Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juni 2007 - 1 Ga 13/07

bei uns veröffentlicht am26.06.2007

Tenor

1. Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben, es zu unterlassen, der Klägerin vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 als Arbeitsort die Filiale 867 in Hamburg zuzuweisen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt € 1.046,-.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Versetzung von Rostock nach Hamburg.

2

Die Beklagte stellte die am 17.10.1970 geborene Klägerin zum 09.05.1994 als Verkäuferin ein. Die Klägerin bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von € 1.046,- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Sie ist verheiratet und einer Person gegenüber unterhaltspflichtig.

3

Im Änderungsvertrag zum 01.01.1997 3 vereinbarten die Parteien unter „§ 1 Arbeitstätigkeit und Arbeitsort“, dass die Klägerin in der P.....-Filiale Rostock beschäftigt wird. Dort ist des Weiteren festgelegt:

4

„...

5

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Verkauf. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, nach Bedarf auch andere Arbeiten zu übernehmen und sich gegebenenfalls in eine andere, in zumutbarer Entfernung befindlichen Filiale (50 km-Bereich) versetzen zu lassen.

6

...“

7

Mit Schreiben vom 01.06.2007 4 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2007 von der Filiale 278 in Rostock, Kröpeliner Straße, zur Filiale 867 in Hamburg, Hannoversche Straße (Phoenix-Center). Zugleich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30.11.2007 und bot der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Verkaufskraft in Hamburg zu ansonsten unveränderten Bedingungen an. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien (Arbeitsgericht Rostock - 1 Ca 1007/07 -).

8

Die Klägerin meint, dass sie nicht verpflichtet sei, in Hamburg zu arbeiten. Die arbeitsvertragliche Regelung sei eindeutig und abschließend. Angesichts einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer Entfernung von ca. 200 km sei ihr die Tätigkeit in Hamburg nicht zumutbar.

9

Die Klägerin beantragt,

10

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, ihr vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 als Arbeitsort die Filiale 867 in Hamburg zuzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Direktionsrecht sei in örtlicher Hinsicht nicht auf einen 50 km-Radius beschränkt. Diese Entfernungsangabe habe lediglich Bedeutung für die Erstattung der mit einer Versetzung verbundenen Kosten. Die Filiale 278 sei angesichts eines erheblichen Kunden- und Umsatzrückgangs stark überbesetzt. Das zeige sich auch an den aufgelaufenen Minusstunden. Eine Versetzung in eine näher gelegene Filiale sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei eine einstweilige Verfügung nicht notwendig, da die Klägerin keine unwiederbringlichen Nachteile erleide. Einer unwirksamen Versetzung müsse sie nicht nachkommen; etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beklagten könne sie im Hauptsacheverfahren überprüfen lassen. Abgesehen davon nehme die einstweilige Verfügung die Hauptsache vorweg.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Nach § 940 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann das Gericht eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Verfügungsanspruch und der -grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO).

1.

15

Streitigkeiten über die Ausübung des Direktionsrechts können den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen (LAG Sachsen, Urteil vom 08.03.1996 - 3 Sa 77/96 - NZA-RR 1997, 4; LAG Hessen, Urteil vom 05.12.2002 - 5 SaGa 1623/02 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2003 - 6 Sa 871/03 -; LAG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004 - 4 Sa 435/04 -).  

16

Der Arbeitnehmer hat aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 106 GewO einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber vertragswidrige Weisungen unterlässt. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur insoweit bestimmen, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Das Direktionsrecht gestattet dem Arbeitgeber, durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die vertraglichen Leistungspflichten zu konkretisieren. Zwar kann sich der Arbeitnehmer einer rechtswidrigen Weisung entziehen, indem er ihr nicht nachkommt; das ändert aber nichts an der Pflicht des Arbeitgebers, sich rechtmäßig zu verhalten und derartige Weisungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, weshalb die Parteien in besonderer Weise gehalten sind, die Durchführung des Vertrages nicht zu stören und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erhalten.

17

Die Weisung der Beklagten an die Klägerin, die Arbeitsleistung ab dem 02.07.2007 in der Filiale Hamburg zu erbringen, verstößt gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Die Parteien haben unter der Überschrift „...Arbeitsort“ die Versetzung auf eine zumutbare Entfernung, nämlich einen Bereich von 50 km, beschränkt. Dass es sich lediglich um eine Reisekostenregelung handelt, lässt sich weder dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit anderen vertraglichen Bestimmungen entnehmen. Hamburg liegt weit außerhalb des 50 km-Radius von Rostock; die Entfernung beträgt ca. 190 Straßenkilometer.

2.

18

Es bedarf der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin die Arbeit in Hamburg aufnimmt oder nicht. Im ersten Fall führt der erforderliche Zeitaufwand für die An- und Abreise zur Arbeitsstelle zu einer erheblichen Belastung, da die Klägerin bei Benutzung eines PKW etwa 2 Stunden für die einfache Strecke benötigt. Für diesen Zeitaufwand erhält sie keine Entschädigung. Des Weiteren ist ihre familiäre Situation zu berücksichtigten. Tritt die Klägerin hingegen die Arbeit in Hamburg nicht an, muss sie damit rechnen, wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung abgemahnt und daraufhin fristlos gekündigt zu werden. Damit entfallen kurzfristig die monatlichen Lohnzahlungen, was den Lebensunterhalt erheblich einschränkt. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und zeitweise kein Arbeitslosengeld an die Klägerin zahlt.

19

Dass die einstweilige Verfügung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, steht ihrem Erlass nicht entgegen (vgl. z. B. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.03.2007 - 4 SaGa 1/07 -; Hessisches LAG, Urteil vom 20.11.2006 - 19 SaGa 1832/06). Da die Weisung der Beklagten offensichtlich gegen die arbeitsvertragliche Versetzungsregelung verstößt, sind Nachteile auf Seiten der Beklagten durch die einstweilige Verfügung nicht zu erwarten.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juni 2007 - 1 Ga 13/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juni 2007 - 1 Ga 13/07

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Juni 2007 - 1 Ga 13/07 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se

Referenzen

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.