Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - L 11 AS 19/18 B

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.12.2017 wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Vertagungsbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.12.2017 stellt keine solche beschwerdefähige Entscheidung dar. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - L 11 AS 19/18 B zitiert 2 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Referenzen

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.