Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 02. Mai 2012 - 20 Ca 251/12

bei uns veröffentlicht am02.05.2012

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.01.2012 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Firmenberaterin im Kommunalen Jobcenter zu beschäftigen oder der Klägerin eine der Tarifgruppe IV/4 TV-BA entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 8.556,00 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ab 01.01.2012 aufgrund der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, sowie hilfsweise über Beschäftigung.
Die Klägerin wurde mit Wirkung ab 01.04.2003 eingestellt von der Bundesagentur für Arbeit. Die Klägerin wurde von der Agentur für Arbeit L ab 2005 der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L zugewiesen. Die ARGE wurde als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des Beklagten betrieben. Die Klägerin wurde zuletzt eingesetzt als Firmenberaterin. Sie war eingruppiert in die Tarifgruppe IV/4 TV-BA und verdiente zuletzt monatlich 2.139,00 EUR brutto.
Der beklagte Landkreis wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung ab 01.01.2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen und nimmt somit als sogenannte Optionskommune Grundsicherungsaufgaben ab diesem Zeitpunkt in alleiniger Trägerschaft wahr.
Mit Schreiben der Agentur für Arbeit S - Interner Service S - vom 25.10.2011 (Blatt 43 der Akte) wurde die Klägerin mit Wirkung ab 02.11.2011 befristet bis 31.01.2012 zur Agentur für Arbeit M (Jobcenter M) abgeordnet. Die Klägerin trat ihre Tätigkeit in M an.
Schon bereits im Jahre 2011 stellte die Klägerin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Versetzungsantrag mit Versetzungswunsch nach M.
Mit Schreiben vom 13.12.2011 (Blatt 45 der Akte) unterrichtete der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen der Zulassung des Beklagten als Kommunaler Träger der Grundsicherung ab 01.01.2012 auf den Beklagten übergehe.
Die Klägerin, die auch im Januar 2012 noch im Jobcenter M tätig war, erreichte sodann ein Schreiben der Agentur für Arbeit S - Interner Service S - vom 19.01.2012 (Blatt 46 der Akte), mit dem sie mit Wirkung ab 01.02.2012 zur Agentur für Arbeit M (Jobcenter M) versetzt wurde.
Die Klägerin wies die Versetzung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 30.01.2012 (Blatt 47 bis 49 der Akte) zurück mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 01.01.2012 auf den Beklagten übergegangen sei. Mit weiterem Schreiben vom 30.01.2012 (Blatt 50 bis 51 der Akte) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Beschäftigungsanspruch ab 01.02.2012 geltend. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 31.01.2012 einen Beschäftigungsanspruch der Klägerin zurück und vertrat die Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestehe noch mit der Bundesagentur für Arbeit und sei nicht auf ihn übergegangen.
Die Klägerin meint, ihr Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen. Daran ändere auch die kurzzeitige Abordnung nach M nichts, da diese die Dienststellenzugehörigkeit zur ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L nicht geändert habe. Sie sei somit am Stichtag 31.12.2011, sowie 24 Monate zuvor mit Grundsicherungsaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II betraut gewesen. Der Beklagte müsse sie deshalb als Firmenberaterin in ihrem Jobcenter beschäftigen, hilfsweise ihr zumindest tariflich gleichwertige Tätigkeiten übertragen.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2012 ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag Ziffer 1: Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Firmenberaterin im Kommunalen Jobcenter des Landkreises L zu beschäftigen.
3. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag Ziffer 1, jedoch Unterliegens mit Klageantrag Ziffer 2: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine der Tarifgruppe IV/4 TV-BA entsprechende gleichwertige Tätigkeit, entsprechend der vormaligen bis 31.12.2011 andauernden Beschäftigung der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit, zu übertragen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er meint, die Voraussetzungen für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II lägen nicht vor. Denn wegen ihrer Abordnung ab 02.11.2011 habe sie weder am Stichtag 31.12.2011, noch in den 24 Monaten vor diesem Stichtag durchgehend Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Gebiet des Beklagten als Kommunalen Träger wahrgenommen. Maßgeblich sei nämlich nicht die Dienststellenzugehörigkeit, sondern der Ort, an dem die zugewiesene Tätigkeit tatsächlich erbracht werden sollte.
