Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 BV 2/15

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Tenor

Das Betriebsratsmitglied H. wird aus dem Betriebsrat des Betriebs in U. der Arbeitgeberin ausgeschlossen.

Gründe

 
A.
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend auch: "Betriebsrat") fordert den Ausschluss des Beteiligten zu 2 (nachfolgend auch: "H.") nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem im Betrieb der Beteiligten zu 3 (nachfolgend auch: "Arbeitgeberin") in U. gebildeten Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin unterhält in U. einen Betrieb und beschäftigt dort ca. 600 Arbeitnehmer. In dem Betrieb in U. gibt es eine "Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit" (Abl. 44 ff.) mit einer Rahmenarbeitszeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung ist die Arbeitsleistung außerhalb dieser festgelegten Rahmenarbeitszeit nur nach Anordnung durch den Vorgesetzten und mit Zustimmung bzw. nachträglicher Genehmigung des Betriebsrats im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Vereinbarung mit dem Betriebsrat zulässig.
Im Betrieb U. gibt es aufgrund einer Betriebsratswahl vom 13.03.2014 einen Betriebsrat mit elf Mitgliedern. In der konstituierenden Sitzung vom 20.03.2014 wurde der Beteiligte zu 2, H., zum Vorsitzenden gewählt und Herr A. zu seinem Stellvertreter. H. war bei den Betriebsratswahlen Anführer der Liste 1, die die Mehrheit der Stimmen erzielen konnte. Nach Unstimmigkeiten zwischen mehreren Betriebsratsmitgliedern der Liste 1 traten bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 20.10.2014 drei Betriebsratsmitglieder der Liste 1 zur Liste 2 über, so dass es zu einem Wechsel der Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat kam.
In der Folgezeit versuchte die (neue) Mehrheit des Betriebsrats erfolglos die Abwahl von H. als Betriebsratsvorsitzender und seines Stellvertreters A. sowie die Neuwahl eines anderen Betriebsratsvorsitzenden in einer Betriebsratssitzung zu erreichen. Die Gründe, warum dies im Einzelnen nicht gelang und H. sein Amt als Betriebsratsvorsitzender erst durch seinen Rücktritt vom 17.11.2014 verlor, sind zwischen den Beteiligten umstritten.
Mit einer E-Mail vom 03.11.2014, 13:55 Uhr (Abl. 56 der beigezogenen Akte 3 BVGa 1/14), luden H. und A. alle Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder für Mittwoch, den 05.11.2014 zu einem "Friedensgespräch" ein. Mit E-Mail vom gleichen Tag, um 17:07 Uhr (Abl. 57 der beigezogenen Akte 3 BVGa 1/14), antworteten über den E-Mail-Account von N. acht Betriebsratsmitglieder auf die Einladung zu dem Friedensgespräch mit dem Hinweis, dass eine solche Veranstaltung nicht stattfinden könne, weil im Namen des Betriebsrats ohne Beschluss zu einer solchen Veranstaltung nicht eingeladen werden dürfe und außerdem die Betriebsratsmitglieder auch gegenüber den Ersatzmitgliedern der Geheimhaltung unterlägen. Die E-Mail endete mit der Aufforderung, die Veranstaltung abzusagen.
Noch am gleichen Tag um 19:35 Uhr lud H. per E-Mail (Abl. 40) alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder und alle Ersatzmitglieder zu einer sofortigen außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats ein. Die Einladung lautet auszugsweise wie folgt:
"Liebe Kolleginnen,
Liebe Kollegen,
aufgrund einer aktuellen Notsituation laden wir dringend zu einer sofortigen Sitzung ein. Nach unseren Informationen ist der Bestand des Betriebs akut gefährdet. In diesem Zusammenhang sollten wir auch die Patt-Situation auflösen.
Bitte kommt unbedingt sofort in den Raum DE_U_04_1.2.038! Wir laden auch alle Nachrücker ein. Wir werden dann bei Erscheinen sehen, ob und welche Ersatzmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
10 
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
11 
1. Anträge zur Tagesordnung
2. Maßnahmen zur Sicherstellung der Fortführung von U. als eigenständiger Betrieb mit eigenständigem Betriebsrat
12 
Der Betriebsrat möge beschließen:
13 
Der Betriebsrat […] stellt fest, dass die Fortführung von U. als eigenständiger Betrieb mit eigenständigem Betriebsrat akut und kürzestfristig gefährdet ist. Der Hintergrund ist die Patt-Situation im Betriebsrat.
[…]
14 
Es ist zulässig, auch kurzfristig als Ergänzung Anträge auf eine Tagesordnung zu setzen, wenn niemand dem widerspricht.“
15 
An der außerordentlichen Betriebsratssitzung nahm neben H. und seinem Stellvertreter A. als ordentliches Betriebsratsmitglied nur noch S. teil. Für die ordentlichen Betriebsratsmitglieder N., O. und R. rückten B., K. und W. nach. Der weitere Verlauf der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 03.11.2014 ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung (Abl. 42 f.), das auszugsweise wie folgt lautet:
16 
"H. führt in die Sitzung ein und begründet die Dringlichkeit. H. stellt fest, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist.
17 
1 Anträge zur Tagesordnung
18 
H. stellt die Anträge, wie sie in diesem Protokoll unter Punkt 3-5 formuliert sind, zur Ergänzung der Tagesordnung.
[…]
Die Anträge werden in dieser Form einstimmig zur Aufnahme in die Tagesordnung angenommen.
