Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juni 2015 - L 10 AL 84/15 NZB

bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 - S 10 AL 115/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 09.07.2013 bis 15.07.2013.

Der Kläger bezog vom 01.04.2008 bis 01.06.2008 Leistungen von der „ARGE B-Stadt“ und war hernach selbstständig bzw. in abhängiger Beschäftigung tätig. Vom 08.02.2012 bis 15.04.2013 war er in leitender Position bei der Firma b.m.t. GmbH beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte er am 10.03.2013 zum 15.04.2013. Er gab an, er habe die Verantwortung in der Firma ohne Vollmacht übernehmen müssen, da die Geschäftsführerin nie anwesend gewesen sei. Aufträge würden zwar von Kunden bezahlt, diese aber nicht beliefert werden. Er habe sich keiner Haftung aussetzen wollen und habe mit der in China lebenden Geschäftsführerin darüber gesprochen. Am 16.04.2013 hat sich der Kläger arbeitssuchend gemeldet und angegeben, er habe keine Kenntnis von der Meldepflicht und zudem private Probleme gehabt. Die Arbeitgeberin des Klägers führte dazu aus, die Verantwortung habe die Geschäftsführerin getragen, auch wenn sie sich im Ausland aufgehalten habe. Es habe täglichen Kontakt mit dem Kläger bestanden. Der Kläger habe eine besser bezahlte Stelle annehmen wollen. Zum 26.06.2013 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsbezug ab.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.07.2013 bis 25.06.2013 (Bescheid vom 02.05.2013 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 29.07.2013). Für die Zeit vom 16.04.2013 bis 08.07.2013 sei eine Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses unter Vorliegen eines wichtigen Grundes eingetreten (Bescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013). Mit Bescheid ebenfalls vom 10.05.2013 stellte die Beklagte zudem den Eintritt einer Sperrzeit vom 09.07.2013 bis 15.07.2013 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe den Eindruck gehabt, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, da die Auslieferung von Produkten versprochen worden sei, die nie hergestellt oder in den Produktionsablauf gekommen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit von einer Woche zurück. Der Kläger hätte sich rechtzeitig arbeitssuchend melden können und könne sich nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen. Er hätte wissen müssen, dass er sich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung hätte arbeitssuchend melden müssen. Es gehe zu seinen Lasten, wenn er Hinweise auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht zur Kenntnis genommen habe, die er mit dem Beiblatt für Arbeitslose anlässlich seiner vorherigen Antragstellung auf Arbeitslosengeld zum 16.04.2008 erhalten habe. Ebenso habe der damalige Aufhebungsbescheid bezüglich der Arbeitslosengeldbewilligung zum 01.06.2008 Hinweise auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung enthalten.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er habe zwischenzeitlich erfahren, dass seine ehemalige Arbeitgeberin Löhne nicht mehr zahle und gegen diese wegen Betrugs ermittelt werde. Neben einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe komme eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung begrifflich nicht in Betracht. Die Pflicht zur Meldung bestünde im Übrigen nicht, wenn die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses in Aussicht stünde. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses könne ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung nicht eintreten könne. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2015 abgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die streitige Zeit bestehe wegen Abmeldung aus dem Leistungsbezug von Hause aus nicht, im Übrigen habe der Kläger ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verletzt. Er habe gewusst, dass sein Arbeitsverhältnis zum 15.04.2013 ende und habe auch im Rechtssinne seine Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung gekannt. Diese Pflicht habe er erst verspätet erfüllt. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Eine besondere Härte sei nicht zu berücksichtigen. Ob der Kläger einen Sinn in den Regelungen sehe, sei ohne Bedeutung. Ein nahtloser Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis oder in eine selbstständige Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Der Beginn der Sperrzeit im Anschluss an die vorangegangene Sperrzeit wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei zutreffend von der Beklagten festgestellt worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG hätte prüfen müssen, ob die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung vom Kläger verletzt worden sei, und ob ein Verschulden und ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen habe, wobei bereits fraglich sei, ob bei einer Eigenkündigung eine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bestehe, weil eine Sanktion von zwölf Wochen für eine Eigenkündigung ausreichend sei. Er habe guten Gewissens davon ausgehen können, dass eine frühzeitige Meldung nicht erforderlich sei. Weshalb das SG Kenntnis im Rechtssinne annehme, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Auch finde sich keine Begründung im Urteil zum Fehlen eines wichtigen Grundes. Damit habe sich das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung gelöst und „freihändig“ entschieden. Das Urteil leide auch an einem Verfahrensmangel, denn das SG hätte sich zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gedrängt fühlen müssen. Es lasse sich nicht ausschließen, dass das SG eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es sich mit dem notwendigen Subsumtionsvorgangs weiter befasst hätte. Ungeklärt sei in der Rechtsprechung, ob eine verspätete Arbeitsuchendmeldung auch bei einer Eigenkündigung zum Tragen komme.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Zunächst macht der Kläger in Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend, wobei er nicht darlegt, von welcher Rechtsprechung das SG (bewusst) abweiche und welche neuen Rechtsätze das SG im Gegensatz zu den zuständigen Obergerichten aufgestellt habe. Das SG ist jedoch nicht von der Rechtsprechung der Obergerichte abgewichen und hat die zu prüfenden Punkte, die der Kläger mit (1) Pflichtverstoß, (2) Verschulden und (3) wichtiger Grund benennt, angesprochen und diese für gegeben erachtet, wobei zum Teil auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen wird.

Eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Klärung der Rechtsfrage, ob neben dem Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe der Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintreten könne, besteht nicht. Diese Frage ist durch das Gesetz geklärt. Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 SGG ist sogar die Reihenfolge des Eintritts mehrerer Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis geregelt. Daher erschließt sich dem Senat in keinster Weise, weshalb gerade bei einer Eigenkündigung keine frühzeitige Arbeitsuchendmeldung erforderlich sein solle. Die Beklagte muss auch in diesem Fall so frühzeitig wie möglich informiert werden, um die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund des Fehlens von Entscheidungsgründen bzw. der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist für den Senat auch nicht erkennbar. Der Kläger rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Welche Ermittlungen das SG aber aus seiner Sicht - allein auf diese kommt es an - hätte vornehmen sollen, beschreibt er nicht. Der Kläger und die Arbeitgeberin sind hinsichtlich der Gründe für die Eigenkündigung - auf die es in diesem Rechtsstreit nicht ankommt - befragt worden. Es ist daher für den Senat nicht erkennbar, welche weiteren Ermittlungen vom SG hätten vorgenommen werden sollen.

Das Fehlen von Entscheidungsgründen kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen. Vorliegend fehlen diese jedoch nicht. Nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 313 Abs. 3 Zivilprozellordnung (ZPO) enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht muss sich dabei mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen, d. h. mit dem zentralen Vorbringen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 136 Rdnr. 7). Das Gericht muss aber nicht zu jedem Beteiligtenvorbringen Stellung nehmen, wenn es offensichtlich unerheblich ist oder es sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausführliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl. Keller a. a. O. Rdnr. 7a). Ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist die Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Pflicht, in seiner Entscheidung kenntlich zu machen, auf welche Tatsachen es die Entscheidung stützt. Derartige tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Tatsachen, die zwischen den Beteiligten umstritten sind, im Rahmen der Beweismittelwürdigung gehören regelmäßig in die Entscheidungsgründe (Keller a. a. O. Rdnr. 7b). Vorliegend enthält das Urteil des SG die gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe zwar in knapper, jedoch noch ausreichendem Umfang, wobei die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Das SG ist auch auf das vom Kläger im Rahmen der Widerspruchs- und Klagebegründung Vorgetragene eingegangen (Anschlussarbeitsplatz, Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung auch bei Eigenkündigung, besondere Härte, Ermessen).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Rahmen der Klagebegründung - und auch nicht im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - sich darauf berufen hat, von der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung keine Kenntnis gehabt zu haben. Sollte er sich über diese auch bei einer Eigenkündigung bestehende Pflicht - es ist in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb diese bei einer Eigenkündigung nicht bestehen sollte - getäuscht haben, so hat er diesen Irrtum zu vertreten. Somit ist das Vorliegen des Bestehens der Kenntnis von der frühzeitigen Arbeitslosmeldung im Rechtsstreit nicht streitig. Hinweise darauf, dass der Kläger die entsprechenden Merkblätter und die Hinweise in den früheren Aufhebungsbescheiden nicht halten bzw. diese nicht ausreichend gewesen wären, finden sich nicht. Damit ist keine Beweiswürdigung durch das SG vorzunehmen gewesen. Die zugrundeliegenden Tatsachen stehen nämlich fest. Das SG hatte somit keinen Anlass, in den Entscheidungsgründen ausführlicher hierauf einzugehen. Die Entscheidungsgründe sollen lediglich zum zentralen Vorbringen der Beteiligten Ausführungen enthalten (vgl. Keller a. a. O. RdNr. 7). Mit dem zentralen Vorbringen des Klägers (im Wesentlichen: gerechtfertigte Eigenkündigung) hat sich das SG im entsprechenden Maß auseinandergesetzt. Auch sind die Tatsachen, die vom Kläger für das Vorliegen eines wichtigen Grundes genannt wurden und werden, nicht für den hier vorliegenden Rechtsstreit über eine verspätete Arbeitsuchendmeldung von Bedeutung; sie haben allein Bedeutung für das Verfahren des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Somit waren wesentliche Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes durch das SG nicht erforderlich, zumal es diesbezüglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat. Aufgrund der feststehenden Tatsachen hat das SG eine Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen und die Voraussetzung für gegeben erachtet. Es hat auch den sukzessiven Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für rechtmäßig erachtet.

Nach alledem war die Beschwerde in der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juni 2015 - L 10 AL 84/15 NZB zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.