15 
Außerdem hält der Beklagte das Begehren der Klägerin für treuwidrig, da sie schließlich selbst im Jahre 2011 einen Versetzungsantrag für eine Tätigkeit in M gestellt hatte.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazugehörenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beschäftigungsklage ist dagegen lediglich im Hilfsantrag begründet.
I.
18 
Zwischen den Parteien besteht seit 01.01.2012 ein Arbeitsverhältnis. Das vormals zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen.
19 
1. Nach der Regelung des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren Kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben, in den Dienst des Kommunalen Trägers über.
20 
Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31.12.2011 mit Grundsicherungsaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war, ist unstreitig. Genauso unstreitig ist, dass die Klägerin trotz Abordnung zum Jobcenter M jedenfalls noch der Personalverantwortung der Agentur für Arbeit L unterstand. Denn die Abordnung ist - anders als die Versetzung - eine lediglich vorübergehende Zuweisung einer Beschäftigung in einer anderen Dienststelle, bei der die Zuordnung zur bisherigen Dienststelle unverändert bleibt. Bei ihr verbleiben auch die Entscheidungen über die arbeitsvertraglich zu regelnden Fragen, während das Weisungsrecht ganz oder weitgehend auf die Dienststelle übergeht, in die der Beschäftigte abgeordnet ist (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler 5. Auflage § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz Rn. 19).
21 
Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin auch auf den Stichtag 31.12.2011 bezogen (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II) 24 Monate lang mit Grundsicherungsaufgaben im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war.
22 
Im Streit steht somit lediglich die Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung mit Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am Stichtag selbst und in den 24 Monaten zuvor auch tatsächlich im Gebiet des Landkreises L hat erfolgen müssen oder ob es ausreichend ist, dass die Klägerin (durchgehend) noch der Dienststelle der Agentur für Arbeit L als Grundsicherungsträger auf dem Gebiet des Landkreises L (hier genauer: der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L) zugehörig war.
23 
2. Für die Auffassung des Beklagten spricht vor allem der Wortlaut des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach diesem muss nämlich der Arbeitnehmer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit auf dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Der Wortlaut stellt die Gebietsbezogenheit der Aufgabenstellung in den Vordergrund. Im Rahmen ihrer Abordnung war die Klägerin aber weder am Stichtag 31.12.2011 im Gebiet des Landkreises L tätig, noch im Zeitraum 02.11. bis 31.12.2011 des 24-Monatszeitraums.
24 
3. Es sprechen aber vor allem gesetzessystematische Gründe gegen die Voraussetzung einer Gebietsbezogenheit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, als auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck.
25 
a) Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II ist der zugelassene Kommunale Träger nach Übergang der Arbeitsverhältnisse der vormals bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt, bis zu 10% der übergegangenen Arbeitnehmer wieder an die Bundesagentur für Arbeit zur dortigen Wiedereinstellung zurückzureichen, soweit die Arbeitnehmer dazu bereit sind. Er muss also im Ergebnis nur 90% der übergegangenen Arbeitnehmer behalten. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung des § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach ein weiterer Kommunaler Träger nur zugelassen werden kann, wenn er sich verpflichtet, mindestens 90% der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu beschäftigen, die zum Zeitpunkt der Zulassung schon mindestens 24 Monate in der im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren. Diese beiden Regelungen stehen somit in einem engen Zusammenhang (BeckOK/Fahlbusch § 6 a SGB II). Stellt somit im Hinblick auf überzugehende Arbeitsverhältnisse sowohl § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II auf denselben Stichtag und denselben 24 Monatszeitraum der Vorbeschäftigung in der Grundsicherung ab, so muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Vorschriften auch einheitlich regeln wollte, ob die Stichtagsbeschäftigung und die Beschäftigung in der 24-monatigen Rahmenfrist tatsächlich im Gebiet des Kommunalen Trägers hat erfolgen müssen oder lediglich bei einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft. Denn wäre § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II enger auszulegen als § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestünde (jedenfalls aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit) die Gefahr, dass der Kommunale Träger im Ergebnis sogar weniger als 90% des gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu übernehmenden Beschäftigungskreises übernehmen müsste. Denn § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II stellt ausdrücklich nicht auf eine Beschäftigung im Gebiet des Kommunalen Trägers ab, sondern nur auf eine Beschäftigung in einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft.
