Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 20. Nov. 2015 - 1 AGH 36/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Schreiben vom 09.03.2015 stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung der Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht". Im Anschluss an den Hinweis, dass die von ihr überreichte Fallliste nur 35 Fälle aufweise, reichte sie einen neuen Antrag ein, der vom 20.03.2015 datiert und am 23.03.2015 bei der Beklagten eingegangen ist. Den Fachanwaltslehrgang hat die Klägerin im Zeitraum 31.05.2005 bis 07.03.2014 absolviert. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 02.04.2015 die Klägerin darauf hin, dass sie gem. § 4 Abs. 2 FAO spätestens seit dem 02.01.2006 Fortbildung im Umfang von § 15 FAO hätte nachweisen müssen. Es wurde eine Frist zur Vorlage der Fortbil-dungsnachweise für die Jahre 2006 bis 2014 bis zum 22.04.2015 gesetzt. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
4Mit Verfügung vom 16.07.2015 wies die Beklagte den Antrag zurück. Sie nahm Bezug auf die fehlenden Fortbildungsnachweise und darauf, dass die praktischen Anforderungen gem. § 5 FAO (wohl) nicht ausreichend belegt seien. Die (neue) Fallliste sei am 23.04.2015 eingegangen, der 3-Jahreszeitraum liege daher zwischen dem 23.03.2012 und dem 23.04.2015. Zwei der in der Liste erfassten Fälle unter-fielen nicht diesem Zeitraum (Fälle 28 und 49). Nachgewiesen seien danach nur 58 Fälle. Weitere Probleme, und zwar im Zusammenhang mit der Anzahl der behaupteten Hauptverhandlungstage, seien nicht weiter aufklärungsbedürftig. Der Bescheid der Beklagten ist der Klägerin am 18.07.2015 zugestellt worden.
5Gegen den Bescheid richtet sich die am 28.08.2015 erhobene und am selben Tag bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage. Die Klägerin verweist darauf, sie habe in den letzten Wochen vor der Geburt ihrer Tochter (am ##.##.2006) ihrem Beruf nur sehr eingeschränkt nachgehen können. In den Monaten nach der Geburt habe sie sich überwiegend der Versorgung und Betreuung ihrer Tochter gewidmet. Ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt noch in einer anderen Sozietät beschäftigt gewesen und habe sie nicht unterstützen können. Sie habe ihre Praxis überwiegend in der privat genutzten Wohnung in C ausgeübt, allein deshalb sei es ihr möglich gewesen, trotz der Betreuung ihres Kindes ihre Anwaltstätigkeit aufrecht zu erhalten. Es sei ihr keine Zeit verblieben, neben der Kinderbetreuung „auch noch Fachanwaltslehrgänge zu besuchen". Sie habe nur über geringe Einnahmen verfügt, das Bestehen der „notwendigen Klausuren" habe nicht vorhergesagt werden können, so dass sie keine Kosten für Fachanwaltslehrgänge habe aufwenden können. Sie habe die ersten Klausuren im Oktober 2010 geschrieben und im selben Monat eine Fortbildungsveranstaltung besucht (vorgelegt wird eine Teilnahmebestätigung des „Weißer Ring" vom 07.01.2011). Nachdem sie die Klausuren, die sie Ende des Jahres 2010 nicht bestanden hatte, erst im März 2013 habe nachholen können und eine dieser Klausuren wiederum nicht bestanden habe, sei die noch fehlende Klausur erst am 06.03.2014 geschrieben worden. Erst als sie die zum Nachweis der praktischen Erfahrungen erforderlichen Fälle „zusammenhatte", habe sie den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung gestellt.
6Über „Sinn- und Zweckhaftigkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FAO" sei trefflich zu streiten. Es bestünden „durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken", weil es keine Ausnahmeregelungen gebe. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden (Beschluss vom 22.04.2014, 1 BvR 1815/12), dass ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Anwalt die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung behalte, sofern er seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sei. Es könne umgekehrt aber nichts anderes gelten, komme ein Anwalt seiner Fortbildungsver-pflichtung erst dann nach, wenn er die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen nachgewiesen habe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Die Klägerin habe sich für das Jahr 2015 bereits für eine Fortbildungsveranstaltung angemeldet (Veranstaltung des „Weißer Ring" am 04./05.12.2015). Im Rahmen der Ermessensausübung hätte ihr die Möglichkeit eröffnet werden müssen, die vermeintlich fehlenden Fortbildungsveranstaltungen nachzuholen, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2012 (AnwZ(Brfg) 56/11) ergebe. Die Verpflichtung zur Fortbildung habe erst im Anschluss an die letzte von ihr bestandene Lehrgangsklausur beginnen können. Sie habe in den Jahren 2010, 2013 und 2014 ihre Klausuren geschrieben und damit „gleichzeitig die notwendigen Lernkontrollaufgaben erfüllt". Ferner sei nach der Neuregelung in § 15 Abs. 4 FAO zu berücksichtigen, dass 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden könnten. Die praktischen Fälle seien nachgewiesen, auf die erneuerte Aufstellung zu Fällen mit den Ziffern 61 bis 66 nimmt die Klägerin Bezug.
7Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2015 entgegen. Erst auf der Grundlage der Klagebegründung sei es der Beklagten möglich gewesen, ihr Ermessen im Rahmen des § 15 FAO auszuüben. Die zuständige Abteilung des Vorstands habe zwischenzeitlich über die neu vorgetragenen Umstände beraten und entschieden, dass die Erfüllung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2006 obsolet geworden sei. Auch nehme die Beklagte zur Kenntnis, dass ein Fortbildungsnachweis für das Jahr 2011 vorliege. Es fehle an den Nachweisen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2012, 2013 und 2014.
8Im Termin zur mündlichen Verhandlung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie habe im Zeitraum der Jahre 2005 bis 2010 (schon) im Hinblick auf ihre eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten Fortbildungsveranstaltungen nicht besucht, u.a. auch deshalb, weil sie durch die Betreuung ihres Kindes hierfür keine Zeit gehabt habe. Im Wege des Selbststudiums habe sie sich ab 2010 unter Verwendung der ihr von der Fernuniversität I zur Verfügung gestellten Hilfsmittel vorbereitet.
9II.
101. Die Klage ist zulässig.
112. Die Klage ist nicht begründet.
12Der Antrag der Klägerin ist nicht in dem Jahr gestellt worden, in dem der auf den Fachanwaltslehrgang vorbereitende anwaltsspezifische Lehrgang begonnen hat. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO sind ab dem Jahr des Lehrgangsbeginns Fortbildungen nach Art und Umfang der Regelung in § 15 FAO nachzuweisen. Angerechnet werden die Lehrgangszeiten, um den Anwalt nicht zu zwingen, neben dem Lehrgang weitere Zeiten für die Fortbildung zur Verfügung zu stellen (Offermann-Burkhart in: Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 4 FAO Rn 37).
13Die Verpflichtung zur Fortbildung ab begonnenem Lehrgang ist verfassungsgemäß (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 38; Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken/Quaas, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 4 FAO Rn 23). Die Fortbildungspflicht als solche unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung finden ihre Grundlage in § 43 c BRAO. Der von dieser Vorschrift ermächtigte Satzungsgeber hat in der Fachanwaltsordnung Regelungen getroffen, die der freien anwaltlichen Berufsausübung Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG setzen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der funktions-fähigen Rechtspflege und verfolgen damit ein legitimes Ziel (BVerfG NJW 2015, 394). Die Rechtsuchenden verbinden mit der Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer Kenntnisse, die der Träger der Bezeichnung in einem formalisierten Verfahren, das der Überprüfung der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse dient, nachgewiesen haben muss. Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwälte geschützt (BVerfG, a.a.O.). Auch der Umstand, dass der Satzungsgeber die Verpflichtung zur Fortbildung nicht erst an die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, sondern an den begonnenen Lehrgang knüpft, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 4 Abs. 2 FAO findet in § 59 b Abs. 2 Nr. 2b) BRAO eine aus-reichende Ermächtigungsgrundlage (Quaas, a.a.O., § 4 FAO, Rn23). Zu Recht hat das Bundesministerium der Justiz keine Bedenken gegen die Bestimmung geltend gemacht, obwohl hierzu anlässlich der Verschärfung des § 4 Abs. 2 FAO und bei der Veränderung des zeitlichen Anknüpfungspunktes im Rahmen der Neu-regelung Gelegenheit bestanden hätte. § 4 Abs. 2 FAO regelt die besonderen theoretischen Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels (Offermann-Burkhart, a.a.O.), § 4 Abs. 2 S. 1 FAO enthält also (nur) eine Rechtsfolgenver-weisung und ordnet an, dass die Fortbildung den in § 15 FAO formulierten An-forderungen zu genügen hat. Der Umstand, dass § 4 Abs. 2 FAO keine Härtefallregelung vorsieht, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 4 Abs. 2 FAO stellt auf den Lehrgangsbeginn ab, gestattet es aber, Lehrgangszeiten anzurechnen. Damit wird legitimerweise die Aktualität des theoretischen Wissens des Bewerbers sicher-gestellt. Vor dem Hintergrund der zeitlich begrenzten Fortbildungspflicht liegt nur ein geringer Eingriff in die freie anwaltliche Berufsausübung vor. § 15 FAO, auf den § 4 Abs. 2 verweist, fordert nur eine zeitlich begrenzte Fortbildung (bis zum 01.10.2015 in Höhe von 10 Stunden, ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 15 Stunden). Im Hinblick auf die durch den Fachanwaltstitel herausgestellte besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ist es erforderlich, dass der entsprechende Wissensstand nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachan-waltsbezeichnung besteht, sondern auch kontinuierlich vorgehalten wird (vgl. BGH BRAK Mitt. 2005, 188).
