Arbeitsgericht Ulm Urteil, 06. Sept. 2006 - 2 Ca 255/06

bei uns veröffentlicht am06.09.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.827,50 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht Kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. gez.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über tarifliches Übergangsgeld.
Die Klägerin arbeitete ohne Unterbrechung 14 volle Kalenderjahre als Angestellte im öffentlichen Dienst. Zuletzt war sie vom 01.11.1997 bis 16.10.2005 im Bundeswehrkrankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar. Im Oktober 2002 kam die Tochter der Klägerin zur Welt. Mit Schreiben vom 02.12.2002 beantragte die Klägerin Elternzeit für die volle Laufzeit (vgl. Abl. 7). Zeitgleich kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 16.10.2005.
Auf das Arbeitsverhältnis war bis 30.09.2005 der BAT anwendbar, seit 01.10.2005 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD enthält im Unterschied zum BAT keine Regelungen zum Übergangsgeld mehr.
Unter dem Datum vom 06.02.2003 richtete die Standortverwaltung ein Schreiben an die Klägerin, das
u.a. folgenden Inhalt hat (Abl. 8):
"Sie erhalten beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. Bitte füllen Sie die beiliegenden Antragsformulare aus und legen Sie mir die erste Ausfertigung vor. Die zweite Ausfertigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Das Übergangsgeld wird wie folgt ausgezahlt:
die erste Rate wird am 15. des auf das Ausscheiden folgenden Monats gezahlt.
Soweit weitere Raten zustehen, werden diese jeweils am 15. der folgenden Monate gezahlt."
10 
Die Klägerin trägt vor,
11 
ihr stehe ein Übergangsgeld gemäß §§ 62 ff. BAT zu.
12 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bestimmungen des BAT seien noch anwendbar, da ein Fall der unechten Rückwirkung vorliege. Zwar sei eine unechte Rückwirkung im Allgemeinen zulässig, es dürfe jedoch nicht in bereits erwachsene Rechtspositionen eingegriffen werden. Vorliegend habe die Klägerin im Vertrauen auf die Gültigkeit des BAT einen Antrag auf Übergangsgeld stellen dürfen. Ihr Anspruch auf Übergangsgeld gehe über eine bloße Aussicht hinaus und stelle bereits eine Anwartschaft dar. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der BAT auch noch Gültigkeit gehabt.
13 
Die fehlende Übergangsregelung zum Übergangsgeld im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) bedeute nicht, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kein Übergangsgeld mehr bezahlt werden solle. Denkbar sei genauso, dass eine solche Regelung übersehen worden sei.
14 
Des Weiteren sei das Schreiben der Standortverwaltung vom 06.02.2006 als Zusage zu bewerten.
15 
Der Klägerin sei von der Standortverwaltung des Bundeswehrkrankenhauses die Möglichkeit erklärt worden, Übergangsgeld zu erhalten. Ihr sei auch das Procedere inclusive Fristen usw. erläutert worden. Sie habe die entsprechenden Formulare erhalten.
16 
Sollte kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, sei zu prüfen, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die Klägerin würde ihr Arbeitsverhältnis ohne die Zusage eines Übergangsgeldes nicht gekündigt haben.
17 
Die Klägerin beantragt:
18 
Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.827,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2006 zu bezahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor,
22 
die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
23 
Entscheidend sei der Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder Kündigung. Demzufolge könne eine am Ausscheidenstag nicht mehr wirksame Tarifvertragsregelung auch keine Anspruchsgrundlage darstellen. Zwischen den Tarifvertragsparteien seien im TVÜ-Bund äußerst umfangreiche Regelungen zum Übergang auf den TVöD vereinbart worden. Zum Übergangsgeld sei jedoch gerade keine Regelung getroffen worden, woraus zu schließen sei, dass das Übergangsgeld auch nicht mehr für eine Übergangszeit gewährt werden solle.
24 
Das Schreiben der Standortverwaltung vom 06.02.2003 enthalte keine Zusage über den BAT hinaus, sondern gebe nur die damalige Rechtslage wieder. Das Schreiben enthalte keinerlei Hinweis auf eine mögliche übertarifliche Leistung. Zu einer solchen Zusage sei die Standortverwaltung auch nicht befugt gewesen.
