Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Sept. 2005 - 35 Ca 2814/05

bei uns veröffentlicht am08.09.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 14.406,92 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehaltes.
Der am 00.00.1900 geborene Kläger war bis zum Juli 1994 Vorstandsvorsitzender der E. AG, die mittlerweile in die Beklagte umgewandelt wurde.
Unter dem Datum 31.03.1979 schlossen der Kläger und die E. AG einen Ruhestandsvertrag (Kopie Bl. 62 – 67 d. A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 2 Höhe des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt beträgt 50 % der Vergütung gemäß § 3 Abs. (1) lit. a) des Anstellungsvertrags, die Herr G. S. im Zeitpunkt seines Ausscheidens zu beanspruchen hatte. Der Prozentsatz von 50 erhöht sich um je 1,0 für jedes volle Jahr, das Herr G. S. bei seinem Eintritt in den Ruhestand als Vorstandsmitglied in den Diensten der AG zurückgelegt hat, höchstens jedoch auf 70.
...
§ 4 Spannungsklausel
Bei Erhöhung oder Ermäßigung des Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages für die Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhöhen bzw. ermäßigen sich entsprechend das Ruhegehalt, das Witwengeld und die Waisenrente.
...
§ 12 Schlussbestimmungen
...
(4) Sofern in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gerichtlicher Klärung bedürfen, soll das Arbeitsgericht zuständig sein. Gerichtsstand ist Stuttgart."
10 
Zu Beginn seines Ruhestandes im August 1994 stand dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 28.054,10 DM zu, was 70 % seines zuletzt bezogenen Festgehalts entsprach. Der Tabellenwert des Grundgehalts der Tarifgruppe T6/4 des Tarifvertrags für die Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden betrug im August 1994 DM 5.799,00.
11 
Nach dem jeweiligen Gehaltsabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhielten Tarifmitarbeiter für die Monate Januar bis März 1997 einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 200,00 DM brutto und für die Monate Januar und Februar 1999 einen solchen in Höhe von insgesamt 350,00 DM brutto. Die Beklagte nahm das zum Anlass, an den Kläger in den Monaten Januar bis März 1997 jeweils ein Ruhegehalt in Höhe von 30.373,79 DM brutto und im Jahr 1999 DM 1.688,34 brutto zusätzlich zum Ruhegehalt an den Kläger auszubezahlen.
12 
Im Jahr 2000 sah der einschlägige Tarifvertrag für die Monate Januar bis April eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 330,00 DM brutto vor. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus, ebenso im Mai 2002 einen tariflich vorgesehenen Einmalbetrag in Höhe von 120,00 EUR brutto.
13 
Im Tarifabschluss 2002 der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wurden ein Übergang zur ERA-Vergütung frühestens zum 01.03.2005 vereinbart. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2003 erhielten Tarifmitarbeiter eine sogenannte ERA-Strukturkomponente in Form dreier Einmalzahlungen, die einen Ausgleich für die Änderung des tariflichen Vergütungssystems darstellen. In § 4 des Tarifvertrags über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist geregelt:
14 
"Die ERA-Strukturkomponente geht ... nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein."
15 
Die Beklagte hat die ERA-Regelungen zum 01.08.2005 eingeführt.
