Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 479/08

bei uns veröffentlicht am16.02.2010

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 - 8/14 Sa 2014/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sachausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften des Klägers aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen bei der C-AG mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weitere Überschussanteile aus den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen zustehen.

2

Den am 4. März 1956 geborenen Kläger und Herrn Dipl. Ing. L, den Inhaber eines Ingenieurbüros und Rechtsvorgänger des Beklagten, verband seit dem 1. September 1971 ein Arbeitsverhältnis.

3

Im Dezember 1970 schloss Herr L zugunsten seiner Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der C-AG(C) nach Maßgabe der „angehefteten Vertragsbedingungen“, namentlich der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppenversicherung“, der „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“ sowie der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung“ (Allgemeine Versicherungsbedingungen).

4

In den Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung finden sich ua. folgende Regelungen:

        

„1.

Der Gruppenversicherungsvertrag dient zur Zukunftsicherung der Mitarbeiter. Versichert werden alle Arbeitnehmer.

        

2.   

Die Versicherungssummen betragen:

                 

1.   

für alle Mitarbeiter 25.000,-- DM nach Tarif 2, Endalter 65,

                 

2.   

für alle Mitarbeiter ab Eintrittsalter 24 nochmals 25.000,-- DM nach Tarif 2 b unter Einschluß einer Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 2.400,-- DM. …

        

3.   

Bezugsberechtigt aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ist die versicherte Person. Für den Fall ihres Todes sind in nachstehender Rangfolge bezugsberechtigt:

                 

...“

5

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

        

„§ 13 

Rechte dritter Personen

        

1. Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen.

        

2. Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, daß der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

        

...

        

§ 16   

Beteiligung am Überschuß

        

Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweilig von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuß der Gesellschaft beteiligt. Mindestens 90 % des von der Gesellschaft in einem Geschäftsjahr erzielten Überschusses werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung überwiesen.

        

Die Überschußbeteiligung beginnt zum Schluß des Kalenderjahres, in dem die Versicherung mehr als ein Jahr bestanden hat.

        

Die anfallenden Überschußanteile können je nach Wahl des Versicherungsnehmers verwendet werden:

                 

a)   

Die anfallenden Überschußanteile werden mit dem geschäftsplanmäßigen Zins und Zinseszins angesammelt und bei Erlöschen der Versicherung ausgezahlt.

                 

b)   

Nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan können die anfallenden Überschußanteile auch zur Bildung eines Bonus verwendet werden, der die verzinsliche Ansammlung mit einer zusätzlichen Todesfallsumme verbindet. ...

                 

c)   

Die anfallenden Überschußanteile können als Beiträge für eine zusätzliche lebenslängliche Todesfall-Versicherung mit laufenden Einmalbeiträgen nach dem hierfür von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verwendet werden. …

        

Wird keine Wahl getroffen, so gilt die Verwendungsmöglichkeit a). Bei Umwandlung einer Versicherung mit laufender Beitragszahlung in eine beitragsfreie Versicherung wird das angesammelte Gewinnguthaben gemäß a) oder b) oder die Rückvergütung gemäß c) zur Erhöhung der beitragsfreien Summe verwendet.

        

...“

6

In einer undatierten - allerdings bereits auf das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 Bezug nehmenden - „Mitteilung über den Abschluß einer Direktversicherung“ nebst „Richtlinien zur Direktversicherung“ finden sich ua. folgende Bestimmungen:

        

„1.     

Versorgungsumfang

                 

Die in dem beigefügten Vertragsblatt genannten Leistungen werden bei Eintritt der Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zum Tarif) fällig. Es gelten im einzelnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung, ggf. die Besonderen Bedingungen und Zusatzvereinbarungen der C entsprechend dem mit der geschlossenen Vertrag.

        

2.       

Beitragszahlung

                 

Die Beitragszahlung erfolgt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von uns als Versicherungsnehmer.

        

3.       

Bezugsrecht

                 

Aus der auf Ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sind Sie bezugsberechtigt. Für den Fall des widerruflichen Bezugsrechtes (siehe Vertragsblatt) bleibt uns das Recht vorbehalten,

                 

-       

alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen,

                          

-       

wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden

                                   

oder

                                   

das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.