26 
b) Gerade die Übernahmeverpflichtung von nur 90% spricht für die Richtigkeit der Annahme, dass es nicht auf eine gebietsbezogene tatsächliche Beschäftigung ankommen kann, sondern nur auf eine Zuordnung zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen ARGE. Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen erst einmal alle betroffenen Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger über. Durch das „Rückgaberecht“ von 10% soll dann nach der gesetzgeberischen Konzeption dem Kommunalen Träger das Auswahlrecht zustehen, welche Arbeitnehmer „zurückgereicht“ werden. Könnte die Bundesagentur für Arbeit durch kurzfristige Abordnungen ohne Verschiebung in der Dienststellenzugehörigkeit einen Übergang von Arbeitsverhältnissen verhindern, hätte aber vielmehr die Bundesagentur für Arbeit einen Erstzugriff und somit die Möglichkeit, insbesondere Leistungsträger, die für die Kontinuität der Aufgabenfortführung notwendig sind, aus dem „Übernahmetopf“ herauszunehmen. Gerade dies erscheint aber nicht gewollt.
27 
c) Diese Auslegung entspricht auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit, wie sie niedergelegt ist im „Prozesshandbuch der Bundesagentur für Arbeit für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen (gE) und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) in zugelassene Kommunale Träger (zKT)“, Stand 13.07.2011, abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de - Veröffentlichungen - Weisungen - Arbeitslosengeld II - Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen - Geschäftsanweisung 29/11 (nachfolgend: Prozesshandbuch).
28 
Danach muss die notwendige Tätigkeit in den 24 Monaten vor dem 31.12.2011 gelegen haben. Zeiten der Abordnung oder der Fortbildung unterbrechen diese Zeit aber ausdrücklich nicht, soweit die Beschäftigten - wie vorliegend die Klägerin - weiterhin auf einer Stelle des Rechtskreises SGB II geführt werden (Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 2, Seite 10).
29 
Soweit der Beklagte aus Nr. 2.1.5.1 Abs. 1 und 2 des Prozesshandbuches, Seite 11, etwas anderes entnehmen möchte, weil darin geregelt ist, dass Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Bezirk eines zukünftigen Kommunalen Trägers, die am Stichtag in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet sind, vom gesetzlichen Übergang nicht erfasst werden, weil sie vor dem Tag der Zulassung des Kommunalen Trägers keine Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrnehmen, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Beklagte übersieht dabei Absatz 4 zu Nr. 2.1.5.1 des Prozesshandbuches, Seite 11. Darin ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass Abordnungen die erforderliche Tätigkeit von 24 Monaten vor dem 31.12.2011 nicht unterbrechen, wenn die Beschäftigten weiterhin auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises SGB II geführt wurden und die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung (soweit gebildet) nicht aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass Abordnungen die erforderliche durchgängige Beschäftigung in der 24monatigen Rahmenfrist nur unterbrechen, wenn sie in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des Rechtskreises des SGB II erfolgt.
30 
d) Zu guter Letzt lässt sich die Auslegung, dass es lediglich auf die Zuordnung des Beschäftigten zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle des Rechtskreises des SGB II ankommen kann, auch aus den Gesetzesmaterialien und den darin zu Tage tretenden Gesetzeszwecken herleiten.
