Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Dez. 2010 - 7 ABR 69/09

bei uns veröffentlicht am08.12.2010

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das Verfahren erledigt ist.

2

A. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. geschlossenen „Zuordnungstarifvertrags für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH“ (ZTV 2008) waren bei ihr zunächst acht Regionalbetriebe und die in Bonn ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte in Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bildeten die Region 2 (Nord-Ost), für die der Betriebsrat der Kundenniederlassung Nord-Ost gebildet war. Dieser Betriebsrat verfuhr bei der Einberufung der Betriebsversammlungen mit einem geplanten Zeitbedarf von ca. acht Stunden so, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen stattfanden. Mit dem von ihr eingeleiten Beschlussverfahren wollte die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit dieser Praxis zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

3

Sie hat - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.

4

Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, nur durch die gewählte Praxis werde allen auf die Standorte verteilten Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Betriebsversammlung in zumutbarer Weise ermöglicht.

5

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat zunächst die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein neuer Zuordnungstarifvertrag in Kraft getreten (ZTV 2010), nach welchem der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert worden sind. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem „aufnehmenden“ Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist aufgelöst worden. Die Auflösung des Standorts Rostock ist vorgesehen. Ein eigener Betriebsrat für diesen Standort besteht nicht. Im Mai 2010 fanden bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des neuen Zuordnungstarifvertrags Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der Betriebsrat Nord gewählt worden.

6

Nach rechtlichem Hinweis hat die Arbeitgeberin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu.

7

B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

8

I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es - anders als im Urteilsverfahren - nicht an (vgl. grundsätzlich BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 11). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10, aaO).

9

II. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten mit dem nunmehr geltenden Zuordnungstarifvertrag erheblich modifiziert worden sind, hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens so wesentlich geändert, dass der Verfahrensgegenstand ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässige Antragsänderung.

10

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats (weiter) zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses das Amt des bisher am Verfahren beteiligten und nach den vormals geltenden Regelungen des ZTV 2008 gewählten Betriebsrats der Region 2 (Nord-Ost) geendet hat. An dessen Stelle ist im vorliegenden Verfahren nunmehr der nach den Bestimmungen des ZTV 2010 für die Region 1 (Nord) gewählte Betriebsrat getreten.

11

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf(BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13, BAGE 128, 358). Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts (oder weitergehend ausgedrückt: die verfahrensgegenständliche Betroffenheit) auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (vgl. auch BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I und II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - zu B I 2 a und b der Gründe, BAGE 60, 48). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge (BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 35, 1; 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 99, 208; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 2 a bb der Gründe, BAGE 95, 15; 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (zu all dem BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11, NZA 2010, 1361).

12

b) Hiernach ist der aufgrund des ZTV 2010 bei der neu strukturierten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 1 (Nord)“ gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten, bei der vormaligen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 2 (Nord-Ost)“ gebildeten Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition als Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer eingetreten. Auf ihn ist die Zuständigkeit zur verfahrensgegenständlichen (Nicht-)Befugnis der Einberufung von Betriebsversammlungen in einem bestimmten zeitlichen Umfang übergegangen. Die Amtszeit des ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost endete nach § 8 Abs. 2 Satz 5 ZTV 2010 mit der Konstituierung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZTV 2010 im Zuge der Betriebsratswahl 2010 auf der Basis der Betriebsstruktur des ZTV 2010 gewählten Betriebsrats für die Region Nord. In den Anlagen 1 und 1a zum ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „Region 1 (Nord)“ als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin und Berlin (Schätzelbergstraße) bestimmt. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Die Auflösung des Standorts Rostock ist beabsichtigt. Damit ist der „neue“ Betriebsrat für die Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost. Der Umstand, dass der noch nicht aufgelöste Standort Rostock von dem ZTV 2010 nicht erfasst wird, steht der alleinigen Funktionsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für diesen Standort keinen eigenen Betriebsrat gibt. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betriebsrat für die Region Nord - wie er meint - auch für den Standort Rostock zuständig ist.

13

2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig geworden.

