Arbeitsgericht Trier Urteil, 15. Aug. 2013 - 3 Ca 403/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2013:0815.3CA403.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.08.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

a) 675,00 € brutto als Vergütung für Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2013

b) 675,00 € brutto als Vergütung für Februar 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013

c) 225,00 € brutto als Vergütung für die Zeit vom 01. - 10.03.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2013.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für die Monate November 2012 bis einschließlich März 2013 zu erteilen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

5. Der Streitwert wird auf 7.354,62 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung sowie um Vergütungs-, Urlaubsabgeltungs-, Urlaubsgeld-, Abrechnungs-, Zeugnis- und Herausgabeansprüche.

2

Die Klägerin begann unter dem 03.07.2012 bei der Beklagten ein Ausbildungsverhältnis zur Restaurantfachfrau. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 675,00 EUR. Mit Schreiben vom 29.12.2012 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe am 28. und 29.12.2012 im Betrieb gefehlt, ohne sich vorab arbeitsunfähig krank gemeldet zu haben. Am 15.01.2013 bot die Klägerin über die Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) ihre Arbeitskraft ausdrücklich an. Am 16.01.2013 erklärte ihr die Beklagte telefonisch, an der Kündigung nicht weiter festzuhalten, und bot ihr eine Fortführung der Ausbildung ab dem 17.01. an. Vom 16. bis 27.01.2013 litt die Klägerin an einer Viruserkrankung, vom 28.01. bis 17.03.2013 an einer neuen Erkrankung. Mit Schreiben vom 06.02.2013 machte sie über die NGG Verzugslohnansprüche für Januar 2013 geltend und kündigte an, für den Fall der Nichterfüllung Verzugszinsen geltend zu machen und "zum anderen weitere arbeitsrechtliche Schritte in die Wege (zu) leiten". Nachdem die Beklagte keine Zahlungen geleistet hatte, machte sie über die NGG mit Schreiben vom 11.03.2013 zusätzlich die Vergütung für Februar nebst Verzugszinsen geltend. Im vorgenannten Schreiben heißt es:

3

"Sollten Sie bis zum 18.03.2013 unsere Forderungen nicht erfüllen, gehen wir davon aus, dass Sie das Arbeitsangebot von Frau A. nicht annehmen und ihren Ausbildungswillen ignorieren. In diesem Falle wird Frau A. von ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch machen, bis unsere berechtigten Forderungen erfüllt wurden. In der Hoffnung, dass Sie diesen Schritt nicht notwendig werden lassen und eine einvernehmliche Weiterausbildung möglich ist, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen …"

4

Nachdem die Beklagte weiterhin die Ansprüche der Klägerin nicht erfüllte, kündigte diese das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 18.03.2013 außerordentlich fristlos und führte zur Begründung an:

5

"Betreffend des von mir bevollmächtigten Schreibens der Gewerkschaft NGG vom 11.03.2013 gehe ich davon aus, dass Sie durch das ungenutzte Verstreichenlassen der dort gesetzten Frist nicht an einer Fortführung meines Ausbildungsverhältnisses interessiert sind. Daher kündige ich hiermit mein Ausbildungsverhältnis fristlos."

