Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - 3 AZR 553/08

bei uns veröffentlicht am20.04.2010

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2008 - 17 Sa 1387/07 - insoweit aufgehoben, als es über die Klage entschieden hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein betriebliches Ruhegeld nach der bei der Beklagten geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes(LO) und in diesem Zusammenhang darüber, ob die „Dienstfähigkeit“ des Klägers wiederhergestellt ist.

2

Der am 10. Dezember 1957 geborene Kläger trat, nachdem er das Studium der Bergtechnik an der Fachhochschule für Bergbau mit dem Titel „Diplom-Ingenieur für Bergtechnik“ abgeschlossen hatte, am 1. August 1986 in die Dienste der Beklagten. Aufgrund Vertrages vom 23. Februar 1993 wurde er mit Wirkung zum 1. März 1993 in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis übernommen.

3

Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. März 1995 wurde er ab dem 1. Oktober 1994 als Abteilungsleiter im Untertagebetrieb des Bergwerks (im Folgenden: BW) B tätig. Mit Schreiben vom 3. Juli 1996 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 in den Tagesbetrieb. In diesem Schreiben heißt es hierzu:

        

„… Dadurch ergeben sich folgende arbeitsvertragliche Änderungen:

        

§ 1

        

‚Herr S wird ab 01.07.1996 als Abteilungsleiter im Tagesbetrieb des Bergwerkes B der R AG tätig.’

        

Mit der Versetzung entfallen die Ihnen bisher gewährte monatliche Funktionszulage in Höhe von 350,00 DM sowie der Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen; für 1996 erhalten Sie anteilig 2 Zusatztage.“

4

Der Kläger wurde sodann ab dem 1. Juli 1996 als Abteilungsleiter im Tagesbetrieb des BW B tätig; streitig war unter den Parteien, ob der Kläger diese Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden ausgeübt hatte oder ob er nochmals versetzt worden und - wie die Beklagte vorgetragen hatte - seit dem 1. Juni 1998 als Fachingenieur unter Tage im Stab des Bereichsleiters Logistik mit überwiegend planerischen Aufgaben zum Einsatz gekommen war. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung iHv. 8.910,00 DM brutto; seit dem 1. Juli 1996 wurden die bis dahin gezahlte monatliche Funktionszulage iHv. 350,00 DM sowie der Zusatzurlaub nicht mehr gewährt.

5

Dem Kläger waren von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der LO zugesagt worden. In dieser heißt es - in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung - auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Begriffsbestimmungen

        

(1)

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind

                 

a)   

Ruhegeld

                 

b)   

Hinterbliebenenbezüge …

        

§ 2     

        

Voraussetzungen für das Ruhegeld

        

(1)

Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er

                 

a)   

dienstunfähig ist oder

                 

b)   

das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

c)   

als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

                 

d)   

Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.

        

(2)

Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden. Ist die Dienstunfähigkeit oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zweifelhaft, kann eine Untersuchung des Angestellten durch vom Verband zu benennende Vertrauensärzte auf Kosten des Mitgliedes erfolgen.

        

…       

        
        

(4)

(LO in der Fassung vom 9. September 1993)

                 

Fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird die Rente wegen Alters auf einen Teilbetrag beschränkt, bevor der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet, so entfällt vom gleichen Zeitpunkt an auch die Zahlung des Ruhegeldes.

                 

(LO in der Fassung vom 1. Januar 2003)

                 

Fällt die gesetzliche Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder die Dienstunfähigkeit wieder weg oder wird die Rente wegen Alters auf einen Teilbetrag beschränkt, so entfällt vom gleichen Zeitpunkt an die Zahlung des Ruhegeldes.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten

        

Jeder, der eine Leistung beansprucht oder erhält, hat das Mitglied bzw. den Verband über alles zu unterrichten, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung ist. …

        

Werden diese Mitwirkungspflichten nach Abmahnung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder werden falsche Angaben gemacht, können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

        

§ 14   

        

Fälligkeit und Zahlung der Leistungen

        

(LO in der Fassung vom 9. September 1993)

        

Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem ersten Tage des Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch nach Wegfall der Dienstbezüge, der Übergangsbezüge nach § 5 oder des Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung fortfallen. …

        

(LO in der Fassung vom 1. Januar 2003)

        

Die Leistungen werden - ggf. nach Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben - monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem ersten Tage des Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch … Sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen fortfallen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuzahlen und können gegen Ansprüche künftig aufgerechnet werden, …“

6

Der Kläger, der an rheumatoider Arthritis litt, schied aufgrund Aufhebungsvertrages vom 21. März 2000 infolge arbeitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2000 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 93.162,00 DM brutto aus dem Arbeitsverhältnis aus.

7

Bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2000 war ihm rückwirkend ab dem 1. April 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung bewilligt worden. Der Rentenbewilligung vorangegangen war eine Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft in R. Im Gutachten vom 25. Januar 2000 führte der Gutachter aus:

        

Sozialmedizinische Beurteilung:

        

Ganz im Vordergrund der Leistungseinschränkungen steht die seit 1994 bekannte Rheumaerkrankung.

        

…       

        

Infolge der rheumatischen Erkrankung sind dem Versicherten nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zuzumuten, wobei diese ohne Witterungseinfluß wie Zugluft, Nässe und Kälte durchführbar sein sollten. Hierbei sollten Tätigkeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten unterbleiben, wobei weiterhin jedoch kurze Büroleitern bestiegen werden können. Bei den Tätigkeiten sollten darüber hinaus Dauerbeanspruchungen der betroffenen Gelenke unterbleiben, wie auch das Zurücklegen längerer Gehstrecken dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden kann. Es verbleiben somit nur noch wenige einfache Tätigkeiten, welche der Versicherte vollschichtig ausüben kann. Als technischer Angestellter Übertage kann somit der Versicherte lediglich die Tätigkeiten der Gruppe 11 ausüben, wie hierbei z.B. das Anfertigen von Lichtpausen und Fotokopien, das Ordnen von Aufträgen, Zusammenstellen von Akkord- und Leistungsscheinen sowie Zechenwerkstattaufträgen zur Weitergabe an die EDV oder einfache Schreibarbeiten.

        

Die bisherige Tätigkeit als Abteilungsleiter Übertage im Bereich Logistik als außertariflicher Angestellter (Fahrsteiger) kann der Versicherte nicht mehr ausüben. Die o. g. Tätigkeiten kann der Versicherte vollschichtig ausüben.

        

…       

        

Eine Nachuntersuchung sollte dennoch nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen.“

8

Die Nachuntersuchung fand sodann am 4. Februar 2002 wiederum durch den Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft in R statt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2002 kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:

        

Sozialmedizinische Beurteilung:

        

Im Vordergrund der Leistungsbeeinträchtigungen steht die Rheumaerkrankung. …

        

Zusammenfassend besteht trotz der sich bezüglich des Krankheitsverlaufes darstellenden Konsolidierung eine noch deutlichere Bewegungseinschränkung mit fortbestehenden entzündlichen Gelenkveränderungen fort.

        

Dem Versicherten sind somit körperliche schwere und mittelschwere Tätigkeiten weiterhin nicht mehr zumutbar. Es können nur noch körperlich leichte Arbeiten ausgeübt werden. …

        

Untertageeinsatzfähigkeit besteht nicht mehr.

        

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch im deutschen Steinkohlenbergbau Übertage kann der Versicherte nur noch folgende Tätigkeiten der Gruppe 11 ausüben:

                 

Anfertigen von Lichtpausen und Fotokopien, Ordnen von Aufträgen, Zusammenstellen von Akkord- und Leistungsscheinen sowie Zechenwerkstattaufträgen zur Weitergabe an die EDV oder einfache Schreibarbeiten.

        

Die beschriebenen Einschränkungen sind als Dauerzustand anzusehen, eine weitere Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

        

…“   

9

Aufgrund des bereits unter dem 25. Januar 2000 erstellten Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft in R hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 2000 für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nach der LO bewilligt.

