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| Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum 31.05.2007 sein Ende gefunden. |
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| Der Widerkläger hat im Termin vom 15.05.2013 den Hilfsantrag zum Antrag Ziff. 1 vom 16.12.2007 sowie den Antrag Ziff. 2 vom 16.12.2007 zurückgenommen. Er hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 14.05.2013 alle weiteren nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Anträge zurückgenommen und diese lediglich als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nach Prozesskostenhilfe-Bewilligung beabsichtigte Widerklage-Erweiterung aufrecht erhalten. Er hat mithin auch die Anträge vom 29.12.2010 zurückgenommen; denn insofern wurde durch Beschluss vom 19.10.2011 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, wogegen der Widerkläger keine sofortige Beschwerde eingelegt hat. Über den neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Widerklage-Erweiterung vom 27.03.2013 (Aktenblatt 215 ff.) ist bislang nicht entschieden. Ausdrücklich bezeichnet der Widerkläger die weitergehenden Sachanträge am Ende des Schriftsatzes vom 14.05.2013 als „nach PKH-Bewilligung beabsichtigte Anträge“. |
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| Die Klagerücknahme bedurfte nicht der Einwilligung der Widerbeklagten, weil Sachanträge bislang nicht gestellt wurden, insbesondere nicht aufgrund der Güteverhandlung vom 17.10.2008 (Aktenblatt 180), § 54 II 1 ArbGG. |
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| Nachdem auch die Widerbeklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2007 die ursprünglichen Klageanträge zurückgenommen hatte (Aktenblatt 76), war folglich und ausschließlich über den Antrag Ziff. 1 vom 16.12.2007 des Widerklägers zu entscheiden. Weitere Anträge hat er im Termin vom 15.05.2013 nicht gestellt und sind auch nicht anhängig. |
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| Das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Widerbeklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien in Abrede stellt. |
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| Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Wirkung zum 31.05.2007 sein Ende gefunden, weil das Kündigungsschreiben vom 27.04.2007 dem Widerkläger entweder unter der Anschrift B.str. 00, 00000 I. zugegangen ist, oder aber er sich jedenfalls aufgrund treuwidrigen Verhaltens so behandeln muss, als sei es ihm zugegangen. |
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| Zwar hat der Widerkläger Absendung, Erstellung und Zugang des Schreibens bestritten. |
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| Die Kammer ist jedoch nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Widerbeklagte das Kündigungsschreiben erstellt und zum Versand an die AnschriftB.str. 00, 00000 I. gebracht hat. |
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| 1. Der Geschäftsführer der Widerbeklagten hat im Termin vom 15.05.2013 lebensnah und nachvollziehbar erläutert, dass der Auftraggeber D. mit dem Widerkläger nicht mehr habe zusammenarbeiten wollen. Das deckt sich damit, dass - unstreitig - die Zugangskarte des Widerklägers zum Werksgelände der Firma D. gesperrt wurde. Außerdem wandte sich der Mitarbeiter P. der Firma D. am 30.05.2007 schriftlich an den Mitarbeiter D. der Firma H. AG, weil die Information, dass das Vertragsverhältnis mit dem Widerkläger aufgehoben sei, bei diesem nicht angekommen zu sein scheine, was nicht als Aufgabe der Firma D. angesehen werde (Aktenblatt 10). Damit bestand ein Kündigungsanlass. Folgerichtig nimmt das vom Widerkläger vorgelegte Schreiben der Widerbeklagten vom 06.06.2006 bzw. 2007 (Aktenblatt 245) darauf Bezug, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Fristeinhaltung zum 31.05.2007 gekündigt worden sei. |
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| 2. Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO steht darüber hinaus fest, dass das Kündigungsschreiben an den Widerkläger unter der AnschriftB.str. 00, 00000 I. versandt wurde. Die Widerbeklagte hat hierzu den Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG in Bad Tölz vom 28.04.2007 um 11.13 Uhr vorgelegt, auf welchem der Nachname des Widerklägers benannt ist (Aktenblatt 88 - 11 Ca 3008/13). Es ist nach den Umständen fernliegend, dass sich der Einlieferungsbeleg auf irgendeinen „U.“ irgendwo auf dieser Welt bezieht und nicht auf den Widerkläger, wie dieser geltend macht. |