16 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
17 
Mit § 4 des Ruhegehaltsvertrags sei eine "volle Dynamisierung" des Ruhegehalts des Klägers vereinbart worden, was insbesondere der Anpassung an die Inflation diene (sog. "Spannungsklausel"). Dabei seien sich die Vertragsparteien einig gewesen, dass mit "Tarifgehalt T6/4" das gesamte einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt, einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen, gemeint sei. Dieses gesamte zufließende Gehalt sollte Ausgangsbasis für das Ruhegehalt sein. Bei einer Erhöhung des gesamten zufließenden Gehalts um einen bestimmten Prozentsatz oder um eine Einmalzahlung sollte die insgesamt errechnete prozentuale Erhöhung maßgeblich für die prozentuale Steigerung seines Ruhegehalts sein. Dem Inflationsausgleich dienende Einmalzahlungen müssten prozentual in entsprechender Weise beim Ruhegehalt berücksichtigt werden, um hier einen ebenbürtigen Inflationsausgleich zu ermöglichen. Schon aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergebe sich, dass auch tarifliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers zu berücksichtigen seien. Unter Tarifgehalt sei das gesamte Gehalt zu verstehen, das aufgrund des Tarifvertrags an einen Arbeitnehmer bezahlt werde. Das Tarifgehalt umfasse nicht nur die Grundvergütung (Tabellenwert) der jeweiligen Gehaltsgruppe, auf die Bezug genommen wird. Der dem Kläger zustehende Betrag sei bei Einmalzahlungen aus dem jeweils fälligen Betrag für die Tarifgruppe 6/4 multipliziert mit dem Faktor 4,8377 zu errechnen. Dieser Faktor ergebe sich, wenn man sein monatliches Anfangsruhegehalt in Höhe von 28.054,10 DM zum Tarifgehalt T 6/4 im Jahr 1994 von 5.799,00 DM ins Verhältnis setze. Letztlich bei der Auslegung der Vertragsklausel ausschlaggebend sei die von der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999 geübte Praxis im Hinblick auf die Einmalzahlungen. Er sei bis zum 31.12.2008 als dem letzten Gültigkeitstag des bisherigen tarifvertraglichen Systems so zu behandeln, als wäre er in die Tarifgruppe T 6/4 eingestuft. Ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung habe er Anspruch auf folgende Zahlungen:
18 
Tarifvertragliche Einmalzahlung für das Jahr 2000 in Höhe von 330,00 DM x 4,8377 = 1.596,44 DM abzgl. gezahlter 330,00 DM = 1.266,44 DM = 647,52 EUR
19 
Tariflicher Einmalbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von 120,00 EUR x 4,8377 = 580,52 EUR abzgl. gezahlter 120,00 EUR = 460,52 EUR
20 
Einmalzahlung aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2002 in Höhe von 265,96 EUR x 4,8377 = 1.286,63 EUR
21 
Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2003 in Höhe von 161,38 EUR (April 2003) und 152,34 EUR (September 2003), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.517,69 EUR
22 
Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2004 in Höhe von 161,72 EUR (März 2004) und 173,27 EUR (Oktober 2004), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.620,58 EUR
23 
Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für März 2005 in Höhe von 873,98 EUR.
24 
Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 6.406,92 EUR brutto, den die Beklagte ihm derzeit nebst Zinsen schulde. Mit seiner am 23.12.2004 zum Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt:
25 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.406,92 EUR zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 647,52 EUR seit dem 01.05.2000, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 460,52 EUR seit dem 01.06.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.286,63 EUR seit dem 01.08.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 780,71 EUR seit dem 01.05.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 736,98 EUR seit dem 01.10.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 782,35 EUR seit dem 01.04.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 838,23 EUR seit dem 01.11.2004 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 873,98 EUR seit dem 01.04.2005.
26 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht.
27 
3. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags:
28 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht, ausgenommen solche Einmalzahlungen, die aus sogenannten ERA-Strukturkomponenten erfolgen.
29 
4. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der beiden vorstehenden Anträge:
30 
Es festgestellt, dass sich bis zum 31.12.2008 bei zukünftigen Veränderungen des Tarifgehaltes der in der Tarifgruppe T6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppierten Beschäftigten durch Festbeträge das jeweilige Ruhegehalt des Klägers unbeschadet weiterer vertraglich vorgesehener Anpassungen um diese Festbeträge multipliziert mit dem Faktor 4,8377 erhöht.
31 
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2009 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das mit einem Faktor F Multiplizierte desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht, wobei der Faktor F das 4,8377-fache des zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes des Tarifgehalts T6/4 der Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden geteilt durch den zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden beträgt.
32 
6. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge 2 bis 5:
33 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.08.2005 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen Höhe das 4,8314-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht.
34 
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine schriftliche Abrechnung über die im jeweiligen Monat gewährten Ruhegehaltsbezüge zu erteilen.
