Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Sept. 2013 - 1 ABR 37/12

bei uns veröffentlicht am17.09.2013

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2012 - 5 TaBV 144/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der Gesamtvertretung bei der Anpassung des Flugplans.

2

Antragstellerin ist ein Luftfahrtunternehmen, das ca. 4.500 Cockpitmitarbeiter beschäftigt. Beteiligte zu 2. ist die nach dem Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TVPV) iVm. § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung der Gruppenvertretungen des fliegenden Personals(Gesamtvertretung).

3

Die Beteiligten legten für die bis zum 31. Oktober 2010 laufende Sommerperiode einen Umlaufplan Frankfurt/Main - Shanghai - Frankfurt/Main (FRA - PVG - FRA) fest. Bei dessen Umsetzung trat auf dem Rückflug in mehr als 33 % der durchgeführten Flüge eine Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit von mehr als 15 Minuten ein. Daraufhin verlängerte die Arbeitgeberin die Flugdienstzeit für den Rückflug am Dienstag um 25 Minuten und für die übrigen Tage um 30 Minuten. Hiervon setzte sie die Gesamtvertretung in Kenntnis. Nachdem diese für die erfolgte Änderung der Flugdienstzeit ein Mitbestimmungsrecht reklamierte, beschloss eine auf ihren Antrag eingesetzte Einigungsstelle am 8. Oktober 2010 für die verbleibende Zeit des Sommerflugplans eine weitere Verlängerung der örtlichen Ruhezeit in Shanghai um 24 Stunden und eine Verkürzung der Sonderruhezeit nach dem Umlauf auf 72 Stunden.

4

Im Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG vom 8. Juni 2001 idF vom 1. Juli 2006 (MTV) ist Folgendes bestimmt:

        

„§ 4 

Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeit

        

…       

        
        

2.        Abschnitt - Flugdienstzeit

                 

…       

        

(9)  Beschränkt sich die Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit beim Einsatz auf einer bestimmten Strecke nicht mehr nur auf Ausnahmefälle, d.h. überschreiten mehr als 33 % aller Flüge die geplante Zeit auf der Kurzstrecke … um mehr als 5 Minuten bzw. auf der Langstrecke … um mehr als 15 Minuten, ist der Flugplan unverzüglich den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. DLH gibt ihrer Personalvertretung die Zahl der Überschreitungen im Monat bekannt.

        

…       

        

8.      Abschnitt - Mitwirkung der Personalvertretung

        

Bei der Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken im Sinne vorstehender Bestimmungen hat die Personalvertretung mitzubestimmen. Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit sind Einsätze und Flugstunden einerseits, die freien Tage am dienstlichen Wohnsitz. …

        

Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten sind mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. …“

5

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die erfolgte Anpassung des Flugplans unterliege nicht der Mitbestimmung der Gesamtvertretung. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.

6

Die Gesamtvertretung hat die Abweisung dieses Antrags sowie im Rahmen von Wideranträgen beantragt festzustellen,

        

                 
        

1.    

dass die Deutsche Lufthansa AG das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV DLH in Verbindung mit § 4 MTV Nr. 5a DLH verletzt hat, indem sie die in der Betriebsvereinbarung „Cockpitumlauf B 747
Frankfurt am Main - Shanghai - Frankfurt am Main“ am 29. Januar 2010 für den Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main festgelegte Schichtdauer von 16:10 Stunden im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 26. Oktober 2010 jeweils dienstags um 25 Minuten und mittwochs bis montags um 30 Minuten verlängert hat;

        

2.    

dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Dauer der Schichtzeit der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt;

        

3.    

dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Lage der Schichtzeiten der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.

7

Die Gesamtvertretung hat zur Begründung ihrer Wideranträge ausgeführt, die Anpassung der Flugzeit ändere den Umlaufplan und sei deshalb mitbestimmungspflichtig.