                          

-       

…       

                 

-       

die Versicherung zu beleihen oder abzutreten, wobei wir die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles so stellen, als ob die Beleihung oder Abtretung nicht erfolgt wäre.

                 

Im Todesfall ist für die Versicherungsleistung - falls nicht anders erklärt - in nachstehender Rangfolge bezugsberechtigt:

                 

...

        
        

5.       

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Unverfallbarkeit.

                 

Scheiden Sie aus unseren Diensten aus, so können wir - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - gemäß § 2 (2) Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bestimmen, daß Ihre Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. Wir würden dies innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden erklären und innerhalb dieses Zeitraumes eine evtl. Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherung auf Sie übertragen. Sie können diese als Einzelversicherung nach dem geltenden Tarif gegen laufende Beitragszahlungen oder beitragsfrei bei der C fortführen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dann eine Abtretung, Beleihung oder ein Rückkauf insoweit unzulässig, als die Versicherung auf unseren Beiträgen beruht.“

7

Am 20. Dezember 1971 erteilte Herr L dem Kläger eine Versorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung mit der Versicherungsnummer (Direktversicherung 1). Der Inhalt der Versorgungszusage folgte aus einem Versorgungsschein nebst „Richtlinien“. In diesen heißt es ua. wie folgt:

        

„1.

Aus der mit Wirkung vom 1.12.1971 bei der C auf Ihr Leben abgeschlossenen Versicherung erhalten Sie, wenn sie den 1.12.2020 erleben, ein Versorgungskapital in Höhe von 25.000,- DM.

        

2.   

Das gleiche Versorgungskapital wird bei Ihrem vorzeitigen Tode Ihrer dann lebenden Ehefrau - falls diese nicht mehr leben sollte, Ihren Kindern - gezahlt.

        

...

        
        

4.   

Im einzelnen gelten die ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen’ der C.“

8

Am 20. Dezember 1972 schlossen der Kläger und Herr L eine „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge“ (Vereinbarung 1) mit folgendem Inhalt:

        

„In Anerkennung Ihrer unserem Betrieb geleisteten Dienste und unter der Voraussetzung, daß Sie uns weiterhin die Treue halten, haben wir auf Ihr Leben mit Wirkung vom 1. 12. 1971 bei der C eine Versicherung abgeschlossen in Höhe von

        

DM 25.000, --

        

in Worten: Fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark

        

Die Prämien hierfür werden in der Zeit Ihrer Betriebszugehörigkeit von uns entrichtet.

        

Die Versicherungssumme wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei Ihrem Tode, spätestens aber bei Erreichen des im Vertrag festgelegten Alters von 60 bzw. 65 Jahren fällig.

        

Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gelten die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

        

Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ablauf oder Tod) durch eigene Kündigung aus der Firma aus, so verlieren Sie und Ihre Angehörigen die Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Sind Sie jedoch seit mehr als 10 Jahren in der Firma tätig, so können Sie verlangen, daß wir alle Rechte - mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile - auf Sie übertragen. Das gleiche gilt für das Ausscheiden infolge Invalidität oder wegen einer Kündigung durch uns, ohne daß ein Grund vorliegt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.“

9

Am 11. Dezember 1980 erteilte Herr L dem Kläger eine zweite Versorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 2) nach Maßgabe einer weiteren - inhaltsgleichen - „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge“ (Vereinbarung 2).

10

Mehrere vom 25. Januar 1972, 12. September 1973 sowie 18. November 1980 datierende, mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehene Vertragsblätter weisen für die Direktversicherungen 1 und 2 als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“ aus.

11

Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 ging das Ingenieurbüro, in dem der Kläger beschäftigt war, auf den Beklagten über. In einem „Büroübernahmevertrag“ vom 7. November 1991 vereinbarten Herr L und der Beklagte ua. Folgendes:

        

㤠3 M i t a r b e i t e r

        

(1)

Der Übernehmer übernimmt alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und die daraus resultierenden Pflichten und Rechte.

