Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - 7 AZR 82/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0
25.04.2018

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

2

Der Kläger stand seit dem Jahr 2008 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu der Beklagten. Im Anschluss an einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre, den er für das Wintersemester 2008/2009 übernommen hatte, war der Kläger ab dem 1. April 2009 als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrags erfolgte die Befristung gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua., dass „die Dienstaufgaben … zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung“ dienen.

3

Die Beklagte bietet den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang „International Business Studies“ (IBS) an, der für die Studierenden die Belegung von zwei Fremdsprachen vorsieht. Der Sprachunterricht wird in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch angeboten. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben unterrichtete der Kläger im Fach Spanisch. Er führte Lehrveranstaltungen „Español I, II, III und V“ auf der Grundlage von Unterrichtsmodulen durch, deren Gegenstand, Lernziele und Grundsätze der methodischen Umsetzung in einem Modulhandbuch beschrieben sind.

4

Der Kläger wurde am 30. Mai 2014 an der spanischen Universität A promoviert. Seine Dissertation hatte er zum Thema „Lernstrategie für die Erarbeitung und Produktion mündlicher expositiver und narrativer Diskurse im Bereich Spanisch als Fremdsprache“ angefertigt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. März 2015 sei nicht nach § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt, da er nicht dem wissenschaftlichen Personal angehöre. Der von ihm im Rahmen des Studiengangs IBS geschuldete fremdsprachliche Unterricht habe weder wirtschafts- noch sprachwissenschaftlichen Zuschnitt. Nach Maßgabe der Module I und II habe seine Aufgabe darin bestanden, Anfängern Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftliche Kompetenzen der spanischen Sprache zu vermitteln. Der Schwerpunkt des Unterrichts im Modul III habe auf der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Sprachkenntnisse gelegen. Im Modul V sei die Lehrveranstaltung darauf ausgerichtet gewesen, die erworbenen Sprachkenntnisse durch Übungen anzuwenden. Neben der reinen Unterrichtszeit von zwölf Semesterwochenstunden sei er im Rahmen seiner Aufgaben damit befasst gewesen, Lektionen vor- und nachzubereiten, Klausuren zu stellen, schriftliche Arbeiten und Übungen zu korrigieren und Sprechzeiten für die Studierenden abzuhalten. Auch während der vorlesungsfreien Zeit sei er verpflichtet gewesen, mindestens zwölf Stunden in der Woche im Büro anwesend zu sein. In dieser Zeit habe er Sprechstunden und Einzelbetreuungen durchgeführt, Arbeiten korrigiert und den Kurs nach Rücksprache mit anderen Dozenten für das jeweils nächste Semester geplant. Ein Freiraum für wissenschaftliche Weiterqualifizierung sei ihm nicht eingeräumt gewesen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31. März 2015 geendet hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. März 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Dozent für Spanisch, IBS-Sprachbereich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger zähle als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 HG NRW zum wissenschaftlichen Personal. Die fremdsprachlichen Module des Studiengangs IBS seien inhaltlich mit wirtschaftswissenschaftlichen Themen verknüpft und reichten somit über die Vermittlung der Sprache hinaus. Zu den Aufgaben des Klägers habe es gehört, an der Überarbeitung, Aktualisierung und Konzeption der Lehrinhalte mitzuwirken und seine Lehrveranstaltungen einschließlich der Auswahl und Zusammenstellung der Materialien eigenständig vorzubereiten. Dieser Freiraum sei ein typisches Merkmal einer wissenschaftlichen Lehrtätigkeit. Außerdem habe der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,83 Wochenstunden und einer Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden mit jeweils 45 Minuten die Möglichkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit gehabt. In der vorlesungsfreien Zeit habe er sich mit Ausnahme von drei Sprechstunden pro Woche vereinbarungsgemäß seiner wissenschaftlichen Weiterqualifizierung widmen können. Diesen Freiraum habe der Kläger zum Abschluss seiner Promotion genutzt. Das Thema der vom Kläger angefertigten Dissertation zeige, dass er die Erfahrungen der Lehrtätigkeit direkt habe verwerten können.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarten Befristung am 31. März 2015 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung gerechtfertigt. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarte Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden kann.

11

1. Die Befristung genügt allerdings dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 nimmt auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug.

12

2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG in der mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossenen, am 18. April 2007 in Kraft getretenen und bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54).

13

3. Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die Universität Paderborn ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 HG NRW eine staatliche Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

14

4. Der Kläger unterfällt aber nicht dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass er nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten als Lehrkraft für besondere Aufgaben waren nicht wissenschaftlich geprägt.

15

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier des § 42 HG NRW - an(BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 17; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20).

16

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 19; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30, BAGE 153, 365; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211).

17

bb) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

18

cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 20; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

19

b) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 2012 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei nicht wissenschaftlich geprägt gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die von dem Kläger geschuldete Tätigkeit sei nicht überwiegend wissenschaftlicher Art gewesen. Die ihm übertragene Unterrichtstätigkeit habe während des Semesters ca. 63 vH seiner gesamten Arbeitszeit beansprucht. Die zu unterrichtenden zwölf Wochenstunden mit jeweils 45 Minuten entsprächen neun Zeitstunden, so dass sich zuzüglich zwölf Zeitstunden Vorbereitung (eine Zeitstunde pro Unterrichtsstunde) sowie von drei Stunden Studienberatung eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden für die Lehrtätigkeit errechne. In dieser Zeit habe der Kläger Sprachunterricht ohne wissenschaftlichen Zuschnitt geschuldet. Auch unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit sei von der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass nach dem Arbeitsvertrag die für eigene wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung stehende Arbeitszeit insgesamt überwiege. Die Erstellung der Dissertation sei dabei weder direkt noch indirekt Gegenstand der vertraglichen Leistung und somit auch nicht „prägend“ für das Arbeitsverhältnis gewesen.