31 
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anordnung eines gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nämlich folgende Zwecke: Zum einen dient diese Anordnung der Schaffung von Sicherheit zugunsten der Beschäftigten (BT-Drs. 17/555, Seite 16, 17). Zum anderen soll aber eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung gesichert werden (BT-Drs. 17/555, Seite 17) und somit auch die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung des weiteren Kommunalen Trägers (BT-Drs. 17/555, Seite 19). Für diese Sicherung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bedarf es den Erhalt der Erfahrungen und der Fachkompetenzen. Dem dient die Stichtagsregelung und die 24monatige Rahmenfrist (Btdrs. 17/555, Seite 19, 20). Das Personal soll also der Aufgabe folgen (BT-Drs. 17/555, Seite 19; Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 1, Seite 10). Dass das Personal der Aufgabe folgen soll, steht im Übrigen auch noch in einem anderen personalwirtschaftlichen Zusammenhang. Denn im Bereich der Grundsicherung ist die Anzahl der Beschäftigten im Laufe der Jahre auf inzwischen über 70.000 angestiegen. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger dient somit auch der Vermeidung eines Überhangs an Personal bei der Bundesagentur für Arbeit, das wegen des Wegfalls der Aufgabenwahrnehmung beschäftigungslos würde (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II). Geht es aber letztlich darum, dass das Personal der Aufgabe folgen soll, somit die für die Aufgabenwahrnehmung bei der Bundesagentur für Arbeit geschaffenen Stellen übergehen sollen, kann es letztlich nur darauf ankommen, wo die Stelle des Beschäftigten besteht, auf welche Stelle der Beschäftigte somit zugewiesen ist. Die Zufälligkeit der kurzfristigen Abordnung ändert aber an der Dienststellenzuweisung nichts. Dies bestätigt auch die Gegenprobe: Müsste die Bundesagentur für Arbeit, hier die Agentur für Arbeit L, die Klägerin ab 01.02.2012 wieder auf ihrer bisherigen Stelle übernehmen, hätte sie eine Mitarbeiterin ohne die dazugehörige Aufgabe, die über die Zulassung als Kommunaler Träger gerade zum Beklagten verschoben wurde.
32 
4. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich treuwidrig verhalten hätte, somit ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 242 BGB ausscheiden würde.
33 
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte nämlich gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetz und ohne Zutun der Klägerin. Eine treuwidrige Beeinflussung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist somit denklogisch schon nicht möglich.
34 
Für den Beklagten ist schlicht misslich, dass die Klägerin und die Bundesagentur für Arbeit den Versetzungswunsch der Klägerin nach M nicht schon im Jahre 2011 durch Versetzungsanordnung vollzogen haben. Die Versetzungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2012 war zu spät und ging ins Leere. Dass die Klägerin nunmehr ihr damaliger Versetzungswunsch reute, wird der Beklagte hinnehmen müssen.
35 
II.:
36 
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine (ausschließliche) Beschäftigung als Firmenberaterin im Jobcenter des Beklagten.
37 
Eine solche Einengung der geschuldeten Tätigkeit auf die einer Firmenberaterin würde das Direktionsrecht des Beklagten unzulässig beschränken. Dem stünde auch § 6 c Abs. 5 SGB II entgegen, wonach dem übergangenen Arbeitnehmer lediglich tarifrechtlich gleichwertige Arbeiten zu übertragen sind.
38 
III.:
39 
Deshalb war jedoch dem Hilfsantrag Ziffer 3 stattzugeben.
40 
1. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Beschäftigung entweder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich als Firmenberaterin oder aber gemäß § 6 c Abs. 5 Satz 1 SGB II zumindest mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit.
41 
2. Der Beklagte kann sich nicht auf § 6 c Abs. 5 Satz 2 SGB II berufen, wonach der Klägerin im Ausnahmefall auch eine niedriger bewertete Stelle zugewiesen werden kann. Einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte nicht vorgetragen. Eine Beschäftigung mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit ist vorliegend auch möglich. Schließlich hat der Beklagte auch aktuell Stellen eines Firmenberaters ausgeschrieben.
42 
IV.: Nebenentscheidungen:
43 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
44 
2. Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurde die Feststellungsklage gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem durchschnittlichen Vierteljahresarbeitsentgelt der Klägerin bewertet. Der Beschäftigungsantrag wurde mit einem weiteren Monatsentgelt bewertet.
45 
3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG für den Beklagten zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beschäftigungsklage ist dagegen lediglich im Hilfsantrag begründet.