35 
Die Beklagte hat beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Sie trägt im Wesentlichen vor:
38 
Durch die Spannungsklausel in § 4 des Ruhegehaltsvertrags hätten die Parteien eine Dynamisierung des Ruhegehalts des Klägers vereinbart. Dabei sei die Höhe der Versorgungsleistung von der jeweiligen Höhe des Tarifgehalts T6/4 in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abhängig und verändere sich entsprechend der Entwicklung dieses Tarifgehalts. Unter dem Tarifgehalt T6/4 sei die in der jeweils gültigen Gehaltstafel festgesetzte Vergütung zu verstehen und nicht zusätzlich gewährte Einmalzahlungen. Die Bezugnahme auf das Tarifgehalt T6/4 habe lediglich dazu gedient, eine Bezugsgröße für die Anpassung der Versorgungsleistungen des Klägers festzulegen. Jedenfalls die Beklagte habe dem Begriff "Tarifgehalt" bei Vertragsschluss auch keine davon abweichende Bedeutung beigemessen; im Jahr 1979 sei noch gar nicht absehbar gewesen, dass die Tarifvertragsparteien ab 1994 Einmalzahlungen einführen würden. Der Einbezug der Einmalzahlungen in den Jahren 1997 und 1999 in die Berechnung der Versorgungsleistungen des Klägers und die Auszahlung des absoluten Wertes des Einmalbezugs in den Jahren 2000 und 2002 seien seitens der Beklagten irrtümlich in Verkennung der wahren Rechtslage erfolgt. Die ERA-Strukturkomponente könne darüber hinaus schon nach ihrem Sinn und Zweck nicht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden. Eine betriebliche Übung könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen. In den Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Organ komme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung. Das Verhalten der Beklagten weise auch nicht die für die Entstehung einer betrieblichen Übung notwendige Gleichförmigkeit auf. Den Anträgen des Klägers fehle teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da die Frage, welche ERA-Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein soll, zwischen den Parteien bislang noch nicht erörtert worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 02.05.2005 und 08.09.2005 verwiesen.
39 
Mit Beschluss vom 03.03.2005 (Bl. 130 d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.
40 
Im Kammertermin vom 08.09.2005 haben die Parteien zur Erledigung des Klagantrags Ziffer 7 einen Teilvergleich geschlossen (vgl. Bl. 259 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
A
41 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
42 
Klagantrag Ziffer 1:
43 
Dem Kläger stehen die mit Klagantrag Ziffer 1 verlangten Beträge nebst Zinsen nicht zu. Der Kläger kann nach dem maßgebenden Ruhegehaltsvertrag vom 31.03.1979 nur verlangen, dass die Beklagte das dem Kläger zu Beginn seines Ruhestandes zustehende Ruhegehalt von 28.054,10 DM prozentual in dem Maße erhöht, wie sich der aus dem Tabellenwert für die Tarifgruppe T6/4 in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden ergebende Betrag seit August 1994 erhöht hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nachgekommen. Die vom Kläger verlangte Berücksichtigung von Einmalzahlungen gleich welchen Rechtscharakters, schuldet die Beklagte dagegen nicht, wie die Auslegung des § 4 der Ruhegehaltsvereinbarung vom 31.03.1979 ergibt.
44 
1. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist ausgehend vom Wortlaut der Klausel der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – AP Nr. 33 zu § 157 BGB).
45 
a) Schon der Wortlaut der Regelung in § 4 des Ruhegehaltsvertrags spricht für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Die Vertragsparteien haben nicht geregelt, dass sich Erhöhungen oder Ermäßigungen "des Tarifgehalts" und damit aller tarifvertraglich geregelter Gehaltsbestandteile auf das Ruhegehalt des Klägers auswirken sollen, sondern dass entsprechende Änderungen "des Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages", dem nach den jeweils geltenden Gehaltstabellen immer konkrete Geldbeträge zugeordnet waren, maßgeblich sein sollen. Dies legt die Auslegung nahe, dass die Vertragsparteien ausschließlich an Veränderungen des Tabellenwertes, den der jeweils gültige Gehaltstarifvertrag für das vierte Beschäftigungsjahr der Tarifgruppe T6 ausweist, anknüpfen wollten. Hierfür spricht auch die Verwendung des Singulars ("des Tarifvertrages"), womit die Vertragsparteien gerade nicht auf sämtliche Tarifverträge der Metallindustrie verwiesen haben.