6

Die Klägerin begehrt zunächst die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlung. Hierzu behauptet sie, bereits am Morgen des 28.12.2012 der Rezeption der Beklagten mitgeteilt zu haben, sie gehe wegen starker Rückenschmerzen zum ärztlichen Notdienst, und um Weiterleitung an die Restaurantleitung gebeten habe. Nach ihrem Besuch beim ärztlichen Notdienst, der sie für zwei Tage arbeitsunfähig krank geschrieben habe, habe sie nochmals die Rezeption der Beklagten kontaktiert und ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten noch am selben Tage durch Herrn V vorbeibringen lassen. Am 30.12. sei sie regulär wieder zur Arbeit erschienen und habe den Arbeitstag auch abgeleistet. Herr U habe ihr nach Rücksprache mit dem Inhaber der Beklagten, Herrn T, erklärt, am 31.12. brauche sie nicht zu erscheinen und Herr T wolle mit ihr am 02.01.2013 ein Gespräch führen. In diesem Gespräch sei ihr dann mitgeteilt worden, die Kündigung, die man ihr am 29.12.2012 in den Briefkasten geworfen habe, bleibe aufrechterhalten, da ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auffindbar sei. Noch am selben Tage habe Herr T gegenüber Herrn S erklärt, er zahle lieber Schadensersatz, als ihre Kündigung zurückzunehmen. In dem Telefonat vom 16.01.2013 habe sie der Beklagten erklärt, sie müsse aufgrund einer bestehenden Viruserkrankung zum ärztlichen Notdienst gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen. In Anbetracht der fristlosen Kündigung der Beklagten habe sie jedenfalls bis zum 16.01. keine ärztlichen Bescheinigungen erbeten und auch keine eingereicht. Da die Beklagte Annahmeverzugslohn bzw. für die Zeit vom 16.01. bis 10.03.2013 Entgeltfortzahlung schulde, diese aber nicht geleistet habe, habe sie dann mit Schreiben vom 18.03.2013 wegen erheblicher Zahlungsrückstände die fristlose Eigenkündigung erklärt. Diese sei auch wirksam, da ihr vor dem gegebenen Hintergrund eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar sei. Infolge der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seien ihr noch für das Jahr 2012 11 Urlaubstage und für das Jahr 2013 anteilige 6 Urlaubstage abzugelten, da sie einen Anspruch auf 22 Tage pro Jahr habe und in einer 5-Tage-Woche beschäftigt gewesen sei. Gemäß § 7 Nr. 7 des Manteltarifvertrages stehe ihr darüber hinaus ein Urlaubsgeld in Höhe von 150,00 EUR zu. Ebenso begehrt sie die Erteilung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum November 2012 bis März 2013. Auch ein Zeugnis habe ihr die Beklagte trotz Aufforderung nicht erteilt und sei daher entsprechend zu verurteilen. Schließlich habe sie ihre Lohnsteuerkarte und die sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung herauszugeben sowie gemäß § 7 Nr. 15 des Manteltarifvertrags eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 675,00 EUR brutto als Ausbildungsvergütung für den Monat Januar 2013 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2013 zu zahlen,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 675,00 EUR brutto als Ausbildungsvergütung für den Monat Februar 2013 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu zahlen,

10

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 225,00 EUR brutto als Ausbildungsvergütung vom 01. März 2013 bis 10. März 2013 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2013 zu zahlen,

11

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr 529,62 EUR brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

12

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie Urlaubsgeld in Höhe von 150,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

13

6. die Beklagte zu verurteilen, ihr ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate November 2012 bis einschließlich März 2013 zu erteilen,

14

7. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Ausbildungsverhältnis erstreckt,

15

8. festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 18. März 2013 wirksam ist,

16

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie ihre Arbeitspapiere, bestehend aus der Lohnsteuerkarte sowie der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldebescheinigung herauszugeben,