        

(2)

Dabei bleibt der Besitzstand jeder Person gewahrt. Dazu gehört insbesondere die Fortführung der betrieblichen Lebensversicherung bei der Firma C sowie die kostenlose Nutzung von PKW’s für Privatfahrten.

                 

Der Übergeber verzichtet auf die bis jetzt angesammelten Gewinnanteile aus dieser Lebensversicherung zugunsten der Mitarbeiter.“

12

Am 24. März/14. April 1992 schlossen der Beklagte und Herr L mit der C einen „Nachtrag Nr. III zum Gruppenversicherungsvertrag Nr.“ (Nachtrag Nr. III) mit folgendem Wortlaut:

        

„Die Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen stehen der Firma zu.“

13

In einem an den Beklagten gerichteten und von diesem mit „Einverstanden“ gegengezeichneten Schreiben Herrn Ls vom 14. April 1992 heißt es:

        

„Nach den am 20. Dez. 1972 und danach getroffenen Vereinbarungen stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Ausscheiden nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung zu. Ausdrücklich ausgenommen davon sind die bis dahin angesammelten Gewinnanteile, die dem jeweiligen Büroeigner als Versicherungsnehmer zustehen. Diese seither gültige Regelung ist jetzt mit dem Nachtrag III bestätigt worden und hat damit auch für die Zeit nach dem 1. Jan. 1992 Gültigkeit.

        

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der im § 3, Ziff. 2 des mit Ihnen geschlossenen Büroübernahmevertrages vom 7.11.91 ausgesprochene Verzicht auf die Gewinnanteile nur für jene Mitarbeiter/innen gilt, die der Firma weiterhin die Treue halten oder in gutem Einvernehmen ausscheiden. Bei unfreundlichem oder gar geschäftsschädigendem Abgang werde ich jedoch die bis zum 31. Dez. 1991 entstandenen Gewinnanteile einbehalten.

        

Dieses Schreiben stellt eine Ergänzung des o.a. Übernahmevertrages dar und wird vereinbarungsgemäß ein Bestandteil desselben.“

14

Am 10. Februar 1999 schloss der Beklagte zugunsten des Klägers bei der C eine dritte Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 3) in Höhe der aus den Direktversicherungen 1 und 2 im Zeitraum vom jeweiligen Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 1991 angesammelten Überschussanteile ab, stellte die Direktversicherung 3 beitragsfrei und übertrug dem Kläger die Stellung als Versicherungsnehmer.

15

Mit Datum vom 27. Juni 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger bezüglich der Direktversicherungen 1 und 2 Auskünfte gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG, die sich nicht auf angefallene Überschussanteile erstrecken. Darin heißt es am Ende jeweils:

        

„Soweit Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Überschussanteile aus der Versicherung zustehen, sind diese gesondert aufgeführt.“

16

Bezüglich der Direktversicherung 3 wählte der Beklagte die sog. versicherungsförmige Lösung und teilte dies dem Kläger in der Folgezeit mit.

17

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2005.

18

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsanwartschaften seien unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 auf die Direktversicherungen 1 und 2 angefallenen Überschussanteile zu berechnen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 des Büroübernahmevertrags habe ihn darauf vertrauen lassen, dass ihm die Überschussanteile zustünden. Aus den Mitteilungen vom 27. Juni 2005 habe er entnehmen dürfen, dass der Beklagte insgesamt - auch hinsichtlich der Direktversicherungen 1 und 2 - die sog. versicherungsförmige Lösung habe wählen wollen.

19

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

festzustellen, dass bei der Berechnung seiner unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen der C mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.

20

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen 1 und 2 ordneten die Überschussanteile ihm zu.