46 
b) Zwar findet die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ihre Grenze in den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass unter "Tarifgehalt T6/4" das gesamte, einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen zu verstehen sei, ist unsubstantiiert und durch keinen Tatsachenvortrag unterlegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden (nicht benannten) natürlichen Personen eine entsprechende Vorstellung hatten. Dagegen spricht auch, dass der maßgebliche Ruhegehaltsvertrag bereits 1979 und damit lange Zeit vor der erstmaligen Vereinbarung von Einmalzahlungen in der Metallindustrie geschlossen wurde.
47 
c) Auch die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Ruhegehaltsvertrags und der damit verfolgte Regelungszweck sprechen für die Auffassung der Beklagten. Die Beklagte hat mit der Regelung, die Entwicklung des Ruhegehalts solle sich entsprechend dem Tarifgehalt T6/4 entwickeln, aus guten Gründen einen ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Tabellenwert zur Basis der erforderlichen Berechnungen gemacht. Sie wollte damit klare Verhältnisse schaffen, was, wie die Erfahrung mit Spannungsklauseln lehrt, unerlässlich ist (so ausdrücklich BAG, 13.10.1976 – 3 AZR 606/75 – DB 1977, 503).
48 
Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Vereinbarung einer Spannungsklausel den schleichenden Kaufkraftverlust des Ruhegehalts durch Geldinflation verhindern soll. Damit ist jedoch keineswegs gesagt, dass es in der Absicht der Vertragsparteien lag, jede Änderung der Gesamtvergütung eines entsprechenden Tarifangestellten bei der Entwicklung des Ruhegehalts des Klägers nachzuvollziehen. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde zu praktisch kaum überwindbaren Schwierigkeiten führen. Eine Berücksichtigung von Umständen außerhalb bloßer Veränderungen des Tabellenwertes T6/4 für die Frage, ob und inwieweit eine Erhöhung des Tarifgehalts vorliegt, wäre nicht durchführbar, weil häufig nicht festgestellt werden kann, aus welcher Motivation heraus die Tarifvertragsparteien Änderungen ihrer Regelungen vorgenommen haben. Hier sei beispielhaft die im Urteil des BAG vom 13.10.1976 (3 AZR 606/75, a. a. O.) angesprochene Konstellation genannt, dass eine Tariflohnerhöhung erfolgt, dafür aber gleichzeitig eine bislang tarifvertraglich geregelte Sozialzulage für Verheiratete gestrichen wird. Die Auffassung des Klägers konsequent weitergedacht, müsste der Wegfall der Zulage bei der Frage, inwieweit eine Tariflohnerhöhung vorliegt, berücksichtigt werden. Dies wäre praktisch aber gar nicht möglich. Genaue Zahlen darüber, welches finanzielle Volumen die Tariflohnerhöhung bzw. der Wegfall der Zulage haben, wären sicherlich nicht verfügbar. Auf die Frage, ob der Kläger verheiratet ist, kann es auch nicht ankommen, weil, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie auf das Dienstverhältnis des Klägers niemals Anwendung fanden, sondern die Parteien insofern einen außerhalb ihrer Vertragsbeziehungen befindlichen Bezugspunkt gewählt haben. Diese praktisch unüberwindlichen Schwierigkeiten werden vermieden, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt. Mit der Nichtberücksichtigung einer gelegentlichen Einmalzahlung wird der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt. Zum einen kann sich die Anknüpfung ausschließlich an den Tabellenwert auch zugunsten des Klägers auswirken, beispielsweise wenn dieser stärker als "eigentlich" vorgesehen erhöht wird, weil damit der Wegfall einer jährlichen Sonderzahlung kompensiert werden soll. Zum anderen können Pensionäre nicht verlangen, den aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt zu werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilzunehmen (vgl. BAG, 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38 (61); 24.08.1999 – 9 AZR 361/97 – NZA 2000, 602).
