Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. März 2015 - 1 ABR 59/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR59.13.0
bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copiloten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2013 - 4 TaBV 145/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und den Widerantrag der Gruppenvertretung der Copiloten wendet.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Zustimmung der von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zustimmung zur Versetzung von Copiloten.

2

Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des Lufthansa-Konzerns (DLH). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde. Der TV PV bestimmt ua.:

        

§ 5   

        

Errichtung

        

(1)     

Folgende Mitarbeitergruppen wählen jeweils eine Gruppenvertretung:

                 

a)    

Kapitäne

                 

b)    

Copiloten

                 

c)    

Fluglehrer

                 

d)    

Flugingenieure

                 

f)    

Purseretten/Purser

                 

g)    

Stewardessen/Stewards.

        

…       

                 
        

§ 20   

        

Zuständigkeit

        

(1)     

Jede Gruppenvertretung behandelt ihre Angelegenheiten selbständig, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Vertretung gegeben ist.

        

…       

        
        

§ 88   

        

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

        

(1)     

Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

        

(2)     

...     

        

(3)     

a)    

...     

                 

b)    

Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

        

(4)     

Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt.

        

(5)     

Die Gruppenvertretung kann die Zustimmung verweigern, wenn

                 

1.    

die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

                 

…       

        
        

(6)     

Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt die Gruppenvertretung dem Arbeitgeber die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

        

…       

        
        

(8)     

Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

        

…       

        
        

§ 89   

        

Vorläufige personelle Maßnahme

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen …

        

(2)     

Der Arbeitgeber hat die Gruppenvertretungen unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die Gruppenvertretung, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

                 

…“    

3

Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des Konzerntarifvertrages Cockpitpersonal“ (KTV) „für die Cockpitmitarbeiter“ ua. der DLH „abgeschlossen“. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. Maßgeblich dafür ist die im TV WeFö geregelte Seniorität. Der Tarifvertrag lautet in der am 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen und am 23. Juni 2010 geänderten Fassung (TV WeFö Nr. 3a) auszugsweise:

        

„…    

        
        

§ 6     

Bezeichnung der Flugzeugmuster

        

In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei DLH, CFG, LCAG, GWI und CIB geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet:

                 

a)    

Ausbildungsmuster

                          

Als Ausbildungsmuster werden die Flugzeugmuster B 737, A 319/320/321 und Embraer 190/195 bezeichnet.

                 

…       

        
        

§ 7     

Förderung und Wechsel

                 

(1)     

Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän.

        

…       

                 
        

§ 12   

Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen

                 

(1)     

Das gemeinsame paritätische Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

                          

...     

                 

(5)     

In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des … werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen.

        

…“    

        
4

Die Aufnahme der Embraer 190/195 (auch: EMJ) als Ausbildungsmuster in den TV WeFö Nr. 3a beruht auf dem „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zwischen der Deutschen Lufthansa AG …, der Lufthansa Cargo AG …, der Germanwings GmbH … und der Vereinigung Cockpit e.V. … des Schlichters, Bundesminister a.D. Dr. Klaus von Dohnanyi vom 23.06.2010“ (Moderationsergebnis). Dieses lautet unter A I. auszugsweise:

        

„…    

        
        

5. Einordnung Embraer 190/195            

        

a.    

Einordnung TV WeFö

                 

Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B 737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH aufgenommen.

        

…       

        
        

c.    

Brückenlösung

                 

Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutschen Lufthansa AG (DLH) zu bereedern. …“

5

Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 sind dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der EMJ der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden.

6

Die Arbeitgeberin begann ab Herbst 2010, Förderungsstellen auf den EMJ auszuschreiben. Mit vier der Gruppenvertretung der Copiloten am 7. und am 16. Dezember 2011 zugegangenen Schreiben ersuchte sie um Zustimmung zum Einsatz von neun Copiloten bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ab unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie verwies in den Zustimmungsersuchen auf das Moderationsergebnis vom 23. Juni 2010 und führte ua. wörtlich aus:

        

„Da die EMJ ein Muster im AOC der CLH ist, wurde zwischen DLH und CLH vereinbart, die Bereederung und die Vorgaben aus der Schlichtung über das Modell der Arbeitnehmerüberlassung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass Kapitänsanwärter aus dem Bereich des TV WeFö durch die CLH zum Kapitän EMJ ausgebildet und in der Folge als Kapitän auf dem Muster EMJ zu den Tarifbedingungen der DLH eingesetzt werden.“

7

Die Gruppenvertretung verweigerte mit der Arbeitgeberin am 14. und am 23. Dezember 2011 zugegangenen, ausführlich begründeten Schreiben die Zustimmung zu den personellen Maßnahmen. Mit „Unterrichtung gemäß § 89 TV PV“ vom 5. Januar 2012 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die personellen Maßnahmen zu den genannten Terminen vorläufig durchführen werde. Die Gruppenvertretung bestritt die Dringlichkeit der Maßnahmen aus sachlichen Gründen.

