Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 12. Feb. 2008 - 8 Ca 412/07

bei uns veröffentlicht am12.02.2008

Tenor

1. D. Bekl. wird verurteilt, an d. Kläg. Euro 13.492,20 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg. zu 3/10, d. Bekl. zu 7/10.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 19.533,57.

Tatbestand

 
A
Die Parteien streiten über einen Anspruch des klagenden Landes auf Rückzahlung überzahlter Vergütung.
Die Beklagte wurde bei dem klagenden Land als Fremdsprachensekretärin bei der Berufsakademie M. erstmals zum 01.09.2004 für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT VII angestellt. Der Arbeitsvertrag war zunächst befristet zum 31.08.2006. Im Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 12 ff. ), wurde unter Paragraph 1 vereinbart, dass die Beklagte als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten eingestellt wird. Ferner fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes- Angestelltentarifvertrag ( BAT ) mit den dazugehörenden Sonderregelungen Anwendung.
Auf Grund eines Versehens durch fehlerhafte Dateneingabe in das Abrechnungssystem zahlte das klagende Land von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, nämlich vom 01.09.2004 bis 31.08.2006, die Vergütung für eine Vollbeschäftigung statt der geschuldeten Teilzeitvergütung. In diesem benannten Zeitraum erhielt die Beklagte mehrere Gehaltsmitteilungen, die unter anderem die gezahlte Grundvergütung, den Ortszuschlag sowie weitere Zulagen nebst detaillierter Aufgliederung der individuellen Abzüge enthielten. Darüber hinaus stand auf jeder der Gehaltsmitteilungen, auf deren Inhalt verwiesen wird (Abl. 11 ff.), in der Mitte der Kopfzeile unter dem Familienstand:
"VOLLB. 41 00 WOSTD"
Am 28.08.2006 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer vom 01.09.2006 bis 31.08.2008 wiederum mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit zwischen den Parteien abgeschlossen. Für diesen Arbeitsvertrag wurde durch das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung (nachfolgend Landesamt genannt) am 06.09.2006 der zutreffende Beschäftigungsumfang in die EDV eingegeben und somit ab September 2006 erstmals der Beklagten die ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende Vergütung gezahlt. Als die Beklagte Ende September ihre Gehaltsmitteilung für September 2006 erhielt, stellte sie fest, dass die Bruttomonatsvergütung nicht wie zuletzt im August 2006 mit EUR 2.147,66 (entspricht EUR 895,79 netto), sondern lediglich mit EUR 1.073,84 (entspricht EUR 550,68 netto) berechnet wurde. Die Beklagte erkundigte sich daher am 04.10.2006 bei dem Landesamt nach dem Grund für die geringeren Vergütung, woraufhin diesem die tatsächlich erfolgten Überzahlungen bekannt wurden.
Das Landesamt verlangte sodann erstmals mit Schreiben vom 27.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Abl. 28 ff.), von der Beklagten die Rückzahlung der überzahlten Vergütung. Es bezifferte in diesem Schreiben die entstandene Überzahlung betragsmäßig auf EUR 26.250,60. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Überzahlbetrag teilweise, das heißt in Höhe von EUR 1.207,73 mit den Bezügen für Oktober 2006 verrechnet wurde und die in dem Gesamtbetrag enthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die auf die Überzahlung entfallenden Steuerbeträge der Beklagten gutgebracht werden. Das Landesamt errechnete in diesem Schreiben vom 27.10.2006 die somit verbleibende Restüberzahlung in Höhe von EUR 13.492,20 und forderte die Beklagte zur Überweisung dieses Betrages bis spätestens 20.11.2006 auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 06.11.2006 (Abl. 55) unter Hinweis auf Entreicherung und dem Einwand der Verfristung nach § 70 BAT.
