|
|
| Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übergabe von Unterlagen an die Paritätische Kommission nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: ERA-TV) vom 16. September 2003, die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die von ihr entsandten Mitglieder der Paritätischen Kommission zur Prüfung und Entscheidung von Reklamationen unter allen Gesichtspunkten anzuweisen, und die Reichweite der Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission. |
|
| Beteiligte zu 2 ist die Arbeitgeberin, die als Zuliefererin der Automobilindustrie 327 Mitarbeiter beschäftigt und Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. ist. Beteiligter zu 1 ist der bei ihr eingerichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterliegt kraft ihres Sitzes in Ulm den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Bezirk Nordwürttemberg/Nordbaden. |
|
| Die Tarifvertragsparteien IG Metall und SÜDWESTMETALL e.V. haben im Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 16. September 2003 (im Folgenden: ETV ERA) und durch Konkretisierung in späteren Tarifrunden die Einführungsphase des ERA-TV für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt. Im Anschluss an diese Einführungsphase gilt der Entgeltrahmentarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. |
|
| Die Arbeitgeberin hat auf Grundlage des ETV ERA vom 16. September 2003 in ihrem Betrieb mittlerweile zum 1. Januar 2008 den Entgeltrahmentarifvertrag eingeführt, dessen maßgeblichen Vorschriften lauten: |
|
|
|
|
Grundsätze der Grundentgeltermittlung |
|
|
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. |
|
|
4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt. |
|
|
|
|
|
Einstufung der Arbeitsaufgabe |
|
|
5.1 Gegenstand der Bewertung |
|
|
5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. |
|
|
5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. |
|
|
5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe |
|
|
|
|
|
|
|
System der Bewertung und Einstufung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8). |
|
|
7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören. |
|
|
7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. |
|
|
7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren: |
|
|
|
|
- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite, |
|
|
- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3), |
|
|
- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen, |
|
|
- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle. |
|
|
|
|
7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen. |
|
|
7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen. |
|
|
7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. |
|
Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag. |
|
|
|
|
7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission |
|
|
7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die |
|
|
- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, |
|
- Einstufung neu entstehender oder veränderten Arbeitsaufgaben, |
|
|
soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist. |
|
|
7.2.2 Sie ist darüber hinaus berichtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte. |
|
|
|
|
7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission |
|
|
7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit. |
|
|
Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen. |
|
|
Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen. |
|
|
Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig. |
|
|
Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich. |
|
|
Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2). |
|
|
Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission. |
|
|
Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung. |
|
|
7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3. |
|
|
7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission). |
|
|
7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. |
|
|
Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden. |
|
|
Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt. |
|
|
Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen. |
|
|
Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge. |
|
|
Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen. |
|
|
7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. |
|
|
An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. |
|
|
Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen. |
|
|
7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. |
|
|
7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. |
|
|
Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist. |
|
|
7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten. |
|
|
7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet. |
|
|
|
|
|
Vereinfachtes Einstufungsverfahren |
|
|
8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet. |
