Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0
bei uns veröffentlicht am31.07.2018

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.

2

Der im Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung.

3

Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntauglichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich. Seit November 2014 erhält der Kläger eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich. Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

9

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10 mwN).

10

2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

11

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem TV Betriebsrente noch folge ein solcher aus § 5 Abs. 2, § 7a Abs. 5 TV ÜV 2000 oder aus § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 7 TV ÜV 1989 iVm. der Protokollnotiz II Nr. 1 Buchst. a. Für eine ergänzende Tarifauslegung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Selbst wenn man jedoch annähme, durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nachträglich eine Regelungslücke eingetreten, könne diese nicht durch eine ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden. Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, weil mehrere Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Denkbar sei insoweit eine Anhebung der Altersgrenze im TV Betriebsrente auf das jeweilige regelmäßige Renteneintrittsalter iSd. § 35 und § 235 Abs. 2 SGB VI unter Fortgewährung der Leistungen nach dem jeweils geltenden TV ÜV in unveränderter Höhe. Möglich sei auch eine Beibehaltung der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren iSv. § 6 Abs. 1 TV Betriebsrente ohne Fortzahlung der Leistungen nach dem TV ÜV ab diesem Zeitpunkt und eine Aufstockung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Höhe der bisherigen Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente befristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen komme zudem eine Begrenzung der Übergangsversorgung bzw. der betrieblichen Altersrente für die Zeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die Summe aus Betriebsrente und gesetzlicher Altersrente in Betracht. Vorstellbar sei auch, dass die Tarifvertragsparteien trotz Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Umstand Rechnung trügen, dass eine Weiterarbeit als Verkehrsflugzeugführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht möglich sei und sie deshalb die Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente auf diesen Zeitpunkt beschränkten oder mit einem anderen Faktor berechnen ließen.

12

b) Die Revision setzt sich mit diesen beiden das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend auseinander.

13

aa) Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine Regelungslücke, überhaupt hinreichend gerügt hat. Die Revision wiederholt insoweit - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - nur die Argumentation aus der Berufungsbegründung. Damit setzt sie lediglich eigene Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen.

14

bb) Die Revisionsbegründung hat sich jedenfalls mit den die Berufungsentscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb eine Lückenschließung aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen aufgezeigt, welche Möglichkeiten denkbar seien, eine etwaige Tariflücke zu schließen. Mit diesen Regelungsalternativen beschäftigt sich die Revisionsbegründung an keiner Stelle. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, der „TV ÜV“ bzw. die „Tarifverträge zur Altersversorgung“ enthielten hinreichende Anhaltspunkte, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke zwischen Übergangsversorgung und Betriebsrente vorhergesehen hätten. Dies ist keine zulässige Revisionsrüge.

15

cc) An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass der Kläger auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 18. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zur Begründung seiner Revision ergänzend vorgetragen hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 11. Oktober 2017 ist eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Ein Nachschieben materiell-rechtlicher Sachrügen setzt voraus, dass die Revision zulässig ist (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13 mwN).

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Vorsitzender Richter am BAG
Dr. Zwanziger ist an der Beifügung
seiner Unterschrift gehindert.
Spinner    

        

Spinner   

        

  Wemheuer 

        

        

        

Xaver Aschenbrenner

        

  Schüßler   

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Referenzen

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)