Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 22. Mai 2015 - 4 Ca 112/15
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die gesamten Kosten des Rechtsstreits - unter Einschluss der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Sozialgerichts L. entstanden sind - trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.317,96 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird, auch soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Arbeitgeberin gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Rückerstattung an das Versorgungswerk der Tierärztekammer geleisteter Versorgungsbeiträge, hilfsweise auf Zahlung an die Arbeitgeberin.
3Der beklagte Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin, die Futtermittel herstellt, vom 1. Juni 2008 bis zum 30. September 2010 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Mai 2008 (Anlage K 1, Bl. 8-12 der Gerichtsakte) als Mitarbeiter der Wissenschaftlichen Abteilung beschäftigt. Der Beklagte ist Fachtierarzt für Tierernährung (Urkunde der T. Landestierärztekammer, Anlage 5, Bl. 14 GA). Für die Stelle des Klägers existierte eine Stellenbeschreibung vom 26. Mai 2008 (Anlage 4, Bl. 13 GA), auf deren Wortlaut verwiesen wird.
4Der Beklagte hatte der Klägerin einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25. Januar 2001 vorgelegt, nach dem er aufgrund eines Befreiungsantrags seit dem 15. Oktober 1999 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit ist. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts dieses Bescheides wird auf die Anlage K 2 (Bl. 15f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin führte deshalb an das Versorgungswerk der Tierärztekammer O. Versorgungsbeiträge für den Beklagten ab, für die Zeit von Januar 2009 bis 30. September 2010 insgesamt 16.317,96 €.
5In der Zeit vom 4. April 2013 bis zum 25. Juni 2013 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum 2009 bis 2012 statt. Diese endete mit einem Bescheid vom 28. Juni 2013 (Anlage K 3, Bl. 18-22 GA), wonach für den Beklagten trotz Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe, da eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Die Nachforderung belief sich auf 16.583,50 €.
6Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht am 23. Juli 2013 Widerspruch ein (Anlage K 4, Bl. 23f. GA). Das Widerspruchsverfahren endete mit einem Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 4. Februar 2014 (Anlage K 6, Bl. 29-32 GA), mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
7Hierauf forderte die Klägerin von dem Versorgungswerk der Tierärztekammer O. die geleisteten Versorgungsbeiträge zurück. Dieses verwies auf seine Satzung, nach der eine Rückerstattung die entsprechende Zustimmung des Beklagten voraussetzt. Diese lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2014 (Anlage K 8, Bl. 34f. GA) ab, da die Klägerin ihn zuvor an dem Widerspruchsverfahren nicht beteiligt und den Widerspruchsbescheid zu Unrecht habe rechtskräftig werden lassen.
8Mit ihrer am 29. Oktober 2014 zunächst beim Sozialgericht L. eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Rückerstattung, hilfsweise Zahlung, gerichtlich weiter.
9Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Anspruch ergebe sich aus § 812 BGB, da sie die Versorgungsbeiträge ohne Rechtsgrund für den Beklagten an das Versorgungswerk gezahlt habe. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht sei aussichtslos gewesen, wie sich aus dessen Begründung ergebe.
10Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 2, 89 GA),
111.den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versorgungswerk der Tierärztekammer O., T.. U. Straße 2., 5. L., die Zustimmung zur Rückerstattung der für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.09.2010 seitens der Klägerin geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von 16.317,96 € an die Klägerin zu erklären;
122.hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.317,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2014 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er erhebt die Einrede der Verjährung in Bezug auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2010 und vertritt im Übrigen die Auffassung, der Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung sei unzutreffend. Er sei bei der Klägerin als Tiermediziner beschäftigt gewesen, da die Tierernährung und Diätetik generell zum Tätigkeitsfeld der Tierärzte gehörten. Für eine ähnliche Stelle bei seinem neuen Arbeitgeber ab 1. Oktober 2010 habe er jedenfalls eine Befreiung erhalten (Anlage K 2, Bl. 76-78 GA). Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, das Klageverfahren durchzuführen. Ebenso sei ein nachträglicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich und erfolgversprechend gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015 und 22. Mai 2015 Bezug genommen.
17E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
18Die Klage ist in der Sache nicht begründet.