19 
[…]
20 
3 Rücktritt des Betriebsrats
21 
Zur Auflösung der genannten Patt-Situation, des Auseinanderklaffens von Legalität und Legitimität, will der Betriebsrat Neuwahlen herbeiführen.
22 
Der Betriebsrat beschließt hiermit seinen Rücktritt.
23 
Angenommen: Sechs Ja /0 Nein/0 Enthaltungen
24 
4 Einleitung der Wahl eines neuen Betriebsrats
25 
Durch den Rücktritt des Betriebsrats wird nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Neuwahl des Betriebsrats notwendig.
[…]
26 
Gemäß § 16 BetrVG bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand mit den Mitgliedern:
[…]
27 
Angenommen: Sechs Ja /0 Nein/0 Enthaltungen
28 
5 Kommunikation an die Betriebsöffentlichkeit und die Unternehmensleitung
29 
Der Betriebsrat beauftragt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Ergebnisse dieser außerordentlichen Sitzung der Betriebsöffentlichkeit mitzuteilen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass für die Neuwahl eine Persönlichkeitswahl angestrebt wird und alle Kandidaten dies unterstützen sollten.
30 
Angenommen: Sechs Ja /0 Nein/0 Enthaltungen
31 
[…]"
32 
Entsprechend den getroffenen Beschlüssen verfasste H. noch am 03.11.2014 um 21:07 Uhr eine E-Mail an alle ca. 600 Arbeitnehmer des Betriebs, in der er bekannt gab, dass der Betriebsrat auf einer außerordentlichen Sitzung vom 03.11.2014 "mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen" habe (Abl. 60 im beigezogenen Verfahren 3 BVGa 1/14). Hierin führte H. zudem aus, dass es gut sei, dass die unklare Situation der letzten Wochen durchbrochen sei und die Wähler nun neu bestimmen könnten. Ferner ersuchte er alle potentiellen Kandidaten, "dieses Mal den Wählerwunsch zu respektieren" und etwaige Maßnahmen zur Erzwingung einer Listenwahl zu unterlassen.
33 
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.11.2014 beantragten vier Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung beim ArbG Ulm, dem aufgrund des Beschlusses vom 03.11.2014 bestellten Wahlvorstand die Einleitung der Betriebsratswahl einstweilen zu untersagen (Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 BVGa 1/14). Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 14.11.2014 erkannte schließlich das ArbG Ulm in dieser Sache für Recht:
34 
"Dem für den Betrieb der Arbeitgeberin in U. am 03.11.2014 bestellten Wahlvorstand (Beteiligter zu 7) wird untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Betriebsratswahlen für den Betrieb der Arbeitgeberin in U. einzuleiten."
35 
Mit E-Mail vom 17.11.2014 legten H. und A. ihre Ämter als Betriebsratsvorsitzender bzw. stellvertretender Betriebsratsvorsitzender nieder. In einer Betriebsratssitzung vom 19.11.2014 wurde N. zum neuen Betriebsratsvorsitzenden gewählt.
36 
Mit E-Mail vom 04.12.2014 lud N. zu einer Betriebsratssitzung am 08.12.2014. Die Tagesordnung zu dieser Betriebsratssitzung (Abl. 114 f.) enthält unter Nr.10 und 12 folgenden Text:
37 
"10 Beschlussantrag: Der Betriebsrat möge beschließen, beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen, das Betriebsratsmitglied H. aus dem Betriebsrat auszuschließen.
38 
[…]
39 
12 Beschlussantrag: Der Betriebsrat möge beschließen, den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin zu beauftragen, nach §40 BetrVG Kosten für juristischen Beistand zur Realisierung der Anträge unter Ziffer 10 und 11 gegenüber der Geschäftsleitung anzuzeigen."
40 
Die Einladung wurde an alle einzuladenden Betriebsratsmitglieder sowie an die Ersatzmitglieder B. und W., die für die wegen persönlicher Betroffenheit verhinderten Herren H. und A. einzuladen waren, versendet. In der Betriebsratssitzung am 08.12.2014 wurden die vorgenannten beiden Beschlussanträge jeweils mit der Mehrheit der Stimmen angenommen (s. Protokoll der Betriebsratssitzung vom 08.12.2014, Abl. 68 f).
41 
Daraufhin stellte der Betriebsrat vertreten durch die Rechtsanwälte D. mit Schriftsatz vom 13.02.2015, bei Gericht eingegangen am 27.02.2015, den gegen H. gerichteten Ausschlussantrag. Nachdem zwischen den Beteiligten streitig wurde, ob die Beauftragung der Rechtsanwälte D. durch den unter Nr. 12 in der Betriebsratssitzung vom 08.12.2014 gefassten Beschluss gedeckt sei, fasste der Betriebsrat nach ordnungsgemäßer Einladung in seiner Sitzung vom 13.04.2015 noch folgenden Beschluss (s. Protokoll der Betriebsratssitzung vom 13.04.2015):
42 
"12 Beschlussantrag: In Ergänzung zum Beschluss vom 8.12.14 zur Einleitung des Verfahrens: 'Ausschluss von H. aus dem Betriebsrat' wird festgestellt, dass der BR die Kanzlei D. mit der Verfahrensführung beauftragt."