|
|
8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die: |
|
|
- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben; |
|
- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben. |
|
|
Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben. |
|
|
Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich. |
|
|
Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. |
|
Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, |
|
jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate. |
|
|
8.3 Bei Reklamationen der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter. |
|
|
8.4 Im Übrigen geltend die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2, entsprechend. |
|
|
8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß § 7 einrichten. |
|
|
|
|
|
Grundentgeltanspruch der Beschäftigten |
|
|
9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. |
|
|
|
Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. |
|
|
Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen. |
|
|
9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. |
|
|
Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. |
|
|
Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll. |
|
|
10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. |
|
|
Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen. |
|
|
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
|
|
10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3). |
|
|
In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben. |
|
|
10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren. |
|
|
10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation. |
|
|
10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung. |
|
|
10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. |
|
|
Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist. |
|
|
| Der ETV-ERA regelt u. a. Folgendes: |
|
|
|
|
|
Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV |
|
|
3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden. Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht. |
|
|
|
|
|
|
Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen. |
|
|
Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen. |
|
|
|
|
Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA-Einführung. |
|
|
In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig. |
|
|
|
|
Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. |
|
|
| Die Arbeitgeberin teilte den Arbeitnehmern mit Schreiben vom 27.11.2007 die Entgeltzusammensetzung nach Einführung des ERA-TV gemäß § 3.7 TV ERA mit. Hiergegen reklamierten die im Tenor der Entscheidung namentlich benannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jeweils mit schriftlichen und unterschriebenen "Reklamationsscheinen" (vgl. die vorgelegten Beispiele Bl. 22 bis Bl. 29 d. A.) nachfolgenden oder vergleichbaren Inhalts. Exemplarisch wird auf den Reklamationsscheinen des Vorsitzenden des Betriebsrats (Bl. 29 d. A.) Bezug genommen: |
|
|
|
|
|
Hiermit reklamiere ich die EG 8 für meine |
|
|
|
|
|
Abt./Kostenstelle: Automatensaal |
|
|
|
|
|
X schriftlich (siehe unten) |
|
|
|
|
|
|
|
|
..................................... |
|
|
|
|
|
Folgende von mir ausgeführte Tätigkeiten/Teilaufgaben wurden bei der Bewertung nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. |
|
|
1. Vorbereiten, Rüsten und Bearbeiten von Vorserien / Versuchsaufträge / Muster Beratung mit Programmierer. |
|
|
2. Erst- und Neuanfertigungen sehr komplexe Werkstücke abklären. Bei Erstläufen auftretende Probleme selbst beheben. Für Werkzeuganpassungen bzw. Änderung von Standardwerkzeugen Lösungsvorschläge erarbeiten. Festlegen von Spannmöglichkeiten Vorrichtungen aufbauen, ggf. umbauen und Spannfunktionen überprüfen. |
|
|
3. Verbesserungen vorschlagen. Technische Mängel (z.B. an Maschinen, Vorrichtungen, Anlagen, Werkzeugen) sowie Mängel im organisatorischen Ablauf beseitigen bzw. beseitigen lassen. |
|
|
4. Geprüfte Werkzeuge einsetzen quittieren und Korrekturwerte eingeben ggf. Werkzeuge einstellen, vermessen und Werkzeugdaten an CNC-Maschine übertragen. Programm im Einzelsatz abfahren. |
|
Beratung mit Programmierer. |
|
|
5. Durchführen der Qualitätssicherung." |
|
|
| Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten übergaben die im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer dem Betriebsrat alle ähnlich differenziert begründete und auf die jeweiligen Anforderungen an dem von ihnen besetzten Arbeitsplatz bezogene Begründungen. |
|
| Mit Schreiben vom 22.1.2008, der Arbeitgeberin am selben Tage zugegangen, übergab der Betriebsrat an die Arbeitgeberin die Reklamationsscheine der Arbeitnehmer mit folgendem Begleitschreiben: |
|
|
|
"Überprüfungsverlangen gemäß § 10.2 ERA-TV und Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung |
|
|
|
|