8

Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 TV PV und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der personellen Maßnahmen nach § 89 Abs. 2 Satz 3 TV PV begehrt. Sie hat zuletzt die Auffassung vertreten, nach § 88 Abs. 4 TV PV sei die Gruppenvertretung über die Maßnahmen lediglich zu unterrichten. Jedenfalls seien die verweigerten Zustimmungen zu ersetzen. Es lägen keine Zustimmungsverweigerungsgründe vor.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Abordnung und Einsatz der Mitarbeiter N, C, W, G, D, H, P, B und L auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der Lufthansa CityLine GmbH mit Stationierungsort München ab 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der Lufthansa CityLine GmbH mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

10

Die Gruppenvertretung hat Antragsabweisung sowie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - im Wege des Widerantrags beantragt

        

festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 der Mitarbeiter N, C, W, G, D, H, P, B und L offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren.

11

Sie hat gemeint, es handele sich um zustimmungspflichtige Versetzungen. Soweit § 88 Abs. 4 TV PV unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen lediglich ein Unterrichtungsrecht vorsehe, müsse die Bestimmung verfassungs- und unionsrechtskonform dahin verstanden werden, dass sie das Zustimmungserfordernis nicht ausschließe. Die Zustimmungen seien zu Recht verweigert worden. Die personellen Maßnahmen verstießen ua. iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gegen ein Gesetz, weil ihnen eine nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liege.

12

Das Arbeitsgericht hat die wechselseitigen Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gruppenvertretung komme bei den streitbefangenen Versetzungen kein über die bloße Unterrichtung hinausgehendes Mitbestimmungsrecht zu. Die Gruppenvertretung hat die von ihr eingelegte Beschwerde vor allem darauf gestützt, die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bedürften ihrer Zustimmung, diese sei aber wegen des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen nicht zu ersetzen. Die Arbeitgeberin hat hilfsweise Anschlussbeschwerde in erster Linie mit dem Begehren einer Zustimmungsersetzung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gruppenvertretung zurückgewiesen. Es hat - wie das Arbeitsgericht - eine Zustimmungsbedürftigkeit der Maßnahmen verneint. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gruppenvertretung ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1. mit der Begründung abzuweisen, dass die Zustimmung zu den Versetzungen zu Recht verweigert worden ist. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und verweist im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die sie ausdrücklich für den Fall anbringt, dass zustimmungspflichtige personelle Maßnahmen vorliegen, auf ihre in den Instanzen gestellten Anträge. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die neun von den Anträgen erfassten Cockpitmitarbeiter auch noch derzeit bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung - nunmehr als Kapitäne auf dem Muster Embraer 190/195 - eingesetzt.

13

B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin mit der Begründung abgewiesen, dass die streitbefangenen personellen Maßnahmen keiner Zustimmung der Gruppenvertretung der Copiloten bedürfen. Hinsichtlich der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahmen war das Verfahren einzustellen. Den Widerantrag der Gruppenvertretung haben die Vorinstanzen gleichfalls zu Recht abgewiesen. Über die Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war nicht zu befinden.

14

I. Die Rechtsbeschwerde ist - hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. - nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde insoweit unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die von der Gruppenvertretung eingelegte Beschwerde zu Recht auch insoweit für zulässig gehalten, als sich diese gegen die die Anträge der Arbeitgeberin abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung gerichtet hat. Die Gruppenvertretung ist (auch) insoweit durch den Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert gewesen, obwohl ihrem Antrag auf Abweisung der Anträge zu 1. und 2. formell entsprochen worden ist.

15

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortsetzungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte Rechtsmittel ordnungsgemäß war.

16

2. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere fehlt es nicht an der für die Statthaftigkeit der von der Gruppenvertretung eingelegten Beschwerde notwendigen Beschwer. Das Arbeitsgericht hat zwar die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Dementsprechend war insoweit die Arbeitgeberin und nicht die Gruppenvertretung durch die erstinstanzliche Entscheidung formell beschwert. Allerdings hat das Arbeitsgericht den Anträgen zu 1. und zu 2. deshalb nicht entsprochen, weil es die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht für zustimmungsbedürftig gehalten hat. Damit hat es der Arbeitgeberin im Ergebnis etwas zugesprochen, was die Gruppenvertretung mit ihrem Abweisungsantrag verhindern wollte. Daraus folgt deren materielle Beschwer. Diese genügt für die Statthaftigkeit der Beschwerde in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (vgl. [Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit der Begründung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte bereits als erteilt] BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 13, BAGE 132, 324).