21

Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die im betreffenden Zeitraum aufgelaufenen Überschussanteile sind Bestandteil der gemäß §§ 1b, 30f BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, deren Schuldner der Beklagte infolge Betriebsübergangs geworden ist(§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

23

I. Den ursprünglichen Versorgungszusagen gemäß sollten die Überschussanteile dem Kläger zustehen.

24

1. Für die Frage, ob dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsberechtigten die Überschussanteile aus einer Direktversicherung zugutekommen sollen, ist der Inhalt der Versorgungszusage maßgebend(vgl. BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - zu II der Gründe, BAGE 52, 287). Dies gilt unabhängig davon, dass der Versicherer die Überschussanteile bei versicherungsrechtlicher Betrachtung grundsätzlich dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schuldet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 157). Denn der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer - von den Fällen der Entgeltumwandlung und der Eigenbeitragszusage (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) abgesehen - frei entscheiden, ob das Bezugsrecht hinsichtlich der Überschussanteile dem Arbeitnehmer oder ihm selbst zustehen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 2 Rn. 3179).

25

Dem Arbeitgeber stehen die Überschussanteile etwa dann zu, wenn er sich vorbehält, dass die Überschussanteile durch laufende Verrechnung der Korrektur der vorab von ihm entrichteten Prämien dienen sollen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ihm die Überschussanteile als besonderes Überschussguthaben über ein „gespaltenes Bezugsrecht“ zugewandt werden. Schließlich stehen die Überschussanteile dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Berücksichtigung der Überschussanteile den Fälligkeitstermin der Versicherungsleistung vorverlegen und somit die Versicherungssumme nicht erhöhen soll(vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto § 2 Rn. 157 f.).

26

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass dem Kläger sämtliche - und damit auch die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 angefallenen - Überschussanteile aus den Direktversicherungen 1 und 2 als Teil der von dem Beklagten geschuldeten Versorgung zustehen. Das ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen.

27

a) Die Richtlinien vom 20. Dezember 1971 und vom 11. Dezember 1980 weisen den Kläger und seine Hinterbliebenen als Begünstigte aus, ebenso die undatierten „Richtlinien zur Direktversicherung“ und die „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“.

28

Nr. 4 der Richtlinie vom 20. Dezember 1971 verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Vereinbarungen 1 und 2 auf die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nr. 5 Satz 1 der undatierten Richtlinien zur Direktversicherung, die den Arbeitgeber unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Möglichkeit der Wahl der versicherungsförmigen Lösung hinweist, geht von dem Normalfall aus, dass dem Arbeitnehmer die Überschussanteile zustehen; bei gespaltenem Bezugsrecht besteht dieses Wahlrecht nicht. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sprechen gegen die Annahme eines gespaltenen Bezugsrechts. Deren § 13, demzufolge der Versicherungsnehmer einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen kann, geht von einer einzigen Versicherungsleistung aus, die nicht in einen Prämien- und einen davon gesonderten Überschussanteil zerfällt. Sowohl § 13 Nr. 1(„die Leistung der Gesellschaft“) als auch § 13 Nr. 2(„die Leistung aus dem Versicherungsfall“) nennt die Leistung im Singular, ohne zwischen einer Leistung, die auf Prämien beruht und einer solchen, die auf Überschüsse zurückzuführen ist, zu differenzieren.

29

b) § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verhält sich zur Verwendung der Überschussanteile. Nach dessen Buchst. a werden die Überschussanteile mit dem geschäftsplanmäßigen Zins und Zinseszins angesammelt und bei Erlöschen der Versicherung ausgezahlt. Die Überschussanteile bilden demnach einen Teil der Versicherungssumme. Nach den Buchst. b und c können die Überschussanteile auch anders verwendet werden, jedoch jeweils(nur) zur Erhöhung der Versicherungsleistungen. Aus § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass die Verwendungsmöglichkeit a „gilt“, wenn keine Wahl getroffen wurde. Auch das lässt den Schluss zu, dass die Überschussanteile nicht zur Verminderung der Prämienlast des Versicherungsnehmers oder zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins der Versicherungsleistung verwendet werden sollten. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, er oder Herr L hätten das ihnen nach § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustehende Wahlrecht ausgeübt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder Herr L dem Kläger gegenüber erklärt haben, sie wollten die jährlich angefallenen Überschussanteile mit Prämien verrechnen oder sich als Bardividenden auszahlen lassen.

