Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Aug. 2013 - 7 ABR 66/11

bei uns veröffentlicht am14.08.2013

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam einen „geschäftsführenden Ausschuss“ gebildet hat.

2

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in deren Betrieb Region Mitte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Er hält wöchentlich dienstags seine Sitzungen ab. Bis zu seiner Neuwahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsausschuss mit fünf Mitgliedern gebildet. Nach der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 8. Juni 2010 mit:

„…

der Betriebsrat hat auf seiner heutigen Sitzung einen geschäftsführenden Ausschuss gem. § 28 BetrVG gebildet.

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Kollegen zusammen:

P D

G V

M M

R P

A L

Der geschäftsführende Ausschuss tagt regelmäßig Montags ganztägig.

…“

3

Mit am 22. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ sei gesetzeswidrig. Nach § 27 Abs. 1 BetrVG könne ein Betriebsausschuss nur gebildet werden, wenn der Betriebsrat - anders als im vorliegenden Fall - neun oder mehr Mitglieder habe. Die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ sei auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG möglich. Sähe man dies anders, habe der Betriebsrat mit seinem Beschluss jedenfalls die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten, indem dem „geschäftsführenden Ausschuss“ fünf von sieben Betriebsratsmitgliedern angehörten.

4

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 8. Juni 2010 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ des Beteiligten zu 2. mit den Mitgliedern D, V, M, P und L unwirksam ist,

hilfsweise, die Wahl des „geschäftsführenden Ausschusses“ für unwirksam zu erklären.

5

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin sei nicht antragsbefugt. Zudem sei die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ nach § 28 Abs. 1 BetrVG zulässig. Der wöchentlich montags zusammenkommende „geschäftsführende Ausschuss“ führe nicht die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, sondern bereite die Sitzungen für den jeweiligen Folgetag vor. Der Beschluss über die Ausschussgröße sei eine Ermessensentscheidung, die keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht „festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. erfolgte Bildung eines ‚geschäftsführenden Ausschusses’ unwirksam ist“. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem zulässigen Hauptbegehren der Arbeitgeberin entsprochen. Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.

8

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

9

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht dahin verstanden, dass die Arbeitgeberin mit ihm die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 8. Juni 2010 über die Bildung des aus fünf Betriebsratsmitgliedern bestehenden „geschäftsführenden Ausschusses“ geltend macht. Wie sich aus der Antragsbegründung unmissverständlich ergibt, geht es der Arbeitgeberin darum, die Ausschusserrichtung „an sich“ anzugreifen. Diese hält sie in erster Linie für nichtig, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ nicht gegeben seien.

10

2. Als betriebsratsinterner Organisationsakt ist ein Beschluss über eine Ausschussbildung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Arbeitgeberin ist auch antragsbefugt.

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 114, 228; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 a der Gründe). Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz keine „Wahl“, sondern eine Entsendung von Mitgliedern in ein anderes Gremium durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG(vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zB BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 111, 269), oder bei der Beschlussfassung über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat (hierzu BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 38, BAGE 122, 96). Diese Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind auch auf die Bildung eines Ausschusses durch den Betriebsrat anzuwenden.

12

b) Hiernach kann die Arbeitgeberin die Nichtigkeit der am 8. Juni 2010 vom Betriebsrat beschlossenen Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ geltend machen, da sie hieran ein berechtigtes Interesse hat. So hat die Frage der Wirksamkeit der Ausschusserrichtung zB Auswirkungen darauf, ob die Ausschussmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die wöchentlichen Ausschusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind.

13

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht für begründet erachtet. Die vom Betriebsrat am 8. Juni 2010 beschlossene - und der Arbeitgeberin mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilte - Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ ist unwirksam. Sie kann weder auf § 27 Abs. 1 BetrVG noch auf § 28 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.

14

1. Die Ausschussbildung ist nicht nach § 27 Abs. 1 BetrVG - dessen sich der Betriebsrat allerdings auch nicht berühmt - gerechtfertigt.

15

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt nicht zur Bildung eines Ausschusses.

16

b) Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder iSv. § 27 Abs. 3 BetrVG steht hier nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschussbildung.

17

2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses“ auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.

18

a) Allerdings kommt für den zu 2. beteiligten Betriebsrat grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse iSv. § 28 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben (vgl. § 9 Satz 1 BetrVG).

