Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Juli 2008 - 3 Ga 3/08

bei uns veröffentlicht am11.07.2008

Tenor

1. Die Verfügungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,0 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Verfügungskläger ist Fußballspieler, der Verfügungsbeklagte ein Amateurfußballverein, dessen 1. Mannschaft in der vergangenen Saison aus der Regionalliga Süd abstieg und in der kommenden Saison wegen Einführung der 3. Liga gleichwohl in der Regionalliga Süd weiterspielt. Die Parteien schlossen am 12.12.2006 den Spielervertrag ABl. 15 - 20, auf dessen Grundlage der Verfügungskläger für den Verfügungsbeklagten als Vertragsspieler im Sinne von § 8 Ziff. 2 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) ab 01.01.2007 tätig war. § 8 Ziff. 2 Abs. 1 DFB-Spielordnung bestimmt:
"Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens EUR 150,00 monatlich erhält."
Der Verfügungskläger erhielt nach § 4 Ziff. 1 a SV eine monatliche Nettovergütung von 1.250,00 EUR zzgl. Prämien in nicht vorgetragener Höhe. Der Spielervertrag enthält in § 1 Ziff. 2 folgende Klausel:
"Die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, die in ihrer jeweils gültigen Fassung die allgemein anerkannten Grundsätze des deutschen Fußballsports darstellen, sind auch aufgrund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte fußballsportliche Betätigung. Der Spieler anerkennt diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich. Er unterwirft sich den Entscheidungen der Organe und Beauftragten des Landes und des Regionalverbandes und des DFB sowie gegebenenfalls des Ligaverbandes und insbesondere der Strafgewalt dieser Verbände.
Der Spieler unterwirft sich außerdem der Satzung des Vereins in der jeweiligen Fassung und insbesondere der Vereinsstrafgewalt des Vereins."
In § 6 Spielervertrag haben die Parteien vereinbart:
"1. Der Vertrag gilt für die Zeit von 01.01.2007 bis zum 30. Juni 2008 (Ende des Spieljahres 07/08).
        
2. Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
        
3. Für den Fall der Beendigung dieses Vertrages gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlagen der Regionalliga (§ 3).
        