I.
18 
Zwischen den Parteien besteht seit 01.01.2012 ein Arbeitsverhältnis. Das vormals zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen.
19 
1. Nach der Regelung des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren Kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben, in den Dienst des Kommunalen Trägers über.
20 
Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31.12.2011 mit Grundsicherungsaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war, ist unstreitig. Genauso unstreitig ist, dass die Klägerin trotz Abordnung zum Jobcenter M jedenfalls noch der Personalverantwortung der Agentur für Arbeit L unterstand. Denn die Abordnung ist - anders als die Versetzung - eine lediglich vorübergehende Zuweisung einer Beschäftigung in einer anderen Dienststelle, bei der die Zuordnung zur bisherigen Dienststelle unverändert bleibt. Bei ihr verbleiben auch die Entscheidungen über die arbeitsvertraglich zu regelnden Fragen, während das Weisungsrecht ganz oder weitgehend auf die Dienststelle übergeht, in die der Beschäftigte abgeordnet ist (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler 5. Auflage § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz Rn. 19).
21 
Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin auch auf den Stichtag 31.12.2011 bezogen (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II) 24 Monate lang mit Grundsicherungsaufgaben im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II beschäftigt war.
22 
Im Streit steht somit lediglich die Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung mit Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am Stichtag selbst und in den 24 Monaten zuvor auch tatsächlich im Gebiet des Landkreises L hat erfolgen müssen oder ob es ausreichend ist, dass die Klägerin (durchgehend) noch der Dienststelle der Agentur für Arbeit L als Grundsicherungsträger auf dem Gebiet des Landkreises L (hier genauer: der ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L) zugehörig war.
23 
2. Für die Auffassung des Beklagten spricht vor allem der Wortlaut des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach diesem muss nämlich der Arbeitnehmer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit auf dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Der Wortlaut stellt die Gebietsbezogenheit der Aufgabenstellung in den Vordergrund. Im Rahmen ihrer Abordnung war die Klägerin aber weder am Stichtag 31.12.2011 im Gebiet des Landkreises L tätig, noch im Zeitraum 02.11. bis 31.12.2011 des 24-Monatszeitraums.
24 
3. Es sprechen aber vor allem gesetzessystematische Gründe gegen die Voraussetzung einer Gebietsbezogenheit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, als auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck.
25 
a) Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II ist der zugelassene Kommunale Träger nach Übergang der Arbeitsverhältnisse der vormals bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt, bis zu 10% der übergegangenen Arbeitnehmer wieder an die Bundesagentur für Arbeit zur dortigen Wiedereinstellung zurückzureichen, soweit die Arbeitnehmer dazu bereit sind. Er muss also im Ergebnis nur 90% der übergegangenen Arbeitnehmer behalten. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung des § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach ein weiterer Kommunaler Träger nur zugelassen werden kann, wenn er sich verpflichtet, mindestens 90% der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu beschäftigen, die zum Zeitpunkt der Zulassung schon mindestens 24 Monate in der im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren. Diese beiden Regelungen stehen somit in einem engen Zusammenhang (BeckOK/Fahlbusch § 6 a SGB II). Stellt somit im Hinblick auf überzugehende Arbeitsverhältnisse sowohl § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II auf denselben Stichtag und denselben 24 Monatszeitraum der Vorbeschäftigung in der Grundsicherung ab, so muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Vorschriften auch einheitlich regeln wollte, ob die Stichtagsbeschäftigung und die Beschäftigung in der 24-monatigen Rahmenfrist tatsächlich im Gebiet des Kommunalen Trägers hat erfolgen müssen oder lediglich bei einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft. Denn wäre § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II enger auszulegen als § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestünde (jedenfalls aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit) die Gefahr, dass der Kommunale Träger im Ergebnis sogar weniger als 90% des gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu übernehmenden Beschäftigungskreises übernehmen müsste. Denn § 6 a Abs. 2 Nr. 3 SGB II stellt ausdrücklich nicht auf eine Beschäftigung im Gebiet des Kommunalen Trägers ab, sondern nur auf eine Beschäftigung in einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft.
