Arbeitsgericht Solingen Beschluss, 25. Sept. 2014 - 4 BV 12/14
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 7).
4Die Beteiligten zu 1. bis 5., gleichzeitig Antragsteller, sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 7 (nachfolgend Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 1.) ist als Abteilungsleiter Marketing, der Beteiligte zu 5.) als Teamleiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt.
5Der Beteiligte zu 6. und Antragsgegner ist der am 03.04.2014 neu gewählte 13-köpfige Betriebsrat.
6Nach Aushang des Wahlausschreibens des Wahlvorstandes vom 17.02.2014 (Bl. 38 f. der Akte) anlässlich der Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin gab der Beteiligte zu 1.) als Listenvertreter der "Alternativen Liste" am 04.03.2014 seine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ab. Auf den Inhalt der Liste (Bl. 41 f. der Akte) wird Bezug genommen. Noch am selben Tag bestätigte der Wahlvorstand den Eingang dieser Vorschlagsliste.
7Mit Schreiben vom 05.03.2014 (Bl. 43 der Akte) rügte der Wahlvortand die Ordnungsgemäßheit der Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1.). Er beanstandete die Angaben zu der Art der Beschäftigung der Ordnungsnummern 1 und 5. Am 11.03.2014 wies er den Antragsteller zu 1.) darauf hin, dass eine Nachbesserung der Liste mit Ablauf des 10.03.2014 nicht mehr möglich sei.
8Nach wechselseitigen Schreiben wandte sich der Antragsteller zu 1.) zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2014 (Bl. 50 f. der Akte) an den Wahlvorstand. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Vielmehr erkannte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") vom 04.03.2014 als ungültig an und machte diese auch nicht bekannt. Am 03.04.2014 fand sodann die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin ohne die "Alternative Liste" in Form der Personenwahl statt. Der Wahl zugrunde lag allein die Liste der jetzigen Betriebsratsvorsitzende als Listenvertreterin (Liste Bl. 92 ff. der Akte). Das Wahlergebnis wurde am 08.04.2014 bekannt gegeben.
9Die Antragsteller sind der Auffassung, die Vorschlagsliste vom 04.03.2014 sei in ihrer Fassung ordnungsgemäß und die Zurückweisung durch den Wahlvorstand unberechtigt gewesen. Sowohl die Wahlbewerber O. als auch M. seien in dem Wahlvorschlag hinreichend identifizierbar gewesen. Sie weisen daraufhin, dass die zugelassene weitere Vorschlagsliste ebenfalls keine Angaben zu der betrieblichen Position der Kandidaten enthalte.
10Sie sind der Auffassung, der Wahlvorstand habe den gesetzlichen Vorgaben des BetrVG und der WahlO zuwider gehandelt. Er habe im Wesentlichen organisatorische Aufgaben und sei nicht berechtigt, eine Liste aus den angegebenen Gründen für ungültig zu erklären. Dies obliege der Prüfung der Arbeitsgerichte im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens.
11Die Antragsteller beantragen,
12die Betriebswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) für unwirksam zu erklären.
13Der Betriebsrat beantragt,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Er ist der Ansicht, die von dem Antragsteller zu 1.) abgegebene Vorschlagsliste ("Alternative Liste") ließe aufgrund fehlender Angaben zur betrieblichen Hierarchie eine Täuschung bzw. Irreführung der Wähler befürchten. Diese Angaben seien Teil der "Art der Beschäftigung" im Sinne des § 6 Abs.3 WO.
16Die Identifizierbarkeit und Unverwechselbarkeit der Kandidaten sei für den Wähler auf dieser Liste mit der einfachen Bezeichnung "Angestellte" nicht gewährleistet.
17Der Antragsgegner ist außerdem der Auffassung, dass der "Mangel" der Vorschlagsliste innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen hätte beseitigt werden können.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.07.2014 und 25.09.2014 Bezug genommen.
19II.
20Der zulässige Antrag ist begründet.
211.Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr.1 BetrVG ausschließlich zuständig, da es sich bei der Anfechtung der Betriebsratswahl um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht handelt. Das Verfahren ist im Beschlussverfahren zu entscheiden, § 2a Abs.2, 80 ff. ArbGG. Das Arbeitsgericht Solingen ist örtlich zuständig, da der betroffene Betrieb in Solingen liegt, § 82 Abs.1 ArbGG.
22Die Antragsteller sind auch anfechtungsberechtigt. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind mindestens drei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt. Aus § 7 BetrVG ergibt sich, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt sind. Die Beteiligten zu 1.) bis 5.) erfüllen diese Kriterien unstreitig.