43 
Der Betriebsrat trägt vor, die Beschlüsse vom 03.11.2014 über den Rücktritt des Betriebsrats und die Einleitung von Neuwahlen seien nicht rechtmäßig. Die Einladung sei nicht rechtzeitig erfolgt und habe auch keine Tagesordnung enthalten, aus der hervorgegangen sei, dass der Rücktritt des Betriebsrats beschlossen werden soll. Außerdem sei die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und auch Teilnahme von Ersatzmitgliedern zu dieser Betriebsratssitzung sei nicht rechtmäßig. Die Betriebsratsmitglieder N., O. und R. seien zum Zeitpunkt der Einladung zu der Betriebsratssitzung und zum Zeitpunkt der Durchführung der Sitzung selbst nicht im Sinne des Betriebsverfassungsrechts verhindert gewesen. Sie seien weder arbeitsunfähig gewesen noch seien sie im Urlaub oder auf Dienstreise gewesen. Vielmehr hätten sie bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung – entsprechend den Vorgaben zur Rahmenarbeitszeit bis 19:00 Uhr – den Betrieb nach ihrer geleisteten Arbeit verlassen. Schließlich habe auch kein Eilbedürfnis für die Einladung zu der Betriebsratssitzung bestanden. Die Frage der Zusammenarbeit im Betrieb sei bereits seit September 2014 problematisch gewesen. Ein Grund für die Einladung zu einer Betriebsratssitzung innerhalb von 15 Minuten außerhalb der Arbeitszeit sei daher in keiner Hinsicht begründet oder nachvollziehbar. Soweit H. die „Notsitzung“ am 03.11.2014 mit einer kurzfristig eingetretenen Gefährdung des Standorts in U. begründet, sei dies nicht glaubhaft. Der Standort U. sei bis zum heutigen Tage in seinem Bestand nicht gefährdet. Es habe zwar eine Umstrukturierungsmaßnahme gegeben, diese sei aber nicht mit einem Personalabbau verbunden gewesen. Die Sitzung vom 03.11.2014 habe daher allem Anschein nach nur dazu gedient, eine Abwahl von H. als Betriebsratsvorsitzender und von A. als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender in rechtswidriger Weise zu verhindern. Die offensichtlich rechtswidrige Durchführung einer Betriebsratssitzung am Abend des 03.11.2014 stelle eine vorsätzliche grobe Pflichtverletzung von H. dar, die ausschließlich mit persönlichen Motiven zu begründen sei, das Amt des Betriebsratsvorsitzenden nicht abgeben zu müssen. Der Umstand, dass H. zwischenzeitlich als Betriebsratsvorsitzender zurückgetreten sei, stehe einem Ausschluss nicht entgegen, da eine bestehende Amtspflichtverletzung nicht durch nachträgliche Wiedergutmachung oder das Versprechen, sich zukünftig anders zu verhalten, aufgehoben werden könne.
44 
Soweit H. gegen den Beschluss vom 08.12.2014, auf dessen Grundlage das vorliegende Gerichtsverfahren betrieben wird, einwendet, dass die Einladung zu der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass Einladungen zu den wöchentlich immer montags stattfindenden Betriebsratssitzungen immer am Donnerstag in der Vorwoche verschickt worden seien. Schließlich sei auch eine hinreichende Einladung insofern erfolgt, als die Tagesordnung den beabsichtigten Ausschluss von H. aus dem Betriebsrat hinreichend genau bezeichne. Eine weitere Begründung des Beschlussantrags sei nicht erforderlich. Die Tagesordnung sei allen Sitzungsteilnehmern per E-Mail zugesendet worden; jedenfalls hätten alle Sitzungssteilnehmer ohne weiteres Zugriff auf den Ordner gehabt, unter dem die Tagesordnung abgespeichert gewesen sei.
45 
Die Betriebsrat beantragt,
46 
das Betriebsratsmitglied H. aus dem Betriebsrat des Betriebs U. der Arbeitgeberin auszuschließen.
47 
Der Beteiligte zu 2 H. beantragt,
48 
den Antrag abzuweisen.
49 
Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin) stellt keinen Antrag.
50 
H. ist der Ansicht, er habe mit der Einberufung der außerordentlichen Sitzung am 03.11.2014 rechtmäßig und im Sinne der Belegschaft gehandelt. Er habe am späteren Nachmittag des 03.11.2014 ein Gerücht aus anderen Standorten vernommen, wonach mindestens ein Teil der Unternehmensleitung darüber nachdenke, mittels einer Betriebszusammenlegung von U. mit S. den störenden Betriebsrat in U. auszuschalten und danach in Ruhe die Arbeiten in S. konzentrieren zu können. Man habe dieses Gerücht nicht überprüfen können und sogar vermutet, es könne sich um eine Finte handeln. Gleichwohl sei das Gerücht so plausibel erschienen, dass man eine Diskussion im Kreise der Liste 1-Gruppe in Gang setzte. Im Zuge dieser Diskussion habe sich die Auffassung verdichtet, dass unmittelbarer Handlungsbedarf dahingehend bestehe, mittels eines Betriebsratsbeschlusses ihn und A. in die Lage zu versetzen, einer Konkretisierung der Bedrohung für den Standort unverzüglich begegnen zu können.
51 
Im Übrigen weist H. darauf hin, dass er den Beschluss vom 03.11.2014 nicht allein, sondern mit fünf anderen Teilnehmern der Betriebsratssitzung getroffen habe. Das allein gegen ihn gerichtete Ausschlussverfahren sei daher willkürlich. Er habe auch nicht zur Beschlussfassung über den Rücktritt des Betriebsrats eingeladen. Dieser Punkt sei erst auf der Betriebsratssitzung nach einstimmigem Beschluss aller Teilnehmer auf die Tagesordnung gesetzt worden. Außerdem sei er nicht mehr der Betriebsratsvorsitzende, so dass er gegen die Vorgaben der §§ 25 und 29 BetrVG gar nicht mehr verstoßen könne. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr und auch die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats werde nicht gefährdet.
