Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. März 2017 - L 11 AS 195/17 RG

bei uns veröffentlicht am15.03.2017
vorgehend
Bayerisches Landessozialgericht, L 18 AS 660/16 NZB, 08.11.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.11.2016 - L 18 AS 660/16 NZB - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger hatte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 20.09.2016 wegen der Nichtzulassung der Berufung sowohl Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben als auch beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Zudem lägen Verfahrensmängel vor. Zwischenzeitlich hat das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 20.10.2016 die Klage abgewiesen.

Der damals zuständige 18. Senat des LSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.11.2016 - zugestellt an den Kläger am 17.11.2016 - verworfen. Streitig sei alleine ein Betrag in Höhe von 20,60 € (Aufwandsentschädigung und Reisekosten). Der Kläger habe zugleich mündliche Verhandlung beim SG beantragt, so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelte. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2016 moniert hatte, der Beschluss des LSG sei wegen eines Formfehlers nichtig, weil die Einmonatsfrist nicht eingehalten worden sei, es möge ihm - womit er zufrieden sei - der Eingang dieses Schreibens bestätigt werden, hat er noch mehrfach um eine Bestätigung des Eingangs gebeten.

Am 17.02.2017 hat er Antrag auf einen Rechtsstreit „gegen das Bayerische Landessozialgericht“ gestellt. „Was das Bayerische Landessozialgericht da gemacht“ habe, könne „nicht in Worten ausgedrückt werden“, seine Gedanken seien aber frei. Es möge alles der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, sie ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (vgl. oben). Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 178a Rn. 6a). Der Kläger hat von der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Zustellung des Beschlusses des 18.Senates vom 08.11.2016 am 17.11.2016 Kenntnis erlangt. Offen gelassen werden kann dabei, ob sein Schreiben vom 17.11.2016 samt seiner Erinnerungen bereits als Einlegung der Anhörungsrüge angesehen werden kann, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger weder in diesen Schreiben noch im Schreiben vom 17.02.2017 geltend gemacht. Er hat lediglich von der Nichteinhaltung einer Einmonatsfrist des damals zuständigen Senates gesprochen, die aber keinerlei Grundlage findet, und um Bestätigung des Eingangs seiner Schreiben gebeten. Dies aber steht in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs war die Anhörungsrüge daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. März 2017 - L 11 AS 195/17 RG zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.