10

Ab dem 1. Februar 2003 nahm der Kläger eine nach BAT IVb vergütete Tätigkeit als Physiklehrer an einer Realschule auf. Dabei war er in unterschiedlichen Stundenkontingenten, zwischenzeitlich auch in Vollzeit tätig. Zuletzt, dh. ab dem 1. August 2005, belief sich seine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Stunden; die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 28 Stunden pro Woche. Für seine Tätigkeit erhielt er ausweislich der Vergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen von April 2006 insgesamt eine Vergütung iHv. 2.552,66 Euro.

11

Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2003 hatte der Kläger der Beklagten angezeigt, dass er beabsichtige, zum 1. Februar 2003 eine Tätigkeit als Lehrer der Sekundarstufe I im Umfang von 24 Wochenstunden aufzunehmen. Beigefügt hatte er ein Schreiben der Bundesknappschaft - Abteilung II Rentenversicherung - vom 6. Januar 2003, in welchem ihm mitgeteilt worden war, dass die Aufnahme der Lehrer-Tätigkeit dem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht entgegenstehe.

12

Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 teilte die Beklagte, die die Zahlung des Ruhegeldes bereits ab dem 1. Februar 2004 eingestellt hatte, dem Kläger mit, Dienstunfähigkeit iSv. § 2 Abs. 2 LO bestehe seit dem 1. Februar 2003 nicht mehr, weshalb der Anspruch auf Ruhegeld entfallen sei. Zugleich forderte sie den Kläger auf, den für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2004 gezahlten Betrag iHv. monatlich 510,70 Euro, mithin insgesamt 6.128,40 Euro an sie zurückzuzahlen.

13

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2004 ergebnislos aufgefordert hatte, die Ruhegeldzahlungen wieder aufzunehmen und auch die Rückstände auszugleichen, hat er mit seiner beim Arbeitsgericht am 11. Juli 2005 eingegangenen Klage die Zahlung des Ruhegeldes nach Maßgabe der LO iHv. monatlich 510,70 Euro für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 gerichtlich geltend gemacht. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich am 5. Februar 2007, wurde der Kläger durch den - von der Beklagten benannten - Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin Dr. L, Leiter des Arbeitsmedizinischen Zentrums in H, untersucht. In seinem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 23. März 2007 kommt Dr. L zu folgendem Ergebnis:

        

„…   

        

Die Tätigkeit, die Herr S im Sinne der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zuletzt ausgeübt hat, war die eines Fachingenieurs im Stab des Bereichsleiters (Grubenbetrieb) als außertariflicher Angestellter über Tage. …

        

Um einen vermeidbaren negativen Verlauf seiner Erkrankung zu verhindern, kann Herr S nur noch körperlich leichte Arbeiten, in wechselnden Körperhaltungen, unter Witterungsschutz, d.h. in gut geheizten Innenräumen ohne Zugbelastung ausüben. … Nach den oben gemachten Ausführungen zur letzten Dienststellung von Herrn S wird deutlich, dass deren Anforderungen mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht vereinbar waren. Dabei ist es unerheblich, wie genau der Anteil der Büroarbeit (unter Klimaschutz und körperlich leicht) bzw. der der Befahrungen an der Gesamtarbeitszeit war. Beide Aufgaben gehörten unverzichtbar zur Tätigkeit und hatten einen erheblichen Umfang. Beide führten zu Belastungen (still sitzen, Witterungseinfluss), die beim Krankheitsbild Herrn S nicht zuzumuten sind.

        

Nach entsprechender Weiterbildung ist Herr S seit dem 1.2.2003 als Fachlehrer Physik in Teilzeit (24 von 28 Wochenstunden) in einer Realschule tätig. Diese Tätigkeit entspricht dem Leistungsprofil des Patienten, da sie körperlich leicht ist, wechselnde Körperhaltungen (Sitzen, Stehen, Gehen bzw. Bewegungen) erlaubt, ausschließlich in Innenräumen stattfindet und keine langen Gehstrecken erfordert. Insofern ist diese Tätigkeit mit der eines AT-Angestellten über Tage in einem Bergwerksbetrieb mit gelegentlichen Grubenfahrten nicht vergleichbar.

