Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 753,76 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung rückständiger Beträge unter dem Gesichtspunkt der Geltung des Mindestlohngesetzes (nachfolgend MiLoG).
Die Klägerin ist seit dem 01.12.2008 bei der Beklagten als Verkaufshilfe, zuletzt in Teilzeit zu 120 Stunden monatlich, beschäftigt. Die Beklagte bezahlt an die Klägerin seit dem 01.01.2015 ein monatliches Gesamtbruttoentgelt von 1.020,50 Euro, wobei in diesem Betrag ein Betrag von 925,78 Euro brutto zuzüglich eines Betrages für „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld von 38,57 Euro (58,15 Euro brutto) enthalten ist (vgl. die vorgelegten Abrechnungen für die Monate Januar 2015 bis August 2015, Anlage B4, Abl. 45 ff.). In den Zeiträumen des Krankengeldbezuges der Klägerin am 24.04.2015 und vom 24.07.2015 - 01.08.2015 wurde weder das Grundgehalt noch die Sonderzahlungen geleistet. Die Klägerin arbeitete in den Monaten Januar 2015 bis Oktober 2015 regelmäßig unter 120 Stunden monatlich (vgl. im Einzelnen die nicht bestritten aufgeführten Zeiten im Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2015, Abl. 21). Die jeweiligen Abrechnungen enthalten jeweils folgenden Vermerk:
„Liebe Mitarbeiter/innen,
seit 01.01.2012 werden Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld als fester Gehaltsbestandteil bereits mit jeweils 1/12 der jährlichen Gesamtsumme jeden Monat ausbezahlt ….(…)“
Die Beklagte zahlt jedenfalls seit dem Jahr 2012 das Urlaubsgeld unabhängig vom Urlaubsantritt bzw. der Urlaubsnahme als festen monatlichen Betrag, auch das Weihnachtsgeld wird als fester monatlicher Betrag bezahlt. Sowohl Weihnachtsgeld als auch Urlaubsgeld wird nur bezahlt, wenn der Klägerin im Übrigen ein Entgeltanspruch zusteht.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zunächst der unter dem Datum vom 11.11.2008 abgeschlossene Arbeitsvertrag zu Grunde. Dieser enthält in § 5 spezifische Regelungen zu „Sonderzahlungen/Zuwendungen“, insbesondere einen Freiwilligkeitsvorbehalt und eine Stichtags- und Rückzahlungsklausel (vgl. im Einzelnen Anlage B1, Abl. 33 ff.). Unter dem Datum vom 31.03.2012 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, dieser enthält in § 4 und § 5 nachfolgende Regelungen (vgl. im Einzelnen Anlage B2, Abl. 38 ff.):
„§ 4 Vergütung
4.1.1 Der/die Arbeitnehmer/in erhält ein monatliches Gehalt von 1.800,00 EUR brutto.
4.1.2. Freiwillige Sonderzahlungen gemäß § 5 wie:
Das Urlaubsgeld beträgt zur Zeit EUR 977,00 1/12 davon sind monatlich EUR 81,42 brutto
10 
Das Weihnachtsgeld beträgt zur Zeit EUR 900,00 1/12 davon sind monatlich EUR 75,00 brutto
11 
____________________________________________________________________________
12 
ergibt einen monatlichen Auszahlungsbetrag (beinhaltet: Gehalt, freiwillige Sonderzahlung Urlaubsgeld und freiwillige Sonderzahlung Weihnachtsgeld) von                    EUR 1.956,42 brutto
13 
____________________________________________________________________________
14 
(…)
15 
§ 5 Sonderzahlungen z.B. Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld
16 
5.1 Der/die Arbeitnehmer/in erkennt an, dass etwaige Sonderzahlungen/Zuwendungen freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.
17 
5.2 Die jeweilige Höhe der Zahlung steht im Ermessen der Arbeitgeberin und kann von der Arbeitgeberin jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres neu festgelegt werden.
18 
5.3 Freiwillige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden derzeit in 12 gleichen Teilbeträgen mit dem laufenden monatlichen Gehalt ausgezahlt.