25 
Abschließend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes. Die Regelungen der §§ 62 ff. BAT sind auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusage oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
28 
1. Die tarifvertraglichen Regelungen des BAT, TVöD und TVÜ-Bund sehen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Übergangsgeld nicht mehr vor.
29 
a) Ob der Klägerin ein Übergangsgeld zusteht, richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1 BAT. Danach erhält der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Voraussetzungen erfüllt, beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht somit erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 64 BAT Rdnr. 2).
30 
b) Die tarifvertraglichen Regelungen sehen einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2005 endet. Dies ergibt sich aus den Regelungen des hier einschlägigen TVÜ-Bund. Der TVÜ-Bund enthält alle Regelungen, die für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten notwendig sind, sowie darüber hinaus alle Vereinbarungen, die Besitzstände der übergeleiteten Beschäftigten betreffen oder die Fortgeltung von altem Recht über den 30.09.2005 hinaus.
31 
Gemäß § 3 TVÜ-Bund werden die Beschäftigten am 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet. Gemäß § 1 Abs. 4 TVÜ-Bund gelten die Bestimmungen des TVöD, soweit der TVÜ-Bund keine abweichenden Regelungen trifft. Weil der TVÜ-Bund zum Übergangsgeld keine Regelung enthält, gelten ab dem 01.10.2005 die Regelungen des BAT nicht mehr. Ab 01.10.2005 gilt insofern allein der TVöD. Dieser sieht einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr vor.
32 
2. Die Regelungen des BAT zum Übergangsgeld sind von den Tarifvertragsparteien mit dem TVöD zulässigerweise mit Wirkung ab 01.10.2005 aufgehoben worden. Es liegt kein Fall einer verbotenen Rückwirkung vor. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des status quo in dem Sinne, dass die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt werden kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BAG, Urt. v. 02.02.2006 -2 AZR 58/05 -, DB 2006, 1326, 1327; BAG, Urt. v. 23.11.1994 -4 AZR 879/93 -, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung).
33 
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn Rechtsnormen nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (BVerfG, Entscheidung v. 31.05.1960 -2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 145 f; Entscheidung v. 11.10.1962 -1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288, 297; BAG, Urt. v. 10.10.1989 -3 AZR 28/88 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn sich die Normen zwar unmittelbar auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte erstrecken, damit aber zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich im Ganzen entwerten. Bei unechter Rückwirkung wird also ein Tatbestand geregelt, der zwar vor in Kraft treten der Norm "ins Werk gesetzt wurde" aber noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG, Entscheidung v. 11.10.1962 -1 BvL 22/57 -, a.a.O.; Beschluss v. 18.11.1980 -1 BvR 228/73 -, BVerfGE 55, 185, 203 f.; Beschluss v. 08.04.1998 -1 BvR 1773/96 -, BVerfGE 98, 67, 79; BAG, Urt. v. 10.10.1989 -3 AZR 28/88 -, a.a.O.).
34 
Vorliegend handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung. Die Aufhebung der Regelungen zum Übergangsgeld betrifft bei der Klägerin einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit begonnen wurde, am 01.10.2005 jedoch noch nicht abgeschlossen war. Die Klägerin hat bereits im Jahr 2002 binnen drei Monaten nach der Geburt ihrer Tochter das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie hat damit eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach den Regelungen des BAT erfüllt (§ 62 Abs. 3 Ziffer 2 b BAT). Zu diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin auch bereits einen Antrag auf Übergangsgeld. Sie hatte damit eine Aussicht auf Übergangsgeld.
