Ast die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen habe und der daher erlassene Versagungsbescheid vom 23.03.2015 als rechtmäßig erscheine. Es bestehe die Pflicht zur Vorlage der vom Ag geforderten Unterlagen. Damit aber fehle es an einem Anordnungsgrund. Krankenversichert sei die Ast zumindest über die Auffangvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hinsichtlich der weiter begehrten Leistungen fehle es noch an einem Anordnungsgrund, da hierfür das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Voraussetzung sei, die Ast aber die zu dieser Prüfung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterlassen habe. Es liege auch kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Rezeptgebühren, Behandlungskosten, Friseurkosten, Kleidungskosten und hinsichtlich des begehrten Urlaubs vor.

Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es sei eine massive existenzielle Bedrohung (Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust der Wohnung) eingetreten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Unabhängig davon, ob es sich bei der zur Niederschrift abgegebenen "Beschwerde" der Ast um eine Beschwerde oder um einen erneuten, an das SG gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund veränderter Umstände (Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides, Aufgabe der Beschäftigung, Kündigung der Wohnung) handelt - so eventuell die vom SG übersandte Gesprächsnotiz vom 13.04.2015 mit der Klägerin; eine richterliche Verfügung des SG hierzu fehlt - bleibt die Beschwerde in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 86 b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Schmerzensgeld kann offen gelassen werden, ob eine Teilverweisung an das zuständige Zivilgericht nicht möglich ist. Hier wäre gegebenenfalls an eine Trennung der erhobenen Ansprüche gemäß § 113 SGG bzw. § 202 SGG i. V. m. § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) und danach an eine Verweisung des abgetrennten Schmerzensgeldanspruches an das Zivilgericht zu denken. Für eine bei den hierfür unzuständigen Sozialgerichten erhobene Klage fehlt es jedenfalls mangels zulässigem Rechtsweg sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch mangels von der Ast dargelegter und auch sonst nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit an einem Anordnungsgrund.

Die geltend gemachten Mehrbedarfe (Rezeptgebühren, ärztliche Behandlungskosten, Kleidung, Friseur und Urlaub) sind der Ast nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen. Hierzu hat das SG zutreffend ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Für den Senat sind aber auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Eilbedürftigkeit sprechen, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.

Hinsichtlich der begehrten laufenden Leistungen hat der Ag zwischenzeitlich vorläufige Leistungen in für angemessen gehaltener Höhe der Unterkunftskosten sowie in Höhe des Regelbedarfs bewilligt (Bescheid vom 31.03.2015) und sich bereit erklärt, das zunächst tatsächlich im April 2015 erarbeitete Einkommen nach Vorlage der Gehaltsabrechnung (Auszahlung wohl im Mai) sowie ab Juni kein Einkommen aus einer Tätigkeit bei der Firma K. GmbH & Co. KG mehr anzurechnen. Damit aber ist - unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches auf höheres Alg II und unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist - die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zu erkennen. Eine Eilbedürftigkeit besteht nicht mehr, denn die Ast erhält bereits Leistungen, wobei es bei Kündigung ihrer Wohnung zum 30.04.2015 durch den Vermieter zudem als fraglich erscheint, ob und in welcher Höhe weiterhin Unterkunftskosten anfallen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Mai 2015 - L 11 AS 268/15 B ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Mai 2015 - L 11 AS 268/15 B ER

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Mai 2015 - L 11 AS 268/15 B ER zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 113


(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreit

Referenzen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.