52 
Schließlich trägt H. noch vor, dass der Beschluss vom 08.12.2014 über seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat unwirksam sei. Es habe keine rechtzeitige Einladung gegeben. Die Einladung am Donnerstag vor der Sitzung am Montag ermögliche keine hinreichende Vorbereitung. Das gelte umso mehr, als der Beschlussantrag keinerlei Gründe für den Ausschluss anführe. Überdies wies H. im Anhörungstermin vom 18.08.2015 noch darauf hin, dass der von Herrn Dr. Niebling vorgelegte Teil des Ausdrucks der Einladungs-E-Mail vom 04.12.2014 nicht den üblichen Link zur Tagesordnung enthalte.
53 
Die Arbeitgeberin enthielt sich im gesamten Verfahren jeglicher Stellungnahme.
54 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
B.
55 
Der zulässige Antrag ist begründet.
I.
56 
Der Antrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG ist zulässig.
57 
1. Der Betriebsrat ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG antragsberechtigt und er hat seinen Antrag hinreichend mit einem Tatbestand, der eine grobe Pflichtverletzung von H. als Betriebsratsmitglied möglich erscheinen lässt, begründet.
58 
2. Der Antrag des Betriebsrats beruht zudem auf ordnungsgemäßen Beschlüssen vom 08.12.2014 und vom 13.04.2015.
59 
a. Der Beschluss vom 08.12.2014 über den Ausschluss von H. gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem im Betrieb der Arbeitgeberin in U. bestehenden Betriebsrat ist ordnungsgemäß.
60 
aa. Alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der notwendigen Ersatzmitglieder wurden ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur Betriebsratssitzung am 08.12.2014 geladen. Soweit die Beteiligten schriftsätzlich noch darüber gestritten haben, ob tatsächlich alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder geladen worden sind, haben sie – nach gemeinsamer Prüfung der vom Betriebsrat im Anhörungstermin vorgelegten Unterlagen mit der Kammer – diesen Punkt für unstreitig erklärt.
61 
(1) Die Ladung erfolgte auch – entgegen der Ansicht von H. – rechtzeitig i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Rechtzeitig ist eine Ladung, wenn sich alle Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder auf die Sitzung einstellen können, ggf. ihre Verhinderung mitteilen und auch notwendige Vorberatungen treffen können. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung sind auch die zu behandelnden Inhalte zu berücksichtigen, insbesondere ihre Kompliziertheit, mögliche Auswirkungen und ob sie den Sitzungsteilnehmern bekannt oder unbekannt sind. Maßgebend können auch bestehende Üblichkeiten sein.
62 
Hieran gemessen erfolgte die Ladung am 04.12.2015 zur Sitzung am 08.12.2015 rechtzeitig. Zwischen den Beteiligten ist unbenommen, dass auch H. als Vorsitzender die Ladungen für am Montag stattfindende Betriebsratssitzungen immer erst am Donnerstag vor der Sitzung verschickt hat. Die vorliegende Einladung am 04.12.2014 entsprach mithin einer bestehenden Üblichkeit. Der Einwand der fehlenden Rechtzeitigkeit von H. ist vor diesem Hintergrund nur schwer nachvollziehbar und erscheint nahezu treuwidrig.
63 
Aber auch abgesehen davon erfolgte die Ladung am 04.12.2014 rechtzeitig. Zum einen kann ohne weiteres vor dem Hintergrund der bestehenden Streitigkeiten im Betriebsrat und dem nicht einmal drei Wochen zuvor durchgeführten einstweiligen Unterlassungsverfahren vor dem ArbG Ulm mit dem Aktenzeichen 3 BVGa 1/14 davon ausgegangen werden, dass alle eingeladenen Betriebsratsmitglieder mit den Vorbehalten gegen H. bestens vertraut waren und eine längere Vorbereitung daher nicht notwendig war. Zum anderen sind vorliegend weder die Umstände noch die Rechtlage oder die Auswirkungen des zu treffenden Beschlusses derart kompliziert, dass eine hinreichende Vorbereitung vom 04.12.2014 bis zum 08.12.2014 nicht möglich gewesen wäre.
64 
(2) Das zu beratende Thema bzw. der zu fassende Beschluss ist – entgegen der Ansicht von H. – in der Tagesordnung auch hinreichend genau bezeichnet worden. Die Tagesordnung enthält unter Punkt 10 einen konkreten Beschlussantrag dahingehend, dass der Betriebsrat beschließen möge, beim zuständigen Arbeitsgericht den Ausschluss von H. aus dem Betriebsrat zu beantragen. Hiermit ist die im Rahmen von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bestehende Verpflichtung, jeder Sitzungsteilnehmer müsse sich aufgrund der Tagesordnung ein Bild von den zu beratenden Fragen machen können (s. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 29 Rn. 35 m. w. N.), ohne weiteres erfüllt (vgl. auch BAG 01.10.1991 – 1 ABR 81/90, juris Rn. 19). Soweit H. darüber hinaus Begründungen für den Antrag fordert, ist das – namentlich vor dem Hintergrund der allseits bekannten und bereits seit Monaten bestehenden betriebsratsinternen Streitigkeiten sowie dem nicht einmal drei Wochen vorher durchgeführten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm – übertrieben formalistisch und daher nicht notwendig.