(…)“
19 
Unter dem Datum vom 29.08.2014 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag ab (vgl. Anlage K2, Abl. 10 f.), dieser enthält unter § 4 nachfolgende Regelung:
20 
„§ 4 Vergütung
21 
4.1. (4.1.1.) Der/die Arbeitnehmer/in erhält ein monatliches Gehalt von 897,00 EUR brutto.
22 
4.1.2. Freiwillige Sonderzahlung gemäß §5 wie:
23 
Das Urlaubsgeld beträgt zur Zeit EUR 673,79 1/12 davon sind monatlich EUR 56,15 brutto
24 
Das Weihnachtsgeld beträgt zur Zeit EUR 448,50 1/12 davon sind monatlich EUR 37,38 brutto
25 
____________________________________________________________________________
26 
ergibt einen monatlichen Auszahlungsbetrag (beinhaltet: Gehalt, freiwillige Sonderzahlung Urlaubsgeld und freiwillige Sonderzahlung Weihnachtsgeld) von                    EUR 990,53 brutto
27 
____________________________________________________________________________
28 
Die Klägerin ist der Rechtsaufassung, dass weder das bezahlte Weihnachtsgeld noch das Urlaubsgeld bei der Betrachtung der Frage, ob die Beklagte den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG gewähre, Berücksichtigung finden könne. Mit diesen Zahlungen würde keine Arbeitsleistung abgegolten. Im Übrigen fehle es an der Unwiderruflichkeit der Leistung, so dass die Sonderzuwendungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden könnten. Die Formulierung in den Arbeitsverträgen, wonach die Beträge „zur Zeit“ in der entsprechenden Höhe geleistet würden, belege gerade, dass kein fester Gehaltsbestandteil vorliege.
29 
Die Klägerin beantragt:
30 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den noch offenen Betrag in Höhe von 753,76 Euro brutto nebst 5% -Punkte Zinsen seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Klagabweisung.
33 
Die Klage sei bereits unschlüssig, da die Klägerin nicht darlege, wie sie konkret in den einzelnen Monaten gearbeitet habe. Nur auf Basis von gearbeiteten Stunden bestünde ein Mindestlohnanspruch, eine abstrakte fiktive Berechnung auf Basis der monatlich vereinbarten Stunden sei nicht möglich.
34 
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die gewährten Sonderzahlungen als feste, monatlich gewährte Gehaltsbestandteile auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin angerechnet werden könnten. Ein etwaig bestehender Freiwilligkeitsvorbehalt - der im Übrigen selbst bei dessen Fortbestehen einer Anrechnung der Zahlungen auf den Mindestlohn nicht entgegenstehe - sei durch die schriftlich vereinbarten Vertragsänderungen bzw. zumindest durch die eindeutigen Hinweise im Rahmen der Abrechnungen aufgehoben worden. Da die Zahlungen als fester Gehaltsbestandteile auch in dem nach dem Mindestlohn vorgesehenen Fälligkeitszeitraum bezahlt würden, sei - unabhängig von den Streitpunkten, welche Zahlungen im Einzelfall auf den Mindestlohn angerechnet werden können - eine Anrechnungsmöglichkeit im vorliegenden Fall eindeutig.
35 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle verwiesen, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein weitergehender Zahlungsanspruch nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Die Klage erweist sich bereits als unschlüssig (vgl. I. 1 der Gründe). Im Übrigen hat die Beklagte durch die Zahlung des monatlich geleisteten „Weihnachts- und Urlaubsgeldes“ den Mindestlohnanspruch der Klägerin in jeden Fall erfüllt, da diese Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin anzurechnen sind (vgl. I. 2 der Gründe). Im Einzelnen:
I.
37 
1. Die (wenn nicht sogar im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 253 Abs. 2 ZPO sogar unzulässige) Klage ist bereits unschlüssig.
