Arbeitsgericht Solingen Urteil, 24. Mai 2016 - 2 Ca 1812/15 lev
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 7.025,16 EUR.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
3Der inzwischen 66 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.10.1968 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.940,00 EUR als Schichtführer/Instandhaltung bei der Beklagten bzw. den Rechtsvorgängern beschäftigt gewesen.
4Der Kläger unterfällt der im Jahre 1979 abgeschlossenen "Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma U. GmbH, M.", wonach Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestehen. Die genaueren Steigerungsraten sind in § 4 der Pensionsordnung - bis zu einem Höchstsatz von 22,5 % Prozent je anrechnungsfähigem Dienstjahr - festgelegt (Bl. 73 d. Akte). Nach verschiedenen Umfirmierungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde aufgrund des Eigenantrags der damaligen U. G. GmbH am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits einen Monat später veräußerte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die "G. P. 2 GmbH, die mit Schreiben vom 22.04.2009 den Kläger über den Betriebsübergang und dessen rechtliche Folgen informierte. In dem Schreiben der P. 2 GmbH, die seit dem 04.06.2009 unter U. G. F. GmbH firmiert, heißt es auszugsweise wie folgt:
5"(…) die G. P. 1 haftet also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die sie in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben. (…) die Haftung der U. G. ist dabei durch die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Beschränkungen begrenzt. (…) für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung haftet die G. P. 2 für den Teil der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen erdient worden ist. Für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen erdiente Anwartschaften oder entstandene Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung haftet hingegen die U. G., begrenzt durch sich aus der Insolvenzordnung ergebende Beschränkungen (für verfallbare Anwartschaften) bzw. der Pensionssicherungsverein (PSVaG) (für unverfallbare Anwartschaften)."
6Der PSV erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2011 einen s.g. Anwartschaftsausweis über einen Leistungsbetrag in Höhe von 816,99 EUR monatlich.
7Der Kläger ist zum 31.07.2015 aus dem Arbeitsverhältnis wegen Beginns der Altersrente ausgetreten. Er bezieht seitdem die Leistungen des PSV. Mit Bescheid vom 30.07.2015 (Bl. 84 ff. d. Akte) berechnete die "U. X. GmbH" die Höhe der Firmenrente des Klägers unter Berücksichtigung der Insolvenz im Jahr 2009. Der Kläger hat sich zunächst außergerichtlich gegen die von der Beklagten durchgeführte Berechnungsmethode zur Wehr gesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, der Gesamtrentenanspruch sei lediglich um den von dem PSV zu tragenden Anteil zu reduzieren, nicht jedoch darüber hinaus. Er errechnet daher eine Differenz in Höhe von 149,48 EUR monatlich, die er im Rahmen eines Feststellungsantrags für die Zukunft sowie in Form eines Zahlungsantrags für 5 vergangene Monate geltend gemacht hat. Dabei ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hafte auf der Grundlage der einschlägigen Pensionsordnung in vollem Umfange auch hinsichtlich der Dynamisierungsanteile vor Eintritt des Insolvenzfalles. Der Kläger hat hierzu abschließend wie folgt vorgetragen:
8"Maßgeblich für die Berechnung des Anspruchs gegen die Beklagte bleibt die PO 1979.
9Das Versorgungsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde auch nicht durch den Betriebsübergang im Rahmen des Insolvenzverfahrens berührt.
10Aufgrund des fortlaufenden Versorgungsverhältnisses entstand für den Kläger mit Renteneintritt ein Gesamtanspruch auf betriebliche Altersversorgung, der auf 2 Schuldner verteilt wird.
11Eine Befugnis für die Beklagte, ihre Haftung um die bereits erdiente Dynamik zu reduzieren, kann weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch der Rechtsprechung abgeleitet werden.
12Soweit die Beklagte in die bereits erdienten Anwartschaften eingreifen will, bedarf es trifftiger Gründe im Sinne der "Drei-Stufen-Theorie" des BAG.
