Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. März 2017 - L 11 AS 242/17 RG

bei uns veröffentlicht am23.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 17 AS 124/17, 12.02.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen das Schreiben vom 27.02.2017 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Vollstreckung aus einem Vergleich.

Der Beschwerdeführer begehrt die Vollstreckung aus einem Vergleich beim Sozialgericht Nürnberg (SG). Am 13.02.2017 hat er Untätigkeitsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Mit Schreiben vom 27.02.2017 hat die Geschäftsstelle des Senates auf richterliche Anordnung hin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine „Untätigkeitsbeschwerde“ im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen sei. Soweit er eine Fortsetzung des dem Vergleich zugrunde liegenden Verfahrens begehre, sei ein entsprechender Antrag beim SG zu stellen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2018 Anhörungsrüge er-hoben und die „Fortführung des Untätigkeitsbeschwerdeverfahrens nach § 178a Abs. 5 SGG“ begehrt.

Mit Beschluss vom 15.03.2017 hat der Senat zwischenzeitlich die Untätigkeitsbeschwerde verworfen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, sie ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Gemäß § 178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend richtet sich die Anhörungsrüge nicht gegen eine (End-)Entscheidung des Senates. Diese (End-)Entscheidung ist erst mit Beschluss vom 15.03.2017 getroffen worden. Die Anhörungsrüge richtet sich vielmehr gegen ein Schreiben des Senates vom 27.02.2017, das lediglich Hinweise an den Beschwerdeführer enthält. In diesem Schreiben wird jedoch keine Entscheidung getroffen.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177a Abs. 4 Satz 3 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. März 2017 - L 11 AS 242/17 RG zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.