die übergebene Aufgabenbeschreibungen und deren Bewertungen können die Mitarbeiter nicht nachvollziehen, da aus ihre Sicht die vorgelegten Arbeitsaufgaben nicht denen entsprechen, die sie tatsächlich ausüben. Deswegen haben sie den Betriebsrat aufgefordert gemäß § 10.1 ERA-TV die mitgeteilte Entgeltgruppe beim Arbeitgeber zu reklamieren. |
|
|
Die Beschäftigte haben hierfür die Reklamationen mit schriftliche Begründung dem Betriebsrat übergeben. |
|
|
Wir übergeben Ihnen, Herr B., die Reklamationen und bitten Sie, gemäß § 10.2 ERA-TV die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen. |
|
|
|
|
| Die Reklamationen wies die Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmern jeweils mit Schreiben vom 9.5.2008 zurück, die zugleich auch dem Betriebsrat mitgeteilt wurden. Der Aufforderung der Arbeitnehmer, "den Fall zur weiteren Behandlung an die Paritätische Kommission zu übergeben", leistete die Arbeitgeberin nicht Folge mit der Begründung, dass derartige Reklamationen, die die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe mit der übertragenen Arbeitsaufgabe beträfen, nicht Gegenstand der Paritätischen Kommission sei. |
|
| In der Anhörung vor der Kammer hat der Betriebsrat zum Antrag Ziff. 1 eine Anlage mit den Namen der im Tenor Ziff.1 benannten Arbeitnehmer übergeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf die Arbeitsverhältnisse der dort genannten Arbeitnehmer die Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg entweder kraft vertraglicher Bezugnahme oder originärer Tarifbindung kraft Verbandsmitgliedschaft Anwendung finden. |
|
| Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, es handle sich um eine Streitigkeit aus der Betriebsverfassung gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 ArbGG. Der Betriebsrat mache im vorliegenden Verfahren eigene Rechte geltend. Schließlich sei der Betriebsrat zur eigenen Reklamation nach § 8.2 ERA-TV berechtigt. Zudem entsende auch er zwei Vertreter der Beschäftigten in die Paritätische Kommission gemäß §§ 8.3, 8.4 ERA-TV. Der Betriebsrat habe deshalb einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin der Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben, die Bewertungsbegründung der betroffenen Arbeitsplätze und die Reklamationsscheine der Arbeitnehmer übergebe. Darüber hinaus stehe dem Betriebsrat nicht nur ein Anspruch auf Bildung einer Paritätischen Kommission zu, sondern auch ein Anspruch auf Bearbeitung und Entscheidung der Reklamationen durch die Paritätische Kommission. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin stehe der Paritätischen Kommission auch ein Recht zur Überprüfung der Übereinstimmung der bewerteten mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe zu. Im vereinfachten Einstufungsverfahren, das im Hinblick auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin zur Anwendung komme, erfülle der Betriebsrat selbst die Funktion der Paritätischen Einstufungskommission i. S. d. § 7 ERA-TV. Aus der Verweisung des § 8.4 ERA-TV aus § 7 ERA-TV ergebe sich denknotwendigerweise die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission die Übereinstimmung bewerteter mitausgeführten Arbeitssaufgaben zu prüfen. |
|
| Der Betriebsrat stellt zuletzt folgende Anträge: |
|
| 1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, der bei ihr gebildeten Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben und die Bewertungsbegründung für diejenigen Arbeitsplätze auf denen am 27.11.2007 die in Anlage 1 zur Antragsfassung vom 10.3.2009 genannten Arbeitnehmer eingesetzt waren und die Reklamationsscheine dieser Arbeitnehmer zu übergeben. |
|
| 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Antragsgegnerin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. |
|
| 3. Es wird festgestellt, dass die Prüfungskompetenz der nach den Regelungen des ERA-TV bei der Antragsgegnerin gebildete Paritätische Kommission sich auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrundegelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erstreckt. |
|
| Die Arbeitgeberin beantragt, |
|
| die Anträge zurückzuweisen. |
|
| Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das Beschlussverfahren nicht statthaft sei, weil das Reklamationsverfahren in der Paritätischen Kommission keine durch Tarifvertrag geregelte Angelegenheit der Betriebsverfassung sei. Der Betriebsrat sei nach § 10 ERA-TV zwar reklamationsberechtigt, aber nicht Reklamationsentscheider. Allein das Benennungsrecht des Betriebsrats begründe nicht, dass im vorliegenden Fall eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege. Der Betriebsrat sei auch nicht beteiligtenfähig gemäß § 10 ArbGG. Er habe als Gremium im Rahmen des Reklamationsverfahrens keine Funktion. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Der Betriebsrat mache Rechte geltend, die ausschließlich der Paritätischen Kommission zustünden. Jedenfalls aber stehe der Paritätischen Kommission ein Recht zur Überprüfung der Übereinstimmung der bewerteten Arbeitsaufgabe mit der ausgeführten Arbeitsaufgabe mangels Zuständigkeit zu. Hierfür spreche auch, dass nach § 10.3 ERA-TV der Paritätischen Kommission nur die Überprüfung der Einstufung obliege. |
