Bundesarbeitsgericht Beschluss, 03. Juni 2015 - 2 AZB 116/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0
bei uns veröffentlicht am03.06.2015

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Oktober 2014 - 11 TaBV 109/13 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren über den Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von ihr beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. - des damaligen Betriebsratsvorsitzenden - zu ersetzen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wies das Landesarbeitsgericht den Antrag mit einem am 2. April 2014 verkündeten Beschluss ab. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

2

Am 6. Mai 2014 erteilte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin außergerichtlich die erbetene Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2014 erklärten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat das Verfahren für erledigt. Dem hat sich der Beteiligte zu 3. ausdrücklich nicht angeschlossen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 stellte das Landesarbeitsgericht - durch den Vorsitzenden der Kammer allein - das Verfahren „gem. § 83a Abs. 2 ArbGG“ ein. Die Beteiligten haben Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss nicht eingelegt.

3

Anfang Juni 2014 wurde den Beteiligten der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 2014 mit Gründen versehen zugestellt. Arbeitgeberin und Betriebsrat legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ein, mit der sie insbesondere rügten, dass das Landesarbeitsgericht „trotz Erledigung“ Beschlussgründe erstellt habe. Der Senat hat die Beschwerden mit Beschlüssen vom 18. September 2014 und 8. Oktober 2014 als unzulässig verworfen.

4

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat das Landesarbeitsgericht seinen Beschluss vom 2. April 2014 für wirkungslos erklärt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen; dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

6

1. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren. § 72a ArbGG sieht sie für Urteile des Landesarbeitsgerichts nach § 69 ArbGG, § 92a ArbGG für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts nach § 91 ArbGG - und auch insoweit nicht für Beschlüsse über die Zurückweisung der Beschwerde nach § 87 Abs. 2 iVm. § 77 ArbGG - vor.

7

Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Hauptsache-/ Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde dagegen nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen (BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - Rn. 6; 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 8; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 78 Rn. 43 mwN). § 78 Satz 2 ArbGG nimmt für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG Bezug, nicht auch auf § 72a ArbGG.

8

2. Der anzufechtende Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 ist kein Beschluss nach § 91 ArbGG. Er ist nicht im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren ergangen.

9

a) Der anzufechtende Beschluss stellt fest, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 2014 wirkungslos ist. Er spricht damit die eo ipso eintretende rechtliche Folge aus, die mit der Einstellung des Verfahrens - die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der förmlichen Entscheidung bedarf - verbunden ist. Wird das Verfahren - wie hier durch den Beschluss vom 21. Mai 2014 - wegen Erledigung eingestellt, verlieren alle bis dahin ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen ihre Wirkung (GK-ArbGG/Dörner Stand April 2015 § 83a Rn. 24) - eine Rechtsfolge, die im Streitfall deshalb nicht nur den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 2014, sondern gleichermaßen den ihm vorausgegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 11. November 2013 - 1 BV 84/12 - erfasst. Der Beschluss vom 29. Oktober 2014 stellt diese Rechtsfolge in Anlehnung an § 269 Abs. 4 ZPO lediglich deklaratorisch fest. Ihm selbst kommt weder ein materiell-rechtlicher Gehalt noch eine eigenständige prozessrechtliche Bedeutung zu. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet damit von Gesetzes wegen nicht statt.

10

b) Daran ändert nichts der Umstand, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014, auf dem der Beschluss vom 29. Oktober 2014 beruht, so nicht hätte ergehen dürfen.

11

aa) Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Landesarbeitsgericht „das Verfahren … gem. § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt“. Gefasst und unterschrieben hat diesen Beschluss allein der Vorsitzende der Kammer. Dies war rechtsfehlerhaft.

12

(1) § 83a Abs. 2 ArbGG - hier iVm. § 90 Abs. 2 ArbGG - gilt nur für den Fall übereinstimmender Erledigterklärungen(BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300; Schwab/Weth/Weth 4. Aufl. § 83a ArbGG Rn. 20). Übereinstimmende Erklärungen eines jeden Beteiligten lagen hier nicht vor. Der Beteiligte zu 3. hatte den Erledigterklärungen von Arbeitgeberin und Betriebsrat widersprochen.

13

(a) Dieser Widerspruch war nicht etwa unbeachtlich. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 mit Blick auf entsprechende Auffassungen im Schrifttum - ohne sich festzulegen - erwogen, dass das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG schon dann wegen Vorliegens übereinstimmender Erledigterklärungen einzustellen sein könnte, wenn jedenfalls der Betriebsrat sich der Erledigterklärung des Arbeitgebers angeschlossen hat(BAG 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 -). Es hat aber schon seinerzeit auf Bedenken an dieser Ansicht hingewiesen.