21

bb) Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der vom Kläger im Rahmen des Studiengangs „International Business Studies“ zu erteilende Sprachunterricht weder wirtschafts- noch sprachwissenschaftlich geprägt war.

22

(1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Unterrichtstätigkeit des Klägers keine Reflexionen wirtschaftswissenschaftlicher Entwicklungen verlangte und dem Kläger dafür auch die erforderliche fachliche Qualifikation gefehlt hätte. Aus dem Modulhandbuch hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgeleitet, dass der Sprachunterricht im Fach Español während der Module I, II und III im Wesentlichen auf das Erlernen von Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftlichen Kompetenzen sowie auf die Vertiefung der insoweit bereits erlangten Kenntnisse ausgerichtet war. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers ist auch nicht deshalb als wirtschaftswissenschaftlich geprägt anzusehen, weil die Sprache im Rahmen des Moduls Español V anhand von praktischen und theoretischen Situationen im Berufsalltag sowie unter Einbeziehung von Rollenspielen und Gruppenarbeit gelehrt wird. Die für eine Spielsituation „Unternehmensgründung“ erforderlichen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse wurden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht im Sprachunterricht erarbeitet oder vermittelt, sondern aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Unterricht „mitgebracht“. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Übung der Sprache auch in diesen Situationen keine Reflexionen wirtschaftswissenschaftlicher Art erfordert.

23

(2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, es sei nicht erkennbar, inwieweit die vom Kläger geschuldete Lehrtätigkeit sprachwissenschaftliche Anforderungen habe erfüllen müssen. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen auf höherem Niveau erfordert selbst unter Einbeziehung von Fachtermini keine sprachwissenschaftliche Reflexion. Dies gilt auch dann, wenn in den Lehrveranstaltungen Berichte zu Wirtschaftsthemen behandelt werden, die in spanischsprachigen Zeitungen erscheinen. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründen auch weder der Umstand, dass die Sprachdidaktik Teil der Sprachwissenschaft ist, noch die Arbeit des Klägers an einer Dissertation zum Thema „Lernstrategie für die Erarbeitung und Produktion mündlicher und narrativer Diskurse im Bereich Spanisch als Fremdsprache“ die Wissenschaftlichkeit seiner Lehrtätigkeit. Der vom Kläger zu erteilende Unterricht ist nicht deshalb als wissenschaftsgeprägt anzusehen, weil er seine praktischen Erfahrungen aus der Lehre für sein Promotionsvorhaben verwenden und die aus der Arbeit an der Dissertation gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen seines Sprachunterrichts nutzen konnte. Die Arbeit an der Dissertation war nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags. Zwar dienten nach der Anlage zum Arbeitsvertrag die Dienstaufgaben zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung. Eine inhaltliche Verknüpfung des Promotionsvorhabens des Klägers mit seiner Lehrtätigkeit ist jedoch nicht vorgesehen. Der Inhalt des Sprachunterrichts richtet sich vielmehr allein nach dem Modulhandbuch, das die Inhalte und Erwartungen der Beklagten an die geschuldete Tätigkeit konkretisiert. Abgesehen davon war der Beklagten nach der von ihr nicht bestrittenen Darstellung des Klägers das Thema der Dissertation bei Vertragsschluss nicht bekannt.

24

(3) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, auch unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen gehabt habe, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht zwar geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Gesamttätigkeit des Klägers unter Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeit, die er weitgehend für sein Promotionsvorhaben habe nutzen sollen, wissenschaftliche Prägung gehabt habe. Die Annahme, dass der Kläger während der Vorlesungszeit zu ca. 63 vH seiner Arbeitszeit Tätigkeiten ohne wissenschaftlichen Zuschnitt habe verrichten müssen und auch für die vorlesungsfreie Zeit nicht festzustellen sei, dass diese überwiegend für wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung gestanden habe, sei fehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht dabei keine auf das ganze Jahr bezogene Berechnung vorgenommen habe. Allerdings hat die Beklagte nicht mit einer nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zulässigen Verfahrensrüge aufgezeigt, welchen Vortrag sie in den Vorinstanzen zu den Aufgaben des Klägers während der vorlesungsfreien Zeit genau gehalten hat und wie sich danach bei einer auf das gesamte Jahr bezogenen Berechnung die Anteile für die Arbeit an seinem Promotionsvorhaben und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre und sonstigen Aufgaben errechneten. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, mit welchem Vorbringen sie dem Vortrag des Klägers zu den sonstigen Tätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit entgegengetreten ist. Es genügt dafür nicht, dass sie darauf verweist, sie habe zum Umfang der Aufgaben und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeit für eigene wissenschaftliche Tätigkeit ausführlich vorgetragen.

25

II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.

26

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel     

        

        

        

    Holzhausen     

        

    Strippelmann    

                 

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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)