|
| Einstufung sei nach dem tarifvertraglichen Kontext jedoch die Zuordnung der bewerteten Arbeitsaufgabe zu einer Entgeltgruppe. Die betroffenen Arbeitnehmer seien deshalb auf den individualrechtlichen Klageweg zu verweisen. Auch der Sinn und Zweck des tariflichen Einstufungsverfahrens ergebe, dass in der Paritätischen Kommission nicht über die Verteilung von Arbeitsaufgaben zu verhandeln sei. Die Arbeitsorganisation werde durch den Arbeitgeber bestimmt. Andernfalls könnten im Rahmen des PaKo-Verfahrens Arbeitsaufgaben definiert werden, die der Arbeitgeber in seiner Arbeitsorganisation gar nicht vorsehe. Dies würde einen Eingriff in das Direktionsrecht des Arbeitgebers darstellen. Auch § 7.3.1 ERA-TV sehe eine Überprüfung nur durch den Arbeitgeber, nicht durch die PaKo vor. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschließlich der Reklamationsfall nach ERA-Einführung. |
|
| Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 10.3.2009 Bezug genommen. |
|
| Die Anträge Ziffer 1 und 3 sind zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 2 hat an die bei ihr eingerichtete Paritätische Kommission die im Tenor der Entscheidung näher bezeichneten Unterlagen gemäß § 6 Ziffer 4 ERA-TV für die im Tenor ebenfalls näher bezeichneten Arbeitsplätze herauszugeben. Die bei der Arbeitgeberin eingerichtete Paritätische Kommission hat auch die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten mit der übertragenen Arbeitsaufgabe zu prüfen. Dagegen ist der Antrag Ziffer 2 unbegründet und deshalb zurückzuweisen. |
|
| Der Antrag Ziffer 1 ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Herausgabe der Beschreibung der Arbeitsaufgaben, der Bewertungsbegründungen und der Reklamationsscheine der Arbeitnehmer, die in Tenor Ziffer 1 benannt sind, aus § 10 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6.4 ERA-TV. |
|
| 1. Über diesen Antrag ist im Beschlussverfahren zu entscheiden. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz i. S. d. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig und antragsbefugt. |
|
| a) Mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hat der Gesetzgeber das Beschlussverfahren für alle Streitigkeiten eröffnen wollen, die aus dem Betriebsverfassungsrecht entstehen können. Immer dann wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebes und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind, soll darüber im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entschieden werden (vgl. BAG, 16.7.1985 - 1 ABR 9/83 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Rz. 24). |
|
| Auch wenn § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG von Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und nicht aus dem Betriebsverfassungsrecht spricht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht auf Streitigkeiten beschränkt, die unmittelbar auf Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz gestützt werden können. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind auch Streitigkeiten einer durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelten Betriebsverfassung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Matthes, ArbGG, 6. Auflage, § 2 a Rz. 10). Werden durch Tarifvertrag betriebsverfassungsrechtlichen Organen Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, ist auch der Streit über Bestehen oder Nichtbestehen oder den Umfang dieser Rechte und Pflichten eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. BAG, 16.7.1985 - 1 ABR 9/83 - a. a. O. Rz. 25). |
|
| b) Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung stehen im vorliegenden Verfahren tarifvertraglich begründete betriebsverfassungsrechtliche Rechte des Betriebsrat bzw. Pflichten der Arbeitgeberin im Streit, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Der Betriebsrat hat nach § 10.1 ERA-TV ein eigenes Reklamationsrecht. Zugleich besteht nach § 10.2 Abs. 3 ERA-TV die Verpflichtung des Arbeitgebers, (auch) dem Betriebsrat das Ergebnis der Überprüfung der Reklamation unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er behauptet auf dieser Grundlage eigenes Recht auf Durchführung des Reklamationsverfahrens nach § 10 ERA-TV und als Teil dessen einen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen nach § 6.4 ERA-TV an die Paritätische Kommission. Der Betriebsrat begehrt daher vorliegend die Klärung eigener betriebsverfassungsrechtlicher durch Tarifvertrag eingeräumter Rechte. |
|
| c) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat auch im vorliegenden Verfahren beteiligtenfähig und antragsbefugt. |
|
| aa) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG kann Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur sein, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (vgl. BAG, 31.5.2005 - 1 ABR 22/04 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Matthes ArbGG 6. Auflage, § 83 Rn. 13). |