38 
a) Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG nur für geleistete Arbeitsstunden besteht, wofür der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 MiLoG („erbrachte Arbeitsleistung“) spricht (vgl. zum Streitstand etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 460 § 1 MiLoG Rz. 18 ff. m.w.N.) hat der für den Lohnanspruch darlegungs- und beweisbelastete Arbeitnehmer darzulegen, ob er den Anspruch aus geleisteter Arbeit bzw. aus sonstigen Rechtsvorschriften, die einen Zahlungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung vorsehen (etwa § 3 EFZG, §§ 611,615 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag) begehrt (so zutreffend etwa Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 37 f.).
39 
b) Die Klägerin erfüllt – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ihre Darlegungslast nicht. Sie trägt im Ergebnis lediglich einen „fiktiven (Mindest-)Lohnanspruch“ vor, wenn sie in der Klagebegründung ausführt, dass nach dem Arbeitsvertrag 120 Arbeitsstunden monatlich vereinbart sind und hieraus ein Anspruch nach dem MiLoG in Höhe von 1.020,00 Euro brutto monatlich resultiere, was einem monatlichen Differenzanspruch von 94,22 Euro brutto monatlich entspreche, womit für 8 geltend gemachte Monate ein Nachzahlungsanspruch von 753,76 Euro brutto bestehe. Ob die Klägerin 120 Stunden im Monat tatsächlich gearbeitet hat bzw. aus welchem Rechtsgrund sonst ein Anspruch (gegebenenfalls in Verbindung mit dem MiLoG) besteht, wird nicht dargelegt.
40 
2. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet. Auch bei der Annahme, dass die Klägerin einen Mindestlohnanspruch für 120 Stunden (monatliche Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag) gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag schlüssig dargelegt hat, besteht aufgrund Erfüllung durch die Beklagte (§ 362 BGB) kein Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat mit der monatlichen Zahlung von 1.020,50 Euro brutto einen etwaigen Mindestlohnanspruch der Klägerin in Höhe von 1.020,00 Euro brutto (120 mal 8,50 Euro brutto) erfüllt, entgegen der Ansicht der Klägerin sind die monatlich durch die Beklagte bezahlten Beträge in Höhe von 38,57 Euro bzw. 58,15 Euro brutto auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin anzurechnen.
41 
a) Das MiLoG gibt keine ausdrücklichen Anhaltspunkte, welche Zahlungen des Arbeitgebers als mindestlohnwirksam betrachtet werden können. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass man zumindest im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des EUGH zur AN-EntsendeRL 96/71/EG zurückgreifen kann (so etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 460 MiLoG § 1 Rz. 11; vgl. auch Gegenäußerung BReg. BT-Drs. 18/1558, S. 67; Däubler, NJW 2014, 1924 (1926); a.A. etwa Bayreuther, NZA 2014, S. 865, 868 f.). Nach der EUGH Rechtsprechung können Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einbezogen werden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern (EUGH vom 14.04.2005, NZA 2005, 773; EUGH vom 07.11.2013, NZA 2013, 1359). Das Bundesarbeitsgericht geht in Urteilen zum AentG von einer Anrechnung aus, wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers mit dem Zweck des Mindestlohnes „funktionell gleichwertig“ ist, wenn also die Zahlung des Arbeitgebers die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers abgelten soll (so etwa BAG vom 18.04.2012, NZA 2013, 392; vgl. auch BAG vom 16.04.2014, NZA 2014, 1277).
42 
Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile – unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch lag Hamm vom 14.01.2016 – 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa lag-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 – 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
43 
b) Nach den obig dargestellten Ausführungen sind die monatlich geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 38,57 Euro brutto bzw. 58,15 Euro brutto als monatliche Zahlungen, die die Arbeitsleistung vergüten und ersichtlich keinen sonstigen Zwecken (mehr) dienen, als mindestlohnwirksam anzuerkennen.