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(b) Diese Bedenken greifen durch. Es widerspräche prozessrechtlichen Grundsätzen, dass eine Person am Beschlussverfahren zwar mit allen Rechten - etwa der Befugnis, selbständig Rechtsmittel einzulegen - beteiligt ist, einer Beendigung des Verfahrens durch Erledigterklärungen der übrigen Beteiligten aber nicht sollte widersprechen können. Das Gesetz kennt keine Beteiligung „zweiter Klasse“ (ähnlich GK-ArbGG/Dörner § 83a Rn. 23). Die von den Befürwortern der Gegenansicht angestellte Überlegung, es solle nicht der betroffene Arbeitnehmer gleichsam im „Alleingang“, obwohl der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt und der Arbeitgeber diese - wie es die Regel sein dürfte - bereits ausgesprochen hat, den ohnehin unvermeidbaren, möglicherweise schon anhängigen Kündigungsschutzprozess im Beschlussverfahren inhaltlich vorwegnehmen können, entbehrt der sachlichen Grundlage. Gegenstand des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist nach der einseitigen, zumindest nicht auf allseitige Zustimmung stoßenden Erledigterklärung des Arbeitgebers nicht mehr dessen bis dahin angebrachter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung. Mit der einseitigen Erledigterklärung des Klägers im Urteils- bzw. des Antragstellers im Beschlussverfahren ist vielmehr stets - zumindest konkludent - eine Änderung des bisherigen Sachantrags in den neuen Sachantrag verbunden festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist. Die darauf gerichtete materiell-rechtliche Prüfung erstreckt sich im Beschlussverfahren gerade nicht auf die Frage, ob der Antrag bis zur Erledigterklärung zulässig und begründet war (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105 und seitdem in st. Rspr.).

15

Dies gilt auch für das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Der dessen Erledigung widersprechende Arbeitnehmer hält nicht „systemwidrig“ ein Beschlussverfahren aufrecht, dessen Gegenstand weiterhin das Vorliegen materieller Kündigungsgründe wäre. Vielmehr zwingt der widersprechende Arbeitnehmer die Beteiligten lediglich zur Fortsetzung eines Verfahrens, dessen Gegenstand der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist. Ihm auch diese Befugnis abzusprechen und ihm damit die Möglichkeit zu nehmen, den Eintritt eines solchen Ereignisses in Frage zu stellen, ist mit seiner gesetzlichen Beteiligtenstellung unvereinbar.

16

(2) Das Verfahren bei einseitiger Erledigterklärung des Antragstellers, der nicht sämtliche Beteiligten zustimmen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300).

17

(a) Ihnen entsprechend ist inhaltlich darüber zu entscheiden, ob das Verfahren sich tatsächlich erledigt hat. Anders als bei übereinstimmenden Erledigterklärungen aller Beteiligten hat einer möglichen Einstellung des Verfahrens die materiell-rechtliche Prüfung und Entscheidung voraus zu gehen, ob der mit der Erledigterklärung des Antragstellers (konkludent) verbundene geänderte Antrag - festzustellen, dass das Verfahren sich erledigt hat - begründet ist. Diese Entscheidung wird im Erkenntnisverfahren nach § 84 bzw. § 91 ArbGG getroffen. Sie hat unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300).

18

Ob im Tenor der zu treffenden Kammerentscheidung - wenn nicht der Antrag mangels Erledigung abgewiesen wird - lediglich der Eintritt der Erledigung festgestellt und sodann das Verfahren vom Vorsitzenden allein in einem eigenständigen Beschluss analog § 83a Abs. 2 ArbGG förmlich eingestellt werden sollte, ob neben der Feststellung der Erledigung auch die Einstellung des Verfahrens von der Kammer tenoriert werden sollte oder ob sich schon der Tenor der Kammerentscheidung lediglich über die Einstellung verhalten und die Erledigung in den Gründen festgestellt werden sollte, bedarf hier keiner Klärung.

19

(b) Im Streitfall ist die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter am Beschluss vom 21. Mai 2014 demnach zu Unrecht unterblieben.

20

bb) Der Beschluss vom 21. Mai 2014 hätte freilich selbst von der ganzen Kammer nicht mehr gefasst werden dürfen. Über die ihm zugrunde liegende, einseitig gebliebene Erledigterklärung der Arbeitgeberin (und des Betriebsrats) und den mit dieser Erklärung verbundenen neuen Sachantrag vermochte das Landesarbeitsgericht nicht mehr zu entscheiden. Über die Hauptsache hatte es mit der Verkündung des Beschlusses vom 2. April 2014 bereits entschieden. Das Landesarbeitsgericht hatte den bis dahin gestellten Sachantrag, die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen, abgewiesen und auf diese Weise endgültig beschieden. Damit war das Erkenntnisverfahren als solches in zweiter Instanz - wenn auch noch nicht die Instanz selbst (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 - Rn. 12, BAGE 123, 264) - beendet. Für eine anschließende einseitige Erledigterklärung, dh. für eine Entscheidung über einen anderen Sachantrag durch das Landesarbeitsgericht selbst war kein Raum mehr (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 38 mwN; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 91a Rn. 37, 40; Hausherr MDR 2010, 973). Der Umstand, dass der Beschluss vom 2. April 2014 am 21. Mai 2014 noch nicht formell rechtskräftig war, ist ohne Bedeutung. Das folgt schon aus § 318 ZPO.

21

cc) Gegen den fehlerhaft zustande gekommenen Einstellungsbeschluss vom 21. Mai 2014 haben sich die Beteiligten rechtlich nicht zur Wehr gesetzt. Mögliche Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfristen sind abgelaufen. Der Beschluss ist formell und - da jedenfalls kein „Nicht-Beschluss“ - materiell rechtskräftig.

22

Dem anzufechtenden Beschluss vom 29. Oktober 2014 kommt deshalb auch unter dem erörterten Aspekt eine eigenständige rechtliche Wirkung nicht zu. Damit steht zugleich fest, dass er zu Recht ergangen ist. Die gegen ihn gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist schon nicht statthaft, könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

        

        

        

                 

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 03. Juni 2015 - 2 AZB 116/14 zitiert 14 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verwe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 90 Verfahren


(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeits

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 91 Entscheidung


(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteili

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 77 Revisionsbeschwerde


Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.