        

Zusammenfassend ergibt sich, dass Herr S mindestens seit Januar 2000 im Sinne der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes dienstunfähig ist. …“

14

Der Kläger hat vorgetragen, er sei nach wie vor dienstunfähig iSd. § 2 Abs. 2 LO. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entspreche dem der Berufsunfähigkeit iSd. § 43 SGB VI aF. Hiervon sei die Beklagte bei der Bewilligung der Betriebsrente selbst ausgegangen. Aufgrund seiner Abteilungsleitertätigkeit habe er bei der Beklagten eine Dienststellung innegehabt, die in der firmeninternen Hierarchie sehr weit oben anzusiedeln sei. Die nunmehr von ihm ausgeübte Teilzeitbeschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis sei keine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit. Er erteile ausschließlich Fachunterricht in Physik, und zwar an vier Tagen in der Woche mit einer reduzierten Wochenstundenzahl. Funktionsstellen könne er nicht übernehmen, da ihm eine Lehrerlaubnis nicht erteilt werden könne; er verfüge lediglich über eine Unterrichtserlaubnis. Die fehlende Vergleichbarkeit mit seiner bisherigen Dienststellung ergebe sich auch durch einen Vergleich der Tarifstrukturen im Bergbau und im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Schon die Eintrittsstufe BAT III sei lediglich mit der Tarifstufe 2 des maßgeblichen Manteltarifvertrages vergleichbar. Im Übrigen stehe nach den Feststellungen des Gutachters Dr. L fest, dass er dienstunfähig iSd. LO sei. Nichts anderes folge auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten; bereits aus den von dieser vorgelegten Beschreibungen der Berufsbilder und der Arbeitsplätze sei ersichtlich, dass diese dem attestierten Gesundheitszustand nicht entsprächen. Keine der vorgetragenen Stellen beinhalte im Übrigen eine seiner letzten Tätigkeit entsprechende Personalverantwortung.

15

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2004 Ruhegeld nach Maßgabe der LO iHv. 510,70 Euro monatlich zu zahlen.

16

Die Beklagte hat Klageabweisung und zugleich widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 6.128,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2004 zu zahlen.

17

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat geltend gemacht, „Dienstunfähigkeit“ iSd. LO sei nicht gleichbedeutend mit „Berufsunfähigkeit“ iSd. § 43 SGB VI aF. Die LO enthalte eine eigenständige Begriffsdefinition. Danach komme es nicht darauf an, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden seien; entscheidend seien vielmehr die „Verweisungstätigkeiten“. Hierbei müsse es sich nicht um eine konkrete Stelle handeln. Die Verweisungstätigkeiten müssten nur der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung entsprechen, sie seien auch nicht auf Tätigkeiten bei dem letzten Arbeitgeber beschränkt. Ausgangspunkt für die Prüfung der Dienstunfähigkeit des Klägers bilde nicht dessen Tätigkeit als Abteilungsleiter im Tagesbetrieb des BW B, sondern seine Tätigkeit als Fachingenieur unter Tage. Seit dem 1. Juni 1998 sei der Kläger in dieser Funktion im Stab des Bereichsleiters im Bereich Logistik mit überwiegend planerischen Aufgaben beschäftigt gewesen. Die Abteilungsleitertätigkeit habe er zuvor ausgeübt. Als Verweisungstätigkeiten kämen die Tätigkeiten eines Diplom-Ingenieurs Bergtechnik FH in Betracht. Letztlich sei aber auch die Tätigkeit als Lehrer mit der eines Fachingenieurs im außertariflichen Verhältnis vergleichbar. Der Gutachter Dr. L habe den Begriff der „Dienstunfähigkeit“ verkannt. Er habe lediglich begutachtet, ob der Kläger seine letzte ausgeübte Tätigkeit noch ausüben könne. Verweisungstätigkeiten habe er nicht geprüft.

