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Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehaltes.
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Der am 00.00.1900 geborene Kläger war bis zum Juli 1994 Vorstandsvorsitzender der E. AG, die mittlerweile in die Beklagte umgewandelt wurde.
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Unter dem Datum 31.03.1979 schlossen der Kläger und die E. AG einen Ruhestandsvertrag (Kopie Bl. 62 – 67 d. A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
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"§ 2 Höhe des Ruhegehalts
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Das Ruhegehalt beträgt 50 % der Vergütung gemäß § 3 Abs. (1) lit. a) des Anstellungsvertrags, die Herr G. S. im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu beanspruchen hatte. Der Prozentsatz von 50 erhöht sich um je 1,0 für jedes volle Jahr, das Herr G. S. bei seinem Eintritt in den Ruhestand als Vorstandsmitglied in den Diensten der AG zurückgelegt hat, höchstens jedoch auf 70.
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Bei Erhöhung oder Ermäßigung des Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages für die Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhöhen bzw. ermäßigen sich entsprechend das Ruhegehalt, das Witwengeld und die Waisenrente.
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(4) |
| Sofern in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gerichtlicher Klärung bedürfen, soll das Arbeitsgericht zuständig sein. Gerichtsstand ist Stuttgart." |
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Zu Beginn seines Ruhestandes im August 1994 stand dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 28.054,10 DM zu, was 70 % seines zuletzt bezogenen Festgehalts entsprach. Der Tabellenwert des Grundgehalts der Tarifgruppe T6/4 des Tarifvertrags für die Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden betrug im August 1994 DM 5.799,00.
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Nach dem jeweiligen Gehaltsabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhielten Tarifmitarbeiter für die Monate Januar bis März 1997 einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 200,00 DM brutto und für die Monate Januar und Februar 1999 einen solchen in Höhe von insgesamt 350,00 DM brutto. Die Beklagte nahm das zum Anlass, an den Kläger in den Monaten Januar bis März 1997 jeweils ein Ruhegehalt in Höhe von 30.373,79 DM brutto und im Jahr 1999 DM 1.688,34 brutto zusätzlich zum Ruhegehalt an den Kläger auszubezahlen.
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Im Jahr 2000 sah der einschlägige Tarifvertrag für die Monate Januar bis April eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 330,00 DM brutto vor. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus, ebenso im Mai 2002 einen tariflich vorgesehenen Einmalbetrag in Höhe von 120,00 EUR brutto.
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Im Tarifabschluss 2002 der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wurden ein Übergang zur ERA-Vergütung frühestens zum 01.03.2005 vereinbart. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2003 erhielten Tarifmitarbeiter eine sogenannte ERA-Strukturkomponente in Form dreier Einmalzahlungen, die einen Ausgleich für die Änderung des tariflichen Vergütungssystems darstellen. In § 4 des Tarifvertrags über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist geregelt:
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"Die ERA-Strukturkomponente geht ... nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein."
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Die Beklagte hat die ERA-Regelungen zum 01.08.2005 eingeführt.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
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Mit § 4 des Ruhegehaltsvertrags sei eine "volle Dynamisierung" des Ruhegehalts des Klägers vereinbart worden, was insbesondere der Anpassung an die Inflation diene (sog. "Spannungsklausel"). Dabei seien sich die Vertragsparteien einig gewesen, dass mit "Tarifgehalt T6/4" das gesamte einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt, einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen, gemeint sei. Dieses gesamte zufließende Gehalt sollte Ausgangsbasis für das Ruhegehalt sein. Bei einer Erhöhung des gesamten zufließenden Gehalts um einen bestimmten Prozentsatz oder um eine Einmalzahlung sollte die insgesamt errechnete prozentuale Erhöhung maßgeblich für die prozentuale Steigerung seines Ruhegehalts sein. Dem Inflationsausgleich dienende Einmalzahlungen müssten prozentual in entsprechender Weise beim Ruhegehalt berücksichtigt werden, um hier einen ebenbürtigen Inflationsausgleich zu ermöglichen. Schon aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergebe sich, dass auch tarifliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers zu berücksichtigen seien. Unter Tarifgehalt sei das gesamte Gehalt zu verstehen, das aufgrund des Tarifvertrags an einen Arbeitnehmer bezahlt werde. Das Tarifgehalt umfasse nicht nur die Grundvergütung (Tabellenwert) der jeweiligen Gehaltsgruppe, auf die Bezug genommen wird. Der dem Kläger zustehende Betrag sei bei Einmalzahlungen aus dem jeweils fälligen Betrag für die Tarifgruppe 6/4 multipliziert mit dem Faktor 4,8377 zu errechnen. Dieser Faktor ergebe sich, wenn man sein monatliches Anfangsruhegehalt in Höhe von 28.054,10 DM zum Tarifgehalt T 6/4 im Jahr 1994 von 5.799,00 DM ins Verhältnis setze. Letztlich bei der Auslegung der Vertragsklausel ausschlaggebend sei die von der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999 geübte Praxis im Hinblick auf die Einmalzahlungen. Er sei bis zum 31.12.2008 als dem letzten Gültigkeitstag des bisherigen tarifvertraglichen Systems so zu behandeln, als wäre er in die Tarifgruppe T 6/4 eingestuft. Ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung habe er Anspruch auf folgende Zahlungen:
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| Tarifvertragliche Einmalzahlung für das Jahr 2000 in Höhe von 330,00 DM x 4,8377 = 1.596,44 DM abzgl. gezahlter 330,00 DM = 1.266,44 DM = 647,52 EUR |
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| Tariflicher Einmalbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von 120,00 EUR x 4,8377 = 580,52 EUR abzgl. gezahlter 120,00 EUR = 460,52 EUR |