44 
aa) Die Beklagte erbringt die Leistungen als unwiderrufliche Leistungen. Richtig ist zwar, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht nur einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt, sondern eine Rückzahlungsklausel vorsah (vgl. Abs. 3 des § 5 des Arbeitsvertrages vom 11.11.2008). Der Vertrag ist indes in den entscheidenden Punkten durch die Vertragsänderungen aus dem Jahre 2012 (Anlage B2) und 2014 (Anlage B3) abgeändert worden. In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2012 ist die Rückzahlungsklausel entfallen, vielmehr ist in Ziffer 5.3 geregelt, dass freiwillige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld derzeit in 12 gleichen Teilbeträgen mit dem laufenden monatlichen Gehalt ausbezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Änderungsvertrag aus dem Jahre 2014 zu sehen, der in § 4.1.2 nur noch von „freiwilligen Sonderzahlungen“ in fester Höhe spricht. Im Ergebnis ist die ursprünglich vorhandene Rückzahlungsklausel aufgehoben worden.
45 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert hieran auch der Umstand nichts, dass im Änderungsvertrag vom 29.08.2014 angeführt ist, dass das Weihnachts-bzw. Urlaubsgeld zur Zeit 673,79 Euro bzw. 448,50 Euro brutto (monatlich 56,15 bzw. 37,38 Euro brutto) betrage. Diese Formulierung gibt nur die zur Zeit aktuelle Höhe des Betrages wieder, stellt jedoch keinen Vorbehalt der Zahlung als solcher dar und regelt auch keinen Rückzahlungsvorbehalt. Eine derartig weitgehende Erklärung kann den Worten „zur Zeit“ nicht entnommen werden.
46 
bb) Die Beklagte erbringt die Zahlungen als monatliche Zahlungen im maßgeblichen Fälligkeitszeitraum (im Zeitraum, den § 2 Abs. 1 MiLoG als Fälligkeitszeitraum definiert) und die Zahlungen sind echte Entgeltbestandteile, die weder ausschließlich noch parallel (sog. gemischte Zweckbindung) andere Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis (bezüglich des Urlaubsgeldes) verfolgen. Die Beklagte hat – klägerseits nicht bestritten – dargelegt, dass das Urlaubsgeld unabhängig von der tatsächlichen Urlaubsnahme als monatlich fester Gehaltsbestandteil bezahlt wird. Ferner hat die Beklagte dargelegt, dass die Zahlungen nur erfolgen, wenn ein Lohnanspruch der Klägerin, etwa aus geleisteter Arbeit oder aufgrund Entgeltfortzahlung besteht. Für die Zeit des Krankengeldbezuges erfolgte die Zahlung nicht. Dies dokumentiert eindeutig, dass die geleisteten Zahlungen Entgelt im engeren Sinne sind. Dies wird auch durch den im Rahmen der Abrechnung enthaltenen Hinweis bestätigt, wonach Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als fester Gehaltsbestandteil bereits mit jeweils 1/12 der jährlichen Gesamtsumme jeden Monat ausbezahlt werden. Zusätzlich ist in der Januar 2015 Abrechnung aufgeführt, dass die Mitarbeiter ab dem 01.01.2015 eine Gehaltserhöhung erhalten. In diesem Rahmen wurden auch die monatlichen Teilbeträge angepasst, auch dies bestätigt die Auslegung als echter – von sonstigen Zwecken unabhängiger – Entgeltbestandteil.
47 
cc) Die geleisteten Zahlungen der Beklagten stehen – jedenfalls bezüglich der Zeiträume, die Gegenstand der Klage sind – unter keinem Freiwilligkeitsvorbehalt. Im Übrigen würde selbst bei fortbestehendem Freiwilligkeitsvorbehalt die Mindestlohnwirksamkeit der Zahlungen nicht entfallen.
48 
(1) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2008 enthält mit der Formulierung in § 5 Absatz 1 „Der/die Arbeitnehmer/in erkennt an, dass etwaige Sonderzahlungen/Zuwendungen freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst“ einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser führt – die AGB-rechtliche Wirksamkeit unterstellt - dazu, dass der Arbeitgeber (für die Zukunft) frei ist, ob er eine entsprechende Leistung gewährt oder nicht (vgl. nur etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 230 BGB §§ 305 – 310, Rz. 72 m.w.N.; vgl. auch BAG vom 14.09.2011, NZA 2012, S. 81).