17

10. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Bescheinigung über Urlaub gemäß § 7 Nr. 15 des Manteltarifvertrages auszustellen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub ihr für das Jahr 2013 gewährt wurde.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie behauptet, die Klägerin habe am 28. und 29.12.2012 unentschuldigt gefehlt und sich danach erst wieder mit Schreiben der NGG vom 15.01.2013 gemeldet. Im Telefonat vom 16.01.2013 habe sie erklärt, sie habe keine Zeit, sie müsse zum Arbeitsamt und zum Arzt. Bereits daran zeige sich eine Ausbildungsunwilligkeit, die nach § 297 BGB der Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen entgegenstehe. Ihre Leistungsunwilligkeit zeige sich auch daran, dass sie am 28. und 29.12.2012, also an arbeitsintensiven Tagen, gefehlt habe und darüber hinaus die fünf Auszubildenden Herr R, Frau Q, Frau P, Frau O und die Klägerin erhebliche Querelen untereinander gehabt hätten, wohl vor dem Hintergrund, dass Herr R Liebesbeziehungen zunächst bis Mitte Oktober 2012 zur Klägerin, danach mit Frau Q, hernach mit Frau P und sodann wohl wieder mit der Klägerin eingegangen sei, was die Stimmung unter den Auszubildenden erheblich negativ beeinflusst habe. Da Herr R nunmehr wieder eine Beziehung zur Klägerin unterhalte, stelle sich deren Verhältnis zu den übrigen weiblichen Auszubildenden schwierig dar. In so einem Umfeld wolle die Klägerin sicher nicht weiter arbeiten bzw. sich ausbilden lassen. Mithin sei sie ausbildungsunwillig. Da folglich Zahlungsansprüche nicht bestünden, gebe es auch keinen wichtigen Grund für die fristlose Eigenkündigung der Klägerin mit der Folge, dass das Ausbildungsverhältnis weiter fortbestehe und daher die übrigen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, ein Zeugnis, die Arbeitspapiere sowie die Urlaubsbescheinigung hinfällig seien. Abrechnungsansprüche gebe es jedenfalls für die Monate Januar bis März 2013 mangels zu leistender und damit abzurechnender Zahlungen nicht.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin sind vollumfänglich begründet, ebenso wie der Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen. Ihre fristlose Eigenkündigung ist jedoch unwirksam und hat das Ausbildungsverhältnis nicht beendet, weshalb die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen war.

23

1. Annahmeverzugslohn bis zum 15.01. und Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 16.01. bis 10.03.2013 kann die Klägerin verlangen.

24

a) Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.12.2012 unstreitig die fristlose Kündigung und hielt diese laut ihrer Mitteilung vom 16.01.2013 nicht weiter aufrecht, so dass die Kündigung als unwirksam zu behandeln ist. Daher geriet die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung in Annahmeverzug. Die Klägerin hat sich auch ent-gegen der anfänglichen Behauptung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 06.05.2013 (Seite 1 unten) keineswegs nach ihren beiden Krankheitstagen bis zum 15.01.2013 nicht mehr gemeldet. Dass dieser Sachvortrag offensichtlich falsch ist, ergibt sich nicht nur aus den detaillierten Ausführungen der Klägerin, sie sei am 30.12.2012 im Betrieb erschienen, habe dort gearbeitet und mitgeteilt bekommen, sie brauche am 31.12. nicht zu arbeiten, sondern solle sich am 02.01.2013 zu einem Gespräch mit Herrn T einfinden. Dieses Gespräch habe dann auch stattgefunden und darin sei ihr erklärt worden, es verbleibe bei der fristlosen Kündigung. Die Beklagte ist diesem Klägervortrag nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat mit Schriftsatz vom 09.08.2013 (Seite 3) selbst eingeräumt, die Klägerin sei am 30.12. im Betrieb erschienen. Das Gespräch vom 02.01.2013 hat sie ebenfalls nicht bestritten. Wenn aber bereits am ersten Arbeitstag des neuen Jahres der Geschäftsführer gegenüber der Klägerin erklärt hat, es verbleibe bei der fristlosen Kündigung, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der gegen einen Annahmeverzug der Beklagten spräche. Im Telefon vom 16.01.2013 hat die Klägerin der Beklagten nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien erklärt, sie müsse zum Arzt; ebenfalls unstreitig war sie vom 16.01. bis einschließlich 17.03.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die beiden Krankheiten (Viruserkrankung vom 16. bis 27.01. und andere Erkrankung vom 28.01. bis 17.03.2013) hat die Beklagte ausdrücklich nicht in Frage gestellt, so dass die Klägerin nicht unentschuldigt gefehlt hat.