4. Bei Vertragsende erlischt das Spielrecht (vgl. § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung)."
Darüber hinaus haben die Parteien einen § 6 a Spielervertrag mit folgendem Wortlaut eingeschoben:
"1. Der Verein erhält eine Option für ein weiteres Jahr, wenn er dies bis zum 30.05.2008 einfordert."
10 
Der Kläger verzichtete seinerseits auf ein Optionsrecht. Der entsprechende Vertragstext unter Ziffer 2 dieser Klausel wurde deshalb gestrichen. Mit Datum 18.12.2007 unterzeichnete der Verfügungsbeklagte eine von Rechtsanwalt …, - lizenzierter DFB-Trainer -, der Mitinhaber der Firma …. und Spielerberater des Verfügungsklägers ist, vorformulierte Bestätigung, wonach der Verfügungskläger "den Verein 1. in der Transferperiode II, das heißt bis zum 31.01.2008, für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR (in Worten: Fünfzigtausend EURO) verlassen darf. 2. nach der Saison 2007/2008 für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 30.000,00 EUR (in Worten: dreißigtausend EURO) verlassen darf."
11 
Der Verfügungsbeklagte übte sein Optionsrecht nach § 6a Spielervertrag fristgerecht aus und zeigte dies dem S. Fußballverband an.
12 
Der Kläger ist der Ansicht,
13 
das einseitige Optionsrecht benachteilige den Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Die Vertragsklausel sei daher unwirksam. Der Spielervertrag sei mit Ablauf des 30.06.2008 beendet. Der Verfügungskläger könne ablösefrei den Verein wechseln. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Wechselperiode von 01.07. bis 31.08.(2008).
14 
Der Verfügungskläger beantragt,
15 
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Spielervertrag vom 12.12.2006 mit Wirkung zum 30.06.2008 beendet wird.
16 
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
17 
die Verfügungsklage abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
20 
1. Grundsätzlich kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein vollstreckbarer Anspruch sein. Ausgeschlossen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung dann, wenn mit ihr ein Feststellungsanspruch verfolgt wird. Feststellungsurteile können nicht mit der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie bilden nur die Grundlage für andere der Zwangsvollstreckung zugängliche Rechtsansprüche (vgl. Germelmann ArbGG 6. Aufl. 2008, RdNr. 94 zu § 62).
21 
2. Nur in besonderen Fällen kann die Zulässigkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung anerkannt werden, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfügungsklägers sonst endgültig nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Im Lizenzsport ist es höchst streitig, ob die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verein Gegenstand der einstweiligen Verfügung sein kann (vgl. Germelmann a. a. O.).
22 
In allen bisher entschiedenen, veröffentlichten und in JURIS zugänglichen Entscheidungen war dabei nie allein die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Bei dem vom Arbeitsgericht Dortmund am 10.03.1998 unter dem Aktenzeichen 6 Ga 15/98 entschiedenen Fall lautete der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung und auf Unterlassung. Der Entscheidung des LAG Hamm vom 10.06.1998 (Aktenzeichen 14 Sa 883/98) lagen dieselben Anträge zugrunde. Das LAG Köln entschied am 13.08.1996 (11 Ta 173/96 NZA 1997, 317) über einen Unterlassungsantrag. Lediglich der Entscheidung des LAG Berlin vom 31.08.2000 (10 Sa 1728/00 NZA 2001, 53) beruhte auf einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung.
23 
Nach Auffassung der Kammer bedarf es jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Ausnahme vom Grundsatz, dass Feststellungstitel nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden können. Der Kläger hat noch nicht einmal versucht, vom Verband vorrangigen Rechtsschutz zu erhalten, geschweige denn den Verbandsrechtsweg ausgeschöpft.
24 
In § 1 Ziffer 2 des Spielervertrages ist auf die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Bezug genommen. Sie sind damit Inhalt des Spielervertrages geworden. Zu ihnen gehört die DFB-Spielordnung. Nach § 22 Ziff. 5 Satz 2 DFB-Spielordnung ist für die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein Voraussetzung, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftiges Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. Der Nachweis ist hiernach also nur erforderlich, wenn der Vertrag nicht durch Zeitablauf endet.
25 
Der Verfügungskläger beruft sich vorliegend auf Zeitablauf des Spielervertrages, weil er die für den Verfügungsbeklagten vereinbarte und von diesem ausgeübte einseitige Optionsklausel für unwirksam hält. In diesem Fall muss er nicht einmal den Nachweis der Vertragsbeendigung nach § 22 Ziff. 5 Satz 3 DFB-Spielordnung führen. Der Verfügungskläger benötigt mithin kein rechtskräftiges Urteil oder keinen gerichtlichen Vergleich, um die Freigabe für einen neuen Verein erhalten zu können.
26 
Es ist Sache des zuständigen Verbandes, anhand des Spielervertrages zu entscheiden, ob der Vertrag abgelaufen ist oder nicht. Streitigkeiten über die Freigabeverweigerung durch den Verfügungsbeklagten entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb eines Regionalverbandes die Rechtsorgane des Regionalverbandes, beim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung, § 18 Ziffer 4 DFB-Spielordnung. Der Verfügungskläger hat einen solchen Antrag bislang nicht gestellt.
27 
Damit hat er noch nicht einmal versucht, den zur Verfügung stehenden verbandsinternen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er benötigt keinen erweiterten staatlichen Rechtschutz in Form einer einstweiligen Feststellungsverfügung zur Durchsetzung seiner in Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist unzulässig. Ausführungen zum Verfügungsanspruch und zum Verfügungsgrund sind daher, wie Löwisch/Faltenkötter (Anm. zu LAGE § 611 Nr. 9 Berufssport) zu Recht bemerken, nicht veranlasst.
II.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
29 
Der Verfügungskläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.
30 
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei mangels näherer Angaben zu Prämien und Bruttoverdienst drei Nettomonatsverdienste des Klägers zugrunde gelegt sind.