35 
Der Sachverhalt, der einen Anspruch auf Übergangsgeld rechtfertigen könnte, war damit "ins Werk gesetzt". Jedoch war das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD noch nicht beendet, der Anspruch auf Übergangsgeld somit noch nicht entstanden und der Sachverhalt folglich noch nicht abgeschlossen. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ebenso wie von Tarifverträgen ist im Unterschied zur echten Rückwirkung in der Regel zulässig (BVerfG, Beschluss v. 09.02.1983 -1 BvL 8/80 -, BVerfGE 63, 152, 175; Beschluss v. 13.05.1986 -1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141, 154; Beschluss v. 18.02.1998 -1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271, 289). Ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn im Rahmen einer Abwägung das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der gegebenen Rechtslage die gegenteiligen Kollektivinteressen überwiegt (BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 -1 BvL 7/62 -, BVerfGE 24, 220, 230 f.; Beschluss v. 13.05.1986 -1 BvR 99/85 -, BVerfGE 72, 175, 196; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 145). Vorliegend sprechen die gewichtigeren Gründe für eine Zulässigkeit der unechten Rückwirkung:
36 
Die Klägerin erleidet durch die Änderung der Tarifrechtslage eine finanzielle Einbuße, obwohl sie ihr Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre im Voraus in Erwartung eines Übergangsgeldes gekündigt hatte. Ihr Vertrauen in den Fortbestand der gegebenen Rechtslage wird damit enttäuscht. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch mit dem TVöD das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes umfassend reformieren und modernisieren. Dem Übergangsgeld vergleichbare Leistungen, die ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags finanziell abfedern sollen, sind außerhalb des öffentlichen Dienstes weitgehend unbekannt. Wenn die Tarifvertragsparteien die Tarifrechtslage im öffentlichen Dienst in bestimmten Punkten an die außerhalb des öffentlichen Dienstes übliche Gestaltung anpassen wollen, ist dies grundsätzlich zu billigen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien zum Übergangsgeld keine Übergangsregelung getroffen haben. Nach der gewählten Regelung entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld nur wenn er zum Zeitpunkt des Übergangs auf den TVöD noch nicht endgültig entstanden war. Die Klägerin hatte nur eine rein tatsächliche Aussicht auf Auszahlung des Übergangsgelds. Der Anspruch hatte sich auch noch nicht zu einer Anwartschaft in dem Sinne verdichtet, dass die Realisierung des Anspruchs nur noch vom Zeitablauf allein abhängig gewesen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 14.06.1995 -4 AZR 225/94 -, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Rückwirkung). So hätte der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes auch noch aus anderen Gründen entfallen können, etwa wenn die Klägerin der Beklagten Anlass gegeben hätte, das Arbeitsverhältnis ihrerseits zu kündigen (§ 62 Abs. 2 a BAT). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie bereits lange Zeit im Vorhinein mit ihrer Eigenkündigung die Grundlage für einen möglichen Anspruch auf Übergangsgeld gelegt hatte, sie somit im Vertrauen auf das Übergangsgeld disponiert hatte. Andererseits wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt mit kürzerer Frist zu beenden. Dann hätte sie das Übergangsgeld erhalten. Wenn die Klägerin (zulässigerweise, vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 62 BAT Rdnr. 49) das Arbeitsverhältnis erst auf das Ende der Elternzeit kündigt, um die Vorteile der Elternzeit nutzen zu können, muss sie andererseits das Risiko tragen, dass sich die tarifvertragliche Rechtslage in Bezug auf das Übergangsgeld in der Zwischenzeit ändert.
37 
3. Ein Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Standortverwaltung vom 06.02.2003. Zwar enthält das Schreiben die Aussage, dass die Klägerin bei Ausscheiden ein Übergangsgeld erhält. Unklar ist jedoch, ob damit nur auf die damals geltende Tarifrechtslage hingewiesen wird, oder ob durch das Schreiben ein Rechtsanspruch begründet werden soll. Denkbar wäre, dass der Klägerin im Schreiben vom 06.02.2003 ein Angebot auf ein Übergangsgeld unterbreitet worden ist, welches gemäß § 151 BGB keiner Erklärung der Annahme bedarf. Ob ein bloßer Hinweis auf die tarifliche Rechtslage oder eine Rechtsfolgen begründende Erklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 133 Rdnr. 9). Die Auslegung hat dabei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. In einem zweiten Schritt ist auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 64. Auflage, § 133 Rdnr. 14 u. 18). Im Ergebnis ist vorliegend davon auszugehen, dass das Schreiben vom 06.02.2003 lediglich einen Hinweis auf den tariflichen Anspruch auf Übergangsgeld enthält.