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| Einmalzahlung aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2002 in Höhe von 265,96 EUR x 4,8377 = 1.286,63 EUR |
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| Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2003 in Höhe von 161,38 EUR (April 2003) und 152,34 EUR (September 2003), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.517,69 EUR |
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| Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2004 in Höhe von 161,72 EUR (März 2004) und 173,27 EUR (Oktober 2004), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.620,58 EUR |
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| Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für März 2005 in Höhe von 873,98 EUR. |
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Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 6.406,92 EUR brutto, den die Beklagte ihm derzeit nebst Zinsen schulde. Mit seiner am 23.12.2004 zum Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt:
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1. |
| Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.406,92 EUR zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 647,52 EUR seit dem 01.05.2000, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 460,52 EUR seit dem 01.06.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.286,63 EUR seit dem 01.08.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 780,71 EUR seit dem 01.05.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 736,98 EUR seit dem 01.10.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 782,35 EUR seit dem 01.04.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 838,23 EUR seit dem 01.11.2004 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 873,98 EUR seit dem 01.04.2005. |
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2. |
| Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht. |
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3. |
| Hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags: |
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht, ausgenommen solche Einmalzahlungen, die aus sogenannten ERA-Strukturkomponenten erfolgen.
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4. |
| Hilfsweise für den Fall der Abweisung der beiden vorstehenden Anträge: |
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Es festgestellt, dass sich bis zum 31.12.2008 bei zukünftigen Veränderungen des Tarifgehaltes der in der Tarifgruppe T6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppierten Beschäftigten durch Festbeträge das jeweilige Ruhegehalt des Klägers unbeschadet weiterer vertraglich vorgesehener Anpassungen um diese Festbeträge multipliziert mit dem Faktor 4,8377 erhöht.
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5. |
| Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2009 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das mit einem Faktor F Multiplizierte desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht, wobei der Faktor F das 4,8377-fache des zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes des Tarifgehalts T6/4 der Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden geteilt durch den zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden beträgt. |
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6. |
| Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge 2 bis 5: |
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.08.2005 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8314-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht.
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7. |
| Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine schriftliche Abrechnung über die im jeweiligen Monat gewährten Ruhegehaltsbezüge zu erteilen. |
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Die Beklagte hat beantragt,
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Sie trägt im Wesentlichen vor:
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Durch die Spannungsklausel in § 4 des Ruhegehaltsvertrags hätten die Parteien eine Dynamisierung des Ruhegehalts des Klägers vereinbart. Dabei sei die Höhe der Versorgungsleistung von der jeweiligen Höhe des Tarifgehalts T6/4 in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abhängig und verändere sich entsprechend der Entwicklung dieses Tarifgehalts. Unter dem Tarifgehalt T6/4 sei die in der jeweils gültigen Gehaltstafel festgesetzte Vergütung zu verstehen und nicht zusätzlich gewährte Einmalzahlungen. Die Bezugnahme auf das Tarifgehalt T6/4 habe lediglich dazu gedient, eine Bezugsgröße für die Anpassung der Versorgungsleistungen des Klägers festzulegen. Jedenfalls die Beklagte habe dem Begriff "Tarifgehalt" bei Vertragsschluss auch keine davon abweichende Bedeutung beigemessen; im Jahr 1979 sei noch gar nicht absehbar gewesen, dass die Tarifvertragsparteien ab 1994 Einmalzahlungen einführen würden. Der Einbezug der Einmalzahlungen in den Jahren 1997 und 1999 in die Berechnung der Versorgungsleistungen des Klägers und die Auszahlung des absoluten Wertes des Einmalbezugs in den Jahren 2000 und 2002 seien seitens der Beklagten irrtümlich in Verkennung der wahren Rechtslage erfolgt. Die ERA-Strukturkomponente könne darüber hinaus schon nach ihrem Sinn und Zweck nicht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden. Eine betriebliche Übung könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen. In den Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Organ komme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung. Das Verhalten der Beklagten weise auch nicht die für die Entstehung einer betrieblichen Übung notwendige Gleichförmigkeit auf. Den Anträgen des Klägers fehle teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da die Frage, welche ERA-Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein soll, zwischen den Parteien bislang noch nicht erörtert worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 02.05.2005 und 08.09.2005 verwiesen.
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Mit Beschluss vom 03.03.2005 (Bl. 130 d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.
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Im Kammertermin vom 08.09.2005 haben die Parteien zur Erledigung des Klagantrags Ziffer 7 einen Teilvergleich geschlossen (vgl. Bl. 259 d. A.).
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