Gründe

 
I.
19 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
20 
1. Grundsätzlich kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein vollstreckbarer Anspruch sein. Ausgeschlossen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung dann, wenn mit ihr ein Feststellungsanspruch verfolgt wird. Feststellungsurteile können nicht mit der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie bilden nur die Grundlage für andere der Zwangsvollstreckung zugängliche Rechtsansprüche (vgl. Germelmann ArbGG 6. Aufl. 2008, RdNr. 94 zu § 62).
21 
2. Nur in besonderen Fällen kann die Zulässigkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung anerkannt werden, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfügungsklägers sonst endgültig nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Im Lizenzsport ist es höchst streitig, ob die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verein Gegenstand der einstweiligen Verfügung sein kann (vgl. Germelmann a. a. O.).
22 
In allen bisher entschiedenen, veröffentlichten und in JURIS zugänglichen Entscheidungen war dabei nie allein die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Bei dem vom Arbeitsgericht Dortmund am 10.03.1998 unter dem Aktenzeichen 6 Ga 15/98 entschiedenen Fall lautete der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung und auf Unterlassung. Der Entscheidung des LAG Hamm vom 10.06.1998 (Aktenzeichen 14 Sa 883/98) lagen dieselben Anträge zugrunde. Das LAG Köln entschied am 13.08.1996 (11 Ta 173/96 NZA 1997, 317) über einen Unterlassungsantrag. Lediglich der Entscheidung des LAG Berlin vom 31.08.2000 (10 Sa 1728/00 NZA 2001, 53) beruhte auf einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung.
23 
Nach Auffassung der Kammer bedarf es jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Ausnahme vom Grundsatz, dass Feststellungstitel nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden können. Der Kläger hat noch nicht einmal versucht, vom Verband vorrangigen Rechtsschutz zu erhalten, geschweige denn den Verbandsrechtsweg ausgeschöpft.
24 
In § 1 Ziffer 2 des Spielervertrages ist auf die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Bezug genommen. Sie sind damit Inhalt des Spielervertrages geworden. Zu ihnen gehört die DFB-Spielordnung. Nach § 22 Ziff. 5 Satz 2 DFB-Spielordnung ist für die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein Voraussetzung, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftiges Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. Der Nachweis ist hiernach also nur erforderlich, wenn der Vertrag nicht durch Zeitablauf endet.
25 
Der Verfügungskläger beruft sich vorliegend auf Zeitablauf des Spielervertrages, weil er die für den Verfügungsbeklagten vereinbarte und von diesem ausgeübte einseitige Optionsklausel für unwirksam hält. In diesem Fall muss er nicht einmal den Nachweis der Vertragsbeendigung nach § 22 Ziff. 5 Satz 3 DFB-Spielordnung führen. Der Verfügungskläger benötigt mithin kein rechtskräftiges Urteil oder keinen gerichtlichen Vergleich, um die Freigabe für einen neuen Verein erhalten zu können.
26 
Es ist Sache des zuständigen Verbandes, anhand des Spielervertrages zu entscheiden, ob der Vertrag abgelaufen ist oder nicht. Streitigkeiten über die Freigabeverweigerung durch den Verfügungsbeklagten entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb eines Regionalverbandes die Rechtsorgane des Regionalverbandes, beim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung, § 18 Ziffer 4 DFB-Spielordnung. Der Verfügungskläger hat einen solchen Antrag bislang nicht gestellt.
27 
Damit hat er noch nicht einmal versucht, den zur Verfügung stehenden verbandsinternen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er benötigt keinen erweiterten staatlichen Rechtschutz in Form einer einstweiligen Feststellungsverfügung zur Durchsetzung seiner in Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist unzulässig. Ausführungen zum Verfügungsanspruch und zum Verfügungsgrund sind daher, wie Löwisch/Faltenkötter (Anm. zu LAGE § 611 Nr. 9 Berufssport) zu Recht bemerken, nicht veranlasst.
II.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
29 
Der Verfügungskläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.
30 
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei mangels näherer Angaben zu Prämien und Bruttoverdienst drei Nettomonatsverdienste des Klägers zugrunde gelegt sind.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.