13Ein trifftiger Grund liegt nicht in dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, da dieser Grundsatz des deutschen Insolvenzrechts und die sich hieraus ergebende Haftungsverteilung nicht durch die hier vertretene Auffassung berührt wird.
14Jede andere Entscheidung würde die Beklagte zu Unrecht doppelt begünstigen. Sie trifft daher keine "Ausfallhaftung".
15Der Kläger begehrt die anteilige Zahlung seines Betriebsrentenanspruchs, die ihm nach den gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusteht."
16Der Kläger hat daher beantragt,
171.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 747,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
182.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem 01.01.2016 neben den mit Schreiben vom 30.07.2015 zugesagten 145,03 EUR weitere 149,48 EUR als betriebliche Altersversorgung zu zahlen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte geht zu ihren Gunsten von einer Haftungsbeschränkung aus, die ihrer Ansicht nach auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Betriebserwerber Geltung findet, sofern der Betriebsübergang in der Insolvenz erfolgte. Die Beklagte weist darauf hin, dass bei einer vollen Haftung des Betriebserwerbers eine Bevorzugung der Betriebsrentner gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern stattfände, da diese einen weiteren solventen Schuldner erhielten, was den übrigen Insolvenzgläubigern allerdings verwehrt sei. Im Übrigen würde die Insolvenzmasse dadurch geschmälert, dass potentielle Erwerber entweder vom Erwerb des insolventen Betriebes gänzlich Abstand oder aber den Kaufpreis mit Blick auf die ungekürzten Rentenanwartschaften schmälern würden.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
25I.
261.
27Gegen den Zahlungsantrag bestehen ohnehin keinerlei Zulässigkeitsbedenken.
282.
29Der Feststellungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in vollem Umfange gemäß der Pensionsordnung 1979 haftet. Insbesondere soll die Berechnung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung unter Einschluss der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Dynamik erfolgen. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, da die Beklagte sich außergerichtlich geweigert hat, das vom Kläger durchgeführte Rechenmodell anzuerkennen und insoweit auch zukünftig die entsprechende Differenzleistungen nicht erbringen wird.
303.
31Die Klage ist unbegründet. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 16.02.2016 Folgendes ausgeführt:
32"Die Beklagte ist im Falle des Eintritts des Versorgungsfalles nicht verpflichtet, in dem seitens des Klägers begehrten Umfang Leistungen gemäß der Pensionsordnung zu erbringen. Sie ist berechtigt, einen Rechenweg hinsichtlich der konkreten Höhe der betrieblichen Altersversorgung zu wählen, der hinsichtlich der Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kürzungen (etwa im Hinblick auf die erdiente Dynamik) vorsieht, die über den auch seitens des Klägers anerkannten Abzugsposten des durch den PSV zu leistenden Betrages hinausgehen.
33Eine umfassende Haftung der Beklagten im Sinne des Antrags ergibt sich nicht aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.
341.
35Gemäß dieser Vorschrift ist im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen einzutreten. Diese Haftung schließt grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten aus betrieblicher Altersversorgung ein. Namentlich sind insbesondere die bereits erdiente Zugehörigkeit anzuerkennen. Der Erwerber tritt in Infolge eines Betriebsübergangs sowohl hinsichtlich des erdienten Teils auch hinsichtlich potentieller Steigerungsbeträge unverändert in eine bestehende Ordnung ein. Im Ergebnis bleiben die Versorgungsanwartschaften durch den Betriebsübergang grundsätzlich unberührt (vgl. nur BAG, Urteil vom 20.04.2010, 3 AZR 22/08, Juris).
362.
37Dass vorliegend durch den Erwerb der U. G. GmbH durch die Beklagte die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB gegeben sind, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.
383.
39Die Beklagte haftet jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht im zur Entscheidung gestellten Umfang; dies folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB bei Erwerb in der Insolvenz.