Mit seiner am 29.01.2007 erhobenen Klage verfolgt das Land seine Rückzahlungsansprüche, wobei nunmehr im Gegensatz zu dem Geltendmachungsschreiben vom 27.10.2007 nicht nur der Gesamtbetrag der erfolgten Nettoüberzahlungen, sondern zusätzlich auch die hierauf entrichteten Lohnsteuerbeträge begehrt werden. Hinsichtlich der Berechnung der der Höhe nach unstreitigen Überzahlungsbeträge wird auf die Aufstellung des klagenden Landes Abl. 31 ff. verwiesen.
Das klagende Land ist der Auffassung, dass der klageweise verfolgte Rückforderungsanspruch nicht nur die geleisteten Nettoüberzahlungen, sondern vielmehr auch die als Lohnsteuer abgeführten Beträge umfasse. Dies folge aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer sei und dieser durch die Abführung der Lohnsteuer etwas im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt habe, nämlich die Befreiung von einer Verbindlichkeit, seiner Lohnsteuerschuld nach § 38 Abs. 2 EStG. Bezüglich der unstreitig ohne Rechtsgrund erfolgten Nettoüberzahlungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die Beklagte den - bestrittenen - Wegfall der Bereicherung nur pauschal behauptet, nicht aber substantiiert im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung dargelegt habe. In diesem Zusammenhang könne sich die Beklagte auch nicht auf etwaige Beweiserleichterungen stützen, da die Beklagte - was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist - bezüglich der Bruttovergütung zu annähernd 100 % überzahlt wurde und der monatliche Nettoüberzahlbetrag über EUR 300,00 betrug. Im Übrigen handele es sich bei der Beklagten nicht um eine Geringverdienerin, bei der gegebenenfalls die Grundsätze des Anscheinsbeweises bezüglich eingetretener Entreicherung anzuwenden seien, sondern sie verfüge über weitere Einkünfte, da sie einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB gegen ihren Ehemann habe. Schließlich könne die Beklagte auch nicht die Verfristung der Rückforderungsansprüche nach § 70 BAT einwenden, denn dies wäre nach Auffassung des klagenden Landes treuwidrig und würde gegen § 242 BGB verstoßen. Dies folge aus dem Umstand, dass für die Beklagte die erheblichen Mehrzahlungen zumindest erkennbar gewesen seien. Auf Grund des Hinweises im Rahmen der erteilten Gehaltsabrechnungen "VOLLB 41 00 WOSTD" sei eindeutig gewesen, dass sich der angegebene Beschäftigungsumfang auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Beklagten bezogen habe und nicht lediglich eine abstrakte Angabe zur Regelarbeitszeit dargestellt habe. Dieser Hinweis und die Höhe der ausgewiesenen Bruttovergütung hätten bei der Beklagten mindestens Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung erregen müssen. Auf Grund dieser Zweifel hätte sich die Beklagte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung erkundigen und diesem Gelegenheit zur Überprüfung der Bezüge geben müssen. Sofern die Beklagte tatsächlich - was allerdings bestritten werde - die Überzahlungen nicht erkannt haben sollte, so habe sie sich jedenfalls aber bewusst gegenüber der Erkenntnis verschlossen, dass sie die Vergütung für eine volle statt für eine halbe Stelle erhalten hat. Wer sich aber der Einsicht in das Fehlen des rechtlichen Grundes bewusst verschließe, habe jedoch auch Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes und verhalte sich somit treuwidrig.
Das klagende Land b e a n t r a g t,
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 19.533,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.492,20 EUR seit 21.11.2006 und aus 6.041,37 EUR ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
11 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
12 