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| Zwar ist danach der Beweis des Zugangs des Schreibens unter der Anschrift B.str. 00, 00000 I. nicht geführt. Der Widerkläger kann sich allerdings auf den Mangel des Zugangs des Schreibens nicht berufen, weil er den Zugang treuwidrig vereitelt hat. |
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| 1. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer aufgrund bestehender oder angewandter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BAG 22.09.2005 - 2 AZR 336/04 - Juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung auch des BGH). |
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| Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Zugang einer Willenserklärung nicht nur verspätet erfolgt, sondern gar nicht, der Zugang also scheitert (vgl. i.E. Palandt BGB 70. Auflage § 130 RZ 16 ff.). |
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| 2. Bei der Anschrift B.str. 00, 00000 I. handelt es sich um die Anschrift, die der Widerkläger der Widerbeklagten im Zuge der Bewerbung mitgeteilt hat. Die Anschrift ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 24.01.2007 (Aktenblatt 118 ff.). Die Anschrift ist auch in den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge angegeben (Aktenblatt 84 ff. - 11 Ca 3008/13). |
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| Die Kammer geht nach § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Widerkläger der Widerbeklagten in betrügerischer Absicht seine frühere und mithin eine falsche Anschrift zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu welchem er entweder bereits in der AnschriftA. E. 00, 00000 I. umgezogen war oder ein solcher Umzug absehbar war. |
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| a) Hierzu hat der Widerkläger auf Frage des Gerichts am 15.05.2013 zu Protokoll erklärt, er sei Ende Januar 2007 umgezogen von der Anschrift B.str. 00 in die Anschrift A. E. 00. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 24.01.2007 sei das noch nicht endgültig klar gewesen, dass er zum Ende Januar 2007 umziehe. Das habe familiäre Gründe gehabt. |
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| Diese Einlassungen sind zum Einen für sich, aber auch auf dem Hintergrund der von dem Widerkläger an die Widerbeklagte am 22.02.2007 übersandten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 nicht nachvollziehbar. Denn diese Lohnsteuerkarte trägt ebenfalls die Anschrift A. E. 00, 00000 I., jedoch auch das Datum 20.09.2006. Die Kammer hält deshalb die Angaben des Widerklägers, er sei kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrages umgezogen, was wenige Tage zuvor noch nicht absehbar gewesen sei, für unglaubwürdig. |
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| b) Pflichtwidrig hat es darüber hinaus der Widerkläger versäumt, die Widerbeklagte über einen Wohnungswechsel zu informieren. Ohne Erfolg verweist der Widerkläger darauf, er habe der Widerbeklagten mit Schreiben vom 22.02.2007 die neue Anschrift mitgeteilt (Aktenblatt 133 - 11 Ca 3008/13). Denn das Schreiben enthält gerade keinen expliziten Hinweis darauf, dass sich die Anschrift geändert habe, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass ab dem 28.02.2007 eine neue (Mobil-)Telefonnummer gelte. Ein solcher kommentarloser und in diesem Sinne versteckter Hinweis genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe der Widerbeklagten ohne besondere Hinweise fortlaufend einen Datenabgleich betreffend ihre Arbeitskräfte durchzuführen und schon gar nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.03.2007. |