25

b) Die von Beklagtenseite behauptete Leistungsunwilligkeit der Klägerin erschien der Kammer konstruiert und allein von dem Bestreben getragen, angesichts ihres klaren Annahmeverzugs sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Ansprüche der Klägerin doch noch abwehren zu können. Ihre zunächst aufgestellte Begründung, die Arbeitsunwilligkeit zeige sich daran, dass die Klägerin am 28. und 29.12.2012 und damit gerade an besonders arbeitsintensiven Tagen gefehlt habe, entbehrt für die Kammer jedweder sachlicher Grundlage. Jedenfalls hat die Beklagte eine solche nicht näher dargelegt. Dass auch an solchen Tagen die Erkrankung eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Weiterhin hat die Klägerin unstreitig vom ärztlichen Notdienst beide Tage als arbeitsunfähig erkrankt bescheinigt bekommen, so dass es sich bei der behaupteten Leistungsunwilligkeit um reine Spekulation handelt. Die weitere Begründung der Beklagten, die Klägerin habe ihr im Telefonat am 16.01.2013 auch erklärt, sie könne nicht kommen, weil sie zum Arbeitsamt müsse, greift ebenfalls nicht durch. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat ihr die Klägerin jedenfalls auch erklärt, sie müsse zum Arzt, was mittlerweile unstreitig ist (ebenso wie der Umstand des Arztbesuchs und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), so dass auch die Behauptung einer Arbeitsunwilligkeit nicht auf konkrete und substantiierte Tatsachen gestützt werden kann. Das dritte Argument der Beklagten, die Klägerin habe angesichts der wechselnden Liebesbeziehungen unter den Auszubildenden eine schwierige Situation im Betrieb und wolle sich dieser doch sicher nicht weiter aussetzen, ist ebenfalls reine Spekulation und vermag die Tatbestandsvoraussetzungen des § 297 BGB auch nicht ansatzweise darzulegen.

26

Damit war von einer Ausbildungsunwilligkeit der Klägerin nicht auszugehen, insbesondere auch nicht von einer schon Ende Dezember gegebenen, die sich dann in das neue Jahr, welches hier streitgegenständlich ist, hätte fortsetzen können.

27

Die Höhe der Vergütungsansprüche hat die Beklagte nicht angegriffen. Insoweit sind auch keine Einwendungen ersichtlich, insbesondere, da die Klägerin bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung den Sechswochenzeitraum berücksichtigt und Ansprüche nur bis einschließlich 10.03.2013 geltend gemacht hat.

28

2. Dementsprechend war die Beklagte zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen von November 2012 bis März 2013 anzuhalten. Einwendungen hat sie im Übrigen nur gegen die Abrechnungen für das Jahr 2013 erhoben. Aus welchem Grunde sie auch für November und Dezember 2012 noch immer keine Abrechnungen erteilt hat, hat sie nicht begründet.

29

3. Die fristlose Eigenkündigung der Klägerin vom 18.03.2013 erwies sich hingegen als unwirksam und vermochte das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht zu beenden.

30

Zwar kann erheblicher Annahmeverzug des Arbeitgebers oder auch des Ausbildenden grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abgeben. Erforderlich ist jedoch ebenso wie im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber/Ausbilder, dass der andere Teil vorher durch eine Abmahnung auf sein pflichtwidriges Verhalten und die Konsequenz einer drohenden Beendigung des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses für den Wiederholungsfall ausdrücklich hingewiesen wird. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur im Vorfeld einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sondern auch umgekehrt für den Arbeitnehmer (BAG 19.06.1967 AP Nr. 1 zu § 124 GewO; 17.01.2002 EzA § 628 BGB Nr. 20 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 07.07.2011 – 2 Sa 228/11; ArbG A-Stadt 16.03.2011 – 4 Ca 1235/10; KR/Fischermeier, 10. Aufl. 2013, § 626 BGB Rn. 463). Diese Voraussetzung entspringt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist daher über § 10 Abs. 2 BBiG nicht nur von einem Arbeitnehmer, sondern auch von einem Auszubildenden zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn der Auszubildende bereits im Vorfeld offensichtlich rechtskundig vertreten war, und auch mit arbeitsrechtlichen Schritten gedroht hat. Die NGG hat die Vergütungsansprüche ausdrücklich bei der Beklagten eingefordert und mit Schreiben vom 06.02.2013 mit "weiteren arbeitsrechtlichen Schritten" sowie mit Schreiben vom 11.03.2013 mit dem Gebrauch eines "Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB" gedroht.