49 
Wie in dem Falle, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich nur noch Einmalzahlungen statt Erhöhungen der Tabellenwerte der Tarifgehälter vereinbaren würden, die Spannungsklausel im Wege der ergänzenden Auslegung an die für die Parteien nicht vorhersehbare Tarifentwicklung angepasst werden müsste, kann dahingestellt bleiben, weil diese Entwicklung bisher nicht eingetreten ist.
50 
d) Der Kläger kann schließlich auch aus der Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 1997 und 1999 in dem von ihm befürworteten Sinne verfahren ist, rechtlich nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es ist schon nicht möglich, die 18 Jahre nach Abschluss des auszulegenden Vertrags erstmals von der Beklagten geübte Handhabung zur Auslegung dafür heranzuziehen, was die Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1979 als Regelungsinhalt ansahen. Außerdem fehlt es auch an einer jahrelangen betrieblichen Handhabung der Regelung, wie sie das lag Berlin in seinem Urteil vom 06.05.2003 (3 Sa 325/02) als Voraussetzung für das Vorliegen eines entsprechenden Auslegungskriteriums verlangt hat.
51 
2. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze, die das BAG zum Entstehen einer betrieblichen Übung aufgestellt hat, auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden können. Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht nur ausgeschlossen, wenn für die vom Arbeitgeber getätigten Leistungen eine andere Rechtsgrundlage besteht (BAG 27.06.1985 – 6 AZR 392/81 – BAGE 49, 151; 27.10.2004 – 10 AZR 138/04 – EzA Nr. 28 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Ihrer Begründung kann auch entgegen stehen, dass der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage die Leistung erbringt (BAG, 16.06.2004 – 4 AZR 417/03 –). Die Bejahung einer betrieblichen Übung – oder hier wohl genauer einer Individualübung – hätte also Vortrag des Klägers dazu vorausgesetzt, aus welchen Umständen er 1997 und 1999 schloss und schließen konnte, die Beklagte habe erkannt, dass sie die Weitergabe der Einmalzahlungen an ihn nicht aufgrund der Ruhegeldzusage schuldete und mit den jeweiligen Zahlungen eine hiervon unabhängige arbeitsvertragliche Verpflichtung begründen wollte. An solchem Vortrag fehlt es.
52 
3. Aus den genannten Gründen waren dem Kläger weder im Hinblick auf die tariflichen Einmalzahlungen noch auf die ERA-Strukturkomponente weitere Leistungen zuzusprechen. Bezüglich der ERA-Strukturkomponente konnte offen bleiben, ob, wie von Beklagtenseite vorgetragen, auch deren Rechtscharakter einer Berücksichtigung in dem vom Kläger verlangten Sinne entgegen stehen würde.
II.
53 
Anträge Ziffern 2 – 4:
54 
Die Anträge sind zu unbestimmt und damit unzulässig. Die verwendeten Begriffe "ähnliche Zulage" (in Anträgen Ziffern 2 und 3) bzw. "Festbeträge" (in Antrag Ziffer 4) sind unklar.
55 
Im Übrigen wären die Anträge aus den unter I. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
III.
56 
Antrag Ziffer 5:
57 
Ein gegenwärtiges rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung, welche Höhe sein Ruhegehalt ab dem 01.01.2009 haben wird, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist somit unzulässig.
IV.
58 
Antrag Ziffer 6:
59 
Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Frage, welche ERA-Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein wird, zwischen den Parteien noch nicht einmal erörtert wurde und damit derzeit auch nicht streitig ist.
B
60 
Nebenentscheidungen
I.
61 
Der Kläger ist mit Ausnahme von Klagantrag Ziffer 7, bzgl. dessen eine gütliche Einigung im Wege eines Teilvergleiches erfolgte, in vollem Umfang unterlegen. Da die Beklagte die Ruhegehaltsbezüge des Klägers zum Zwecke der Auszahlung sowieso monatlich abrechnen muss und sich ihr zusätzlicher Aufwand für die Erteilung entsprechender schriftlicher Abrechnungen an den Kläger darauf beschränkt, eine Kopie der vorgenommenen Abrechnung an den Kläger zu versenden, hat die Kammer Klagantrag Ziffer 7 streitwertmäßig mit 36 x 10,00 EUR bewertet. Die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits bzgl. des Klagantrags Ziffer 7 fiel somit bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht.
