Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 7 ABR 30/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0
25.04.2018

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 - 7 TaBV 63/15 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23. April 2015 - 1 BV 87/14 - in Bezug auf die Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der genannte Beschluss des Arbeitsgerichts Essen teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko aufzuheben, stattgegeben hat.

Die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko aufzuheben, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von Einstellungen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist eine deutsche Gesellschaft des A-Konzerns, eines internationalen Anbieters von IT-Dienstleistungen. Die Arbeitgeberin unterhält mehrere Betriebe in Deutschland, ua. einen Betrieb in E, in dem etwa 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Antragsteller ist der im Betrieb E gebildete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin war mit ihrer deutschen Konzernschwestergesellschaft A I S GmbH (AIS GmbH) eng verzahnt. Führungskräfte der obersten Führungsebenen der Gesellschaften sowie des Managements nahmen Aufgaben für beide Gesellschaften wahr. In den Dienstleistungszweigen „Service Line System Integration“ (SI) und „Service Line Managed Services“ (MS) arbeiteten Arbeitnehmer beider Unternehmen von verschiedenen Standorten aus in „virtuellen Teams“ mittels Internet, E-Mail und Telefon an gemeinsamen, standortübergreifenden Projekten zusammen.

4

Mit Hausmitteilungen vom 13. Mai 2014 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass ua. die Führungskräfte der AIS GmbH K, Ka, W, Kac, S und Ko als leitende Angestellte im Rahmen von Zweitverträgen AIS/AIT für den Standort E eingesetzt würden. Ab dem 14. Mai 2014 nahmen diese Führungskräfte als Leiter standortübergreifender Teams Führungs- und Leitungsfunktionen hinsichtlich der zu ihrem jeweiligen Team gehörenden Arbeitnehmer ua. des Betriebs E wahr. Herr K führte als Leiter des Bereichs Application Management Deutschland unmittelbar neun und mittelbar weitere 50 Arbeitnehmer des Betriebs E. Herr Ka leitete den Bereich Application Hosting Service und war aufgrund dieser Leitungsfunktion fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter von drei im Betrieb E beschäftigten Arbeitnehmern, die wiederum weitere 50 Arbeitnehmer führten. W vertrat als Technical Service Line Manager die Atos-Unternehmen gegenüber Kunden. Er leitete das Team, das die Outsourcing-Kunden der Branche „Manufacturing, Retail and Transportation“ betreute. Im Betrieb E war ihm ein Mitarbeiter unmittelbar unterstellt, der wiederum vier Mitarbeiter führte. Herr Kac war als Technical Service Line Manager eingesetzt. Herrn S waren in seiner Funktion als Leiter des Bereichs Service Management Center im Betrieb E ein Mitarbeiter unmittelbar und weitere zehn Mitarbeiter mittelbar unterstellt. Herr Ko war als Leiter eines Management-Teams für die Leistungen und Geschäftsvorfälle im Bereich „Network Datacenter & Communication Services“ verantwortlich. Zwei der zehn ihm unterstellten Arbeitnehmer des Management-Teams waren im Betrieb E tätig. Die Führungskräfte K, Ka, W, Kac, S und Ko waren in der Regel nicht im Betrieb in E tätig, sondern übten ihre Leitungsfunktionen von ihren jeweiligen Standorten mittels elektronischer Kommunikationsmittel aus. Sie wurden von der Geschäftsleitung an ihrem jeweiligen Standort geführt und berichteten unmittelbar und ausschließlich an die Geschäftsführer der Arbeitgeberin sowie an die Geschäftsführung der AIS GmbH.