14§ 4 Abs. 2 S. 2 FAO sieht die Möglichkeit vor, Lehrgangszeiten auf die Fortbildung gem. §§ 4 Abs. 2 S. 1, 15 FAO anzurechnen. Nach ihrer eigenen Erklärung hat die Klägerin erst ab dem Jahr 2010 Fortbildung durch Studium der Lehrgangsunterlagen - in nicht näher spezifiziertem Umfang - erbracht. Darüber hinaus ist die Frage, ob die im Rahmen eines Fernlehrgangs gestellten Lernkontrollaufgaben als Lehrgangs- und damit Fortbildungszeiten anzuerkennen sind, zu verneinen. Die für die Bearbeitung dieser Aufgaben aufzuwendende Zeit ist auch nicht Bestandteil der in § 4 Abs. 1 FAO geforderten 120 Zeitstunden (Offermann-Burkhart, a.a.O. Rn 40; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage, § 4 FAO Rn 8a). Erst recht gilt dies für die Klausurbearbeitung; Leistungskontrolle ist nicht gleichzusetzen mit (hörender) Lehrgangsteilnahme. Selbst bei für die Klägerin günstigster Betrachtung würde es im Übrigen an den Nachweisen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 fehlen.
15In einem der Klägerin weiterhelfenden Umfang kommt eine verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung der Regelung in § 4 Abs. 2 FAO vorliegend nicht in Betracht. Eine Nachholung unterbliebener Fortbildung ist nicht vorgesehen und deshalb grundsätzlich auch nicht möglich (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 46). Anders als bei § 15 FAO, der von den Rechtsanwaltskammern (entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2001, 1945) großzügig gehandhabt wird (Kein Widerruf bereits bei einmaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht), kommt bei § 4 Abs. 2 FAO keine Kulanzregelung in Betracht (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 46). Während § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung wegen unterbliebener Fortbildung vom Ausüben des Ermessens abhängig macht, handelt es sich bei § 4 Abs. 2 FAO um eine Ist-Vorschrift, die eine zwingende, nicht dispensible Voraussetzung für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung aufstellt. Eine verfassungskonforme Auslegung ist allenfalls in ganz besonderen Härtefällen denkbar (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 47), etwa bei attestierter Erkrankung oder dem kurzfristigen Ausfall einer fest gebuchten Fortbildungsveranstaltung mit Nachweis, dass nicht bis zum Jahresende eine andere Veranstaltung hätte besucht werden können. Die Klägerin hat in den Jahren 2007 bis 2010 und 2012 bis 2014 keine Fortbildungsveranstaltungen besucht. Sie hat von Fortbildungsmaßnahmen abgesehen, weil sie während des Lehrgangs über einen längeren Zeitraum (2005 bis 2014) hinweg keine weiteren Belastungen finanzieller und zeitlicher Art in Kauf nehmen wollte. Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die der Klägerin für die Fortbildung zur Verfügung stehende Zeit durch die Betreuung ihrer Tochter eingeschränkt war, liegt der Fall deutlich anders als in den bisher von der Rechtsprechung (im Zusammenhang mit § 5 FAO) entschiedenen Fällen. In dem vom Senat entschiedenen Fall (Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 28/08, BRAK Mitt 2009, 86), in dem das durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleistete Recht auf Schutz und Fürsorge einer werdenden Mutter Veranlassung gab, die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 FAO in den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes der §§ 3, 6 MuSchG zu verlängern bzw. in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation (Berücksichtigung von Elternzeiten; BGH BRAK-Mitt 2009, 182) ging es darum, bestimmte Nachweise innerhalb härtefallbedingt verlängerter Frist zu erbringen. Vorliegend will die Klägerin Nachweise innerhalb eines verstrichenen Zeitraums vollständig entfallen lassen. Die Nachholung versäumter Fortbildungspflichten würde Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht ab Antragstellung zuwiderlaufen. § 4 Abs. 2 FAO soll sicherstellen, dass der Fachanwaltsbewerber Fortbildung nach Art und Umfang von § 15 FAO, also wie ein Fachanwalt, betreiben und nachweisen muss. Nur wenn er dieser Anforderung genügt, kann er die im Fachanwaltslehrgang oder außerhalb eines Lehrgangs erworbenen Kenntnisse „konservieren" (Offermann-Burkhart, a.a.O., Rn 35). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1083) betont, dass mit Ablauf des Jahres die Verletzung der Fortbildungs-pflicht unumkehrbar feststeht (vgl. schon BGH NJW 2013, 2364), also die Fortbildung nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die von ihr im Fachanwaltslehrgang erworbenen Kenntnisse nicht durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen „erhalten", sie hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie ihre theoretischen Kenntnisse anderweitig ständig erneuert bzw. erhalten hätte. Vielmehr hat die Klägerin, wie sie ausdrücklich vorgetragen hat, bewusst von Fortbildung abgesehen, nicht zuletzt weil sie Mittel hierfür erst nach Bestehen der Klausuren einsetzen wollte. Die Klägerin ist mithin der Auffassung, in ihrem Falle sei es gestattet, auf Fortbildung vollständig zu verzichten. Angesichts des begrenzten zeitlichen Umfangs der geforderten Fortbildung wäre es der Klägerin aber - auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen, denen sie als junge Mutter unterlag - möglich und zumutbar gewesen, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, etwa „Kurzveranstaltungen" in den Abendstunden oder Wochenend-kurse, bei denen der Ehemann der Klägerin die Betreuung der Tochter hätte über-nehmen können. Der Verzicht auf jegliche Fortbildungsmaßnahmen lässt sich durch eine verfassungskonforme Interpretation der „Ist-Regelung" in § 4 Abs. 2 FAO nicht rechtfertigen.
16Auch der Hinweis der Klägerin auf die oben angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (NJW 2015, 394) hilft ihr nicht weiter. Das Bundesverfassungsgericht sah einen verfassungsrechtlichen Verstoß darin, dass eine (frühere) Fachanwältin nach Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf und anschließender Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft verpflichtet worden war, die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den Vorschriften der FAO für die Erstgestattung erneut zu erwerben. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und darauf abgestellt, dass in die Berufsausübungsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden dürfe, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (Tz 15 der Entscheidung vom 22.10.2014, 1 BvR 1815/12 - juris). Dem Gesetzes-vorbehalt sei nicht genügt, weil es keine ausdrückliche Regelung gebe, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlösche. Im vorliegenden Fall macht das Gesetz die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängig, zu denen ausdrücklich auch die Erfüllung der Fortbildungspflicht mit Beginn des Lehrgangs gehört. Es besteht mithin eine ausdrückliche Regelung, die, wie oben ausgeführt, verfassungskonform ist, aber von der Klägerin nicht beachtet wurde.
17Die (Hilfs-) Argumentation der Klägerin, sie habe durch die Leistungskontrollen innerhalb der Fachanwaltslehrgänge in den Jahren 2010, 2013 und 2014 eine Art Selbststudium mit Lehrgangskontrolle im Sinne des § 15 Abs. 4 FAO vorzuweisen, ist aus mehreren Gründen unbeachtlich. Die Möglichkeit eines Selbststudiums mit Lern-erfolgskontrolle ist erst seit dem 01.01.2015 in § 15 FAO geregelt. Der Fortbildungsnachweis kann zudem nur für einen Zeitraum von 5 Zeitstunden (bei 15 geforderten Fortbildungsstunden) geführt werden. Schließlich sind die Begriffe „Selbststudium" und „Lernerfolgskontrolle“ definiert; anerkennungsfähig sind nur Fortbildungsmaß-nahmen, die im Durcharbeiten von Texten mit anschließender Leistungskontrolle durch das Beantworten von Fragen zu eben diesem Text überprüft werden. An all diesen Voraussetzungen fehlt es bei den nach Vorstellung der Klägerin „lehrgangs-ersetzenden" Klausuren.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
19Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
20Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.
21Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
24Die Berufung ist nur zuzulassen,
251. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
262. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
273. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
284. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
295. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
30Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Femer sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen.
31Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.