49 
Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt ist aufgehoben worden. Durch die Formulierung in den monatlich erteilten Abrechnungen, wonach die Zahlungen als fester monatlicher Gehaltsbestandteil erfolgen, hat die Beklagte ein Angebot auf Aufhebung des Freiwilligkeitsvorbehalts unterbreitet, welches der Kläger über § 151 BGB (als für ihn günstiges Angebot) angenommen hat. Die Formulierung „fester Gehaltsbestandteil“ bringt gerade deutlich zum Ausdruck, dass die Zahlungen nicht einer einseitigen Änderungsmöglichkeit bzw. Einstellungsmöglichkeit der Beklagten (in der Zukunft) unterliegen sollen.
50 
Ob im Übrigen darüber hinaus durch die Vertragsformulierung im Änderungsvertrag 2014, wonach unter § 4.1.2 nur noch auf eine „freiwillige Sonderzahlung nach § 5“ abgestellt wird (ohne die nochmalige Formulierung, dass die Leistungen nicht nur freiwillig erfolgen, sondern auch ohne Rechtsanspruch für die Zukunft), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
51 
(2) Selbst wenn man nicht von einer Aufhebung des Freiwilligkeitsvorbehalts ausgehen würde, wären die Zahlungen dennoch mindestlohnwirksam. Entscheidend ist, dass auch bei einem bestehenden Freiwilligkeitsvorbehalt die geleisteten Zahlungen für den Fälligkeitszeitraum feststehen und – anders als bei einem Widerrufsvorbehalt bzw. bei einer Rückzahlungsklausel – nicht wieder (einseitig) entzogen werden können. Die Zahlungen stellen daher auch bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt einen festen Gehaltsbestandteil im maßgeblichen Fälligkeitszeitraum dar (selbst für den Fall der Rückzahlungsklausel von einer Mindestlohnrelevanz ausgehend, da die Klausel keine Wirksamkeit entfalte, Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 unter Rz. 28 der Gründe). Die rechtsgeschäftliche Bindung bezüglich der gewährten Leistung besteht bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt fort und begrenzt nur die Bindung für die Zukunft (vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, §§ 305 – 310 BGB Rz. 72 m.w.N.; vgl. auch Preis/Sagan, NZA 2012, 697).
52 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
53 
Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
54 
Der Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG) war auf den Nennbetrag der geltend gemachten (Haupt-)Forderung festzusetzen, vgl. § 3 ZPO.
IV.
55 
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG bestanden nicht.

Gründe

 
36 
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein weitergehender Zahlungsanspruch nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Die Klage erweist sich bereits als unschlüssig (vgl. I. 1 der Gründe). Im Übrigen hat die Beklagte durch die Zahlung des monatlich geleisteten „Weihnachts- und Urlaubsgeldes“ den Mindestlohnanspruch der Klägerin in jeden Fall erfüllt, da diese Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin anzurechnen sind (vgl. I. 2 der Gründe). Im Einzelnen:
I.
37 
1. Die (wenn nicht sogar im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 253 Abs. 2 ZPO sogar unzulässige) Klage ist bereits unschlüssig.
38 
a) Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG nur für geleistete Arbeitsstunden besteht, wofür der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 MiLoG („erbrachte Arbeitsleistung“) spricht (vgl. zum Streitstand etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 460 § 1 MiLoG Rz. 18 ff. m.w.N.) hat der für den Lohnanspruch darlegungs- und beweisbelastete Arbeitnehmer darzulegen, ob er den Anspruch aus geleisteter Arbeit bzw. aus sonstigen Rechtsvorschriften, die einen Zahlungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung vorsehen (etwa § 3 EFZG, §§ 611,615 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag) begehrt (so zutreffend etwa Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 37 f.).