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| Gleiches gilt für das Antragsformular auf Abschluss einer Rentenversicherung, in welchem als Anschrift des Widerklägers angeführt ist A. E. 00, 00000 I. und welches am 30.01.2007 unterzeichnet wurde. Die Eintragungen seien - so die Widerbeklagte - von dem Versicherungsbüro De. vorgenommen worden. Auch insofern handelt es sich im Übrigen um einen „versteckten“ Hinweis im vorstehenden Sinne. Immerhin liegt die Annahme nahe, dass die „neue“ Anschrift doch schon vor dem 31.01.2007 feststand. |
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| c) Auch die sonstigen Umstände sprechen dafür, dass der Widerkläger in betrügerischer Absicht handelte, um die Widerbeklagte in Beweisschwierigkeiten zu bringen. |
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| aa) So wurde der Widerkläger noch im Jahre 2008 bei dem Finanzamt Erfurt unter der Anschrift B.str. 00, 00000 I. geführt, wie sich das aus dem Schreiben vom 26.08.2008 an die Widerbeklagte ergibt (Aktenblatt 49 - 11 Ca 3008/13). Auch das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. W. & Dr. B. vom 16.08.2008 an die Bevollmächtigten der Widerbeklagten lässt darauf schließen, dass der Widerkläger Dritten gegenüber auf Bewerbungsunterlagen die Anschrift B.str. in I. (fälschlich) angegeben hatte (Aktenblatt 95 - 11 Ca 3008/13). |
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| bb) Der Widerkläger hat weder auf das Schreiben der Widerbeklagten vom 06.06.2006 bzw. 2007, noch auf die Klage vom 22.08.2007 insoweit reagiert, als in beiden Fällen die Behauptung aufgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis sei fristgerecht zum Ende Mai 2007 gekündigt worden. Erst Monate später im Rahmen der Widerklage vom 16.12.2007 hat der Widerkläger den Bestand des Arbeitsverhältnisses thematisiert; zuvor hat er sich darauf beschränkt, wiederholt seine Arbeitskraft anzubieten. Dadurch hat der Widerkläger die Widerbeklagte über einen (angeblich) gescheiterten Zugang bewusst im Unklaren gelassen und - mit Erfolg - die Nachholung der Zustellung oder erneute Kündigung verhindert. |
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| Das Schweigen des Widerklägers betreffend die Bezugnahme auf eine angeblich nie erhaltene Kündigung war konsequent, weil der Widerkläger auch den Zugang des Schreibens vom 06.06.2006 bzw. 2007 zunächst wahrheitswidrig bestritten hatte. Denn der Widerkläger hat im Schriftsatz vom 18.08.2011 auf Seite 5 hierzu ausgeführt (Aktenblatt 119 - 11 Ca 3008/13): |
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| Die Behauptung der Beklagten, die Beklagte habe sich am 06.06.2006 auf eine (angebliche) frühere Kündigung (angeblich) berufen, wird gleichfalls bestritten, geht aber auch in der Sache fehl. …Das Schreiben vom angeblich 06.06.2007 soll dann zwar an die richtige Adresse gerichtet worden sein, doch wurde diese völlig falsch geschrieben (auf B11 Ei. statt E.). Gerade in Zeiten, in denen die Adressen von der Deutschen Post AG schon im ersten Briefverteilzentrum elektronisch auf tatsächlich existierende Orts- und Strassennamen kontrolliert und solche durch die bekannten dünnen orangenen Striche, die man heutzutage auf jedem Brief findet, codiert werden, ist klar, dass eine nicht existierende Strassenbezeichnung „Ei.“ statt „A. E.“ zu keiner gültigen Strichcode-Codierung für die Briefbeförderung führen wird. … |
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| Auf Seite 4 des erwähnten Schriftsatzes heißt es (Aktenblatt 48 - 11 Ca 3008/13): |
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| Ausweislich Beklagten-Anlage B11 (die der Kläger nun erstmals in Kopie erhielt) hat die Beklagte das Schreiben mit der Anbietung der Arbeitskraft auch erhalten… |
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| Die angesprochene Anlage B11 ist das Schreiben vom 06.06.2006 bzw. 2007 (Aktenblatt 89 - 11 Ca 3008/13). |
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| Zwar hat der Widerkläger auf Vorhalt vom 15.05.2013 hierzu geäußert, damit sollte betont werden, dass die Beklagte selbst nach eigenem Vorbringen Briefe derart fehlerhaft beschrifte, dass deren postordnungsgemäße Zustellung (nicht zu erwarten) sei. Es sei damit nicht gemeint, dass das Schreiben nicht angekommen sei (Aktenblatt 258). |