26 
b) Gerade die Übernahmeverpflichtung von nur 90% spricht für die Richtigkeit der Annahme, dass es nicht auf eine gebietsbezogene tatsächliche Beschäftigung ankommen kann, sondern nur auf eine Zuordnung zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen ARGE. Denn gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen erst einmal alle betroffenen Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger über. Durch das „Rückgaberecht“ von 10% soll dann nach der gesetzgeberischen Konzeption dem Kommunalen Träger das Auswahlrecht zustehen, welche Arbeitnehmer „zurückgereicht“ werden. Könnte die Bundesagentur für Arbeit durch kurzfristige Abordnungen ohne Verschiebung in der Dienststellenzugehörigkeit einen Übergang von Arbeitsverhältnissen verhindern, hätte aber vielmehr die Bundesagentur für Arbeit einen Erstzugriff und somit die Möglichkeit, insbesondere Leistungsträger, die für die Kontinuität der Aufgabenfortführung notwendig sind, aus dem „Übernahmetopf“ herauszunehmen. Gerade dies erscheint aber nicht gewollt.
27 
c) Diese Auslegung entspricht auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit, wie sie niedergelegt ist im „Prozesshandbuch der Bundesagentur für Arbeit für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen (gE) und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) in zugelassene Kommunale Träger (zKT)“, Stand 13.07.2011, abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de - Veröffentlichungen - Weisungen - Arbeitslosengeld II - Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen - Geschäftsanweisung 29/11 (nachfolgend: Prozesshandbuch).
28 
Danach muss die notwendige Tätigkeit in den 24 Monaten vor dem 31.12.2011 gelegen haben. Zeiten der Abordnung oder der Fortbildung unterbrechen diese Zeit aber ausdrücklich nicht, soweit die Beschäftigten - wie vorliegend die Klägerin - weiterhin auf einer Stelle des Rechtskreises SGB II geführt werden (Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 2, Seite 10).
29 
Soweit der Beklagte aus Nr. 2.1.5.1 Abs. 1 und 2 des Prozesshandbuches, Seite 11, etwas anderes entnehmen möchte, weil darin geregelt ist, dass Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Bezirk eines zukünftigen Kommunalen Trägers, die am Stichtag in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet sind, vom gesetzlichen Übergang nicht erfasst werden, weil sie vor dem Tag der Zulassung des Kommunalen Trägers keine Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Kommunalen Trägers wahrnehmen, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Beklagte übersieht dabei Absatz 4 zu Nr. 2.1.5.1 des Prozesshandbuches, Seite 11. Darin ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass Abordnungen die erforderliche Tätigkeit von 24 Monaten vor dem 31.12.2011 nicht unterbrechen, wenn die Beschäftigten weiterhin auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises SGB II geführt wurden und die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung (soweit gebildet) nicht aufgehoben wurde. Daraus folgt, dass Abordnungen die erforderliche durchgängige Beschäftigung in der 24monatigen Rahmenfrist nur unterbrechen, wenn sie in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des Rechtskreises des SGB II erfolgt.
30 
d) Zu guter Letzt lässt sich die Auslegung, dass es lediglich auf die Zuordnung des Beschäftigten zu einer im Gebiet des Kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle des Rechtskreises des SGB II ankommen kann, auch aus den Gesetzesmaterialien und den darin zu Tage tretenden Gesetzeszwecken herleiten.