40a)
41§ 613 a BGB ist nach herrschender Meinung im Rahmen der Insolvenz grundsätzlich anwendbar, soweit es um den Schutz der Arbeitsplätze und die Kontinuität des Betriebsrates geht (vgl. hierzu grundlegend BAG vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, Rn. 27 ff.) Soweit die Rechtsfolgen des § 613 a BGB mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung kollidieren, ist nach mittlerweile gefestigter Auffassung in höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur eine teleologische Reduktion geboten. Die gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, umfassende Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten sei nicht mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung zu vereinbaren. Namentlich stehe dem der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung als tragende Säule des Insolvenzrechts entgegen. Die auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer wären bei uneingeschränkter Anwendung des § 613 a BGB gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt, da ihnen ein (weiterer) solventer Schuldner zur Verfügung stünde, wohingegen die übrigen Gläubiger benachteiligt würden, in dem der Erwerber eine vollumfängliche Haftung bei der Kalkulation des Kaufpreises zu berücksichtigen hätte und so die Masse geschmälert würde. Darüber hinaus wären auf den Erwerber übergehende Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die bei dem Veräußerer verblieben, begünstigt, da sie bei uneinschränkter Anwendbarkeit der Vorschrift bei einem zusätzlichen Gläubiger Befriedigung suchen könnten (vgl. nur BAG, Urteil vom 17.01.1980 a.a.O., Rn. 30 ff.; BAG Urteil vom 19.05.2005, 3 AZR 649/03, Rn. 43, Juris; Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl. 2015, 613 a BGB, Rn. 146; Henssler/Willemsen/Kalb 6. Aufl. 2014, § 613 a BGB, Rn. 366; Langohr/Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1716, jeweils m.w.N.).
42b)
43Für die vorliegend maßgebliche Frage, in welchem Umfang der Erwerber bei einem Erwerb in der Insolvenz für Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung haftet, folgt hieraus, dass dieser zwar in die Versorgungsanwartschaft eintritt, aber im Versorgungsfall nur für den bei ihm erdienten Anteil der Versorgungsleistung haftet. Eine - mit Ausnahme des durch den PSV getragenen Anteils - umfassende Haftung der Beklagten, deren Feststellung der Kläger mit dem Antrag verfolgt, ist dementsprechend nicht gegeben.
44aa)
45Der PSV haftet gemäß § 7 BetrAVG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für fällige Versorgungsansprüche sowie für unverfallbare Anwartschaften, § 7 Abs. 1, 2 BetrAVG. Diese Haftung ist vorliegend dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und wurde bei der Antragstellung berücksichtigt.
46bb)
47Für ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Steigerungsbeträge haftet - dies ist ebenfalls unstreitig - die Beklagte als Erwerber im Sinne des § 613 a BGB in vollem Umfang.
48cc)
49Die mit dem Antrag verfolgte vollumfängliche Haftung der Beklagten für Steigerungsbeträge, die den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet infolge der gebotenen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB aus.
50Diese Frage konnte das BAG in seiner grundlegenden Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 613 a BGB im Rahmen der Insolvenz vom 17.01.1980 (a.a.O.) noch offen lassen; insofern sind die seitens des Klägers angeführten, sich auf diese Entscheidung (namentlich auf Rn. 38,39 zitiert nach Juris) stützenden Erwägung aufgrund der ergänzenden Rechtsprechung als überholt anzusehen. Das BAG hat mit Urteil vom 29.10.1985 (3 AZR 485, 83 Juris) ausdrücklich entschieden, dass Versorgungsanwartschaften, die bis zur Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung erdient wurden - zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind und nicht auf den Erwerber übergehen (vgl. Rn. 35 ff. d. Urteils zitiert nach Juris). Diese Auffassung, nach der der Erwerber im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente, sondern nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer seit Insolvenzeröffnung erdient hat, schuldet, ist heute ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992, 3 AZR 117/91, Juris; BAG, Urteil vom 19.05.2005 a.a.O., BAG Urteil vom 20.12.2009, 3 AZR 814/07, Juris; Langohr/Plato, a.a.O., Rn. 1717; Henssler/Willemsen/Kalb a.a.O., § 613 a, Rn. 366; Jäger/Giesen, InsO, vor § 113 Rn. 135).