31

Dies genügt allerdings zum einen nicht für die Warnfunktion einer Abmahnung, da insoweit erforderlich ist, dass der Abmahnende deutlich macht, gerade der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei gefährdet, wenn der andere Teil nicht zu vertragskonformen Verhalten zurückkehre. Hierfür genügt lediglich die Ankündigung weiterer Schritte oder Konsequenzen nicht, da sie eine Bestandsgefährdung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall einer Wiederholung des ge-rügten Verhaltens nicht unmissverständlich und deutlich genug zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 18.01.2980 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 17.02.1994 AP Nr. 116 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz 04.11.2010 – 5 Sa 326/10; HessLAG 14.05.2003 – 2/1 Sa 1441/02; LAG Köln 05.06.2007 – 11 Sa 243/07). Auch insoweit gilt, dass ein juristischer Laie wie typischerweise ein Arbeitnehmer oder Auszubildender nicht den Begriff der Kündigung verwenden muss. Dies entbindet ihn aber in der Sache nicht davon, in welchen Worten auch immer deutlich zu machen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall des gerügten Verhaltens droht. Dies ist hier nicht geschehen. Zum anderen brachte die NGG gerade im Gegenteil mit der Androhung eines Zurückbehaltungsrechts "bis unsere berechtigten Forderungen erfüllt werden" zum Ausdruck, dass am Ausbildungsverhältnis weiter festgehalten und eben nicht mit einer Beendigung gedroht werden soll. Dies verstärkt sich noch durch den folgenden Satz, man hoffe, die Durchsetzung eines Zurückbehaltungsrechts werde nicht notwendig "und eine einvernehmliche Weiterausbildung (bleibe) möglich". Hieraus konnte die Beklagte gerade nicht die Drohung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauslesen.

32

Damit fehlte es an einer erforderlichen Abmahnung, weshalb die fristlose Eigenkündigung unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam war.

33

4. Besteht das Ausbildungsverhältnis der Parteien daher unverändert fort, kann die Klägerin weder einen Urlaubsabgeltungs- noch einen Urlaubsgeldanspruch geltend machen, ebensowenig die Erteilung einer Urlaubsbescheinigung oder eines Endzeugnisses. Auch Ansprüche auf die Herausgabe der Arbeitspapiere bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.

B.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.

35

Bei der Streitwertentscheidung wurden die Anträge zu 1 bis 5 wie beziffert veranschlagt, der Antrag zu 6 mit (5 x 300,00 EUR =) 1.500,00 EUR, der Antrag zu 7 mit einer Monatsvergütung, der Antrag zu 8 mit drei Monatsvergütungen, der Antrag zu 9 mit (2 x 300,00 EUR =) 600,00 EUR und der Antrag zu 10 mit 300,00 EUR.

36

Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung


(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 297 Unvermögen des Schuldners


Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 10 Vertrag


(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nic

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2011 - 2 Sa 228/11

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 - 4 Ca 1235/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. ..

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 - 4 Ca 1235/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Auflösungsverschulden.

2

Er war seit 02.01.2007 als Schweißer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.900,-- EUR beschäftigt. Er kündigte selbst das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2010 zum 30.09.2010.

3

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befand sich die Beklagte zumindest im Jahre 2010 in ständigen Schwierigkeiten, die Arbeitsvergütungen rechtzeitig auszuzahlen. Sie befand sich jedenfalls seit Februar 2010 mit den Lohnzahlungen an den Kläger in permanentem Verzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.