5

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko unter Missachtung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG in den Betrieb E eingestellt. Diese Arbeitnehmer seien aufgrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen in Bezug auf Arbeitnehmer des Betriebs E in diesen Betrieb eingegliedert.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn Ka aufzuheben,

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn W aufzuheben,

        

3.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn Ko aufzuheben,

        

4.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn S aufzuheben,

        

5.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn K aufzuheben,

        

6.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn Kac aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Führung einzelner Arbeitnehmer des Betriebs E durch die Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko im Rahmen von standortübergreifenden Teams könne deren Eingliederung nicht begründen. Andernfalls wären diese Arbeitnehmer in nahezu jeden Betrieb der Arbeitgeberin und deren Schwestergesellschaft eingegliedert. Im Übrigen handele es sich bei diesen Arbeitnehmern um leitende Angestellte.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung enthält den Antrag, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23. April 2015 - 1 BV 87/14 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stattgegeben wurde. Im Sitzungsprotokoll des ersten Anhörungstermins in der Beschwerdeinstanz vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. In der Sitzungsniederschrift des zweiten Anhörungstermins vom 10. Februar 2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten verhandelten „mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 4. November 2015“. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses sind die in der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin angekündigten Anträge wiedergegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde die AIS GmbH auf die Arbeitgeberin als aufnehmenden Rechtsträger verschmolzen. Die Beschäftigten K, Ka, W, Kac, S und Ko führen keine Arbeitnehmer im Betrieb E mehr. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass zumindest W noch im Betrieb E eingegliedert sei, da er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht nur Vorgesetztenfunktion wahrgenommen habe, sondern auch Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams sei, das in der Branche MRT die Kunden betreue und für Zielvorgaben und eine Budgeterstellung verantwortlich sei. Da die Arbeitgeberin an der Matrixstruktur festhalte, sei davon auszugehen, dass auch künftig Beschäftigte am Standort E als Vorgesetzte für Arbeitnehmer standortübergreifender Teams ohne Beteiligung des Betriebsrats eingesetzt würden.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sowie zur teilweisen Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, soweit die Vorinstanzen den Anträgen des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko entsprochen haben, und zur Abweisung dieser Anträge.

11

I. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das Landesarbeitsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der Sache entschieden hätte. Das ist nicht der Fall.

12

1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 528, 308 ZPO unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die Beschwerdeanträge der Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts. Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8). Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist(vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 8; 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 29, BAGE 154, 64; 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 9). Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen. Diesem Erfordernis ist nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage genügt. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen(BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 6).

13

2. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 525, 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer mit dem Stellen der Anträge eingeleitet. Für die Form des Antrags gilt § 297 ZPO. Formmängel bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags „an sich“(BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9). Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkludenten Antragstellung in Betracht kommen (dazu BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 20 f., BAGE 127, 329). Sind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Antragsschrift - in der Beschwerdeinstanz nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG über den in der Rechtsmittelschrift - verfassten Antrag verhandelt und entschieden werden(BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 26/14 - Rn. 9).

14

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Zwar ist die Stellung der Beschwerdeanträge nicht in den Sitzungsniederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 festgestellt. Es steht aber nach § 314 Satz 1 ZPO fest, dass die im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Anträge gestellt worden sind.

15

a) Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht. Dies schließt die Abgabe von Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ein (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18; BGH 19. März 2013 - VIII ZB 45/12 - Rn. 11 [Erledigungserklärung]; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - [Zustimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf 15. März 1990 - 6 U 215/89 - [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]). § 314 ZPO gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung(BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18; BGH 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -). Dabei kann hier dahinstehen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands bei in ihm wiedergegebenen Anträgen nur auf die Tatsache ihrer Verlesung bezieht (so BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 314 Rn. 5 Stichwort „Antragsinhalt“) oder auch auf ihren Inhalt (so BGH 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8; offengelassen in BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 18). Vorliegend geht es nur um die Frage, ob die Arbeitgeberin die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt hat.

16

b) Das Landesarbeitsgericht hat im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren beantragt hat, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23. April 2015 - 1 BV 87/14 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stattgegeben wurde, und dass der Betriebsrat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Diese Feststellungen liefern nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 314 Satz 1 ZPO Beweis dafür, dass die Anträge gestellt worden sind. Der Beweis wird nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet.

17

aa) Nach § 314 Satz 2 ZPO kann der durch die tatbestandlichen Feststellungen geführte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswirkung entfaltet, entkräftet werden. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch die Anträge gehören, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist; das Schweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht gewahrt ist (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1). Die Beweiswirkung des Sitzungsprotokolls kann nach § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Allerdings kommt dem Sitzungsprotokoll keine Beweiskraft zu, wenn die Protokollierung eines wesentlichen Prozessvorgangs offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist (BGH 26. April 1989 - I ZR 220/87 - zu II 2 a der Gründe).