51c)
52Ihr schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die seitens des Klägers vorgetragenen Gesichtspunkte veranlassen zu keiner anderen Beurteilung.
53aa)
54Das seitens des Klägers zugrunde gelegte Verständnis für die Reichweite der teleologischen Reduktion des § 613 a BGB bei Eröffnung der Insolvenz ist nach Überzeugung der Kammer verkürzt.
55Demnach soll durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine "Anspruchsspaltung" erfolgen, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich dieser Ansprüche zwei Schuldner, namentlich der PSV und der Erwerber, bestehen. Dies soll nach Auffassung des Klägers dazu führen, dass eine Reduzierung der Ansprüche für vor Eröffnung der Insolvenz liegende Zeiten nicht erfolgen kann. Ein anderes Verständnis würde, so der Kläger, auf eine doppelte Begünstigung des Erwerbes hinauslaufen, da dieser einerseits nicht den Anteil zu tragen hätte, den der PSV übernimmt und andererseits nicht für erdiente Steigerungsbeträge, die Zeiten vor der Insolvenzeröffnung betreffen, haften würde.
56bb)
57Diese Folge ist für den die teleologische Reduktion des § 613 a BGB bei Erwerb in der Insolvenz rechtfertigenden Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unerheblich.
58Unter dem der Insolvenzordnung zugrundeliegenden Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ist der seitens des Klägers angestellte Vergleich zwischen Erwerber und den auf ihn übergehenden Arbeitnehmern nicht entscheidend. Denn der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zielt darauf ab, dass sämtliche Gläubiger des Schuldners gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen. Ein die teleologische Reduktion tragendes Argument ist daher auch, dass durch die Reduzierung des Haftungsumfangs bei Erwerb in der Insolvenz die Masse durch einen möglichst hohen Kaufpreis größtmöglich ausfällt. Die so erreichte Maximierung der Masse mag im Hinblick auf die Erwerber-Haftung im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Begünstigung des Erwerbers einhergehen; diese Folge wird aufgrund des anerkannten Vorgangs der insolvenzrechtlichen Bestimmungen und Haftungsfolgen jedoch in Kauf genommen (so auch BAG, Urteil vom 29.10.1985 a.a.O., Rn. 36). Im Ergebnis ist die seitens des Klägers erkannte Begünstigung der Beklagten gerade Ausfluss und logische Folge der in der gegebenen Fallkonstellation vorzunehmenden telelogischen Reduktion.
59cc)
60Die für Eingriffe in Ordnungen zur betrieblichen Altersversorgung entwickelte s.g. Drei-Stufen-Theorie des BAG ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
61Ein Eingriff in das Versorgungswerk durch die Beklagte liegt gerade nicht vor. Weder löst sie die Pensionsordnung ab noch modifiziert sie sie. Sie tritt vielmehr in die bestehende Versorgungszusage ein. Die Höhe einer im Versorgungsfall zu erbringenden Versorgungsleistung ergibt sich aufgrund der vorzunehmen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB ipso jure."
62Diesen zutreffenden Urteilsgründen hat sich die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts Solingen voll umfänglich angeschlossen. Eine Ergänzung bedarf es insoweit nicht.
63II.
64Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
65III.
66Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von dem 42-fachen Differenzbetrag zuzüglich des Zahlungsantrags ausgegangen wurde.
67RECHTSMITTELBELEHRUNG
68Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
69Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
70Landesarbeitsgericht Düsseldorf
71Ludwig-Erhard-Allee 21
7240227 Düsseldorf
73Fax: 0211 7770-2199
74eingegangen sein.
75Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
76Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
77Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
781.Rechtsanwälte,
792.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
803.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
81Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
82* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
83Rüter
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.