4

Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, er sei durch ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu einer Eigenkündigung veranlasst worden. Er macht als Schadensposition geltend, dass das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der Schaden belaufe sich analog §§ 9, 10 KSchG auf 3.483,83 EUR.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.483,33 EUR brutto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat behauptet, der Kläger habe sie lediglich angemahnt, niemals abgemahnt, bei der fast drei Monate nach der letzten Anmahnung vom Kläger ausgesprochenen Eigenkündigung fehle es an einem aktuellen Auslöser.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, als Schadensersatzanspruch komme grundsätzlich § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Norm setze zwar keine außerordentliche/fristlose Kündigung voraus, sie greife auch im Falle einer ordentlichen Kündigung ein. Grund für den Anspruch sei das Auflösungsverschulden des Vertragspartners, nicht der Formalakt der fristlosen Kündigung. Voraussetzung sei allerdings stets, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Dieser könne grundsätzlich auch mit ständigem Verzug bei Lohnzahlungen begründet sein. Es könne dem Arbeitnehmer auch bei geringeren Beträgen nicht mehr zumutbar sein, sein Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wenn der Arbeitgeber zum wiederholten Male mit den Vergütungsleistungen in Verzug kommt. Die Verzugsleistungen lägen vor. Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aber eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich gewesen. Diese fehle hier. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen aus.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

13

Das Urteil wurde dem Kläger am 25.03.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 20.04.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 25.05.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe weder im Einzelnen geprüft, noch begründet, aus welchen Gründen es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, eine Abmahnung auszusprechen. Es läge gerade nicht der Regelfall vor, dass eine Abmahnung erforderlich war. Sie sei ausnahmsweise entbehrlich, wenn es sich um besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen handele, deren Rechtswidrigkeit dem pflichtwidrig Handelnden ohne Weiteres erkennbar und bei denen es ausgeschlossen sei, dass der Vertragspartner ein solches Verhalten hinnehme bzw. wenn sie zur irreparablen Störung der Vertragsbeziehungen führe. Außerdem sei sie entbehrlich, wenn auch im Falle eine Abmahnung keine Aussicht auf eine Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten mehr bestehe. Die Beklagte habe sich jedenfalls seit Februar 2010 ständig mit den Lohnzahlungen an den Kläger in Verzug befunden. Sie habe sich beharrlich geweigert, das geschuldete Arbeitsentgelt rechtzeitig zu zahlen. Deshalb sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 - 4 Ca 1235/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.483,33 EUR brutto zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 07.07.2011.

Entscheidungsgründe

21

I.  Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

22

II.  Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

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Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

24

Mit seiner Berufung greift der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nur insoweit an, als er Ausführungen dazu macht, dass im konkreten Einzelfall eine Abmahnung, die nicht ausgesprochen wurde, ausnahmsweise entbehrlich war.

25

Mit diesem Berufungsvorbringen kann der Kläger keinen Erfolg haben.

26

Die Berufungskammer kann insbesondere nicht feststellen, dass eine Abmahnung, also eine Erklärung, der Kläger werde das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, zu keiner Veränderung des Verhaltens der Beklagten geführt habe. Wenn der Beklagten bewusst wird, dass der Kläger den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der künftigen pünktlichen Lohnzahlung verknüpft, im Nichterfüllungsfalle eine außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt, verbunden mit dem Umstand, dass er dann zusätzlich noch Schadensersatz verlangen kann, wäre es für die Beklagte sicher nicht unmöglich gewesen, durch Umschichtung von Lohnzahlungen (etwa dergestalt, dass andere Mitarbeiter auf ihre Entgeltleistungen noch einige Tage länger hätten warten müssen), dem Kläger eine pünktliche Lohnzahlung zu garantieren. Dass dies nicht unmöglich war, belegt der Umstand, dass die Beklagte in keinem Zeitpunkt wirklich zahlungsunfähig war, sondern nur Schwierigkeiten hatte, sämtliche Forderungen rechtzeitig zu erfüllen.

27

Gegen den Umstand, dass der Kläger berechtigt war, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, spricht weiter entscheidend, dass der Kläger selbst nicht davon ausging, dass ein Grund vorliegt, der es ihm unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einzuhalten, weil er gerade selbst durch seine ausgesprochene ordentliche Eigenkündigung diese ordentliche Kündigungsfrist wahrte.

28

Ergibt sich nach allem, dass gerade kein Ausnahmetatbestand vorlag, der eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich machte, erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung musste erfolglos bleiben.

29

III.  Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.