38 
Der Wortlaut des ersten Satzes ("Sie erhalten beim Ausscheiden ein Übergangsgeld") erschließt nicht eindeutig, ob ein Rechtsgrund für das Übergangsgeld gelegt werden soll oder ob auf das bestehende Tarifrecht hingewiesen werden soll. Der weitere Satz ("Bitte füllen Sie die beiliegenden Antragsformulare aus ...") könnte darauf hindeuten, dass ein möglicher Anspruch auf Übergangsgeld erst noch geprüft werden muss. Ebenso denkbar wäre aber, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach zugesagt werden soll und lediglich die Höhe auf Grund der Angaben im Antragsformular noch ermittelt werden muss. Jedenfalls lässt sich aus dem Wortlaut des Schreibens nicht eindeutig entnehmen, ob ein rechtsverbindliches Angebot auf Zahlung eines Übergangsgeldes gemeint ist oder ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage. In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die Begleitumstände und der mit dem Schreiben verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu bedenken, dass im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine über das gesetzlich und tarifvertraglich Vorgesehene hinausgehende Zahlungen erfolgen dürfen. Dies ergibt sich für übertarifliche Zahlungen aus § 40 Abs. 1 BHO. Auch wenn der Klägerin als juristischer Laiin diese Vorschrift nicht bekannt gewesen sein dürfte, musste sie doch davon ausgehen, dass die Beklagte sich im Rahmen des geltenden Tarifrechts halten wollte. Sie durfte das Schreiben vom 06.02.2003 daher nur als Information, nicht als rechtsverbindliche Zusage verstehen.
39 
4. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil sie möglicherweise auf Anraten der Beklagten und im Vertrauen auf ein Übergangsgeld ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat, bedarf keiner eingehenden Prüfung. Der Schaden läge in diesem Falle nicht im Verlust des Übergangsgeldes, sondern im Verlust des Arbeitsplatzes. Ob der Verlust des Arbeitsplatzes für die Klägerin einen konkreten finanziell messbaren Schaden darstellt, ist bisher nicht ersichtlich.
II.
40 
1. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
41 
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe der Klagforderung.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes. Die Regelungen der §§ 62 ff. BAT sind auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusage oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
28 
1. Die tarifvertraglichen Regelungen des BAT, TVöD und TVÜ-Bund sehen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Übergangsgeld nicht mehr vor.
29 
a) Ob der Klägerin ein Übergangsgeld zusteht, richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1 BAT. Danach erhält der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Voraussetzungen erfüllt, beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht somit erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 64 BAT Rdnr. 2).
30 
b) Die tarifvertraglichen Regelungen sehen einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2005 endet. Dies ergibt sich aus den Regelungen des hier einschlägigen TVÜ-Bund. Der TVÜ-Bund enthält alle Regelungen, die für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten notwendig sind, sowie darüber hinaus alle Vereinbarungen, die Besitzstände der übergeleiteten Beschäftigten betreffen oder die Fortgeltung von altem Recht über den 30.09.2005 hinaus.
31 
Gemäß § 3 TVÜ-Bund werden die Beschäftigten am 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet. Gemäß § 1 Abs. 4 TVÜ-Bund gelten die Bestimmungen des TVöD, soweit der TVÜ-Bund keine abweichenden Regelungen trifft. Weil der TVÜ-Bund zum Übergangsgeld keine Regelung enthält, gelten ab dem 01.10.2005 die Regelungen des BAT nicht mehr. Ab 01.10.2005 gilt insofern allein der TVöD. Dieser sieht einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr vor.
32 
2. Die Regelungen des BAT zum Übergangsgeld sind von den Tarifvertragsparteien mit dem TVöD zulässigerweise mit Wirkung ab 01.10.2005 aufgehoben worden. Es liegt kein Fall einer verbotenen Rückwirkung vor. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des status quo in dem Sinne, dass die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt werden kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BAG, Urt. v. 02.02.2006 -2 AZR 58/05 -, DB 2006, 1326, 1327; BAG, Urt. v. 23.11.1994 -4 AZR 879/93 -, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung).
