Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Jan. 2011 - 1 AZR 375/09

11.01.2011

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 - 11 Sa 963/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Bleibeprämie.

2

Der Kläger war seit dem 1. März 1996 bei der S AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2005 auf die B GmbH & Co. OHG über. Dort belief sich sein Jahreszieleinkommen zuletzt auf 94.200,00 Euro.

3

Am 31. Mai 2006 vereinbarte die B GmbH & Co. OHG mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Protokollnotiz zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der B GmbH & Co. OHG, Customer Care, zur I GmbH übergehenden Mitarbeiter“ (Protokollnotiz). Darin ist ua. Folgendes bestimmt:

        

„…    

        

2. Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung

        

Aus heutiger Sicht sind keine betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen.

        

…       

        

Sollte es jedoch in M dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen/Aufhebungsverträgen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bei I kommen, erhalten Mitarbeiter, die aus I ausscheiden, ohne gleichzeitig in den Ruhestand zu gehen, von I eine Abfindung auf Basis des Bruttomonatseinkommens im Übertrittszeitpunkt nach der am jeweiligen Standort derzeit (Stand: 30.05.2006) bestehenden/letztgültigen S/B-Sozialplanregelung.…“

4

Die Protokollnotiz ist arbeitgeberseitig unterzeichnet mit dem Zusatz „B GmbH & Co. OHG“.

5

Zum 1. Juli 2006 übertrug die B GmbH & Co. OHG die Aktivitäten der Abteilung „Customer Care“, in welcher der Kläger beschäftigt war, auf die I GmbH. Diese ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. OHG. Die rechtlichen Grundlagen dieser Übertragung sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Juli 2006 auf die I GmbH über.

6

In einem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 26. Juni 2006 hat die I GmbH dem Kläger nach zwei Jahren durchgehender Beschäftigung eine Bleibeprämie in Höhe von 60 % des Jahreszieleinkommens angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen.

7

Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 29. September 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der I GmbH an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ab dem 1. Oktober 2006 fortgeführt. Es endete durch einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2007.

8

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe aufgrund der zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der B GmbH & Co. OHG vereinbarten Protokollnotiz ein Abfindungsanspruch in rechnerisch unstreitiger Höhe von 44.722,47 Euro zu, der zur Insolvenztabelle festzustellen sei. Des Weiteren habe er einen zumindest zeitanteiligen Anspruch auf den Retentionbonus in Höhe von 18.840,00 Euro aus der Zusage vom 26. Juni 2006. Dem Zahlungsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Zweijahreszeitraums geendet habe, weil der Aufhebungsvertrag betrieblich veranlasst gewesen sei.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.840,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen;

        

2.    

zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I GmbH, H, M, Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 44.722,47 Euro zustehen.

10

Der Beklagte hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, dem Kläger stehe keine Sozialplanabfindung zu. Die Protokollnotiz begründe keine Zahlungspflichten der Schuldnerin. Dem Bonusanspruch stehe entgegen, dass der Kläger bereits zum 28. Februar 2007 auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei.

11

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 2008 verurteilt, eine - weitergehende - Forderung in Höhe von 17.825,00 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen. Durch Endurteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger 44.722,47 Euro zur Insolvenztabelle zu nehmen, und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 18.840,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die erstinstanzlich noch auf den vollen Bonus gerichtet war. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

13

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung. Die zwischen der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin und ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Protokollnotiz konnte keine normativen Zahlungspflichten der Schuldnerin begründen.

14

1. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Sozialplan die Einigung zwischen dem Unternehmer und dem jeweils zuständigen Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Ein solcher Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und kommt durch eine Einigung der Betriebsparteien oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zustande. In beiden Fällen sind Vertragsparteien des Sozialplans die jeweiligen Betriebsparteien. Sie können Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander, nicht jedoch normative Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter begründen. Hierzu fehlt ihnen die durch das Betriebsverfassungsgesetz vermittelte Regelungsbefugnis.