19

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus den Instanzen weiter.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Es kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die zulässige Klage begründet ist. Der Rechtsstreit ist insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

21

I. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des unstreitigen Parteivorbringens steht jedoch noch nicht fest, ob sie begründet ist.

22

1. Der(auch) auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).

23

2. Ob der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 einen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

24

a) Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der LO.

25

Zwar hat die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage nur „nach Maßgabe der LO“ und nicht „nach Maßgabe der LO in ihrer jeweiligen Fassung“ erteilt; wird jedoch - wie hier - in einer Ruhegeldzusage auf die Versorgungsordnung eines ganzen Wirtschaftszweiges verwiesen, ist davon auszugehen, dass auf die jeweilige Fassung verwiesen werden soll. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zweck des Bochumer Verbandes ist es, einheitliche Richtlinien für die Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saarland aufzustellen, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren außertariflichen Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren. Der Verband soll ferner die Einheitlichkeit der Versorgungspraxis überwachen. Die aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Bochumer Verband für die Mitgliedsunternehmen verbindlichen Richtlinien sollen eine ähnliche Ordnungsfunktion für die außertariflichen Angestellten entfalten, wie sie Tarifverträge für sonstige Arbeitnehmer bewirken. Überlässt ein Arbeitgeber die Regelung seiner Altersversorgung einem solchen Verband, macht er damit deutlich, dass die Einheitlichkeit der Versorgungsleistungen im Vordergrund steht. Die LO soll aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen. Daraus folgt, dass der betriebliche Versorgungsanspruch einheitlich nach der jeweils letzten Fassung der LO bestimmt werden soll(BAG 10. August 1982 - 3 AZR 90/81 - zu I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 5 Nr. 7 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 101; 8. Oktober 1991 - 3 AZR 47/91 - zu I der Gründe, BAGE 68, 314; 8. Juni 1999 - 3 AZR 113/98 - zu B II 1 a der Gründe, für die Leistungsordnung des Essener Verbandes).

26

b) Der Kläger war mit Ablauf des 31. März 2000 wegen Dienstunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Die Beklagte hatte ihm daraufhin mit Bescheid vom 17. August 2000 für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit bewilligt. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Bewilligung des Ruhegeldes sei zu Unrecht erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Sie hat die Zahlungen mit dem 1. Februar 2004 allein mit der Begründung eingestellt, die Dienstfähigkeit des Klägers sei wiederhergestellt. Hierzu war sie nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 LO berechtigt. Dabei kann offenbleiben, ob § 2 Abs. 2 LO in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers oder in der nunmehr geltenden Fassung vom 1. Januar 2003 Anwendung findet; die Fassung vom 1. Januar 2003 hat am Inhalt des § 2 Abs. 2 LO nichts geändert. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LO kann die Zahlung des Ruhegeldes bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingestellt werden. Ob dies der Fall ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.

27

aa) Bei den Regelungen der LO handelt es sich um typische Willenserklärungen, die der unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegen(BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 22, AP BetrAVG § 1 Nr. 54 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13).

28

bb) § 2 LO enthält eine eigenständige Definition der Anspruchsvoraussetzung „Dienstunfähigkeit“. Danach ist dienstunfähig, „wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben“. Dabei ist Maßstab jede Tätigkeit, die der Vorbildung und bisherigen Dienststellung gleichwertig ist. Zudem müssen die als Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit fungierenden gleichwertigen Arbeitsplätze zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters bei dem Mitglied, bei dem der Angestellte beschäftigt ist oder war, vorhanden bzw. vorhanden gewesen sein. Darauf, ob sie frei sind bzw. waren, kommt es nicht an.

29

(1) Die Dienstunfähigkeit iSv. § 2 Abs. 2 LO ist nicht identisch mit der „Berufs“- bzw. „Erwerbsunfähigkeit“ nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und schon gar nicht mit der „Erwerbsminderung“ iSd. § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Die LO sieht ein Ruhegeld nicht für den Fall der „Berufs“- bzw. „Erwerbsunfähigkeit“ oder „Invalidität“(zu dem dann regelmäßig möglichen Rückgriff auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 46, 80), sondern allein für den Fall der Dienstunfähigkeit vor. Der Anspruch auf das Ruhegeld setzt auch nicht weiter voraus, dass eine gesetzliche Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bezogen wird.