|
| bb) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, wie er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen. § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, welcher vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Das Erfordernis der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und der Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen wird. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als gänzlich aussichtslos erscheint (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 22, BAGE 119, 279) BAG 20.05.2008 - 1 ABR 19/07 - AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1972 Rz. 14). |
|
| cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze der Rechtsprechung ist der Betriebsrat für den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission beteiligtenfähig und antragsbefugt. Der Betriebsrat beruft sich vorliegend darauf, dass ihm als Teil des Reklamationsverfahrens nach §§ 10.3 und 10.4 i. V. m. § 7.3.3 ff. ERA-TV ein tarifvertraglich begründeter Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission zustehe. Er behauptet danach eine Betroffenheit in einer eigenen Rechtsposition und ist deshalb gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligtenfähig. |
|
| Er beruft sich darauf, dass ihm ein tarifvertraglicher Anspruch auf Durchführung des Reklamationsverfahrens nach § 10.3 i. V. m. § 8.3 ERA-TV zusteht. Er behauptet danach, das Bestehen eigener Rechte und ist deshalb antragsbefugt. |
|
| d) Dagegen ist die Paritätische Kommission selbst am Verfahren nicht zu beteiligen. Sie ist lediglich "Verfahrensorgan" zur Durchführung des Einstufungs- und Reklamationsverfahren und schiedsgutachterlich tätig (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09 - Rz. 96), aber nicht Träger eigener Rechte und Pflichten. Letztlich ist sie im Hinblick auf ihre Paritätische Besetzung auch nicht handlungsfähig. Ein Vorsitzender kann gemäß § 8.4 nur zur Entscheidung von Einstufungsfragen, nicht jedoch sonstiger Fragen in der erweiterten Paritätischen Kommission bestellt werden. |
|
| 2. Der Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe der Beschreibung der Arbeitsaufgaben, der Bewertungsbegründungen und der Reklamationsscheine der Arbeitnehmer, die im Tenor Ziffer 1 benannt sind, folgt aus § 10 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6.4 ERA-TV. Dieser Anspruch folgt aus dem tarifvertraglich begründeten Anspruch des Betriebsrat auf Durchführung des Reklamationsverfahren in der Paritätischen Kommission nach § 10 i.V.m. § 7.3.3 ff. ERA-TV. |
|
| a) Der Betriebsrat hat (auch) ein eigenes Reklamationsverfahren nach § 10.1 ERA-TV ordnungs- und fristgemäß eingeleitet. Er hat die Reklamationsscheine der Arbeitnehmer gesammelt und am 22.1.2008 mit dem Begleitschreiben vom selben Tage übergeben. Durch den Inhalt des Begleitschreibens macht der Betriebsrat deutlich, dass er sich die Reklamationen der Arbeitnehmer und ihre jeweiligen Begründungen zu eigen macht, in dem er selbst die Arbeitgeberin auffordert, "gemäß § 10.2 ERA-TV die Entgeltgruppe und die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu prüfen". Die Reklamationen genügen auch dem Begründungserfordernis des § 10.1 Abs. 2 ERA-TV. Auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten kommen die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg kraft originärer Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung. |
|
| b) Der Betriebsrat hat einen eigenständigen Anspruch auf Durchführung des von ihm eingeleiteten Reklamationsverfahrens nach §§ 10 und 7.3.3. ff. ERA-TV. Dies folgt aus der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. |
|
| aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. z. B. BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a d.G.). |
|
| bb) Nach Maßgabe dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass dem Betriebsrat ein durch Tarifvertrag begründeter Anspruch auf Durchführung des Reklamationsverfahrens zusteht. Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe der "entsprechenden Unterlagen" gemäß § 6.4. ERA-TV an die Paritätische Kommission. |
|
| (1) Nach § 10.1 ERA-TV kann (neben den Beschäftigten) der Betriebsrat die mitgeteilte Entgeltgruppe schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Soweit über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt wird, folgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission. Für diesen Fall regelt § 10.3 Abs. 2 Satz 2 ERA-TV ausdrücklich, dass "die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 der Paritätischen Kommission zu übergeben" sind. Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist gemäß § 10.4 ERA-TV "entsprechend § 7.3.3. ff." zu verfahren. |
|