39 
b) Die Klägerin erfüllt – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ihre Darlegungslast nicht. Sie trägt im Ergebnis lediglich einen „fiktiven (Mindest-)Lohnanspruch“ vor, wenn sie in der Klagebegründung ausführt, dass nach dem Arbeitsvertrag 120 Arbeitsstunden monatlich vereinbart sind und hieraus ein Anspruch nach dem MiLoG in Höhe von 1.020,00 Euro brutto monatlich resultiere, was einem monatlichen Differenzanspruch von 94,22 Euro brutto monatlich entspreche, womit für 8 geltend gemachte Monate ein Nachzahlungsanspruch von 753,76 Euro brutto bestehe. Ob die Klägerin 120 Stunden im Monat tatsächlich gearbeitet hat bzw. aus welchem Rechtsgrund sonst ein Anspruch (gegebenenfalls in Verbindung mit dem MiLoG) besteht, wird nicht dargelegt.
40 
2. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet. Auch bei der Annahme, dass die Klägerin einen Mindestlohnanspruch für 120 Stunden (monatliche Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag) gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag schlüssig dargelegt hat, besteht aufgrund Erfüllung durch die Beklagte (§ 362 BGB) kein Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat mit der monatlichen Zahlung von 1.020,50 Euro brutto einen etwaigen Mindestlohnanspruch der Klägerin in Höhe von 1.020,00 Euro brutto (120 mal 8,50 Euro brutto) erfüllt, entgegen der Ansicht der Klägerin sind die monatlich durch die Beklagte bezahlten Beträge in Höhe von 38,57 Euro bzw. 58,15 Euro brutto auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin anzurechnen.
41 
a) Das MiLoG gibt keine ausdrücklichen Anhaltspunkte, welche Zahlungen des Arbeitgebers als mindestlohnwirksam betrachtet werden können. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass man zumindest im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des EUGH zur AN-EntsendeRL 96/71/EG zurückgreifen kann (so etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 460 MiLoG § 1 Rz. 11; vgl. auch Gegenäußerung BReg. BT-Drs. 18/1558, S. 67; Däubler, NJW 2014, 1924 (1926); a.A. etwa Bayreuther, NZA 2014, S. 865, 868 f.). Nach der EUGH Rechtsprechung können Vergütungsbestandteile in den Mindestlohn einbezogen werden, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändern (EUGH vom 14.04.2005, NZA 2005, 773; EUGH vom 07.11.2013, NZA 2013, 1359). Das Bundesarbeitsgericht geht in Urteilen zum AentG von einer Anrechnung aus, wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers mit dem Zweck des Mindestlohnes „funktionell gleichwertig“ ist, wenn also die Zahlung des Arbeitgebers die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers abgelten soll (so etwa BAG vom 18.04.2012, NZA 2013, 392; vgl. auch BAG vom 16.04.2014, NZA 2014, 1277).
42 
Unabhängig von Streitpunkten im Einzelnen sind Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld jedenfalls dann nach so wie ersichtlich einhelliger Meinung als mindestlohnwirksam anzusehen, wenn sie als monatliche Zahlungen bzw. zu dem für den Mindestlohn relevanten Fälligkeitsdatum (vgl. hierzu § 2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG) unwiderruflich als echte Entgeltbestandteile – unabhängig von sonstigen weiteren Voraussetzungen wie etwa tatsächlicher Urlaubsantritt, besondere Stichtagsklausel etc. - ausbezahlt werden, d.h. keine Sonderzahlungen im klassischen Sinne, die nicht die Arbeitsleistung vergüten sollen, darstellen (vgl. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 1 MiLoG 460 § 1 Rz. 15; vgl. auch Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15; vgl. auch Sittard, NJW 2016, 264; vgl. auch lag Hamm vom 14.01.2016 – 18 Sa 1279/15; für eine fehlende Anrechnungsmöglichkeit, soweit die Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. Weihnachtsgeldes nicht der Vergütung der Arbeitsleistung dienen soll, d.h. an andere Zwecke wie etwa die tatsächliche Urlaubsnahme anknüpft, hingegen etwa lag-Berlin Brandenburg vom 02.10.2015 – 9 Sa 570/15; vgl. auch Arbeitsgericht Bautzen vom 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15; vgl. auch Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, § 1 Rz. 44).