30

(2) Für den Anspruch auf Ruhegeld reicht es nicht aus, dass der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außerstande ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit wahrzunehmen. Die LO hat den Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht auf die zuletzt innegehabte Stelle beschränkt; Maßstab ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Angestellten entspricht, insoweit also gleichwertig ist. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass sie hinsichtlich der Befugnisse und Verantwortlichkeiten auf derselben Hierarchieebene anzusiedeln ist. Auch die Höhe der Vergütung ist ein die Dienststellung prägender Faktor. Allerdings setzt die Gleichwertigkeit nicht voraus, dass die Tätigkeit auf der zuletzt innegehabten Stelle und die „entsprechende“ Tätigkeit in jedem Falle gleich hoch vergütet werden. Die LO regelt die betriebliche Altersversorgung für die außertariflichen Angestellten, die gerade nicht nach einem einheitlichen, zuvor festgelegten System vergütet werden. Abweichungen in der Vergütungshöhe, die sich in einem gewissen Rahmen halten, stehen der Annahme der Gleichwertigkeit demnach nicht von vornherein entgegen.

31

(3) Die als Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit fungierenden, der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung entsprechenden Arbeitsplätze müssen bei dem Mitglied, bei dem der Angestellte beschäftigt ist bzw. war - hier also bei der Beklagten - bestehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. § 2 Abs. 2 Satz 1 LO verlangt eine seiner bisherigen „Dienststellung“ entsprechende Tätigkeit und nimmt damit auf den Dienst bei dem Mitglied Bezug. Im Übrigen setzt der Anspruch auf Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 LO voraus, dass das Ausscheiden „aus dem Dienst des Mitglieds“ wegen Dienstunfähigkeit erfolgt. Auch mit dieser Bestimmung ist eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Tätigkeit für das Mitglied und der Dienstunfähigkeit hergestellt worden. Nach den Regelungen der LO soll ein dienstunfähiger Angestellter nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden und ein Ruhegeld beziehen, wenn er dort nicht mehr seiner Vorbildung und Dienststellung entsprechend eingesetzt werden kann.

32

Vor diesem Hintergrund kommt es auf sämtliche von der Beklagten angeführten „Verweisungstätigkeiten“ bei anderen Arbeitgebern, dh. die ggf. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen, nicht an. Das gilt auch für die vom Kläger an der Realschule ausgeübte Tätigkeit eines Physiklehrers. Die Aufnahme dieser Tätigkeit konnte für die Beklagte allenfalls Anlass dafür sein, den Fortbestand der Dienstunfähigkeit des Klägers anzuzweifeln und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu überprüfen.

33

(4) Als Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. a LO können zudem nur der Vorbildung und der Dienststellung entsprechende Arbeitsplätze herangezogen werden, die bei dem Mitglied zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters vorhanden sind oder waren. Dies gilt nicht nur für den Fall der Bewilligung des Ruhegeldes. Auch im Falle der Einstellung bereits bewilligten Ruhegeldes wegen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LO bleibt dieser Maßstab bestehen. Die „Wiederherstellung“ der Dienstfähigkeit ist das Gegenstück zur Dienstunfähigkeit. Es kommt damit nicht auf zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit etwaig vorhandene entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätze an. § 2 Abs. 2 Satz 2 LO knüpft allein an Veränderungen an, die in der Sphäre des Ruhegeldempfängers liegen, nicht an Veränderungen, die in der Sphäre und den Einflussmöglichkeiten des Mitglieds liegen. Es geht um die Wiederherstellung des „status quo ante“ und damit nur um die Frage, ob der Ruhegeldempfänger seine Fähigkeit, auf Dauer eine seiner Vorbildung und seiner Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben, wiedererlangt hat.