| (2) § 10.3. Satz 2 ERA-TV begründet nach seinem Wortlaut nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übergabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission, benennt einen Anspruchsberechtigten aber nicht ausdrücklich. Danach liegt zwar zunächst nahe, dass damit ein Anspruch "der Paritätischen Kommission" begründet werden soll. Diese ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht beteiligtenfähig und damit auch selbst nicht antragsbefugt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien "Rechte" für eine nicht beteiligtenfähige (und rechtsfähige) schiedsgutachterliche Kommission schaffen wollten, die niemand durchsetzen kann, so dass allein die Orientierung am Wortlaut keine eindeutige Auslegung zulässt. |
|
| (3) Die Verweisung auf § 7.3.3. ff. ERA-TV bedeutet nach der tariflichen Systematik, dass das Verfahren ggf. über die erweiterte Paritätische Kommission und die Schiedsstelle fortzusetzen ist und letztendlich ggf. nach § 7.3.7. Satz 2 ERA-TV unter den dort genannte Voraussetzungen gerichtlich überprüft werden kann. Dieses Klagerecht steht auch dem Betriebsrat zu. |
|
| Aus dieser Systematik und dem daraus ersichtlich werdenden Sinn und Zweck der Regelung folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass dem Betriebsrat damit auch das Recht zusteht, von der Arbeitgeberin die tarifvertragsgemäße Durchführung des Reklamationsverfahrens hinsichtlich eigener Reklamationen zu verlangen. Der Betriebsrat kann das Reklamationsverfahren durch einen eigenen Antrag einleiten und hat dies im vorliegenden Fall auch getan. Er ist berechtigt, das Ergebnis des Reklamationsverfahrens unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs überprüfen zu lassen. Daraus folgt für die erkennende Kammer das Recht des Betriebsrats, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass sie das Verfahren so betreibt, wie es tarifvertraglich vorgesehen ist und nicht blockiert. |
|
| Andernfalls würde der Betriebsrat des Rechts beraubt, ein mögliches Ergebnis gerichtlich überprüfen lassen zu können. §§ 10 i.V.m. 7.3.3. ff. ERA-TV schaffen danach einen unmittelbar aus dem Tarifvertrag sich ergebenden Durchführungsanspruch für den Betriebsrat. Eines Rückgriffs auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bedarf es danach nicht mehr. Der Betriebsrat ist damit nur "Wächter" über die ordnungsgemäße Durchführung, am Verfahren selbst aber nicht beteiligt. Damit korrespondiert, dass auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht besteht (vgl. LAG Baden-Württemberg 16.01.2009 -5 TaBV 2/08 - und 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09 -). |
|
| (4) In diesem Zusammenhang kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer auf die Ansicht der Arbeitgeberin, die Paritätische Kommission sei für die Prüfung der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten mit der übertragenen Arbeitsaufgabe nicht zuständig, nicht an. Der Tarifvertrag enthält weder nach dem Wortlaut, noch nach seinem Sinn und Zweck Anhaltspunkte dafür, dass dem Arbeitgeber hinsichtlich dieser Frage ein Vorprüfungsrecht zusteht. Soweit die Durchführung des Reklamationsverfahrens zu nach Auffassung der Arbeitgeberin unzutreffenden Ergebnissen führt, steht ihr unter Berücksichtigung des eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs der Rechtsweg nach § 7.3.7 ERA-TV offen. |
|
| cc) Danach hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin an die Paritätische Kommission "die entsprechenden Unterlagen nach § 6.4 ERA-TV" herausgibt. Diese Verpflichtung ist Teil des Anspruchs auf Durchführung des tarifgemäßen Verfahrens und folgt aus § 10.3 Abs. 2 Satz 2 ERA-TV. Diese Unterlagen umfassen im vorliegenden Fall die Beschreibung der Arbeitsaufgaben und die Bewertungsbegründungen für diejenigen Arbeitsplätze, auf denen die im Tenor Ziffer 1 genannten Arbeitnehmer eingesetzt sind. |
|
| Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin die Reklamationsscheine an die Paritätische Kommission zu übergeben, weil nur die Kenntnis der Einwendungen der Arbeitnehmer bzw. derjenigen Einwendungen des Betriebsrats, die er sich zu Eigen gemacht hat, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der Arbeitnehmer erlaubt. |
|
| Auch der mit dem Antrag Ziffer 3 verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. |
|
| 1. Der Antrag ist zulässig. |
|
| a) Nach den unter I. 1. dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung ist der Betriebsrat auch über den Feststellungsantrag im Beschlussverfahren zu entscheiden. Der Betriebsrat ist auch insoweit beteiligtenfähig und antragsbefugt. Er macht vorliegend geltend, durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen zu sein. Geht man mit der erkennenden Kammer davon aus, dass der Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf Durchführung des Einstufungs- und Reklamationsverfahrens unter Einhaltung der tarifvertraglich vorgegebenen Verfahrensvorschriften hat, steht ihm auch das Recht zu, prüfen zu lassen, welche Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission zustehen. |