II.
62 
Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmenden Streitwertfestsetzung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen:
63 
Antrag Ziffer 1 wurde mit dem Nennbetrag der geltend gemachten Gesamtforderung ohne Zinsen bewertet.
64 
Den Wert der Anträge Ziffern 2 und 5 hat die Kammer auf jeweils 4.000,00 EUR geschätzt. Die Anträge Ziffern 3,4 und 6 wirkten nicht weiter streitwerterhöhend.
III.
65 
Da ein Grund für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben ist, war gemäß § 64 Abs. 3 a S. 1 ArbGG im Urteilstenor auszusprechen, dass die Berufung nicht gesondert zugelassen wird.
66 
D. Vorsitzende:
67 
Oesterle

Gründe

 
A
41 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
42 
Klagantrag Ziffer 1:
43 
Dem Kläger stehen die mit Klagantrag Ziffer 1 verlangten Beträge nebst Zinsen nicht zu. Der Kläger kann nach dem maßgebenden Ruhegehaltsvertrag vom 31.03.1979 nur verlangen, dass die Beklagte das dem Kläger zu Beginn seines Ruhestandes zustehende Ruhegehalt von 28.054,10 DM prozentual in dem Maße erhöht, wie sich der aus dem Tabellenwert für die Tarifgruppe T6/4 in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden ergebende Betrag seit August 1994 erhöht hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nachgekommen. Die vom Kläger verlangte Berücksichtigung von Einmalzahlungen gleich welchen Rechtscharakters, schuldet die Beklagte dagegen nicht, wie die Auslegung des § 4 der Ruhegehaltsvereinbarung vom 31.03.1979 ergibt.
44 
1. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist ausgehend vom Wortlaut der Klausel der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – AP Nr. 33 zu § 157 BGB).
45 
a) Schon der Wortlaut der Regelung in § 4 des Ruhegehaltsvertrags spricht für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Die Vertragsparteien haben nicht geregelt, dass sich Erhöhungen oder Ermäßigungen "des Tarifgehalts" und damit aller tarifvertraglich geregelter Gehaltsbestandteile auf das Ruhegehalt des Klägers auswirken sollen, sondern dass entsprechende Änderungen "des Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages", dem nach den jeweils geltenden Gehaltstabellen immer konkrete Geldbeträge zugeordnet waren, maßgeblich sein sollen. Dies legt die Auslegung nahe, dass die Vertragsparteien ausschließlich an Veränderungen des Tabellenwertes, den der jeweils gültige Gehaltstarifvertrag für das vierte Beschäftigungsjahr der Tarifgruppe T6 ausweist, anknüpfen wollten. Hierfür spricht auch die Verwendung des Singulars ("des Tarifvertrages"), womit die Vertragsparteien gerade nicht auf sämtliche Tarifverträge der Metallindustrie verwiesen haben.
46 
b) Zwar findet die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ihre Grenze in den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass unter "Tarifgehalt T6/4" das gesamte, einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen zu verstehen sei, ist unsubstantiiert und durch keinen Tatsachenvortrag unterlegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden (nicht benannten) natürlichen Personen eine entsprechende Vorstellung hatten. Dagegen spricht auch, dass der maßgebliche Ruhegehaltsvertrag bereits 1979 und damit lange Zeit vor der erstmaligen Vereinbarung von Einmalzahlungen in der Metallindustrie geschlossen wurde.
47 
c) Auch die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Ruhegehaltsvertrags und der damit verfolgte Regelungszweck sprechen für die Auffassung der Beklagten. Die Beklagte hat mit der Regelung, die Entwicklung des Ruhegehalts solle sich entsprechend dem Tarifgehalt T6/4 entwickeln, aus guten Gründen einen ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Tabellenwert zur Basis der erforderlichen Berechnungen gemacht. Sie wollte damit klare Verhältnisse schaffen, was, wie die Erfahrung mit Spannungsklauseln lehrt, unerlässlich ist (so ausdrücklich BAG, 13.10.1976 – 3 AZR 606/75 – DB 1977, 503).
