Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 4 AZR 99/12

bei uns veröffentlicht am25.09.2013

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 23. November 2011 - 2(1) Sa 79/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und seit dem 6. November 2002 bei der Beklagten, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist, zu einem Stundenlohn von 7,87 Euro brutto beschäftigt.

3

Die Beklagte, die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unterhält im Krankenhaus St. in S eine sog. Bettenzentrale. Die dort tätige Klägerin holt benutzte Betten - sog. Schmutzbetten - von den Krankenhausstationen ab und bringt sie zur Aufbereitung in die Bettenzentrale, in der sie sie aufarbeitet und sie dann zur Station zurückbringt. Die einzelnen Tätigkeiten ergeben sich aus der „Zeitstudie Bettenaufbereitung KH-St. S“:

        

ausführende Tätigkeit

Arbeitszeit/min

                 

pro Bett

                          
        

unreine Seite

        
        

Entfernen der Abdeckfolie

1       

        

Entfernen der Seitengitter, Galgen

0,5     

        

Bett auf Bettenhebegerät fahren und Arbeitshöhe einstellen

0,5     

                          
        

Reinigen der Seitengitter, Bettgalgen

1       

        

Reinigen der Matratze

1       

        

Reinigen des Bettgestells

3       

                          
        

Funktionskontrolle des Bettgestells

1       

        

Bett von Hebegerät herunterfahren und in den reinen Bereich transportieren

0,5     

                          
        

reine Seite

        
        

Kissen und Decken mit frischer Bettwäsche beziehen

2       

        

Matratze mit frischem Laken beziehen und frische Bettwäsche auflegen

1       

        

frische Abdeckfolie abrollen und über das frisch bezogene Bett legen

0,5     

        

Seitengitter sowie Galgen auf Bett legen ggf. anbringen

0,5     

                          
        

frisches Bett auf Station bringen und gleichzeitig ein Schmutzbett abholen

5,5     

                          
        

Gesamtaufwand

18“   

4

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate Mai 2010 bis März 2011 die Differenz zwischen dem gezahlten und dem im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 (TV Mindestlohn) festgelegten Stundenlohn für die Lohngruppe 1 iHv. zunächst 8,40 Euro brutto und ab 1. Januar 2011 iHv. 8,55 Euro brutto begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie übe eine Tätigkeit der „Innen- und Unterhaltsreinigung“ iSd. Lohngruppe 1 TV Mindestlohn aus. Die neben den eigentlichen Reinigungstätigkeiten - Reinigen des Bettgestells, der Seitengitter, des Bettgalgens, Reinigen bzw. Austausch der Matratze, Austausch der Bettwäsche - anfallenden Transport-, Aufbau- und Umbauarbeiten sowie die Funktionskontrolle seien notwendige, mit der Reinigung verbundene Zusammenhangstätigkeiten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 645,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bettenaufbereitung in der Bettenzentrale einer medizinischen Einrichtung sei keine Unterhaltsreinigung iSd. TV Mindestlohn. Kernaufgabe sei eine logistische Tätigkeit, nämlich die Konfiguration und der Transport der Betten. Überwiegend fielen reinigungsfremde Tätigkeiten an. Zudem gehöre der Austausch von Matratzen und Bettwäsche zum eigenständigen Gewerbe der Textilreinigung. Die Betten würden nur anlässlich ihrer Ausrüstung zentral in der Bettenzentrale gereinigt; lediglich fünf Minuten der 18-minütigen Arbeitszeit für eine Bettenaufbereitung entfielen auf Reinigungsarbeiten.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal „Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“ der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn.

9

I. Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden in den Monaten Mai 2010 bis einschließlich März 2011 sind nach den Stundenlohnsätzen der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn zu vergüten.

10

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt im Klagezeitraum gemäß § 7 Abs. 1 AEntG iVm. der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 3. März 2010 (BAnz. Nr. 37 vom 9. März 2010 S. 951, in Kraft vom 10. März 2010 bis 31. Dezember 2011) dem TV Mindestlohn. Der betriebliche Geltungsbereich (§ 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV)) ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegeben. Dies räumt die Beklagte ohne weiteres ein.

11

2. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des TV Mindestlohn lauten:

        

§ 2   

        

Mindestlöhne

        

1.    

Die Mindestlöhne betragen

                 

a)    

mit Wirkung ab 1. Januar 2010

                                   
                                   

Lohngruppe 1

                          

im Gebiet der Bundesländer

        
                                            
                          

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

8,40 €

                                            
                          

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

6,83 €

                                   
                                   
                 

b)    

mit Wirkung ab 1. Januar 2011

                                   
                                   

Lohngruppe 1

                          

im Gebiet der Bundesländer

        
                                            
                          

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

8,55 €

                                            
                          

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

7,00 €

                                   
        

2.    

Zu den Lohngruppen 1 … gehören folgende Tätigkeiten:

                          

Lohngruppe 1

                          

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

                          

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;

                          

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes;

                 

…       

        

3.    

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ...

        

...     

        
        

5.    

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

        

6.    

Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird.“

12

3. Danach kann die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn in Höhe der unstreitigen Entgeltdifferenz von insgesamt 645,63 Euro brutto beanspruchen. Die von ihr überwiegend ausgeübte Tätigkeit in der Bettenzentrale erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten.

13

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Reinigung und Aufbereitung von Krankenhausbetten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ist und damit der Eingruppierung zugrunde liegt. Eine Aufteilung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in - weitere - Teiltätigkeiten ließe unberücksichtigt, dass diese insgesamt auf die Reinigung und weitere Verwendbarkeit der Krankenhausbetten gerichtet ist.