65 
(3) Soweit H. schließlich im Anhörungstermin noch darauf hingewiesen hat, der im Anhörungstermin von N. vorgelegte Auszug der Einladung enthalte nicht den sonst üblichen Link auf die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung, hat N. eingewandt, dass allen Betriebsratsmitgliedern der Zugriff zu dem Ordner, in dem die Datei mit den Tagesordnungspunkten gespeichert ist, ohne weiteres zugänglich war. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Einladung den Link enthielt oder nicht, da es keinen maßgebenden Unterschied macht, ob die Kenntnisnahme der Tagesordnung unproblematisch über einen Link oder das Anklicken einer Datei in einem für jeden Betroffenen ohne weiteres zugänglichen Ordner erfolgt.
66 
bb. Aus dem in dem Anhörungstermin im Original vorgelegten Protokoll der Sitzung ergibt sich zudem, dass an der Sitzung gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG zumindest die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilgenommen hat und dass aufgrund des im Rahmen der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses der Antrag über den Ausschluss von H. gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem im Betrieb U. der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder, mithin ordnungsgemäß, angenommen wurde (§ 33 Abs. 1 BetrVG).
67 
b. Auch der Beschluss vom 13.04.2015 über die Beauftragung der Rechtsanwälte D. zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens über den Ausschluss von H. aus dem Betriebsrat ist ordnungsgemäß. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur Betriebsratssitzung am 13.04.2015 eingeladen wurden. An der Sitzung hat gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG auch zumindest die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Schließlich wurde aufgrund des im Rahmen einer Betriebsratssitzung gefassten Beschluss der Antrag über die Beauftragung der Rechtsanwälte D. zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens über den Ausschluss von H. aus dem Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder angenommen (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Auch soweit sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 13.04.2015 ergibt, dass H. an der Abstimmung über die Beauftragung der Rechtsanwälte D. zur Durchführung des gegen ihn gerichteten Ausschlussverfahrens beteiligt war, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses. Denn es kann aufgrund des Abstimmungsergebnisses von sechs Ja-Stimmen zu drei Nein-Stimmen (bei keiner Enthaltung) ausgeschlossen werden, dass durch die Mitwirkung des Nichtberechtigten H. das Ergebnis der Beschlussfassung beeinträchtigt wurde (vgl. Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 33 Rn. 56; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 33 Rn. 44).
II.
68 
Der Antrag ist auch begründet. H. hat gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied grob verstoßen und ist somit aus dem Betriebsrat auszuschließen.
69 
1. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Das Betriebsratsmitglied muss mithin eine ihm als Mitglied des Betriebsrats obliegende Amtspflicht verletzt haben. Die Amtspflichtverletzung muss weiterhin "grob" gewesen sein, d. h. objektiv erheblich (Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 23 Rn. 27 m. w. N.). Es genügt bereits eine einmalige Pflichtverletzung, wenn sie hinreichend schwer gewesen ist. Bei weniger gewichtigen Pflichtverletzungen kann allerdings die Beharrlichkeit mehrerer Pflichtverletzungen die "Grobheit" begründen (Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 23 Rn. 27 m. w. N.). Inwiefern darüber hinaus der Verstoß schuldhaft gewesen sein muss, ist umstritten. Nach der wohl vorherrschenden Ansicht muss die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen sein (Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16). Eine nur objektive, nicht schuldhafte Pflichtverletzung solle grundsätzlich nicht genügen. Danach könne ein Verschulden insbesondere zu verneinen sein, wenn das Betriebsratsmitglied einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterliege, etwa weil es einen rechtlich und/oder tatsächlich schwierigen Sachverhalt nicht zutreffend bewertet (Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16 a. E.). Eine andere Ansicht geht hingegen davon aus, dass die Pflichtverletzung nur objektiv hinreichend schwerwiegend gewesen sein muss. Das folge aus dem Wort "grob". Eine darüber hinausgehende Einschränkung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lasse sich § 23 Abs. 1 BetrVG nicht entnehmen (Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 23 Rn. 27 m. w. N.).
70 
2. Gemessen hieran hat H. gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied grob verstoßen und ist somit aus dem Betriebsrat auszuschließen (zum insofern fehlenden Ermessen des Gerichts s. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 23 Rn. 47 m. w. N.).
71 
a. H. hat gegen die ihm als Betriebsrat obliegende Amtspflicht verstoßen, jegliche Störung der Tätigkeit des Betriebsrats zu unterlassen. Jedes Betriebsratsmitglied hat – unabhängig davon, ob es einfaches Betriebsratsmitglied ist oder eine herausgehobene Position, z. B. als Vorsitzender, hat – jede Störung der Tätigkeit des Betriebsrats zu unterlassen. Das folgt unmissverständlich aus § 78 Satz 1 BetrVG, der auch das Verhältnis der Betriebsratsmitglieder zueinander regelt (GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 78 Rn. 19), und wird mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG noch einmal besonders betont. Das Verbot jeglicher Störung der Tätigkeit des Betriebsrats erfasst dabei selbstverständlich auch das Verbot, den rechtswidrigen Rücktritt des Betriebsrats zu betreiben (vgl. ArbG München 25.09.2006 – 22 BV 219/06, juris) oder gar den Betriebsrat rechtswidrig aufzulösen.