48 
Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Vereinbarung einer Spannungsklausel den schleichenden Kaufkraftverlust des Ruhegehalts durch Geldinflation verhindern soll. Damit ist jedoch keineswegs gesagt, dass es in der Absicht der Vertragsparteien lag, jede Änderung der Gesamtvergütung eines entsprechenden Tarifangestellten bei der Entwicklung des Ruhegehalts des Klägers nachzuvollziehen. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde zu praktisch kaum überwindbaren Schwierigkeiten führen. Eine Berücksichtigung von Umständen außerhalb bloßer Veränderungen des Tabellenwertes T6/4 für die Frage, ob und inwieweit eine Erhöhung des Tarifgehalts vorliegt, wäre nicht durchführbar, weil häufig nicht festgestellt werden kann, aus welcher Motivation heraus die Tarifvertragsparteien Änderungen ihrer Regelungen vorgenommen haben. Hier sei beispielhaft die im Urteil des BAG vom 13.10.1976 (3 AZR 606/75, a. a. O.) angesprochene Konstellation genannt, dass eine Tariflohnerhöhung erfolgt, dafür aber gleichzeitig eine bislang tarifvertraglich geregelte Sozialzulage für Verheiratete gestrichen wird. Die Auffassung des Klägers konsequent weitergedacht, müsste der Wegfall der Zulage bei der Frage, inwieweit eine Tariflohnerhöhung vorliegt, berücksichtigt werden. Dies wäre praktisch aber gar nicht möglich. Genaue Zahlen darüber, welches finanzielle Volumen die Tariflohnerhöhung bzw. der Wegfall der Zulage haben, wären sicherlich nicht verfügbar. Auf die Frage, ob der Kläger verheiratet ist, kann es auch nicht ankommen, weil, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie auf das Dienstverhältnis des Klägers niemals Anwendung fanden, sondern die Parteien insofern einen außerhalb ihrer Vertragsbeziehungen befindlichen Bezugspunkt gewählt haben. Diese praktisch unüberwindlichen Schwierigkeiten werden vermieden, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt. Mit der Nichtberücksichtigung einer gelegentlichen Einmalzahlung wird der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt. Zum einen kann sich die Anknüpfung ausschließlich an den Tabellenwert auch zugunsten des Klägers auswirken, beispielsweise wenn dieser stärker als "eigentlich" vorgesehen erhöht wird, weil damit der Wegfall einer jährlichen Sonderzahlung kompensiert werden soll. Zum anderen können Pensionäre nicht verlangen, den aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt zu werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilzunehmen (vgl. BAG, 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38 (61); 24.08.1999 – 9 AZR 361/97 – NZA 2000, 602).
49 
Wie in dem Falle, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich nur noch Einmalzahlungen statt Erhöhungen der Tabellenwerte der Tarifgehälter vereinbaren würden, die Spannungsklausel im Wege der ergänzenden Auslegung an die für die Parteien nicht vorhersehbare Tarifentwicklung angepasst werden müsste, kann dahingestellt bleiben, weil diese Entwicklung bisher nicht eingetreten ist.
50 
d) Der Kläger kann schließlich auch aus der Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 1997 und 1999 in dem von ihm befürworteten Sinne verfahren ist, rechtlich nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es ist schon nicht möglich, die 18 Jahre nach Abschluss des auszulegenden Vertrags erstmals von der Beklagten geübte Handhabung zur Auslegung dafür heranzuziehen, was die Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1979 als Regelungsinhalt ansahen. Außerdem fehlt es auch an einer jahrelangen betrieblichen Handhabung der Regelung, wie sie das lag Berlin in seinem Urteil vom 06.05.2003 (3 Sa 325/02) als Voraussetzung für das Vorliegen eines entsprechenden Auslegungskriteriums verlangt hat.