14

a) Der Antrag der Arbeitgeberin bezieht sich auf die Feststellung der Nichtberechtigung des Betriebsrats, ohne ihre Zustimmung Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten. Nach dem Antragswortlaut und der Antragsbegründung ging es der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang allein um die Klärung einer Detailfrage, nämlich der Berechtigung des Betriebsrats zur Festlegung einer bestimmten zeitlichen Lage der Betriebsversammlungen. Diese Detailfrage bezog sich weder auf den Ort der als Vollversammlung durchgeführten Betriebsversammlung noch auf die Berechtigung des Betriebsrats, die Betriebsversammlung als Vollversammlung einzuberufen. Der Antragsinhalt war von vornherein beschränkt: Die Betriebsparteien stritten nicht über die Durchführung der Betriebsversammlung als Vollversammlung „an sich“, sondern nur über deren zeitliche Lage.

15

b) Durch den Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts hat sich der Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert.

16

aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - DB 1987, 732; GMP/Prütting 7. Aufl. Einl. Rn. 185 ff.). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist(BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18, aaO).

17

bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf eine bestimmte Modalität der Durchführung von Betriebsversammlungen bezogene (Nicht-)Berechtigung des Betriebsrats. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern „des Betriebs“. Der Betriebsrat hat sie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die nähere zeitliche Festlegung trifft der Betriebsrat unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (so [bezogen auf „Tag und Stunde der Betriebsversammlung“:] BAG 5. Mai 1987 - 1 AZR 666/85 - zu II 1 der Gründe, BAGE 54, 333). Die verfahrensgegenständliche Problematik war in den Vorinstanzen also unter der Voraussetzung zu prüfen, dass „der Betrieb“ - heißt: der Regionalbetrieb Nord-Ost - sich nach dem (damals geltenden) ZTV 2008 auf zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bezog. Dieser Zuschnitt gab auch die bei der Einberufung der Betriebsversammlung als Vollversammlung zu berücksichtigenden betrieblichen Notwendigkeiten vor. Diese tarifvertraglich festgelegte Betriebsstruktur ist mit dem ZTV 2010 erheblich verändert worden. Die neue betriebsverfassungsrechtliche Einheit und somit „der Betrieb“ iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist nunmehr die Region 1 (Nord) und erstreckt sich auf die Standorte Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

18

cc) Diese Veränderung des Lebenssachverhalts ist noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin begehrt die Feststellung der näher beschriebenen Nichtberechtigung des Betriebsrats in gegenwärtiger und künftiger Hinsicht. Ihr Antrag ist nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zeit ab der letzten gerichtlichen Anhörung gerichtet. Ein anderes Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zum Antragswortlaut, sondern würde ggf. nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Ein auf bereits durchgeführte Betriebsversammlungen bezogenes Feststellungsinteresse wäre nämlich nicht gegeben.

19

c) Die Antragsänderung ist unzulässig. Sie widerspricht dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO.

20

aa) Aus § 559 Abs. 1 ZPO folgt, dass in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 49, BAGE 122, 134). Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung eine Antragsänderung nur in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Partei- oder Beteiligtenvortrag stützt(vgl. zB BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - Rn. 15, BAGE 116, 235).

21

bb) Hiernach ist die vorliegende Antragsänderung unzulässig. Mit der Veränderung des Lebenssachverhalts - dem neuen betriebsverfassungsrechtlichen Zuschnitt der Betriebe aufgrund des ZTV 2010 - geht nicht nur die Funktionsnachfolge des Betriebsrats der Region 1 (Nord) einher. Hierdurch sind vielmehr die wesentlichen Grundlagen für das „rechtliche Prüfprogramm“ betroffen. Ausgangspunkt ist das unveränderte Begehren der Arbeitgeberin, die Nichtberechtigung des Betriebsrats zur Einberufung einer länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmenden Betriebsversammlung, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden hat, festgestellt zu wissen. Der Begriff des „Betriebs“ bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG; bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Durch den während des Rechtsbeschwerdeverfahrens veränderten größeren Zuschnitt des vom Betriebsrat Nord repräsentierten Betriebs sind die betrieblichen Notwendigkeiten nunmehr andere als zum Zeitpunkt der Feststellungen und Beurteilungen durch das Landesarbeitsgericht. Es müsste zB geklärt werden, an welchem Ort (oder welchen Orten) der Betriebsrat nunmehr die Betriebs-(Voll-)versammlungen durchführt und wie sich die Entfernungen der einzelnen Standorte und die Erreichbarkeit des Versammlungsorts für die Beschäftigten darstellen. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht in Frage.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Glock    

        

        

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Dez. 2010 - 7 ABR 69/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Dez. 2010 - 7 ABR 69/09

Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Dez. 2010 - 7 ABR 69/09 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung


(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Lande

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften


(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen


(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwe

Referenzen

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.