17

II. Zu Recht haben die Vorinstanzen das mit dem Antrag der Arbeitgeberin zu 1. verfolgte Zustimmungsersetzungsbegehren abgewiesen. Dieses ist unzulässig. Es mangelt ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

18

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 88 Abs. 8 TV PV setzt ua. voraus, dass die Gruppenvertretung ein Mitbestimmungsrecht nach § 88 Abs. 1 TV PV bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher der Zustimmung der Gruppenvertretung bedarf(vgl. [zu § 99 Abs. 4 BetrVG] BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 15, BAGE 145, 355). Außerdem muss sich ein Zustimmungsersetzungsantrag iSv. § 88 Abs. 8 TV PV auf eine (noch) beabsichtigte Einzelmaßnahme beziehen. Bei einer beendeten personellen Maßnahme besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Zustimmung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme auf Grund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (vgl. BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 18). Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 88 Abs. 8 TV PV gilt nichts Abweichendes. Aus den Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 88 TV PV folgen keine Besonderheiten, die ein anderes Verständnis des (Streit-)Gegenstandes eines Verfahrens nach § 88 Abs. 8 TV PV bedingen würden.

19

2. Vorliegend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu 1. erstrebte Zustimmungsersetzung nach § 88 Abs. 8 TV PV. Das gilt unabhängig davon, ob in „Abordnung und Einsatz“ - so der Antragswortlaut - der namentlich bezeichneten Mitarbeiter auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 bei der CLH mit Stationierungsort München jeweils zwei eigenständige personelle Maßnahmen oder eine einheitliche Maßnahme liegen.

20

a) Das Begehren ist unzulässig, wenn es nicht eine, sondern zwei personelle Einzelmaßnahmen betrifft.

21

aa) In den Zustimmungsersuchen hat die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung der Copiloten um Zustimmung „zum Einsatz aller … genannten Mitarbeiter bei CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Bereederung der EMJ …“ ersucht. Als Hintergrund des beabsichtigten Einsatzes hat sie auf das Moderationsergebnis verwiesen, nach dem die „Kapitänsanwärter aus dem Bereich des TV WeFö durch die CLH zum Kapitän EMJ ausgebildet und in der Folge als Kapitän auf dem Muster EMJ … eingesetzt werden“. Das spricht dafür, dass „Abordnung und Einsatz“ bezüglich aller neun namentlich genannter Mitarbeiter jeweils zwei Maßnahmen darstellen. Zum einen geht es um die „Ausbildung zum Kapitän EMJ“ und zum anderen („in der Folge“) um einen „Einsatz als Kapitän auf dem Muster EMJ“; beides „bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung“.

22

bb) In diesem Verständnis besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Ersetzung der von der Gruppenvertretung verweigerten Zustimmungen.

23

(1) Dass es sich bei der Maßnahme „Ausbildung zum Kapitän EMJ“ um eine Versetzung iSv. § 88 Abs. 1, Abs. 3 TV PV handelt, kann unterstellt werden. Nach § 88 Abs. 3 Buchst. b TV PV gilt als Versetzung (auch) die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Bei einer „Ausbildung“ drängt sich zwar nach dem Wortlaut nicht zwingend die Zuweisung eines anderen „Arbeitsbereichs“ auf. Dennoch dürften darunter solche Ausbildungen fallen, die eine Förderung darstellen. Anderenfalls erklärte sich die besondere Festlegung in § 88 Abs. 4 TV PV nicht, wonach eine Versetzung unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 88 Abs. 1 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung bedarf, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlichen Bestimmungen ergibt. Allerdings ist die Ausbildungsmaßnahme bei allen vom Antrag zu 1. umfassten Mitarbeitern beendet. Beide Beteiligte haben im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend angegeben, dass die Mitarbeiter auch noch derzeit bei der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung - nunmehr aber als Kapitäne - eingesetzt sind.