8

Die Arbeitgeberin hat Abweisung der Wideranträge beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat den im ersten Rechtszug von der Arbeitgeberin gestellten Antrag, die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festzustellen, wegen fehlenden Feststellungsinteresses rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, da dieser allein den Sommerumlauf 2010 betroffen und zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Wirkung mehr entfaltet habe. Dem weiteren Feststellungsantrag der Arbeitgeberin hat es stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesamtvertretung zurückgewiesen und die von dieser erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge als unzulässig abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtvertretung ihren Abweisungsantrag und ihre Wideranträge weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen und die Wideranträge der Gesamtvertretung abgewiesen.

11

I. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Widerantrags zu 1. richtet, ist sie unzulässig.

12

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30). Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 19).

13

2. Das Landesarbeitsgericht hat den Widerantrag zu 1. der Gesamtvertretung in der Hauptbegründung wegen seines Vergangenheitsbezugs und des daraus resultierenden fehlenden rechtlichen Interesses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Des Weiteren hat es ausgeführt, auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einer Anpassung des Flugplans an die tatsächlichen Verhältnisse könne nicht abgestellt werden, da dies bereits Gegenstand des negativen Feststellungsantrags der Arbeitgeberin sei. Damit hat das Landesarbeitsgericht in einer zweiten selbständig tragenden Begründung angenommen, der Antrag sei auch dann abzuweisen, wenn man ihn so verstehe, dass mit ihm das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht werde, da ein solcher bereits anderweitig rechtshängig sei (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). In ihrer Rechtsbeschwerdebegründung greift die Gesamtvertretung lediglich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse an, setzt sich jedoch nicht mit dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit auseinander. Die Rechtsbeschwerde ist daher in Bezug auf diesen Antrag unzulässig.

14

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

15

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

16

a) Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 BetrVG errichteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG(vgl. BAG 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - zu B III 1 der Gründe). Die Gesamtvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (vgl. zur Gruppenvertretung BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 11 mwN).

17

b) In der gebotenen Auslegung ist der Antrag der Arbeitgeberin hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

18

aa) Die begehrte Feststellung, dass die nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bezieht sich nach dem gesamten Vorbringen der Arbeitgeberin nur auf den Teil eines Umlaufs, der die Einzelheiten eines Flugs betrifft, im Anlassfall den Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main. Gegenstand des Antrags ist dagegen nicht eine Änderung des Umlaufs oder der höchstzulässigen Flugzeit.

19

bb) So verstanden handelt es sich um einen Globalantrag, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen der Anpassung von Flugplänen erfasst. Damit ist er zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 16, BAGE 140, 113).

20

c) Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223). Hierfür besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da zwischen den Betriebsparteien ein fortdauernder Streit über das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht besteht.

21

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. In den vom Antrag erfassten Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung.

22

a) Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV haben die Personalvertretungen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags Bordpersonal mitzubestimmen. An die Stelle dieses Tarifvertrags ist für das Cockpitpersonal der MTV vom 8. Juni 2001 getreten. Das hat zur Folge, dass Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung in Arbeitszeitfragen des Cockpitpersonals nur dann bestehen, wenn der MTV dies vorsieht. Damit wird den Besonderheiten des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung getragen. Dies ist verfassungsgemäß (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 97, 52). Ein Rückgriff auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zur Bestimmung des Umfangs der Mitbestimmung der Personalvertretung des Cockpitpersonals in Arbeitszeitfragen ist ausgeschlossen.

23

b) Nach der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abschn. 8 Abs. 1 MTV bezieht sich das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nur auf die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken und nicht auch auf die Anpassung des Flugplans nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV.