72 
Mit einer E-Mail vom 03.11.2014 (Abl. 40) um 19:35 Uhr hat H. als damaliger Betriebsratsvorsitzender zu einer außerordentlichen und sofort stattfindenden Sitzung des Betriebsrats eingeladen, in der der bestehende Betriebsrats rechtswidrig zurückgetreten ist (zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses s. ausführlich ArbG Ulm 14.11.2014 – 3 BVGa 1/14). Die Pflichtverletzung von H. in Bezug auf den offensichtlich rechtswidrigen Rücktritt des Betriebsrats besteht dabei aus Sicht der Kammer nicht vornehmlich darin, dass er eine Betriebsratssitzung unter offensichtlichem Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ohne Einhaltung der angemessenen Ladungsfrist einberufen hat und dass er eine Sitzung mit Ersatzmitgliedern durchgeführt hat, ohne dass die ordentlichen Betriebsratsmitglieder verhindert waren im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die deutlich gewichtigere Amtspflichtverletzung von H. besteht vielmehr darin, dass er den Rücktritt des Betriebsrats ohne Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Betriebsratsmitglieder und gegen deren offensichtlichen Willen betrieben und hiermit die Betätigung des gewählten Betriebsrats auf die sogar denkbar empfindlichste Art und Weise im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG gestört hat. Diese Pflichtverletzung ist objektiv erheblich und mithin grob. Wie soeben ausgeführt ist nach Ansicht der Kammer letztlich für ein Betriebsratsmitglied kaum eine schwerere Störung der Tätigkeit eines Betriebsrats denkbar, als dessen rechtswidrigen Rücktritt herbeizuführen oder jedenfalls die rechtswidrige Auflösung des bestehenden Betriebsrats zu betreiben. Das gilt umso mehr, als H. nicht nur den rechtswidrigen Rücktritt des Betriebsrats herbeigeführt, sondern diesen auch sogleich per E-Mail der Betriebsöffentlichkeit verkündet und hiermit die Stellung des gewählten Betriebsrats im Betrieb zumindest geschwächt hat.
73 
b. H. hat nach Ansicht der Kammer bei dieser Pflichtverletzung auch schuldhaft gehandelt. Hierbei kann der oben dargestellte Streit dahinstehen, ob eine grobe Pflichtverletzung Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit oder nur irgendein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Denn nach Ansicht der Kammer hat H. vorsätzlich gehandelt. Zunächst hält die Kammer die Einlassung von H., er habe nach bestem Wissen und Gewissen zur Abwendung einer Notsituation gehandelt, für nicht glaubhaft. H. hat selbst in seiner Einlassung im Verfahren 3 BVGa 1/14 als Grundlage des Gerüchts angeführt, dass "mindestens ein Teil der Unternehmensleitung darüber nachdenke", den Standort U. aufzulösen. Aus welchem Grund aber das Nachdenken einzelner Personen in der Unternehmensleitung (auf welcher Ebene?) irgendeine konkrete Bedrohung bedeuten könnte, beantwortet H. nicht. Er gibt vielmehr noch an, dass er und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende "vermuteten", bei dem Gerücht um die Auflösung des Betriebs U. handele es sich "um eine Finte". Diese Vermutung hat er mit anderen Worten ("möglicherweise will uns jemand ins Bockshorn jagen") im Anhörungstermin vom 18.08.2015 noch einmal wiederholt. H. beschreibt also selbst das gehörte Gerücht nicht nur als vollkommen vage und unsicher, er gibt sogar selbst an, dass er nicht daran glaubte, sondern vermutete, es stimme nicht. Aus welchem Grund aber wiederum bei Naheliegen der Möglichkeit, dass das (vermeintlich) gehörte und nur sehr vage beschriebene Gerücht über die Auflösung des Betriebs U. nicht stimmt, ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ansatzweise plausibel.
74 
Selbst wenn man zugunsten von H. unterstellt, dass er – entgegen seiner eigenen Einlassungen – das Gerücht wirklich ernst genommen und unmittelbaren Handlungsbedarf angenommen haben sollte, ist wiederum nicht ansatzweise plausibel, dass dieser Handlungsbedarf in dem sofortigen Rücktritt des Betriebsrats noch am Abend des 03.11.2014 bestehen könnte. Denn abgesehen davon, dass schwer einzusehen ist, wie der Rücktritt des Betriebsrats die Verhandlungsposition der Belegschaft gegenüber der Unternehmensleitung kurzfristig stärken könnte, hätte aufgrund der (mindestens) mehrwöchigen Dauer einer Betriebsratswahl der Rücktritt des Betriebsrats auch noch am folgenden Morgen unter Beteiligung der ordentlichen Betriebsratsmitglieder erfolgen können. Wie man es also dreht und wendet, der Rücktritt des Betriebsrats am Abend des 03.11.2014 ohne Beteiligung der ordentlichen Betriebsratsmitglieder (gegen deren anzunehmenden Willen) ist auf der Grundlage der Einlassung von H. zur Abwendung einer vermeintlichen Notsituation nicht ansatzweise nachzuvollziehen und im Ergebnis nicht glaubhaft.