|
| b) Der Betriebsrat hat auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. |
|
| Nach § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, kann ein Antrag auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (vgl. BAG, 3.6.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188). Gegenstand des Feststellungsantrags kann dabei auch der Umfang eines Rechts sein. |
|
| Danach hat der Betriebsrat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Paritätische Kommission auch das Recht habe, die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten mit der übertragenen Arbeitsaufgabe zu prüfen. |
|
| 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die bei der Arbeitgeberin gebildete Paritätische Kommission ist berechtigt, die Übereinstimmung der Beschreibung der Arbeitsaufgaben an den Arbeitsplätzen, auf denen die in Ziffer 1 des Tenors genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind, mit der jeweils tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe zu überprüfen. Dies folgt aus § 7.3.1 ERA-TV und ergibt die Auslegung der Vorschriften des ERA-TV nach Maßgabe der unter I. 2. b. aa. dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung. |
|
| a) § 10 ERA-TV enthält für das Reklamationsverfahren in der Paritätischen Kommission und die Reichweite der Prüfungskompetenzen keine eigenen Regelungen. § 10.3 ERA-TV verweist für den Fall, dass nach Reklamationen über das Ergebnis der Überprüfung durch den Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt wird, darauf, dass die weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Im Klammerzusatz wird auf § 7.1 bzw. 8.3 ERA-TV verwiesen. § 8.3 regelt lediglich das Zusammentreten der Paritätischen Kommission im vereinfachten Einstufungsverfahren. Für das Verfahren in der Paritätischen Kommission verweist § 10.4 ERA-TV auf 7.3.3 ERA-TV. Danach enthalten die unmittelbar anwendbaren Tarifvorschriften keine ausdrücklichen Regelungen über die Reichweite der Prüfungskompetenzen. |
|
| b) Der Arbeitgeberin ist einzuräumen, dass § 10.3 ERA-TV nur von einer "Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission" spricht. Den Begriff der Einstufung selbst regelt der ERA-TV nicht, sondern beschreibt diesen lediglich und regelt das Verfahren. § 4.2 Satz 3 ERA-TV legt jedoch fest, dass zur Einstufung der Arbeitsaufgabe alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen der §§ 5 ff. ERA-TV zu berücksichtigen sind. Unter der Überschrift "§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe" sind "Gegenstand der Bewertung und Einstufung" nach § 5.1.1. ERA-TV die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. Danach lässt sich eine trennscharfe Verwendung des Begriffes der Einstufung im tarifvertraglichen Sprachgebrauch nicht feststellen. |
|
| c) Jedoch ergibt sich aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang, dass nach § 7.3.1 Abs. 2 ERA-TV auch die Paritätische Kommission im Reklamationsverfahren die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggfs. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen kann. Die Geltendmachung eines derartigen Verlangens setzt jedoch eine entsprechende Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission voraus. |
|
| aa) § 10 ERA-TV enthält zwar vom Einstufungsverfahren abweichende Regelungen hinsichtlich der Reklamation durch die Beschäftigten oder den Betriebsrat. Er enthält jedoch keine Sonderregelungen über die Durchführung und Reichweite des Verfahrens in der Paritätischen Kommission. Vielmehr verweist § 10.4 ERA-TV insoweit auf die Regelungen im Einstufungsverfahren. Im Ausgangspunkt hat danach die Paritätische Kommission im Reklamationsverfahren die gleichen Kompetenzen und das gleiche Verfahren zu beachten wie im Einstufungsverfahren. Dafür spricht auch § 7.1 ERA-TV, wonach eine "Paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission" gebildet wird, die im Folgenden begrifflich unter dem Oberbegriff Paritätische Kommission gefasst wird. Eine weitere Differenzierung findet zwischen Einstufungs- und Reklamationskommission nicht statt. Danach gilt § 7.3.1 ERA-TV auch für das Reklamationsverfahren in der Paritätischen Kommission. So kann jede Seite der Paritätischen Kommission unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggfs. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen. Dies setzt bereits denklogisch voraus, dass sich die Mitglieder der Paritätischen Kommission insgesamt mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die beschriebene Arbeitsaufgabe mit der tatsächlich übertragenen Arbeitsaufgabe übereinstimmt. Denn nur auf der Grundlage einer derartigen Überprüfung kann die Paritätische Kommission oder eine Seite der Paritätischen Kommission ein entsprechendes Verlangen geltend machen. |
|