15

2. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vom Beklagten nicht die Feststellung der beanspruchten Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle verlangen.

16

a) Nach den nicht mit begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die Protokollnotiz zwischen der B GmbH & Co. OHG und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat abgeschlossen. Allein diese sind Parteien der Vereinbarung. Zur Normierung von Zahlungspflichten zu Lasten Dritter fehlte ihnen die Regelungskompetenz. Dies gilt auch, soweit dem Gesamtbetriebsrat kraft Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) eine Regelungsbefugnis zugestanden haben könnte. In diesem Fall hätte er eine Vereinbarung mit der Schuldnerin, nicht hingegen mit der Rechtsvorgängerin treffen müssen. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. OHG ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass diese bei Abschluss der Protokollnotiz für die Schuldnerin gehandelt und für diese Verbindlichkeiten begründet hat. Dies ist in der Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen. Als Partei auf Arbeitgeberseite ist durchgehend, insbesondere bei der Bezeichnung der die Vereinbarung abschließenden Parteien und vor der Unterschrift die B GmbH & Co. OHG genannt. Das macht deutlich, dass die Protokollnotiz nur zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat vereinbart wurde. Durch sie konnten keine Verpflichtungen der Schuldnerin begründet werden. Ob die Betriebsparteien für den Fall des Arbeitsplatzverlustes bei der Schuldnerin Abfindungsansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer gegen die B GmbH & Co. OHG begründen konnten, bedarf keiner Entscheidung, weil dies in der Protokollnotiz nicht erfolgt ist und der Kläger solche Ansprüche auch nicht verfolgt.

17

b) Darüber hinaus steht einem Abfindungsanspruch entgegen, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen zu haben. Er hat lediglich behauptet, der Aufhebungsvertrag sei betrieblich veranlasst gewesen, nachdem der Beklagte seine Absicht, den Betrieb fortzuführen und als Ganzes zu veräußern, aufgegeben habe. Das schließt jedoch nicht ein, dass der Beklagte auch beabsichtigt hat, den Kläger betriebsbedingt zu kündigen. Hierfür gibt es auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten ist es zur Jahreswende 2006/2007 zu einer „Betriebsaufspaltung“ in einen sog. Reparaturbetrieb in B und einen sog. Service-Logistikbetrieb in M gekommen. Es ist vom Kläger nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass im Anschluss daran für den Kläger in M keine angemessenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Der Erwerber des Service-Logistikbetriebs in M wäre nach § 613a Abs. 1 BGB an die zwischen dem Kläger und der Schuldnerin getroffene Vereinbarung gebunden gewesen.

18

II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Retentionbonus als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

19

1. Zwischen der Schuldnerin und dem Kläger wurde - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben - vereinbart, dass die Schuldnerin dem Kläger nach Maßgabe des Schreibens vom 26. Juni 2006 nach zwei Jahren durchgehender Beschäftigung eine Bleibeprämie in Höhe von 60 % des Jahreszieleinkommens zahlt.

20

2. Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Bonuszahlung, denn er hat nicht durchgehend bis zum 30. Juni 2008 für die Schuldnerin oder deren Rechtsnachfolger gearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis hat vielmehr einvernehmlich zum 28. Februar 2007 geendet. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Bonusvereinbarung einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betrieblicher Veranlassung nicht erfasst. Dies unterstellt bestünde gleichwohl kein Anspruch auf die begehrte Bonuszahlung. Der Aufhebungsvertrag ist unstreitig auf Wunsch des Klägers zustande gekommen. Nach seinem Vortrag wollte er das Arbeitsverhältnis beenden, nachdem der Beklagte den Betrieb nicht mehr fortführen und als Ganzes veräußern wollte. Damit sind schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen der Bonuszahlung nicht gegeben. Seine Darlegungen lassen nicht erkennen, dass er mit dem Aufhebungsvertrag einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zuvorgekommen ist.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Münzer    

        

    Hayen    

                 

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 21a Übergangsmandat *)


(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert

Referenzen

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
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*)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.