75 
Das Vorgehen von H. wird erst plausibel, wenn man zugrunde legt, dass H. bewusst mit der Einberufung der Notsitzung den Rücktritt des Betriebsrats erreichen wollte oder zumindest eine Situation schaffen wollte, die diese Möglichkeit eröffnet. Dass H. mit der Einberufung der Notsitzung am 03.11.2014 das Ziel verfolgte, den Betriebsrat aufzulösen, folgt nicht nur aus der längeren (wochenlange Streitigkeiten, auch um den Vorsitz im Betriebsrat, Listenwechsel verschiedener Mitglieder) und kürzeren (als "schroff" empfundene Ablehnung eines Friedensgesprächs) Vorgeschichte zu der Einladung, aus dem gesamten Vorgehen von H. (Einberufung einer – offensichtlich nicht erforderlichen – Notsitzung zu einer Zeit, zu der die ordentlichen Betriebsratsmitglieder aufgrund der bestehenden Regelungen zur Rahmenarbeitszeit weit überwiegend und bekanntermaßen bereits im Feierabend waren), sondern auch aus der Einladung zur Notsitzung selbst. Denn in dieser wird – in nicht ansatzweise nachvollziehbarer Weise – eine Gefährdung des Betriebs in U. heraufbeschworen wegen der betriebsratsinternen Schwierigkeiten ("Patt-Situation"). Entsprechend diesem bereits in der Einladung benannten Problem erfolgte nach dem Protokoll der Notsitzung auch der Rücktritt des Betriebsrats zur Auflösung dieser angeblich die Existenz des Betriebs U. bedrohenden Patt-Situation. Soweit H. im Anschluss an die Sitzung unmittelbar sogar eine E-Mail an alle 600 Arbeitnehmer des Betriebs U. gesendet hat, erweckt dies verbunden mit seinen Einlassungen im Verfahren 3 BVGa 1/14, auf die er sich auch vorliegend berufen hat, den klaren Eindruck, als habe er mit der öffentlichen Mitteilung des Rücktritts des Betriebsrats Fakten schaffen wollen, um den offensichtlich rechtswidrigen Rücktritt des Betriebsrats tatsächlich abzusichern. Zudem ist diese E-Mail wiederum klarer Ausdruck des Willens von H., gegen die bestehenden Widerstände im Betriebsrat und damit gegen den Willen der Betriebsratsmitglieder der anderen Liste wieder eine Mehrheit im Betriebsrat für seine Politik zu schaffen. Das folgt ohne weiteres aus seiner gegenüber allen Kandidaten gemachten Aufforderung, "dieses Mal den Wählerwunsch zu respektieren" und seinem vor dem Hintergrund der betriebsratsinternen Probleme unmissverständlichen Plädoyer gegen eine Listenwahl.
76 
c. Soweit H. eingewandt hat, er habe bei dem Rücktritt des Betriebsrats nicht allein gehandelt, sondern der Beschluss sei von sechs Personen gemeinsam aufgrund eines erst im Rahmen der Sitzung gestellten Beschlussantrags (der wiederum einstimmig als Tagesordnungspunkt genehmigt worden sei) gefasst worden, kann dies seine Amtspflichtverletzung weder heilen noch derart abschwächen, dass sie nicht zu seinem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen müsste. Denn sein gesamtes Vorgehen erscheint derart zielgerichtet auf den (rechtswidrigen) Rücktritt des Betriebsrats gerichtet, dass er sich nun kaum hinter den anderen Teilnehmern der Sitzung verstecken kann. Immerhin war er es, der kurzfristig zu einer Betriebsratssitzung zu einem Zeitpunkt eingeladen hat, zu dem ihm bewusst gewesen sein muss, dass die (meisten der) ordentlichen Betriebsratsmitglieder nicht mehr kommen können. Das folgt nicht nur aus der Kenntnis der bestehenden Rahmenarbeitszeit, sondern ohne weiteres auch daraus, dass er sich in seiner Einladung zur Notsitzung von vorneherein ausdrücklich an die Ersatzmitglieder des Betriebsrats wendet. Mithin war ihm vollkommen klar, dass die ordentlichen Betriebsratsmitglieder nicht mehr anwesend sind und nicht zur Sitzung kommen werden. Zudem war er es auch, der als maßgebende Gefahr für den Bestand des Betriebs die Patt-Situation im Betriebsrat ausgemacht und dies in der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung kenntlich gemacht. Er hat schließlich auch auf der Sitzung den Antrag gestellt, den Punkt "Rücktritt des Betriebsrats" auf die Tagesordnung zu setzen (obschon es ihm als Vorsitzenden ein Leichtes gewesen wäre, diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung auszuweisen). Soweit in dem Protokoll von H. die Anträge gestellt werden, "wie sie in diesem Protokoll unter Punkt 3 bis 5 formuliert sind", wurde das Protokoll offensichtlich vorgeschrieben und zumindest in diesen Punkten fertig abgefasst zur Sitzung mitgenommen. Auch das zeigt wiederum die eindeutige Zielrichtung im Handeln von H..
77 
Zwar mag H. zuzugeben sein, dass auch die anderen Teilnehmer der Betriebsratssitzung rechtswidrig gehandelt haben. Auch dürfte es sich bei dem Vorgehen insgesamt um ein abgestimmtes Vorgehen der Mitglieder der LISTE 1-Gruppe gehandelt haben. Nur so kann die Einlassung von H. verstanden werden, wenn er ausführt, man habe, nachdem man das Gerücht vernommen habe, eine Diskussion im Kreise der LISTE 1-Gruppe in Gang gesetzt und sei zur der Auffassung gekommen, dass unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe. Zudem erscheint es wenig zufällig, wenn an der Notsitzung letztlich nur Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder teilnehmen, die sich H. bzw. ihm als Führer der Liste 1 gegenüber loyal verhalten. Gleichwohl ist die Stellung von H. gegenüber den anderen Mitgliedern der LISTE 1-Gruppe bzw. den anderen Teilnehmern der Betriebsratssitzung vom 03.11.2014 hervorgehoben. Denn – wie bereits soeben ausgeführt – war H. nicht nur der Anführer dieser Liste, sondern auch der Betriebsratsvorsitzende, der die Notsitzung unter Verstößen gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einberufen und durchgeführt hat. Er war es auch, der in der Einladung eine Bedrohung des Bestands des Betriebs in U. durch die Patt-Situation heraufbeschworen oder aber zumindest kommuniziert hat. Er hat anschließend – auf der Grundlage eines offensichtlich vorbereiteten Protokolls – den Antrag auf Beschlussfassung über den Rücktritt gestellt und damit eine Situation geschaffen, die in dem von ihm verfolgten Ziel, nämlich dem Rücktritt des Betriebsrats, kulminierte.