23Die Anfechtung der Wahl erfolgte auch form- und fristgerecht. Nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung innerhalb einer 2-Wochen-Frist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Diese Frist ist gewahrt, da die Antragsteller mit Schreiben vom 14.04.2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 15.04.2014, das am 08.04.2014 bekanntgegebene Wahlergebnis angefochten haben.
242.Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin vom 03.04.2014 ist unwirksam.
25a.Die Wahl kann nach § 19 Abs.1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
26b.Diese Voraussetzungen liegen insgesamt vor. Der Wahlvorstand hat rechtsgrundlos die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") für ungültig erachtet und nicht zur Wahl am 03.04.2014 zugelassen.
27aa.Die Zurückweisung der Liste stellt einen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 WO und somit gegen das Wahlverfahren dar, denn die vom Antragsteller zu 1.) am 04.03.2014 eingereichte Liste wies hinsichtlich der erforderlichen Angaben aus § 6 Abs. 3 WO keinen Mangel auf, der zur Ungültigkeit der Liste führen würde.
28Die Norm gibt vor, dass in jeder Vorschlagsliste die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb anzuführen sind.
29Diese Voraussetzungen wurden durch die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") vom 04.03.2014 gewahrt. Die Personalien der Bewerber waren unstreitig vorhanden.
30Entgegen der Auffassung des Betriebsrates hält die Kammer auch die Angaben in der Spalte "Beschäftigungsart" für ausreichend. Das Erfordernis der Darstellung der Hierarchieverhältnisse ist der Regelung des § 6 Abs. 3 WO nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers maßgebend (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage, § 6 WO Rn. 9 m.w.N.). Diese ist bei der Mitteilung der Art der Beschäftigung, nämlich als Angestellter oder gewerblicher Arbeitnehmer, und der Nennung der Abteilung gegeben. Für das Erfordernis weitergehender Angaben gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise darauf, dass eine etwaige Personalverantwortung aufgeführt werden müsste.
31Die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") erfüllte die oben dargestellten Kriterien, da die Bezeichnung in den Ziffer 1 und 5 der Liste ("Angestellter Marketing", "Angestellter NKW") in Kombination mit dem Vor-und Nachnamen des Bewerbers einen hinreichenden Informationswert innerhalb des Betriebs besaß, der eine Täuschung oder Irreführung für den Wähler ausschloss und die Identifikation des Bewerbers ermöglichte.
32bb. Die Entscheidung des Wahlvorstandes war auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematisch. Unstreitig enthielt die andere Vorschlagsliste ebenfalls keine weitergehenden Angaben. Die Antragsteller verweisen jedoch darauf, dass die Mitarbeiterin T. als Sachgebietsverantwortliche bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes ebenfalls als solche hätte gekennzeichnet werden müssen. Diese Argumentation zeigt, dass die Rechtsansicht des Betriebsrats nicht nur einer rechtlichen Grundlage entbehrt, sondern in der Praxis auch zu erheblichen Problemen bei der Frage der Abgrenzung von nennungspflichtigen und nicht nennungspflichtigen Hierarchieebenen führen würde.
33cc.Der Ausschluss der Vorschlagsliste ("Alternative Liste") war auch kausal für das Wahlergebnis, da sich die Zusammensetzung des Betriebsrats bei Zulassung der Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1.) auf jeden Fall geändert hätte. Der Wahlvorstand hat durch sein Vorgehen die Wahl vom 03.04.2014 beeinflusst, denn anstelle der vorgesehenen Listenwahl fand gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG eine Personenwahl statt. Selbst bei dem Entfallen aller Stimmen auf die Liste der jetzigen Betriebsratsvorsitzenden wäre der Betriebsrat aufgrund der Listenreihenfolge anders zusammengesetzt.
34dd.Auf eine etwaige Fristversäumnis bei der Änderung der nach Auffassung des Wahlvorstands fehlerhaften Vorschlagsliste kam es daher im Ergebnis nicht an, da die Zurückweisung der Liste nach § 8 Abs. 2 Nr.1 WO aus den bereits genannten Gründen nicht hätte erfolgen dürfen. Auch kann offen bleiben, ob der Wahlvorstand selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Betriebsrates berechtigt gewesen wäre, die Liste zurückzuweisen, oder ob dies in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 15.05.2013, 7 ABR 40/2., NZA 2013, 1095) zu verneinen wäre.
35Die Betriebsratswahl vom 04.03.2014 war jedenfalls unwirksam.
36RECHTSMITTELBELEHRUNG
37Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden.
38Für die Antragssteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Landesarbeitsgericht Düsseldorf
41Ludwig-Erhard-Allee 21
4240227 Düsseldorf
43Fax: 0211 7770-2199
44eingegangen sein.
45Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
481.Rechtsanwälte,
492.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
503.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.