Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt € 6.000,-.

4. Die Berufung wird - unabhängig von der Berufungsfähigkeit im Übrigen - zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 bei dem beklagten Land als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Seit dem 01.07.2003 arbeitet er als Assistenzarzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Das beklagte Land zahlte dem Kläger vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 (Arzt im 3. Jahr). Seit dem 01.07.2007 erhält er die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 (Arzt im 4. Jahr).

3

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Als AiP habe ihn das beklagte Land genauso eingesetzt wie einen vollapprobierten Assistenzarzt. Er habe während dieser Zeit einschlägige Berufserfahrung erworben.

4

Der Kläger beantragt

5

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und anschließend das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte

6

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Bruttozahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf den Begriff der ärztlichen Tätigkeit und die Rechtsprechung des BAG hierzu. Der Marburger Bund habe - unstreitig - in den Verhandlungen zum TV-Ärzte - anders als beim Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - die Anerkennung der AiP-Zeit gerade nicht durchsetzen können. Im Übrigen sei die Tätigkeit als AiP Teil der Ausbildung gewesen; deshalb falle sie nicht unter den Begriff Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte, worunter eine vollwertige Berufstätigkeit zu verstehen sei. Jedenfalls habe das beklagte Land sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Zeit als AiP generell nicht anzuerkennen. Zwar seien in die Ermessensentscheidung auch finanzielle Erwägungen eingeflossen; da aber der Tarifvertrag gerade für junge Mediziner erhebliche Einkommensverbesserungen mit sich bringe, könne die Nichtanrechnung der AiP-Zeit nicht unbillig sein.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte i. V. m. § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 ab 01.07.2006 bzw.  Ä 1 Stufe 5 ab 01.07.2007.

11

Die Zeit als AiP ist bei der Stufenfindung nicht zu berücksichtigten. In § 16 Abs. 2 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TV-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Vorzeiten wie folgt geregelt:

12

„...

13

(2) 1 Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

14

...“

15

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (z. B. BAG, Urteil vom 18.05.2006 -  6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).

16

§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte regelt die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit. Die  AiP-Zeit ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit den früheren Tarifregelungen im BAT-O und der Rechtsprechung hierzu. Nach der Anlage 1 a zum BAT-O (Bund/Länder) waren Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in der VergGr. I b eingruppiert (Fallgruppe 13). Die Tätigkeit als AiP war hierauf nicht anzurechnen (BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 200/95 - NZA-RR 1997, 156). Das galt selbst dann, wenn der Arzt im Praktikum als Stationsarzt eingesetzt wurde und regelmäßig am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen hat (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 39/96 - NZA-RR 1998, 477). Trotz dieser Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „ärztliche Tätigkeit“ in den TV-Ärzte übernommen, ohne ihn jedoch anders zu definieren. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass dieser Begriff nicht mehr im bisherigen Sinne verstanden werden, sondern einen anderen, weitergehenden Inhalt haben soll. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien durchaus über die Gleichstellung der AiP-Zeit verhandelt, diese jedoch gerade nicht vereinbart, weil die Arbeitgeberseite eine solche Regelung abgelehnt hat. Gegenüber der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber konnte der Marburger Bund hingegen eine Gleichstellung erreichen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA). Den Gerichten für Arbeitssachen ist es verwehrt, sich über den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien hinwegzusetzen und Verhandlungsergebnisse zu korrigieren.

17

Ein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit besteht auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit als AiP trotz ihres Ausbildungscharakters als Zeit von Berufserfahrung anzusehen ist oder aber dieser Begriff bereits eine vollwertige Berufsausübung voraussetzt. Jedenfalls entspricht die Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit nicht anzurechnen, billigem Ermessen, weshalb sie nach § 315 Abs. 3 BGB für den Kläger verbindlich ist und nicht vom Gericht ersetzt werden kann.

18

Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (z. B. BAG, Urteil vom 24.03.1999 - 10 AZR 292/98 - ZTR 2000, 124). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, sondern ggf. sogar geboten, das Ermessen in gleich gelagerten Einzelfällen gleichmäßig auszuüben. Das beklagte Land hat die Möglichkeit, AiP-Zeiten entweder generell zu berücksichtigen oder aber generell nicht zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Verfahrensweise je nach Art und Intensität der AiP-Tätigkeit kommt nicht in Betracht.

19

Ausschlaggebend bei der Abwägung ist weder das finanzielle Interesse des Arbeitnehmers noch das finanzielle Interesse des Arbeitgebers, da diese Interessen sich gleichgewichtig gegenüberstehen. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Ermessensregelung verfolgen (z. B. LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2004 - 5 Sa 736/03 - EzBAT § 27 BAT Abschnitt C Nr. 5). Der TV-Ärzte unterscheidet zwischen ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit. Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit ist im Regelfall kein Grund für eine höhere Vergütung durch Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Da allerdings Fälle denkbar sind, in denen eine derartige Berufserfahrung auch für die ärztliche Tätigkeit nützlich und förderlich sein kann, erschien es den Tarifvertragsparteien nicht gerechtfertigt, solche Zeiten generell nicht zu honorieren. Deshalb haben sie eine am Einzelfall orientierte Ermessenentscheidung gewählt. Eine generelle Berücksichtigung der AiP-Zeit sollte damit allerdings nicht verbunden sein, wie sich aus dem Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ergibt. Eine solche, zwingende Regelung hatte die Arbeitgeberseite gerade abgelehnt. Dementsprechend hat das beklagte Land nicht zweckwidrig gehandelt, indem es die AiP-Zeit nicht anerkannt hat.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert berechnet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG. Dabei sind nur die Differenzbeträge aufgrund der zeitlich versetzten Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die Berufung war im Hinblick auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) i. V. m. Abs. 3a Satz 1 ArbGG gesondert zuzulassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Mai 2008 - 2 Sa 296/07

bei uns veröffentlicht am 07.05.2008

Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.