Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 AZR 640/13

15.10.2013

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Januar 2013 - 16 Sa 105/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.404,08 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 anzupassen.

2

Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Euro brutto nebst Zinsen und auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober 2010 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das vollständig abgefasste Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung wurde der Beklagten nach dem Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom Montag, dem 15. Juli 2013, beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. August 2013 die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 13. September 2013 beantragt. Eine Fristverlängerung ist nicht bewilligt worden, vielmehr ist die Beklagte durch Verfügung vom 14. August 2013 auf die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision hingewiesen worden. Die Verfügung vom 14. August 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde spätestens am 17. September 2013 zugestellt worden.

4

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

5

1. Die Revision ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.

6

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

7

Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Allerdings wurde die Frist für die Einlegung der Revision vorliegend nicht mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, sondern bereits am 10. Juni 2013 in Lauf gesetzt, da das angefochtene Urteil am 10. Januar 2013 verkündet wurde. Die Frist für die Einlegung der Revision lief daher am 10. Juli 2013 ab. Die Revisionsschrift der Beklagten ist am 15. Juli 2013 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

8

2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht dargelegt hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Revision gehindert gewesen zu sein.

9

a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Revisionsfrist handelt es sich nach § 548 ZPO um eine Notfrist. Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden.

10

b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen vorgetragen, die die Wiedereinsetzung begründen könnten.

11

Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief spätestens am 1. Oktober 2013 ab, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. August 2013, die ihrer Prozessbevollmächtigten spätestens am 17. September 2013 zugestellt wurde, von der Versäumung der Revisionsfrist Kenntnis erlangt hatte. Bis zum 1. Oktober 2013 wurden Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren ist.

12

3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfen werden.

13

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 AZR 640/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 AZR 640/13

Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 AZR 640/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.