24

(2) Die separate personelle Maßnahme des „Einsatzes als Kapitän auf dem Muster EMJ“ - im Wege der Arbeitnehmerüberlassung - bedarf keiner Zustimmung durch die Gruppenvertretung der Copiloten. Nach § 88 Abs. 1 TV PV hat der Arbeitgeber ua. vor jeder Versetzung „die Gruppenvertretung“ zu unterrichten und „deren“ Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Für die Mitbestimmung betreffend die Mitarbeitergruppe der Kapitäne ist die Gruppenvertretung der Copiloten nicht zuständig und damit nicht „die Gruppenvertretung“ iSd. § 88 Abs. 1 TV PV. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a und b TV PV wählen die Mitarbeitergruppen Kapitäne und Copiloten jeweils eine Gruppenvertretung. Nach Abs. 1 des § 20 TV PV mit der Überschrift „Zuständigkeit“ behandelt jede Gruppenvertretung ihre Angelegenheiten selbständig, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Gruppenvertretung gegeben ist. Demnach liegt das Beteiligungsrecht für einen beabsichtigten Einsatz der im Antrag zu 1. genannten Mitarbeiter als Kapitän auf dem Muster EMJ nicht bei der Gruppenvertretung der Copiloten. Deren Zustimmung ist nicht erforderlich; für einen Antrag auf Ersetzung deren Zustimmung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

25

b) Geht man wie die Vorinstanzen - und offensichtlich auch beide Beteiligte - davon aus, dass sich das Zustimmungsersetzungsbegehren bei jedem der von ihm umfassten neun Mitarbeiter auf eine einheitliche personelle Maßnahme bezieht, bedarf eine solche nach § 88 Abs. 4 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung. Auch bei diesem Antragsverständnis fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Ersetzung der Zustimmung.

26

aa) Nach § 88 Abs. 4 TV PV bedarf ua. eine Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn sie sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. Diese Voraussetzung erfüllt die einheitlich verstandene personelle Maßnahme „Abordnung und Einsatz“ der im Antrag genannten Mitarbeiter bei der CLH mit Stationierungsort München im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist Konsequenz einer Förderung aufgrund des TV WeFö Nr. 3a.

27

(1) Der TV WeFö Nr. 3a enthält Bestimmungen ua. über die Förderung zum Kapitän für die Cockpitmitarbeiter ua. der DLH. Nach § 7 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3a ist eine Förderung iSd. Tarifvertrags die Umschulung zum Kapitän. Hierunter fallen die vom Zustimmungsersetzungsantrag umfassten Mitarbeiter.

28

(2) Der Umstand, dass die Förderung das Flugzeugmuster EMJ betrifft, spricht nicht dagegen, sie als eine solche iSd. TV WeFö Nr. 3a anzusehen. Nach § 6 TV WeFö Nr. 3a werden „in Anwendung dieses Tarifvertrages“ ua. die „bei DLH“ geflogenen Flugzeugmuster „wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster … Embraer 190/195“. Bei der EMJ handelt es sich um ein „bei“ DLH geflogenes Flugzeugmuster. Es ist zwar kein Muster im AOC der DLH. Aus der Historie des TV WeFö Nr. 3a wird aber deutlich, dass die Förderung zum Kapitän EMJ dem Tarifvertrag unterfallen soll. Die Vorgängerregelung von § 6 Buchst. a TV WeFö Nr. 3 führte Embraer 190/195 nicht an. Nach A I. 5. a. des Moderationsergebnisses wird Embraer 190/195 „als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3“ aufgenommen. Dem soll § 6 Buchst. a TV WeFö Nr. 3a Rechnung tragen. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass den hier streitbefangenen Maßnahmen eine dem TV WeFö Nr. 3a unterfallende Förderung zugrunde liegt.

29

(3) Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmungen des TV WeFö Nr. 3a, soweit sie - wie die hier maßgeblichen Vorschriften - Inhaltsnormen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG darstellen. Die Frage, ob sich die Tarifzuständigkeit der den TV WeFö schließenden Vereinigung Cockpit e.V. (auch) auf die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des Tarifvertrags - auf § 12 TV WeFö Nr. 3a - erstreckt, kann daher offen bleiben(zur Tarifzuständigkeit von Vereinigung Cockpit e.V. bei betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 -).

30

bb) Der von der Rechtsbeschwerde vertiefte Einwand, § 88 Abs. 4 TV PV müsse verfassungs- und unionsrechtsrechtskonform dahin verstanden werden, dass er entgegen seinem Wortlaut das Zustimmungserfordernis der Gruppenvertretung bei einer Versetzung als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg nicht ausschließe, trägt eine solche Tarifauslegung nicht.