78 
Namentlich vor diesem Hintergrund kann nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung zur sog. herausgreifenden Kündigung eingewandt werden, ein Ausschlussverfahren allein gegen H. sei willkürlich. Es besteht jedenfalls aufgrund der hervorgehobenen Stellung von H. zumindest ein sachlicher Grund dafür, das Ausschlussverfahren (zunächst) gegen ihn und nicht auch gegen andere Personen anzustrengen. Zudem dürfte dem Betriebsrat ein gewisser Einschätzungsspielraum zukommen, wie er auf grobe Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG reagiert und ob er davon ausgeht, das Vorgehen gegen einzelne Betriebsratsmitglieder genügt, um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sicherzustellen.
79 
d. Soweit H. im Übrigen meint, seinem Ausschluss aus dem Betriebsrat stehe entgegen, dass er zwischenzeitlich sein Amts als Betriebsratsvorsitzender niedergelegt hat, überzeugt das nicht. Denn soweit er hiermit argumentiert, mit der Niederlegung des Amts als Betriebsratsvorsitzender sei jegliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen bzw. die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sei nicht weiter gefährdet, verkennt er, dass eine begangene grobe Pflichtverletzung nicht durch nachträgliche Wiedergutmachung oder das Versprechen, sich zukünftig anders zu verhalten, beseitigt wird (s. nur GK-BetrVG/Oetker, 10. Aufl. 2014, § 23 Rn. 45) und dass weder eine Wiederholungsgefahr noch die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats Voraussetzung für den Ausschluss aus dem Betriebsrat sind (GK-BetrVG/Oetker, 10. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 23 Rn. 27. f.). Auch das BAG fordert in Überstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum lediglich, dass die grobe Pflichtverletzung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt "hat" bzw. geeignet war, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu beeinträchtigen (s. BAG 05.09.1967 – 1 ABR 1/67, juris Leitsatz 1 und Rn. 65; 21.02.1978 – 1 ABR 54/76, juris Rn. 89; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 23 Rn. 18 m. w. N.). Daran, dass der rechtswidrige Rücktritt des Betriebsrats verbunden mit der sofortigen Bekanntgabe des Rücktritts an die Betriebsöffentlichkeit, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats empfindlich beeinträchtigt hat, kann nicht ernsthaft gezweifelt werden.
80 
Zudem ist vorliegend sogar eine Wiederholungsgefahr gegeben und auch die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats erscheint vor dem Hintergrund des Verhaltens von H. sogar jetzt noch beeinträchtigt. Denn auch wenn H. mit dem Rücktritt als Betriebsratsvorsitzender bestimmte Möglichkeiten genommen sind, kann er gleichwohl mit anderen Mitteln die (rechtswidrige) Auflösung des Betriebsrats betreiben (vgl. nur ArbG München 25.09.2006 – 22 BV 219/06, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass H. das Ziel, den Betriebsrat aufzulösen, auch nach wie vor verfolgt. Das zeigt sich nicht nur anhand seiner zahlreichen (mindestens 14) auf einen Rücktritt des Betriebsrats gerichteten Anträge in verschiedenen Betriebsratssitzungen seit seinem Rücktritt als Betriebsratsvorsitzender, sondern auch an seinen Aussagen in den Verhandlungsterminen, in denen er stets betont hat, dass dem jetzigen Betriebsrat – trotz seiner ordnungsgemäßen Wahl auf der Grundlage des BetrVG – die Legitimation fehle und dass er eine große Schar Unterstützer hinter sich habe, die auf Neuwahlen dränge. Es besteht somit nicht nur die Gefahr, dass H. weiter den Rücktritt des Betriebsrats auch mit unlauteren Mitteln betreibt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt und eine weitere Amtsausübung durch H. untragbar. Denn es erscheint sehr fraglich, wie eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb eines Betriebsrats erfolgen soll, wenn eine Mitglied dieses Organs nachhaltig und fortgesetzt die Auflösung dieses Organs betreibt und die Legitimation bestreitet, obschon Verstöße gegen das BetrVG nicht ansatzweise ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch dem Betriebsrat als Gremium nicht zuzumuten, mit einem solchen Mitglied zusammenzuwirken, das in offener Konfrontation die Auflösung des bestehenden Betriebsrats betrieben hat, das nachhaltig und fortgesetzt die Legitimation des Betriebsrats bestreitet und weiterhin offen das Ziel verfolgt, den nach den Vorgaben des BetrVG gewählten und bestehenden Betriebsrat aufzulösen.
81 
3. Nach alldem ist dem Antrag bereits deswegen stattzugeben, weil H. rechtswidrig die Auflösung des Betriebsrats betrieben und damit eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG begangen hat. Es kann folglich dahinstehen, ob H. weitere grobe Amtspflichtverletzungen i. S. v. § 23 Abs. 1 BetrVG vorzuwerfen sind, insbesondere ob er – wie der Betriebsrat es vorbringt – versucht hat, seine Abwahl als Betriebsratsvorsitzender zu verhindern, indem er sich rechtswidrig weigerte, die entsprechenden Anträge auf die Tagungsordnung für Betriebsratssitzungen aufzunehmen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 BV 2/15

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 BV 2/15 zitiert 10 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 25 Ersatzmitglieder


(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 1

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 33 Beschlüsse des Betriebsrats


(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung t

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 16 Bestellung des Wahlvorstands


(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 29 Einberufung der Sitzungen


(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen


(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten V

Referenzen

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.