30

c) Ferner streiten, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, die Vereinbarungen 1 und 2 zugunsten des Klägers. Bei einem Ausscheiden infolge Eigenkündigung sollte der Kläger grundsätzlich den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verlieren. Abweichend hiervon sollte er, eine zehnjährige Tätigkeit in der Firma vorausgesetzt, verlangen können, dass „alle Rechte - mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile -“ auf ihn übertragen werden. Die Ausnahmeregelung wäre hinsichtlich der „bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile“ überflüssig, wenn die Überschussanteile selbst bei einem Ausscheiden mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht zu „alle(n) Rechte(n)“ des Klägers gehörten.

31

Schließlich sprechen auch die mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehenen Vertragsblätter vom 25. Januar 1972, vom 12. September 1973 und vom 18. November 1980 dafür, dass dem Kläger die Überschussanteile zustehen sollten. Sämtliche Blätter bestimmen als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“.

32

II. Die Parteien haben die ursprünglichen Vereinbarungen zur Bezugsberechtigung in der Folgezeit nicht zu Lasten des Klägers geändert. Der vom 24. März/14. April 1992 datierende „Nachtrag Nr. III zum Gruppenversicherungsvertrag Nr.“, dem zufolge die „Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen ... der Firma“ zustehen sollten, hat auf die Versorgungsansprüche des Klägers keinen Einfluss. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 hatte der Kläger nach §§ 1b, 30f BetrAVG aus beiden Versorgungszusagen eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben. Wie das Landesarbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, standen die Ansprüche des Klägers nicht unter einem den Nachtrag Nr. III erfassenden Vorbehalt.

33

Die Regelung im vorletzten Absatz der Vereinbarungen 1 und 2, wonach hinsichtlich „der Anspruchsberechtigung … die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen“ gelten, enthält eine statische Verweisung, die nachfolgende Vereinbarungen wie den Nachtrag Nr. III nicht erfasst.

34

Schon ihrem Wortlaut nach werden künftige Vereinbarungen nicht erfasst. Die Regelung bezieht sich auf in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen. Hätten die Parteien die Versorgungszusage für nachfolgende Änderungen öffnen wollen, hätte es nahegelegen, einen Hinweis auf „(ggf. jeweils) geltende Bestimmungen“ aufzunehmen. An einem solchen fehlt es.

35

Zudem entspricht es, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hinweist, nicht dem Sinn und Zweck einer Versorgungsvereinbarung, dem Arbeitgeber über formale Veränderungen von Versicherungsbedingungen oder deren Anpassung an gesetzliche Bestimmungen hinaus das Recht einzuräumen, durch einseitige Vereinbarung mit der Versicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers in den materiellen Inhalt des Versorgungsversprechens einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als die vom Beklagten beanspruchte Änderungsbefugnis im Streitfall an keinerlei materielle Voraussetzungen gebunden ist und - abweichend von Fällen, in denen die Parteien durch dynamische Verweisung auf die Vorschriften einer Unterstützungskasse Bezug nehmen - auch keine Organisationsvorschriften vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinteressen bei der Änderung der Versorgungszusage ausreichend Berücksichtigung finden.

36

III. Aufgrund der unverfallbaren Anwartschaft, über die der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verfügte, bleiben ihm die bis dahin angefallenen Überschussanteile ungekürzt erhalten. Soweit nach dem letzten Absatz der Vereinbarungen 1 und 2 vom 20. Dezember 1972 und vom 11. Dezember 1980 dem Kläger bei seinem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles die - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordenen - Überschussanteile nicht zustehen sollen, verstößt diese Regelung gegen die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 BetrAVG durch vertragliche Vereinbarungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abdingbaren Vorgaben des § 2 BetrAVG. Die zugunsten des Arbeitnehmers angeordnete Unabdingbarkeit erfasst bei unverfallbaren Anwartschaften auch die dem Arbeitnehmer zugesagten Überschussanteile (vgl. auch BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - zu III 3 der Gründe, BAGE 52, 287).

        

    Reinecke    

        

    Schlewing    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Perreng    

        

    Bialojahn    

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 479/08 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30f


(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedo

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4a Auskunftspflichten


(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, 1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der b

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.