31

(1) Der TV PV ist ein Tarifvertrag iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Die Ausnahmevorschrift trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (zur Verfassungskonformität für die st. Rspr. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 97, 52; mittelbar auch 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 2; zur Unionsrechtskonformität Fitting BetrVG 27. Aufl. § 117 Rn. 6b ff.).

32

(2) Die Tarifvertragsparteien müssen die Mitbestimmung und Mitwirkung einer Vertretung iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zwingend in derselben Weise ausgestalten wie im BetrVG. Sie können insbesondere wegen der für den Flugbetrieb geltenden Besonderheiten abweichende Regelungen treffen. Dem stehen grundsätzlich weder Art. 3 GG(BAG 5. November 1985 - 1 ABR 56/83 - zu B II 2 der Gründe) noch unionsrechtliche Vorgaben entgegen (Fitting BetrVG 27. Aufl. § 117 Rn. 9; Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 117 Rn. 18; einschränkend DKKW-Däubler BetrVG 14. Aufl. § 117 Rn. 15). Aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen kann allerdings ein zu gewährleistender Mindeststandart an Beteiligungsrechten in Betracht kommen (vgl. Franzen GK-BetrVG § 117 Rn. 10 und 18).

33

(3) Weder Art. 3 GG noch unionsrechtliche Vorgaben - insbesondere die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14) - gebieten ein Verständnis von § 88 Abs. 4 TV PV in dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Sinn. § 88 Abs. 4 TV PV schließt bei einer Versetzung, die unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg ist, eine Beteiligung der Gruppenvertretung nicht gänzlich aus. Diese ist zumindest über eine solche Maßnahme zu unterrichten. Dass sie ihr - im Gegensatz zu anderen personellen Einzelmaßnahmen - nicht zustimmen muss, unterschreitet weder ein aus Gleichheitsgründen zu gewährleistendes Schutzniveau bei der Beteiligung der Gruppenvertretung noch läuft es den von der RL 2002/14 geforderten Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zuwider. Ob und inwieweit die Beteiligungsrechte des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums der Personalvertretung nach § 12 TV WeFö Nr. 3a das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses durch die Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 4 TV PV adäquat kompensieren, ist nicht maßgeblich.

34

(4) Ferner verkennt die Rechtsbeschwerde, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen selbst dann nicht zwingend gegeben wäre, wenn diese wie im Geltungsbereich des BetrVG auszugestalten wäre. Zum einen bedürfte der Einsatz als Leiharbeitnehmer im Betrieb des entleihenden Unternehmens nicht der Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den im Betrieb des verleihenden Unternehmens bestehenden Betriebsrat. Zum anderen entfällt bei einer mit dem Wechsel des Arbeitsortes verbundenen Versetzung das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert werden soll (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 101/12 - Rn. 16; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 23, BAGE 132, 324). Ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Versetzung liegt vor, wenn er sich die Versetzung in einen anderen Betrieb gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 24, BAGE 116, 223). Hiervon wäre bei den im Antrag zu 1. genannten neun Cockpitmitarbeitern - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - angesichts der mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auszugehen.

35

III. Wegen des Feststellungsantrags zu 2. war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 TV PV zeigt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers zur dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen Gründen von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen ist. Dementsprechend wird die Auslegung des Antrags - wie hier - regelmäßig ergeben, dass er auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet ist. Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet automatisch die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags (zu § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 44).

36

IV. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist auch insoweit unbegründet, als sie den von ihr angebrachten Widerantrag betrifft. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Gruppenvertretung mit diesem Widerantrag ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Abweisung des Feststellungsantrags der Arbeitgeberin nach § 89 Abs. 2 TV PV verfolgt. Mit dieser Interpretation ist das Begehren nicht als auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet zu verstehen. Es ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an einer zustimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahme.

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V. Die hilfsweise angebrachte Anschlussrechtsbeschwerde fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Arbeitgeberin hat sich der Rechtsbeschwerde ausdrücklich für den Fall angeschlossen, dass zustimmungsbedürftige personelle Maßnahmen vorliegen. Von solchen ist nicht auszugehen. Es muss daher nicht entschieden werden, ob ein Anschlussrechtsmittel unter der Bedingung, dass das Rechtsmittelgericht eine bestimmte materiell-rechtliche Auffassung vertritt, statthaft ist.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Hayen    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. März 2015 - 1 ABR 59/13

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. März 2015 - 1 ABR 59/13 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen


(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 81 Antrag


(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werde

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 117 Geltung für die Luftfahrt


(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet is

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

Referenzen

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.