19I.
20Der auf Abgabe einer Zustimmungserklärung gerichtete Hauptantrag zu 1) ist nicht erfolgreich.
21Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass ihr gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung zur Erlangung der Rückerstattung der an das Versorgungswerk der Tierärzte O. für die Zeit von 2009 bis 2010 abgeführten Versorgungsbeiträge zusteht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.
22Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht gemäß §§ 812, 241 Abs. 2 BGB infolge ungerechtfertigter Bereicherung zu.
23Sie hat nicht begründen können, dass die Abführung der Versorgungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2010 in Höhe von 16.317,96 € zu Unrecht erfolgte. Zur Begründung des erhobenen Anspruchs beruft sie sich allein auf den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 4. Februar 2014, gegen den sie eine Klage zum Sozialgericht für aussichtslos hielt. Die Klägerin hat zum einen jedoch nicht schriftsätzlich begründet, warum es sich bei dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis nicht um die Ausübung einer berufsspezifischen tierärztlichen Tätigkeit gehandelt haben soll, obwohl sie selbst während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgegangen ist. Eine eigene Auseinandersetzung mit dem Berufsbild des Tiermediziners durch die Klägerin fehlt.
24Zum anderen stellt der Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 nicht ein bindendes Gesetz o. ä. dar, das von der Klägerin hinzunehmen war und das eine unumstößliche Gewissheit hinsichtlich der Beurteilung der Tätigkeit des Beklagten als nicht berufsspezifisch begründen könnte. Es handelt sich vielmehr allein um einen Bescheid einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Widerspruchs des Betroffenen von derselben Körperschaft erlassen wurde, die zuvor den angegriffenen Nachforderungsbescheid verfasst hatte. Um die Angelegenheit endgültig klären zu lassen und eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht der Deutschen Rentenversicherung vornehmen zu lassen, hätte die Klägerin eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben können, worauf sie im Widerspruchsbescheid auch hingewiesen wurde. In diesem Klageverfahren wäre der Beklagte als Beigeladener zu seiner Tätigkeit bei der Klägerin befragt worden zur umfassenden sozialgerichtlichen Überprüfung, ob es sich nun um eine berufsspezifische tierärztliche Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.
25Eventuell wäre auch ein nachträglicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgversprechend gewesen, gerade bezogen auf die streitgegenständliche Tätigkeit, die von der Befreiung vom 25. Januar 2001 für eine andere Arbeitsstelle des Beklagten ja nicht umfasst war, sondern für jedes Arbeitsverhältnis neu geklärt werden muss.
26Nach Auffassung der Kammer war die Klägerin zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB i. V. m. der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Verhältnis zum beklagten Arbeitnehmer verpflichtet, das Klageverfahren zwecks endgültiger Klärung der Rechtslage zu beschreiten und den Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen. Da sie dies unterlassen hat und auch nicht begründet hat, warum sie zunächst von einer berufsspezifischen Tätigkeit des Klägers ausging und jetzt nicht mehr, kann sie vom Beklagten nicht die Abgabe einer Freigabeerklärung verlangen.
27II.
28Aus denselben Gründen ist auch der Hilfsantrag zu 2), gerichtet auf Zahlung der entrichteten Versorgungsbeiträge und damit eigentlich weitergehend als der Hauptantrag, nicht erfolgreich.
29III.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
31Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht einheitlich für beide Klageanträge auf den Betrag der eingeklagten Hauptforderung ohne Zinsen bestimmt.
32Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für die Klägerin bereits kraft Gesetzes nach § 64 Abs. 2 a ArbGG, weil das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Es liegt ein gesetzlich normierter Zulassungsgrund i. S. d. § 64 Abs. 3 ArbGG vor. Die Kammer bejaht insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes Berufung eingelegt werden.
35Die beklagte Partei kann gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegen.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
37Landesarbeitsgericht Düsseldorf
38Ludwig-Erhard-Allee 21
3940227 Düsseldorf
40Fax: 0211-7770 2199
41eingegangen sein.
42Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande O.-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
43Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
44Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
451.Rechtsanwälte,
462.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
473.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
48Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
49* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
50gez. Gruben-Braun
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.