31 
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anordnung eines gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nämlich folgende Zwecke: Zum einen dient diese Anordnung der Schaffung von Sicherheit zugunsten der Beschäftigten (BT-Drs. 17/555, Seite 16, 17). Zum anderen soll aber eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung gesichert werden (BT-Drs. 17/555, Seite 17) und somit auch die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung des weiteren Kommunalen Trägers (BT-Drs. 17/555, Seite 19). Für diese Sicherung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bedarf es den Erhalt der Erfahrungen und der Fachkompetenzen. Dem dient die Stichtagsregelung und die 24monatige Rahmenfrist (Btdrs. 17/555, Seite 19, 20). Das Personal soll also der Aufgabe folgen (BT-Drs. 17/555, Seite 19; Prozesshandbuch Nr. 2.1.1 Abs. 1, Seite 10). Dass das Personal der Aufgabe folgen soll, steht im Übrigen auch noch in einem anderen personalwirtschaftlichen Zusammenhang. Denn im Bereich der Grundsicherung ist die Anzahl der Beschäftigten im Laufe der Jahre auf inzwischen über 70.000 angestiegen. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Kommunalen Träger dient somit auch der Vermeidung eines Überhangs an Personal bei der Bundesagentur für Arbeit, das wegen des Wegfalls der Aufgabenwahrnehmung beschäftigungslos würde (BeckOK/Fahlbusch § 6 c SGB II). Geht es aber letztlich darum, dass das Personal der Aufgabe folgen soll, somit die für die Aufgabenwahrnehmung bei der Bundesagentur für Arbeit geschaffenen Stellen übergehen sollen, kann es letztlich nur darauf ankommen, wo die Stelle des Beschäftigten besteht, auf welche Stelle der Beschäftigte somit zugewiesen ist. Die Zufälligkeit der kurzfristigen Abordnung ändert aber an der Dienststellenzuweisung nichts. Dies bestätigt auch die Gegenprobe: Müsste die Bundesagentur für Arbeit, hier die Agentur für Arbeit L, die Klägerin ab 01.02.2012 wieder auf ihrer bisherigen Stelle übernehmen, hätte sie eine Mitarbeiterin ohne die dazugehörige Aufgabe, die über die Zulassung als Kommunaler Träger gerade zum Beklagten verschoben wurde.
32 
4. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich treuwidrig verhalten hätte, somit ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 242 BGB ausscheiden würde.
33 
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte nämlich gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetz und ohne Zutun der Klägerin. Eine treuwidrige Beeinflussung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist somit denklogisch schon nicht möglich.
34 
Für den Beklagten ist schlicht misslich, dass die Klägerin und die Bundesagentur für Arbeit den Versetzungswunsch der Klägerin nach M nicht schon im Jahre 2011 durch Versetzungsanordnung vollzogen haben. Die Versetzungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2012 war zu spät und ging ins Leere. Dass die Klägerin nunmehr ihr damaliger Versetzungswunsch reute, wird der Beklagte hinnehmen müssen.
35 
II.:
36 
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine (ausschließliche) Beschäftigung als Firmenberaterin im Jobcenter des Beklagten.
37 
Eine solche Einengung der geschuldeten Tätigkeit auf die einer Firmenberaterin würde das Direktionsrecht des Beklagten unzulässig beschränken. Dem stünde auch § 6 c Abs. 5 SGB II entgegen, wonach dem übergangenen Arbeitnehmer lediglich tarifrechtlich gleichwertige Arbeiten zu übertragen sind.
38 
III.:
39 
Deshalb war jedoch dem Hilfsantrag Ziffer 3 stattzugeben.
40 
1. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Beschäftigung entweder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich als Firmenberaterin oder aber gemäß § 6 c Abs. 5 Satz 1 SGB II zumindest mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit.
41 
2. Der Beklagte kann sich nicht auf § 6 c Abs. 5 Satz 2 SGB II berufen, wonach der Klägerin im Ausnahmefall auch eine niedriger bewertete Stelle zugewiesen werden kann. Einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte nicht vorgetragen. Eine Beschäftigung mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit ist vorliegend auch möglich. Schließlich hat der Beklagte auch aktuell Stellen eines Firmenberaters ausgeschrieben.
42 
IV.: Nebenentscheidungen:
43 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
44 
2. Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurde die Feststellungsklage gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem durchschnittlichen Vierteljahresarbeitsentgelt der Klägerin bewertet. Der Beschäftigungsantrag wurde mit einem weiteren Monatsentgelt bewertet.
45 
3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG für den Beklagten zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 02. Mai 2012 - 20 Ca 251/12

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 02. Mai 2012 - 20 Ca 251/12 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft


(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absa

Referenzen

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.