Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Aug. 2013 - 3 AZR 302/13

20.08.2013

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1113/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 13.861,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel.

2

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen, auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro ab dem 1. Januar 2011, auf Zahlung von 2.237,56 Euro für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche und auf Abrechnung der Witwenrente gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage auf Zahlung von 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen sowie auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro weiterverfolgt hatte, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2013 zugestellt worden. Mit der am 14. März 2013 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und „nach den Schlussanträgen … aus der ersten Instanz zu entscheiden“. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013, eingegangen am 16. Juli 2013, hat die Klägerin wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist „rein vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei außer Stande gewesen, „die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einzureichen“, da er „in den Monaten März und April in stationärer Behandlung und weiterhin bis zum 31. Mai 2013 noch krankgeschrieben und auch im Juni noch arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen sei.

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II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

4

1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.

5

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 31. März 2013 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist lief daher am 31. Mai 2013 ab. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 und damit nach Fristablauf beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

6

2. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Ihr hierauf gerichteter Antrag hat keinen Erfolg.

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a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 236 Abs. 2 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten.

8

b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist trifft. Allein der stationäre Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit ihres Prozessbevollmächtigten schließen dessen Verschulden an der Fristversäumung nicht aus.

9

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung der Fristen Erforderliche auch dann veranlasst wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. etwa BGH 18. September 2008 - V ZB 32/08 - Rn. 9 mwN). Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH 18. September 2003 - V ZB 23/03 - Rn. 3).

10

Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts und seiner Arbeitsunfähigkeit für eine Vertretung zu sorgen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass die Revisionsbegründung fristgerecht eingereicht wird.

11

3. Die damit unzulässige Revision konnte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfen werden.

12

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

        

        

        

                 

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(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.