14

aa) Dabei ist nicht jeder Arbeitsschritt einer Arbeitnehmerin in der Gebäudereinigung tariflich eigenständig zu bewerten. Ob ihre Tätigkeit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder sie aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten besteht, die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind und daraus die überwiegende Gesamttätigkeit zu bilden ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Bei der Bestimmung der Einzeltätigkeiten hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (vgl. nur BAG 9. Mai 20074 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244).

15

bb) Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten, unstreitigen Arbeitszeitaufteilung „Zeitstudie Bettenaufbereitung KH-St. S“ zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitsauftrag der Klägerin und damit die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSd. Tarifnorm die Reinigung verschmutzter Krankenhausbetten und die Aufbereitung zu einem Bett für den Stationsgebrauch einschließlich der tatsächlichen Rückführung auf die Station ist. Diese Zeitstudie unterscheidet selbst zwischen der „unreinen“ und der „reinen Seite“ und veranschaulicht damit, dass der Zweck der Tätigkeit darin liegt, das jeweilige Krankenhausbett (das sog. „Schmutzbett“) durch Reinigung von der „unreinen Seite“ auf die „reine Seite“ zu überführen und als „frisches Bett“ zum Stationsgebrauch zurückzubringen.

16

Die Reinigung und Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines Krankenhausbettes nimmt dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts regelmäßig 13,5 Minuten von insgesamt 18 Minuten Arbeitszeit pro Bett in Anspruch. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Reinigung der Seitengitter (eine Minute), der Matratze (eine Minute) und des Bettgestells (drei Minuten) als Reinigungsarbeiten berücksichtigt. Als untrennbare, für die Reinigung erforderliche Zusammenhangstätigkeiten hat es weiter zutreffend das Entfernen der Abdeckfolie (eine Minute) und von Seitengitter und Galgen (eine halbe Minute), die Funktionskontrolle (eine Minute) sowie das Beziehen des fertigen Bettes mit neuer Abdeckfolie (eine halbe Minute) hinzugerechnet. Weiterhin hat es auch die aus Gründen der Arbeitsorganisation erforderliche Transportzeit (fünfeinhalb Minuten) hinzugezählt.

17

cc) Demgegenüber hat die Revision keinen Rechtsfehler aufgezeigt.

18

Die Beklagte begründet nicht, warum neben den unstreitig von der Klägerin ausgeübten unmittelbaren Reinigungstätigkeiten in dem genannten zeitlichen Ausmaß die vom Landesarbeitsgericht als Zusammenhangstätigkeiten beurteilten Verrichtungen keine solchen sein sollen. Soweit die Revision den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts demgegenüber den „Zweck der Bettenzentrale“ als einer arbeitsorganisatorischen Betriebseinheit entgegenhält, liegt darin weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts noch mit der allein festgestellten, maßgeblichen „ausgeübten Tätigkeit“ der Klägerin iSd. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn. Der Hinweis, das Betreiben einer Bettenzentrale sei eine spezialisierte Servicetätigkeit auf einem eigenen gewerblichen Markt, kann nicht eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung der Einzeltätigkeiten der Klägerin und der „überwiegenden Tätigkeit“ iSd. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ersetzen. Aus den Ausführungen der Revision und anhand der für die Tätigkeit der Klägerin vorgelegten Arbeitszeitaufteilung wird auch nicht ersichtlich, dass die Konfiguration und der Transport von Betten „logistische Kernaufgaben“ der Klägerin sind. Im Übrigen steht es der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bewertung nicht entgegen, wenn einzelne Tätigkeitsanteile auch in einem anderen Gewerbe vorkommen. So kann ein „Reinigen der Matratze“ sowohl Bestandteil der „Reinigung eines Krankenhausbettes“ sein wie auch im eigenständigen Gewerbe der Textilreinigung vorkommen. Ist es, wie hier, Teil der „Reinigung eines Krankenhausbettes“, ist es nicht gesondert zu bewerten.

19

b) Die damit „überwiegende Tätigkeit“ der Klägerin, die „Krankenhausbettreinigung“ einschließlich der Gebrauchswiederherstellung, erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals „Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“ der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn. Dieses umfasst ausdrücklich die Reinigung von Gegenständen der Raumausstattung. Zudem erstreckt sich, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf „Einrichtungsgegenstände“ (näher sowohl zur Lohngruppe 1 RTV als auch zur Lohngruppe 1 TV Mindestlohn bereits BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 bis 20).

20

Die von der Klägerin zu reinigenden und gebrauchsfertig wieder herzustellenden Krankenhausbetten sind Gegenstände der Raumausstattung eines Krankenhauses. Ihre Reinigung einschließlich des An- und Abtransports als Zusammenhangstätigkeiten ist eine Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeit, die als notwendige Unterhaltsmaßnahme die weitere bestimmungsgemäße Verwendung der Betten ermöglicht.

21

4. Die Verfallfrist des § 2 Nr. 6 TV Mindestlohn ist gewahrt. Die streitgegenständlichen Entgeltdifferenzen sind jeweils nach Fälligkeit (§ 2 Nr. 5 TV Mindestlohn) innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht worden.

22

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

23

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Pieper    

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2013 - 4 AZR 99/12 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 7 Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses

Referenzen

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.

(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

1.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

(3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.

(5) Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tarifverträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)