33 
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn Rechtsnormen nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (BVerfG, Entscheidung v. 31.05.1960 -2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 145 f; Entscheidung v. 11.10.1962 -1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288, 297; BAG, Urt. v. 10.10.1989 -3 AZR 28/88 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn sich die Normen zwar unmittelbar auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte erstrecken, damit aber zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich im Ganzen entwerten. Bei unechter Rückwirkung wird also ein Tatbestand geregelt, der zwar vor in Kraft treten der Norm "ins Werk gesetzt wurde" aber noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG, Entscheidung v. 11.10.1962 -1 BvL 22/57 -, a.a.O.; Beschluss v. 18.11.1980 -1 BvR 228/73 -, BVerfGE 55, 185, 203 f.; Beschluss v. 08.04.1998 -1 BvR 1773/96 -, BVerfGE 98, 67, 79; BAG, Urt. v. 10.10.1989 -3 AZR 28/88 -, a.a.O.).
34 
Vorliegend handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung. Die Aufhebung der Regelungen zum Übergangsgeld betrifft bei der Klägerin einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit begonnen wurde, am 01.10.2005 jedoch noch nicht abgeschlossen war. Die Klägerin hat bereits im Jahr 2002 binnen drei Monaten nach der Geburt ihrer Tochter das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie hat damit eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach den Regelungen des BAT erfüllt (§ 62 Abs. 3 Ziffer 2 b BAT). Zu diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin auch bereits einen Antrag auf Übergangsgeld. Sie hatte damit eine Aussicht auf Übergangsgeld.
35 
Der Sachverhalt, der einen Anspruch auf Übergangsgeld rechtfertigen könnte, war damit "ins Werk gesetzt". Jedoch war das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD noch nicht beendet, der Anspruch auf Übergangsgeld somit noch nicht entstanden und der Sachverhalt folglich noch nicht abgeschlossen. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ebenso wie von Tarifverträgen ist im Unterschied zur echten Rückwirkung in der Regel zulässig (BVerfG, Beschluss v. 09.02.1983 -1 BvL 8/80 -, BVerfGE 63, 152, 175; Beschluss v. 13.05.1986 -1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141, 154; Beschluss v. 18.02.1998 -1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271, 289). Ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn im Rahmen einer Abwägung das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der gegebenen Rechtslage die gegenteiligen Kollektivinteressen überwiegt (BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 -1 BvL 7/62 -, BVerfGE 24, 220, 230 f.; Beschluss v. 13.05.1986 -1 BvR 99/85 -, BVerfGE 72, 175, 196; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 145). Vorliegend sprechen die gewichtigeren Gründe für eine Zulässigkeit der unechten Rückwirkung:
36 
Die Klägerin erleidet durch die Änderung der Tarifrechtslage eine finanzielle Einbuße, obwohl sie ihr Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre im Voraus in Erwartung eines Übergangsgeldes gekündigt hatte. Ihr Vertrauen in den Fortbestand der gegebenen Rechtslage wird damit enttäuscht. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch mit dem TVöD das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes umfassend reformieren und modernisieren. Dem Übergangsgeld vergleichbare Leistungen, die ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags finanziell abfedern sollen, sind außerhalb des öffentlichen Dienstes weitgehend unbekannt. Wenn die Tarifvertragsparteien die Tarifrechtslage im öffentlichen Dienst in bestimmten Punkten an die außerhalb des öffentlichen Dienstes übliche Gestaltung anpassen wollen, ist dies grundsätzlich zu billigen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien zum Übergangsgeld keine Übergangsregelung getroffen haben. Nach der gewählten Regelung entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld nur wenn er zum Zeitpunkt des Übergangs auf den TVöD noch nicht endgültig entstanden war. Die Klägerin hatte nur eine rein tatsächliche Aussicht auf Auszahlung des Übergangsgelds. Der Anspruch hatte sich auch noch nicht zu einer Anwartschaft in dem Sinne verdichtet, dass die Realisierung des Anspruchs nur noch vom Zeitablauf allein abhängig gewesen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 14.06.1995 -4 AZR 225/94 -, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Rückwirkung). So hätte der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes auch noch aus anderen Gründen entfallen können, etwa wenn die Klägerin der Beklagten Anlass gegeben hätte, das Arbeitsverhältnis ihrerseits zu kündigen (§ 62 Abs. 2 a BAT). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie bereits lange Zeit im Vorhinein mit ihrer Eigenkündigung die Grundlage für einen möglichen Anspruch auf Übergangsgeld gelegt hatte, sie somit im Vertrauen auf das Übergangsgeld disponiert hatte. Andererseits wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt mit kürzerer Frist zu beenden. Dann hätte sie das Übergangsgeld erhalten. Wenn die Klägerin (zulässigerweise, vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, § 62 BAT Rdnr. 49) das Arbeitsverhältnis erst auf das Ende der Elternzeit kündigt, um die Vorteile der Elternzeit nutzen zu können, muss sie andererseits das Risiko tragen, dass sich die tarifvertragliche Rechtslage in Bezug auf das Übergangsgeld in der Zwischenzeit ändert.
