Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 4 AZR 324/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0
08.07.2015

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 1100/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Differenzentgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die damalige Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mitglied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit und trat zum Ende des Jahres 2006 aus dem Landesverband aus. Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene Beklagte als aufnehmende Rechtsträgerin über.

3

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage eine Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungsregelungen mit der Begründung begehrt, der im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die tariflichen Entgeltregelungen für den Hessischen Einzelhandel. Zudem sei ihr im Einstellungsgespräch zugesichert worden, sie erhalte eine Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen.

4

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.235,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 150,00 Euro für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2012 und aus 200,00 Euro seit dem 1. Mai 2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat mit der Begründung, der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine sog. statische Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Mantel- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel, Klageabweisung beantragt.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen.

8

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN). Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 145).

9

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin nicht gerecht.

10

1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, selbst wenn der im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeregelung auf die in Anspruch genommenen tariflichen Entgeltbestimmungen enthalten habe, sei - weil dann eine sog. Gleichstellungsabrede vorliege - die zeitliche Dynamik infolge des Verbandsaustritts der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Ende des Jahres 2006 beendet worden. Die in Bezug genommenen Tarifverträge seien dann nur noch „statisch“ mit dem Tarifstand zum 31. Dezember 2006 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden gewesen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin weiterhin unterstelle, ihr sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen des Einstellungsgesprächs im Jahr 2000 zugesagt worden, Erhöhungen des tariflichen Entgelts würden regelmäßig an sie weitergegeben, habe es sich lediglich um die Wiedergabe der damaligen Rechtslage gehandelt. Diese habe sich aber durch den später erfolgten Verbandsaustritt der Beklagten geändert. Eine unbedingte „ewige“ Weitergabe von Tariflohnerhöhungen habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals nicht zusagen wollen, weil der später erfolgte Verbandsaustritt nicht Inhalt eines entsprechenden Erklärungswillens gewesen sein könne. Aus einem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11. August 2008 ergebe sich ebenfalls kein dahin gehender Rechtsbindungswille. Ebenso folge aus den Gehaltsmitteilungen kein Anspruch auf zukünftige Tarifentgelterhöhungen.

11

2. Die Revisionsklägerin hat hiergegen weder eine Sachrüge (unter a) noch eine Verfahrensrüge (unter b) ordnungsgemäß erhoben.

12

a) Die Revisionsbegründung der Klägerin setzt sich mit den tragenden Urteilsgründen nicht in ausreichendem Maße auseinander.

13

aa) Die Klägerin führt zunächst lediglich an, die „Vorderrichter gehen fehl“, wenn sie die vertragliche Klausel als Gleichstellungsabrede bewerteten, weil besondere Anhaltspunkte für eine andere Bewertung vorlägen. „Rechtlich falsch“ sei die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Aussage des Arbeitgebers beim Einstellungsgespräch komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Erklärung sei vielmehr unabhängig von dem damals geschlossenen Arbeitsvertrag als individualrechtliche Zusage über die regelmäßige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen zu verstehen gewesen. Ein Vorbehalt, dass dies lediglich für die Zeit der Tarifgebundenheit gelten sollte, habe es in dem Einstellungsgespräch nicht gegeben.

14

bb) Mit diesen Ausführungen setzt die Klägerin lediglich ihre andere Rechtsauffassung an die Stelle des Landesarbeitsgerichts. Eine Auseinandersetzung mit dessen Argumentation, es habe bereits an einem entsprechenden Erklärungswillen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gefehlt - und es damit in der Folge nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf einen von der Klägerin angeführten Vorbehalt im Rahmen des Einstellungsgesprächs ankomme - erfolgt nicht. Ebenso wenig wird dargelegt, welche weiteren Anhaltspunkte das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung als sog. Gleichstellungsabrede „verkannt“ haben soll.

15

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die „ständige Weitergabe der tarifvertraglich erhöhten Löhne an die betroffenen Mitarbeiter bis in das Jahr 2008 belegten, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dynamisch an die fortlaufenden Tarifverträge binden wollte“, enthält keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die behaupteten Gehaltserhöhungen könnten „nach alledem nur als ‚freiwillige‘ Gehaltserhöhung verstanden werden“ unzutreffend sein soll.

16

Schließlich befassen sich die weiteren Ausführungen (Revisionsbegründung S. 3/4) lediglich mit der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht aber mit denjenigen des Berufungsgerichts.

17

b) Soweit die Klägerin rügt, dass Landesarbeitsgericht habe „zu Unrecht von einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts abgesehen“ und benannte Zeugen nicht gehört, handelt es sich nicht um eine nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge. Unabhängig davon, ob das Landesarbeitsgericht überhaupt zu einer Beweisaufnahme verpflichtet war, trägt die Klägerin bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema die beiden von ihr benannten Zeugen hätten vernommen werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte.

18

Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass das Landesarbeitsgericht zu ihren Gunsten unterstellt hat, ihr gegenüber sei im Rahmen des Einstellungsgesprächs erklärt worden, tarifliche Entgelterhöhungen würden an sie „weitergegeben“.

19

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 565 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Pust    

        

    Lippok    

                 

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Referenzen

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.