43 
b) Nach den obig dargestellten Ausführungen sind die monatlich geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 38,57 Euro brutto bzw. 58,15 Euro brutto als monatliche Zahlungen, die die Arbeitsleistung vergüten und ersichtlich keinen sonstigen Zwecken (mehr) dienen, als mindestlohnwirksam anzuerkennen.
44 
aa) Die Beklagte erbringt die Leistungen als unwiderrufliche Leistungen. Richtig ist zwar, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht nur einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt, sondern eine Rückzahlungsklausel vorsah (vgl. Abs. 3 des § 5 des Arbeitsvertrages vom 11.11.2008). Der Vertrag ist indes in den entscheidenden Punkten durch die Vertragsänderungen aus dem Jahre 2012 (Anlage B2) und 2014 (Anlage B3) abgeändert worden. In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2012 ist die Rückzahlungsklausel entfallen, vielmehr ist in Ziffer 5.3 geregelt, dass freiwillige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld derzeit in 12 gleichen Teilbeträgen mit dem laufenden monatlichen Gehalt ausbezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Änderungsvertrag aus dem Jahre 2014 zu sehen, der in § 4.1.2 nur noch von „freiwilligen Sonderzahlungen“ in fester Höhe spricht. Im Ergebnis ist die ursprünglich vorhandene Rückzahlungsklausel aufgehoben worden.
45 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert hieran auch der Umstand nichts, dass im Änderungsvertrag vom 29.08.2014 angeführt ist, dass das Weihnachts-bzw. Urlaubsgeld zur Zeit 673,79 Euro bzw. 448,50 Euro brutto (monatlich 56,15 bzw. 37,38 Euro brutto) betrage. Diese Formulierung gibt nur die zur Zeit aktuelle Höhe des Betrages wieder, stellt jedoch keinen Vorbehalt der Zahlung als solcher dar und regelt auch keinen Rückzahlungsvorbehalt. Eine derartig weitgehende Erklärung kann den Worten „zur Zeit“ nicht entnommen werden.
46 
bb) Die Beklagte erbringt die Zahlungen als monatliche Zahlungen im maßgeblichen Fälligkeitszeitraum (im Zeitraum, den § 2 Abs. 1 MiLoG als Fälligkeitszeitraum definiert) und die Zahlungen sind echte Entgeltbestandteile, die weder ausschließlich noch parallel (sog. gemischte Zweckbindung) andere Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis (bezüglich des Urlaubsgeldes) verfolgen. Die Beklagte hat – klägerseits nicht bestritten – dargelegt, dass das Urlaubsgeld unabhängig von der tatsächlichen Urlaubsnahme als monatlich fester Gehaltsbestandteil bezahlt wird. Ferner hat die Beklagte dargelegt, dass die Zahlungen nur erfolgen, wenn ein Lohnanspruch der Klägerin, etwa aus geleisteter Arbeit oder aufgrund Entgeltfortzahlung besteht. Für die Zeit des Krankengeldbezuges erfolgte die Zahlung nicht. Dies dokumentiert eindeutig, dass die geleisteten Zahlungen Entgelt im engeren Sinne sind. Dies wird auch durch den im Rahmen der Abrechnung enthaltenen Hinweis bestätigt, wonach Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als fester Gehaltsbestandteil bereits mit jeweils 1/12 der jährlichen Gesamtsumme jeden Monat ausbezahlt werden. Zusätzlich ist in der Januar 2015 Abrechnung aufgeführt, dass die Mitarbeiter ab dem 01.01.2015 eine Gehaltserhöhung erhalten. In diesem Rahmen wurden auch die monatlichen Teilbeträge angepasst, auch dies bestätigt die Auslegung als echter – von sonstigen Zwecken unabhängiger – Entgeltbestandteil.
47 
cc) Die geleisteten Zahlungen der Beklagten stehen – jedenfalls bezüglich der Zeiträume, die Gegenstand der Klage sind – unter keinem Freiwilligkeitsvorbehalt. Im Übrigen würde selbst bei fortbestehendem Freiwilligkeitsvorbehalt die Mindestlohnwirksamkeit der Zahlungen nicht entfallen.