34

(5) Obgleich ein dienstunfähiger Angestellter nach dem Willen der LO nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden und ein Ruhegeld beziehen soll, wenn er dort nicht mehr seiner Vorbildung und Dienststellung entsprechend eingesetzt werden kann, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 LO nicht Ausdruck des(im Beamtenrecht bestehenden) Grundsatzes „Weiterbeschäftigung vor Versorgung“. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass dem Angestellten die Weiterverwendung auf einem freien gleichwertigen Arbeitsplatz zur Vermeidung des Ausscheidens auch angeboten wird. Eine solche Verpflichtung enthält die LO nicht. Sie kennt auch nicht die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung, den Mitarbeiter bei Fortfall der Dienstunfähigkeit zu „reaktivieren“. Nach der LO kommt es allein auf das Vorhandensein einer Stelle an, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Angestellten entspricht und dies unabhängig davon, ob sie frei oder von einem anderen Stelleninhaber besetzt ist.

35

c) Aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Dienstfähigkeit des Klägers zum 1. Februar 2003 wiederhergestellt war.

36

aa) Aufgrund des arbeitsmedizinischen Gutachtens, das Dr. L unter dem 23. März 2007 erstellt hat, steht nach dem derzeitigen Verfahrensstand nur fest, dass der Kläger nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine Tätigkeit als Abteilungsleiter im Tagesbetrieb, dh. eine Tätigkeit eines Fachingenieurs im Stab des Bereichsleiters als außertariflicher Angestellter über Tage, auszuüben. Insoweit wird das Gutachten des Dr. L von der Beklagten auch nicht angegriffen. Ebenso wenig sind mit der Revision die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen worden, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit handelte. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Kläger zuletzt eine andere als die von ihm - auch gegenüber dem Gutachter Dr. L - beschriebene Tätigkeit ausgeübt hat und inwieweit sich eine Stabsstelle von der Stellung eines technischen Abteilungsleiters über Tage unterscheidet. Dies galt vor allem vor dem Hintergrund, dass auch in dem der Bewilligung des Ruhegeldes zugrunde liegenden Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft in R vom 25. Januar 2000 als bisherige Tätigkeit die eines Abteilungsleiters Übertage im Bereich Logistik als außertariflicher Angestellter zugrunde gelegt worden war. Dass das Ruhegeld aufgrund dieses Gutachtens zu Unrecht bewilligt wurde, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

37

bb) Allerdings hat die Beklagte bislang noch nicht dazu vorgetragen, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei ihr Arbeitsplätze bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Klägers entsprachen und zu deren Ausübung der Kläger aus ihrer Sicht inzwischen wieder imstande war. Nachdem die Beklagte dem Kläger ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit bewilligt und nichts dafür vorgetragen hat oder sonst wie ersichtlich ist, dass diese Bewilligung zu Unrecht erfolgt war, traf sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen. Da die LO insoweit keine ausdrücklichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast enthält, richtet sich deren Verteilung nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastregelung. Danach hat jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen; damit trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner hingegen die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale(vgl. BGH 14. Januar 1991 - II ZR 190/89 - zu I 3 der Gründe mwN, BGHZ 113, 222). Bei der in § 2 Abs. 2 Satz 2 LO vorgesehenen Möglichkeit des Versorgungsschuldners, die Zahlung des Ruhegeldes wegen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einzustellen, handelt es sich um eine für die Beklagte günstige Regelung, die den Anspruch auf das Ruhegeld beseitigt. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten die Möglichkeit, entsprechend vorzutragen.