24

aa) Ein Umlaufplan umfasst nach den Darlegungen der Beteiligten neben der Flugzeit und Flugdienstzeit auch Aspekte des Einsatzes des Flugpersonals, wie zB die Anzahl der Besatzungsmitglieder, Ruhezeiten, höchstzulässige Flugdienstzeiten, Anzahl der Zwischenlandungen sowie im Einzelfall Regelungen zu Teilstrecken. Er betrifft damit die über einen oder mehrere Tage hinweggehende Ablauffolge von Einsätzen des Flugpersonals auf Fluggeräten mit dazwischen liegenden Unterbrechungen und Ruhezeiten. Demgegenüber sind Gegenstände des Flugplans nur Teilaspekte des Umlaufplans, wie die Abflugzeit, Ankunftszeit, Flugzeit und Flugdienstzeit. Diese beruhen auf einer bei der Feststellung des Umlaufplans von beiden Betriebsparteien vorgenommenen Prognose. Erweist sich diese als unzutreffend und sind die in § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV aufgeführten Schwellenwerte überschritten, hat die Arbeitgeberin den Flugplan als Teil des Umlaufplans den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Hierdurch werden die geplanten Flugzeiten und Flugdienstzeiten verlängert und das geplante Flugende im Flugplan entsprechend der festgestellten Überschreitungen verschoben. Eine Anpassung des Flugplans hat sich im Rahmen der Vorgaben des MTV zu halten, weil § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV - anders als § 4 Abschn. 8 Abs. 2 und Abs. 3 MTV - eine Abweichung von diesen Vorgaben nicht ausdrücklich zulässt.

25

bb) Nach der Systematik des MTV ist die Mitbestimmung der Personalvertretung in § 4 Abschn. 8 MTV unter der Überschrift „Mitwirkung der Personalvertretung“ für die in § 4 MTV geregelten Angelegenheiten zusammengefasst geregelt. Daneben enthält § 4 MTV im Abschn. 1 Abs. (3), Abschn. 2 Abs. (5), Abschn. 6 Abs. (2), Abschn. 7 Abs. (6) und Abs. (9) MTV noch ausdrückliche Regelungen über die Mitwirkung der Personalvertretung in Einzelfällen. Bei der Anpassung des Flugplans nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) Satz 1 MTV hat die Arbeitgeberin nach Satz 2 dieser Vorschrift der Personalvertretung lediglich die Zahl der Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit im Monat bekanntzugeben. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht besteht nach dem tariflichen Regelungszusammenhang nicht. Erst wenn die Arbeitgeberin nicht nur innerhalb des Umlaufplans die geplanten Flug- und Flugdienstzeiten verlängert, sondern darüber hinaus von dem mitbestimmten Umlauf abweichen will oder muss, greift das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 4 Abschn. 8 Abs. 1 MTV ein. Die Anpassung nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV ist auch keine Abweichung „von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten“ iSv. § 4 Abschn. 8 Abs. 2 MTV, die der Zustimmung der Personalvertretung bedürfte. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die nach Abs. 1 dieser Tarifnorm festgestellten Umlaufpläne, sondern auf die im MTV selbst erfolgten Festlegungen. Für ein derartiges Verständnis spricht, dass die Umlaufpläne nach § 4 Abschn. 8 Abs. 1 MTV „festgestellt“ werden, § 4 Abschn. 8 Abs. 2 Satz 1 MTV jedoch nicht auf „festgestellte“ Zeiten, sondern auf die „vorstehend festgesetzten“ Zeiten abstellt. Hinzu kommt, dass sich diese Tarifregelung auch auf Reservezeiten iSd. § 4 Abschn. 6 MTV erstreckt, die nicht Gegenstand des Umlaufplans sind.

26

c) Hiernach ist der Antrag der Arbeitgeberin begründet. Die von ihr begehrte Feststellung bezieht sich allein auf das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der nach § 4 Abschn. 2 Abs. (9) MTV erforderlichen Anpassung des Flugplans ohne Änderung des Umlaufplans.

27

3. Die Wideranträge zu 2. und 3. der Gesamtvertretung sind unzulässig. Sie sind nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Vortrag der Gesamtvertretung ist nicht zu entnehmen, was sie unter Schichtzeiten im Sinne ihrer Anträge versteht. Einmal führt sie aus, die Schichtdauer entspreche nach dem MTV der Dauer der höchstzulässigen planmäßigen Flugdienstzeit. An anderer Stelle setzt sie den Begriff Schichtplandauer mit der geplanten Flugdienstzeit oder den Begriff Schichtplan mit dem Begriff Umlaufplan gleich. Da auch der MTV hierzu keine Begriffsbestimmung enthält, ist nicht mit der gebotenen Klarheit erkennbar, welche Bedeutung dem Begriff Schichtzeit nach dem Antragsverständnis der Gesamtsamtvertretung zukommen soll.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

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(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.