51 
2. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze, die das BAG zum Entstehen einer betrieblichen Übung aufgestellt hat, auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden können. Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht nur ausgeschlossen, wenn für die vom Arbeitgeber getätigten Leistungen eine andere Rechtsgrundlage besteht (BAG 27.06.1985 – 6 AZR 392/81 – BAGE 49, 151; 27.10.2004 – 10 AZR 138/04 – EzA Nr. 28 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Ihrer Begründung kann auch entgegen stehen, dass der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage die Leistung erbringt (BAG, 16.06.2004 – 4 AZR 417/03 –). Die Bejahung einer betrieblichen Übung – oder hier wohl genauer einer Individualübung – hätte also Vortrag des Klägers dazu vorausgesetzt, aus welchen Umständen er 1997 und 1999 schloss und schließen konnte, die Beklagte habe erkannt, dass sie die Weitergabe der Einmalzahlungen an ihn nicht aufgrund der Ruhegeldzusage schuldete und mit den jeweiligen Zahlungen eine hiervon unabhängige arbeitsvertragliche Verpflichtung begründen wollte. An solchem Vortrag fehlt es.
52 
3. Aus den genannten Gründen waren dem Kläger weder im Hinblick auf die tariflichen Einmalzahlungen noch auf die ERA-Strukturkomponente weitere Leistungen zuzusprechen. Bezüglich der ERA-Strukturkomponente konnte offen bleiben, ob, wie von Beklagtenseite vorgetragen, auch deren Rechtscharakter einer Berücksichtigung in dem vom Kläger verlangten Sinne entgegen stehen würde.
II.
53 
Anträge Ziffern 2 – 4:
54 
Die Anträge sind zu unbestimmt und damit unzulässig. Die verwendeten Begriffe "ähnliche Zulage" (in Anträgen Ziffern 2 und 3) bzw. "Festbeträge" (in Antrag Ziffer 4) sind unklar.
55 
Im Übrigen wären die Anträge aus den unter I. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
III.
56 
Antrag Ziffer 5:
57 
Ein gegenwärtiges rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung, welche Höhe sein Ruhegehalt ab dem 01.01.2009 haben wird, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist somit unzulässig.
IV.
58 
Antrag Ziffer 6:
59 
Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Frage, welche ERA-Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein wird, zwischen den Parteien noch nicht einmal erörtert wurde und damit derzeit auch nicht streitig ist.
B
60 
Nebenentscheidungen
I.
61 
Der Kläger ist mit Ausnahme von Klagantrag Ziffer 7, bzgl. dessen eine gütliche Einigung im Wege eines Teilvergleiches erfolgte, in vollem Umfang unterlegen. Da die Beklagte die Ruhegehaltsbezüge des Klägers zum Zwecke der Auszahlung sowieso monatlich abrechnen muss und sich ihr zusätzlicher Aufwand für die Erteilung entsprechender schriftlicher Abrechnungen an den Kläger darauf beschränkt, eine Kopie der vorgenommenen Abrechnung an den Kläger zu versenden, hat die Kammer Klagantrag Ziffer 7 streitwertmäßig mit 36 x 10,00 EUR bewertet. Die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits bzgl. des Klagantrags Ziffer 7 fiel somit bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht.
II.
62 
Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmenden Streitwertfestsetzung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen:
63 
Antrag Ziffer 1 wurde mit dem Nennbetrag der geltend gemachten Gesamtforderung ohne Zinsen bewertet.
64 
Den Wert der Anträge Ziffern 2 und 5 hat die Kammer auf jeweils 4.000,00 EUR geschätzt. Die Anträge Ziffern 3,4 und 6 wirkten nicht weiter streitwerterhöhend.
III.
65 
Da ein Grund für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben ist, war gemäß § 64 Abs. 3 a S. 1 ArbGG im Urteilstenor auszusprechen, dass die Berufung nicht gesondert zugelassen wird.
66 
D. Vorsitzende:
67 
Oesterle

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Sept. 2005 - 35 Ca 2814/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Sept. 2005 - 35 Ca 2814/05

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Sept. 2005 - 35 Ca 2814/05 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Referenzen

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.