19

b) § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht aber nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie hier der Betriebsrat geltend macht, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt(zur ausschließlichen Übertragung der laufenden Geschäfte auf einen „geschäftsführenden Ausschuss“ ebenso DKKW-Wedde 13. Aufl. § 28 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 27 Rn. 61 und 82 sowie § 28 Rn. 12; Wulff ZBVR 2002, 134; aA Fitting 26. Aufl. § 27 Rn. 93; H/S/W/G/N/R-Glock 8. Aufl. § 27 Rn. 69; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 28 Rn. 24a; Süllwold ZBVR 2003, 263). Dies ergibt eine am Wortlaut, systematischen Zusammenhang und vor allem an Sinn und Zweck unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung von § 28 Abs. 1 BetrVG.

20

aa) Bereits der Normwortlaut spricht dafür, dass sich die Übertragung ausschließlich von laufenden Geschäften - oder auch nur von Sitzungsvorbereitungen - nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG richtet. In Satz 1 der Vorschrift ist formuliert, dass der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen „bestimmte Aufgaben“ übertragen kann. Der Ausdruck „bestimmte“ bedeutet ua. „speziell“, „inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deutlich“ oder auch „auf etwas Spezielles hinweisend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „bestimmt“ unter I 1 a, b und c). Danach bezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen.

21

bb) Der systematische Kontext von §§ 27, 28 BetrVG lässt darauf schließen, dass § 28 Abs. 1 BetrVG nur solche Ausschüsse regelt, denen fachspezifische Aufgaben übertragen sind. Hätte der Gesetzgeber einem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit geben wollen, einem Ausschuss die laufenden Geschäfte zu übertragen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG - dort finden sich die Bestimmungen über die laufenden Geschäfte des Betriebsrats - zu regeln. Außerdem wäre nicht erkennbar, welchen Sinn es haben sollte, allein einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern (also nur dem siebenköpfigen Betriebsrat) ein Wahlrecht zwischen der Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG und der Bildung eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG einzuräumen.

22

cc) Nach dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt die Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Aufgaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. In der Begründung der Bundesregierung zu dem am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I S. 1852) ist ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 39 f.):

„Die Möglichkeit des Betriebsrats, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soll nicht mehr wie bisher von dem Bestehen eines Betriebsausschusses nach § 27 abhängig sein. Vielmehr kann der Betriebsrat künftig in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

Damit wird Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. Hierunter fällt auch die Möglichkeit z. B. speziell für Fragen der Frauenförderung oder der betrieblichen Integration ausländischer Arbeitnehmer einen eigenen Ausschuss zu bilden.

Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf Ausschüsse setzt wie bisher voraus, dass ein Betriebsausschuss besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 2).“

23

Die Gesetzesänderung diente daher dazu, den Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu ermöglichen, für bestimmte, fachspezifische Aufgaben Ausschüsse zu bilden, nicht aber diesen die laufenden Geschäfte zu übertragen.

24

c) Hiernach ist der mit Beschluss des Betriebsrats vom 8. Juni 2010 errichtete „geschäftsführende Ausschuss“ kein Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sollten ihm - wie seine Bezeichnung nahelegt - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sein, wäre er der Sache nach ein Betriebsausschuss und kein Fachausschuss. Selbst wenn es sich aber nicht um einen die laufenden Geschäfte führenden Ausschuss handeln sollte, weil er sich - nach dem Vorbringen des Betriebsrats - nur mit sitzungsvorbereitenden Themen befasse, unterfiele seine Errichtung nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Auch dann wären ihm jedenfalls keine fachspezifischen Aufgaben übertragen. Nach dem vom Betriebsrat vorgebrachten Zuschnitt der „Ausschuss“aufgabe befassen sich die Ausschussmitglieder einen Tag vor der Betriebsratssitzung mit deren Vorbereitung, also mit allen bei der nächsten Sitzung anstehenden „Querschnittsthemen“. Dies weist nicht den für einen Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen fachspezifischen Themenbezug auf.

25

III. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schiller    

        

    Glock    

                 

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Betriebsverfassungsgesetz


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 27 Betriebsausschuss


(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschussm

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse


(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss

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(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
-----

+)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.