| bb) Gegenstand der Überprüfung ist die im Rahmen der Arbeitsorganisation übertragene Aufgabe, denn diese ist nach § 5.1.1 ERA-TV auch Gegenstand der Bewertung der Arbeitsaufgabe. Dies spricht dafür, dass den Tarifvertragsparteien nicht der übereinstimmende Wille unterstellt werden kann, dass die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe ggf. auf einer unzutreffenden oder lückenhaften Beschreibung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber beruhen soll. Das gesamte Verfahren der Einstufung und Bewertung ist darauf angelegt, den innerbetrieblichen Sachverstand nutzbar zu machen und die Nähe der Mitglieder der Paritätischen Kommission zum betrieblichen Geschehen und die daraus erwachsene Sachkenntnis zu verwerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09 - Rz. 96). Gerade deshalb kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend wollten, dass die ganze Durchführung des Bewertungs- und Einstufungsverfahrens letztlich nur auf einer virtuellen Grundlage erfolgen soll und nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitsaufgabe bewertet werden soll (vgl. ArbG Stuttgart - Kn. Ludwigsburg 26 BV 44/05). Dem steht auch § 3.2.3 ETV ERA nicht entgegen, da sich die Reklamation des Betriebsrates gerade auf den zugelassenen Einwand bezieht, dass die dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. |
|
| cc) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist damit ein Eingriff in das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht verbunden. Bei der Überprüfung der tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgaben handelt es sich um Tatsachenfeststellung. Auch soweit es ggf. um die Frage geht, ob bestimmte Teilaufgaben wertigkeitsprägend sind handelt, es sich um Tatsachenfeststellungen, auch wenn wertende Überlegungen einfließen mögen (vgl. LAG Baden-Württemberg, 2.2.2009 - 4 TaBV 1/09 - Rz. 93). Der Paritätischen Kommission steht kein Weisungsrecht zu, sie kann ein solches auch nicht ausüben, sondern lediglich deskriptiv feststellen, welche Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich ausführt und wertend feststellen, ob diese für die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe insgesamt wertigkeitsprägend sind. |
|
| Danach hat entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin die Paritätische Kommission bei Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgabe der beschriebenen Arbeitsaufgabe auch keine Definitionsmacht über den Inhalt der Arbeitsaufgabe, sondern lediglich über deren vollständige Erfassung und Bewertung. |
|
| dd) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Parteien das Bewertungs- und Einstufungsverfahren insgesamt so ausgestaltet haben, dass eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG wegen einer Ein- oder Umgruppierung nicht stattfindet (vgl. LAG Baden-Württemberg 16.01.2009 - 5 TaBV 2/08 - und 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Feststellung der tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgabe allein dem Arbeitgeber übertragen sein soll und der Überprüfung durch die Paritätische Kommission entzogen sein soll. |
|
| Dagegen ist der Antrag Ziffer 2 unbegründet und deshalb zurückzuweisen. |
|
| 1. Soweit man den Antrag seinem Wortlaut entsprechend darauf reduziert, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, den von ihr entsandten Mitglieder der Paritätischen Kommission eine Weisung zu erteilen, ist der Antrag hinreichend bestimmt und vollstreckbar, weil die Handlungspflicht der verpflichteten Arbeitgeberin hinreichend bestimmt ist. Darauf, ob der Inhalt der Weisung hinreichend bestimmt wäre, käme es danach nicht an. |
|
| 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeberin dem von ihm in die Paritätische Kommission entsandten Mitgliedern bestimmte Weisungen erteilt. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Der Betriebsrat bedarf einer derartigen Verpflichtung der arbeitgeberseitig entsandten Mitglieder der Paritätischen Kommission auch nicht. |
|
| Verweigern diese Mitglieder der Paritätischen Kommission eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Reklamationen, kommt eine Einigung nicht zustande, so dass jeweils die nächste "Eskalationsstufe des Reklamationsverfahrens durchzuführen ist, danach tritt zunächst die erweiterte Paritätische Kommission zusammen und soweit dort eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande kommt, wird die Schiedsstelle gebildet. Soweit der Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 10.3.2009 geäußert hat, er befürchte, dass der Arbeitgeber in die erweiterte Paritätische Kommission keine Mitglieder entsenden werde, handelt es sich um Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers in einem Verfahrensstadium, das noch nicht erreicht ist. Im Übrigen wird ein derartiges mögliches Verhalten der Arbeitgeberin von dem Antrag nicht unterbunden. |
|
| Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen. |
|
|
|