37 
3. Ein Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Standortverwaltung vom 06.02.2003. Zwar enthält das Schreiben die Aussage, dass die Klägerin bei Ausscheiden ein Übergangsgeld erhält. Unklar ist jedoch, ob damit nur auf die damals geltende Tarifrechtslage hingewiesen wird, oder ob durch das Schreiben ein Rechtsanspruch begründet werden soll. Denkbar wäre, dass der Klägerin im Schreiben vom 06.02.2003 ein Angebot auf ein Übergangsgeld unterbreitet worden ist, welches gemäß § 151 BGB keiner Erklärung der Annahme bedarf. Ob ein bloßer Hinweis auf die tarifliche Rechtslage oder eine Rechtsfolgen begründende Erklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 133 Rdnr. 9). Die Auslegung hat dabei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. In einem zweiten Schritt ist auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 64. Auflage, § 133 Rdnr. 14 u. 18). Im Ergebnis ist vorliegend davon auszugehen, dass das Schreiben vom 06.02.2003 lediglich einen Hinweis auf den tariflichen Anspruch auf Übergangsgeld enthält.
38 
Der Wortlaut des ersten Satzes ("Sie erhalten beim Ausscheiden ein Übergangsgeld") erschließt nicht eindeutig, ob ein Rechtsgrund für das Übergangsgeld gelegt werden soll oder ob auf das bestehende Tarifrecht hingewiesen werden soll. Der weitere Satz ("Bitte füllen Sie die beiliegenden Antragsformulare aus ...") könnte darauf hindeuten, dass ein möglicher Anspruch auf Übergangsgeld erst noch geprüft werden muss. Ebenso denkbar wäre aber, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach zugesagt werden soll und lediglich die Höhe auf Grund der Angaben im Antragsformular noch ermittelt werden muss. Jedenfalls lässt sich aus dem Wortlaut des Schreibens nicht eindeutig entnehmen, ob ein rechtsverbindliches Angebot auf Zahlung eines Übergangsgeldes gemeint ist oder ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage. In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die Begleitumstände und der mit dem Schreiben verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu bedenken, dass im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine über das gesetzlich und tarifvertraglich Vorgesehene hinausgehende Zahlungen erfolgen dürfen. Dies ergibt sich für übertarifliche Zahlungen aus § 40 Abs. 1 BHO. Auch wenn der Klägerin als juristischer Laiin diese Vorschrift nicht bekannt gewesen sein dürfte, musste sie doch davon ausgehen, dass die Beklagte sich im Rahmen des geltenden Tarifrechts halten wollte. Sie durfte das Schreiben vom 06.02.2003 daher nur als Information, nicht als rechtsverbindliche Zusage verstehen.
39 
4. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil sie möglicherweise auf Anraten der Beklagten und im Vertrauen auf ein Übergangsgeld ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat, bedarf keiner eingehenden Prüfung. Der Schaden läge in diesem Falle nicht im Verlust des Übergangsgeldes, sondern im Verlust des Arbeitsplatzes. Ob der Verlust des Arbeitsplatzes für die Klägerin einen konkreten finanziell messbaren Schaden darstellt, ist bisher nicht ersichtlich.
II.
40 
1. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
41 
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe der Klagforderung.

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung


(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Ei

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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.