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| Die Relativierungsversuche des Widerklägers sind aber mit dem klaren Wortlaut seiner schriftsätzlichen Ausführungen nicht zu vereinbaren, insbesondere nicht damit, der Widerkläger habe das Schreiben im Verfahren erstmals in Kopie erhalten. Denn der Widerkläger hat mit Schriftsatz vom 14.05.2013 nicht nur das Schreiben selbst, sondern auch den von der Deutschen Post abgestempelten Briefumschlag vorgelegt (Aktenblatt 245) sowie im Termin vom 15.05.2013 das Original (Aktenblatt 257). |
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| Auch darin zeigt sich, dass der Widerkläger versucht, in betrügerischer Weise prozessuale Ziele zu verfolgen. |
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| cc) Für die betrügerische Gesinnung des Widerklägers spricht schließlich, dass er im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren 11 Ca 3008/13 Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 11.167,78 monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2007 von der Widerbeklagten verlangt. Nach Klagerücknahme hat der Widerkläger erneut Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt für die beabsichtigte erneute Klage. Er führt auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.05.2013 aus (Aktenblatt 226): Die Zahlung der Vergütungsansprüche bleibt bestritten. Die Beklagte hat für angebliche Bezahlung auch keinen Beweis angeboten. Der Widerkläger hat aber bereits auf Seiten 4 und 6 des Schriftsatzes vom 09.09.2007 (Aktenblatt 32, 34) eingeräumt, dass die Widerbeklagte Überweisungen an ihn getätigt habe bzw. die fällig gewesenen Ansprüche überwiesen habe. Diese einerseits bestrittenen, andererseits aber doch konzedierten Zahlungen berücksichtigt der Widerkläger bei seinen Klageanträgen ebenso wenig, wie einen etwa anderweitig in der Zeit vom 18.06.2007 bis zum 31.10.2007 bei dem DL. e.V. bezogenen Zwischenverdienst. Stattdessen berühmt sich der Widerkläger Ansprüchen auf Zahlung von EUR 253.397,93 für das Jahr 2007, von EUR 1.216.310,- für die Jahre 2008 bis 2011 sowie weiterer EUR 6.081.550,- für die weiteren 20 Jahre bis zum 67. Lebensjahr und erbittet einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung des aktuellen Zahlungsrückstandes von 1.469.707,90 EUR einerseits und andererseits dessen zu erwartendes Anwachsen auf 7.551.257,90 EUR (Schriftsatz vom 18.08.2011, dort Seiten 15, 16 = Aktenblatt 129, 130 - 11 Ca 3008/13). Der Widerkläger versucht damit auf die Beklagte Druck auszuüben, wie er es bereits mit dieser Androhung der Klage gegen die Firmen D. und H. mit Schreiben vom 11.06.2007 (Aktenblatt 11, 12, 13 ff.), der Androhung von Strafanzeige am 06.06.2007 (Aktenblatt 246, 247) und Androhung bzw. Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Beschluss zum darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag vom 10.07.2007 = Aktenblatt 19, 20) getan hat. |
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| 3. Auf diesem Hintergrund kann sich der Widerkläger nicht darauf berufen, ihm sei das Kündigungsschreiben vom 27.04.2007 nicht zugegangen. Es spricht manches dafür, dass der Widerkläger einen Zugang wider besseres Wissen bestreitet. Im Übrigen hätte er das Scheitern des Zugangs durch die pflichtwidrige Mitteilung einer früheren Anschrift ohne hinreichende Klarstellung der Adressänderung selbst zu verantworten, zumal er zur Überzeugung des Gerichts in betrügerischer Absicht handelte. |
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| Die Widerbeklagte hat sich ausdrücklich auf eine „Masche“ des Widerklägers und mithin auf § 242 BGB berufen. |
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| Die Widerklage war daher abzuweisen. |
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| Die Kosten des Rechtsstreits waren zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Klage- bzw. Widerklageanträge zu verteilen und im Übrigen dem Widerkläger als unterlegener Partei aufzuerlegen, §§ 91, 269 II S 2 ZPO. |
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| Der Streitwert war nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG festzusetzen. Der Wert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. |
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