18

bb) Danach beweisen die Sitzungsniederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 nicht, dass die Antragstellung unterblieben ist. Im Protokoll vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. Das spricht dafür, dass eine Antragstellung nicht erfolgt ist. In der Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten verhandelten „mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 4. November 2015“. Das deutet darauf hin, dass die Anträge im Anhörungstermin vom 4. November 2015 gestellt wurden. Die Protokollierung wäre in diesem Fall lückenhaft. Sollte die Antragstellung unterblieben sein, wäre die Protokollierung zwar nicht lückenhaft, aber widersprüchlich.

19

cc) Im vorliegenden Fall muss nicht darüber befunden werden, ob die Beweiskraft des tatbestandlichen Teils des Beschlusses entfällt, wenn der Beschluss nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung zugestellt wird und deshalb dessen Berichtigung nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vorneherein ausgeschlossen ist. Der am 10. Februar 2016 verkündete Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin binnen drei Monaten nach Verkündung am 18. April 2016 zugestellt.

20

II. Der angefochtene Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist hinsichtlich der noch anhängigen Aufhebungsanträge aufzuheben. Die Anträge sind inzwischen deshalb unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden personellen Maßnahmen beendet sind.

21

1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchführt(BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15, BAGE 149, 182). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme - etwa durch Zeitablauf - geendet hat(BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 21, BAGE 151, 212; 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 24; 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 33; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 22).

22

2. Die den Anträgen des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko zugrunde liegenden personellen Maßnahmen sind beendet.

23

a) Gegenstand der Aufhebungsanträge war der Einsatz dieser Arbeitnehmer für den Betrieb E ab dem 14. Mai 2014. Dieser Einsatz bestand in der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen hinsichtlich der zu ihrem jeweiligen Team gehörenden Mitarbeiter des Betriebs E.

24

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei davon auszugehen, dass bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führe, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten im Konzern eine Arbeitsaufgabe zugewiesen sei, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt sei. Diese Voraussetzungen hat es für den Einsatz der Arbeitnehmer K, Ka, W, Kac, S und Ko bejaht und jeweils darauf abgestellt, dass sie als Leiter eines Teams bzw. Bereichs Vorgesetzte der dem Team oder Bereich angehörenden Arbeitnehmer des Betriebs E waren.

25

bb) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht mit dem Satz, W sei Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams, das in der Branche MRT die Kunden betreut, und er sei verantwortlich für Zielvorgaben und für eine Budgeterstellung, kein von der Vorgesetztenstellung unabhängiges Eingliederungsmerkmal festgestellt. Mit diesem Satz hat das Landesarbeitsgericht vielmehr - ausgehend von seiner Prämisse zu den Anforderungen einer Eingliederung in Fällen der vorliegenden Art - begründet, dass die Tätigkeit von W dem im Betrieb E verfolgten arbeitstechnischen Zweck dienen sollte.

26

b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beschäftigten K, Ka, W, Kac, S und Ko keine Arbeitnehmer im Betrieb Essen mehr führen. Damit sind die personellen Maßnahmen, die Gegenstand der Aufhebungsanträge sind, beendet. Das gilt unabhängig davon, ob W - wie die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 24. April 2018 vorgetragen hat - seit dem 1. März 2017 die Abteilung bzw. die Sparte U, inzwischen A U, leitet. Daher war dem Betriebsrat kein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu dieser Behauptung zu gewähren.

27

3. Der Betriebsrat macht ohne Erfolg geltend, es sei wegen des Fortbestands der Matrixstruktur damit zu rechnen, dass auch künftig ohne seine Zustimmung Beschäftigte am Standort E als Vorgesetzte eingesetzt würden. Das ist für die Aufhebungsanträge nach § 101 BetrVG, die sich auf konkrete personelle Maßnahmen beziehen, ohne Bedeutung.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Strippelmann    

                 

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(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.