48 
(1) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2008 enthält mit der Formulierung in § 5 Absatz 1 „Der/die Arbeitnehmer/in erkennt an, dass etwaige Sonderzahlungen/Zuwendungen freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst“ einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser führt – die AGB-rechtliche Wirksamkeit unterstellt - dazu, dass der Arbeitgeber (für die Zukunft) frei ist, ob er eine entsprechende Leistung gewährt oder nicht (vgl. nur etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, 230 BGB §§ 305 – 310, Rz. 72 m.w.N.; vgl. auch BAG vom 14.09.2011, NZA 2012, S. 81).
49 
Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt ist aufgehoben worden. Durch die Formulierung in den monatlich erteilten Abrechnungen, wonach die Zahlungen als fester monatlicher Gehaltsbestandteil erfolgen, hat die Beklagte ein Angebot auf Aufhebung des Freiwilligkeitsvorbehalts unterbreitet, welches der Kläger über § 151 BGB (als für ihn günstiges Angebot) angenommen hat. Die Formulierung „fester Gehaltsbestandteil“ bringt gerade deutlich zum Ausdruck, dass die Zahlungen nicht einer einseitigen Änderungsmöglichkeit bzw. Einstellungsmöglichkeit der Beklagten (in der Zukunft) unterliegen sollen.
50 
Ob im Übrigen darüber hinaus durch die Vertragsformulierung im Änderungsvertrag 2014, wonach unter § 4.1.2 nur noch auf eine „freiwillige Sonderzahlung nach § 5“ abgestellt wird (ohne die nochmalige Formulierung, dass die Leistungen nicht nur freiwillig erfolgen, sondern auch ohne Rechtsanspruch für die Zukunft), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
51 
(2) Selbst wenn man nicht von einer Aufhebung des Freiwilligkeitsvorbehalts ausgehen würde, wären die Zahlungen dennoch mindestlohnwirksam. Entscheidend ist, dass auch bei einem bestehenden Freiwilligkeitsvorbehalt die geleisteten Zahlungen für den Fälligkeitszeitraum feststehen und – anders als bei einem Widerrufsvorbehalt bzw. bei einer Rückzahlungsklausel – nicht wieder (einseitig) entzogen werden können. Die Zahlungen stellen daher auch bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt einen festen Gehaltsbestandteil im maßgeblichen Fälligkeitszeitraum dar (selbst für den Fall der Rückzahlungsklausel von einer Mindestlohnrelevanz ausgehend, da die Klausel keine Wirksamkeit entfalte, Arbeitsgericht Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 unter Rz. 28 der Gründe). Die rechtsgeschäftliche Bindung bezüglich der gewährten Leistung besteht bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt fort und begrenzt nur die Bindung für die Zukunft (vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, §§ 305 – 310 BGB Rz. 72 m.w.N.; vgl. auch Preis/Sagan, NZA 2012, 697).
52 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
53 
Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
54 
Der Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG) war auf den Nennbetrag der geltend gemachten (Haupt-)Forderung festzusetzen, vgl. § 3 ZPO.
IV.
55 
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG bestanden nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Di

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 2 Fälligkeit des Mindestlohns


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn1.zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,2.spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbei

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 14. Jan. 2016 - 18 Sa 1279/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Ve

Arbeitsgericht Herne Anerkenntnisurteil, 07. Juli 2015 - 3 Ca 684/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,01 € seit dem 01.02.2015 und aus weiteren 0,01 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage ab

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(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,01 € seit dem 01.02.2015 und aus weiteren 0,01 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • 4. Der Streitwert wird auf 89,78 € festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,01 € seit dem 01.02.2015 und aus weiteren 0,01 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • 4. Der Streitwert wird auf 89,78 € festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,01 € seit dem 01.02.2015 und aus weiteren 0,01 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • 4. Der Streitwert wird auf 89,78 € festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2015 – 3 Ca 684/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,01 € seit dem 01.02.2015 und aus weiteren 0,01 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  • 4. Der Streitwert wird auf 89,78 € festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.