38

d) Der Zurückverweisung steht vorliegend nicht entgegen, dass § 2 Abs. 2 Satz 3 LO für den Fall, dass die Dienstunfähigkeit oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zweifelhaft ist, die Möglichkeit einer Untersuchung des Angestellten durch vom Verband zu benennende Vertrauensärzte auf Kosten des Mitglieds vorsieht und der Kläger durch Dr. L bereits untersucht und begutachtet wurde. Aus § 2 Abs. 2 Satz 3 LO ergibt sich nichts dafür, dass die Feststellungen eines Vertrauensarztes über die Dienstunfähigkeit bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für die Parteien bindend sein sollen. § 2 Abs. 2 Satz 3 LO regelt nicht, dass der Vertrauensarzt bei einem Streit der Parteien über die Dienstunfähigkeit bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Angestellten letztverbindlich entscheidet, sondern stellt die Begutachtung durch den Vertrauensarzt in das Ermessen des Mitglieds und verpflichtet den Angestellten lediglich zur Mitwirkung an der Klärung seiner Dienstfähigkeit. Hierdurch soll das Mitglied in Zweifelsfällen in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über die Bewilligung von Ruhegeld bzw. die Einstellung der Zahlungen auf einer „gesicherten“ Basis, nämlich auf der Basis einer ärztlichen Begutachtung zu treffen. Damit steht § 2 Abs. 2 Satz 3 LO bei einem weiteren Streit der Parteien über die Dienstunfähigkeit der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens im Prozess nicht entgegen.

39

3. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, zu etwaigen gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Klägers entsprechen und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei ihr vorhanden waren, vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten und dem Kläger Gelegenheit, hierauf zu erwidern. Ob die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt ist iSv. § 2 Abs. 2 Satz 2 LO, wäre sodann ggf. im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Sollte sich ergeben, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt war bzw. ist, so wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung zu beachten haben, dass in diesem Fall der Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes nicht ohne Weiteres untergeht. Vielmehr sieht die LO nur vor, dass die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden „kann“. Damit hat die Beklagte ihre Entscheidung nach billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB zu treffen. Das Landesarbeitsgericht wird demnach auch zu prüfen haben, ob die Entscheidung der Beklagten billigem Ermessen entspricht.

40

II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann vom Kläger in keinem Fall Rückzahlung des für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2004 geleisteten Ruhegeldes verlangen. Dies folgt aus der § 2 Abs. 2 LO zugrunde liegenden Wertung. Der Versorgungsgläubiger soll bis zur Einstellung der Ruhegeldzahlungen eine gesicherte Rechtsposition haben, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen darstellt.

41

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LO „kann“ die Zahlung des Ruhegeldes bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingestellt werden. Der Anspruch auf das Ruhegeld entfällt demnach nicht schon mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; vielmehr hat das Mitglied zunächst nach billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB über eine Einstellung zu befinden. Hierdurch unterscheidet sich § 2 Abs. 2 Satz 2 LO von § 14 LO, wonach die Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt werden, in dem die Voraussetzungen fortfallen. Zudem sieht § 2 Abs. 2 LO - anders als § 14 LO in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung - nicht die Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen und auch nicht - wie § 13 LO - ein Recht zum Entzug der Leistungen vor. Damit soll dem Versorgungsgläubiger das Ruhegeld so lange belassen werden, bis es zu einer Einstellung der Leistungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist in den Fällen der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auch ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB gesperrt.

42

Dem steht auch nicht § 2 Abs. 4 LO in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung entgegen. Zwar entfällt danach von dem Zeitpunkt an die Zahlung des Ruhegeldes, in dem die gesetzliche Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder die Dienstunfähigkeit wieder wegfällt; diese Regelung ist im Lichte des § 2 Abs. 2 LO aber dahin auszulegen, dass von einem Wegfall der Dienstunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Dienstfähigkeit objektiv wiederhergestellt ist und das Mitglied auch die Entscheidung getroffen hat, die Leistungen einzustellen. Nach § 2 Abs. 2 LO hat das Mitglied seine Entscheidung über eine etwaige Einstellung der Leistungen nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu treffen. Damit hat es einen Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen es die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen hat. Zudem ist für die Interessenabwägung der Zeitpunkt der Ermessensausübung maßgeblich (vgl. BAG 23. September 2004 6 AZR 567/03   - zu IV 2 a der Gründe mwN, BAGE 112, 80). Damit wird das Mitglied rechtsgestaltend und nicht rechtsfeststellend tätig. Jedenfalls führt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass die LO insoweit zu Lasten der Beklagten auszulegen ist.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    

                 

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 5 Auszehrung und Anrechnung


(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an

Referenzen

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.