Die Beklagte b e a n t r a g t,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, die Rückforderungsansprüche seien in der eingeklagten Höhe gem. § 70 BAT verfallen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Daten des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses am 06.09.2006 erfasst wurden, habe das klagende Land erkannt bzw. hätte erkennen müssen, dass bis dahin ein unzutreffender Beschäftigungsumfang erfasst war. Erst nach der Rückfrage der Beklagten vom 04.10.2006 wurde die Überzahlung mit Schreiben vom 27.10.2006 geltend gemacht, weshalb zwischen der Erkenntnis bzw. Erkenntnismöglichkeit und der Geltendmachung der Forderung mehr als sieben Wochen lägen.
15 
Dieser Zeitraum sei jedoch nach der Rechtsprechung - bei unterstellter pflichtwidriger Unterlassung seitens der Arbeitnehmerin - zu lange, um sich mit Erfolg auf die Treuewidrigkeit bezüglich des Verfristungseinwandes berufen zu können.
16 
Ferner behauptet die Beklagte, sie hätte die Überzahlungen als solche nicht erkannt. Den Angaben in den Gehaltsabrechnungen habe sie nicht entnehmen können, dass damit ihre individuelle Arbeitszeit wiedergegeben werden sollte. Vielmehr hätte sie aus den Vorgesprächen vor Abschluss des Arbeitsvertrages die Erwartung gehabt, eine Vergütung in Höhe von rund EUR 900,00 netto zu erhalten. Dieser Betrag sei ihr angesichts ihrer Vorbildung (Universitätsstudium mit Magisterabschluss) und dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit als Übersetzerin als angemessen erschienen. Im Übrigen habe sie den Angaben in den Gehaltsmitteilungen keine Bedeutung zugemessen. Dass dennoch eine Überzahlung in Höhe von über EUR 300,00 netto monatlich vorgelegen hat, wäre ihr im Traum nicht eingefallen. Im Gegenteil: Wäre ihre Vergütung richtigerweise mit nur ca. EUR 550,00 netto abgerechnet worden, so wäre dies für die Beklagte Anlass gewesen, die Richtigkeit der Abrechnung zu hinterfragen und das Arbeitsverhältnis sofort wieder zu beenden.
17 
Außerdem werde dem klagenden Land der Einwand der Entreicherung entgegengehalten. Die Überzahlbeträge habe die Beklagte nämlich für persönliche Sonderausgaben wie Kleidung ausgegeben. Ebenso habe sie "Extras" im Urlaub beigesteuert und sich bzw. ihrer Familie im Alltag sonstige Dinge gegönnt, welche sie bei geringerem Einkommen unterlassen hätte. Das Einkommen ihres Ehemannes sei mit monatlich EUR 5.230,00 netto auch völlig ausreichend gewesen für die Bedürfnisse einer dreiköpfigen Familie. Auf Grund der relativ geringen monatlichen Nettoüberzahlung spreche auch der Beweis des ersten Anscheins bedingungslos für den Wegfall der Bereicherung.
18 
Im Kammertermin erklärt die Beklagte auf Nachfrage des Vorsitzende, dass sie im Rahmen des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 01.09.2006 eine Vergütung gem. BAT VI b in Höhe von ca. EUR 1.100,00 brutto bzw. EUR 680,00 netto erhalte. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso wie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
B
I.
19 
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als das klagende Land gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Nettovergütung in Höhe von EUR 13.492,20 hat (hierzu im Folgenden unter 1.). Um diesen Betrag ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer ungerechtfertigt bereichert und kann sich nicht auf eine etwa eingetretene Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen (hierzu nachfolgenden unter 2.). Schließlich sind die Rückforderungsansprüche auch nicht nach § 70 BAT verfristet (unter 3.). Im Übrigen wird die Klage bezüglich der Rückforderung der bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge als unbegründet abgewiesen (unter 4.).
20 
1. Der Rückzahlungsanspruch des klagenden Landes ist gemäß § 812 S. 1, 1. Alternative BGB entstanden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte in Höhe von EUR 13.492,20 netto ohne Rechtsgrund vergütet worden ist, denn sie war mit 20,5 Wochenstunden nur teilzeitbeschäftigt. Ihr standen deshalb die ungeschmälerten Bezüge einer Vollzeitkraft, die sie auf Grund eines Versehens tatsächlich erhalten hat, nicht zu.
21 
Der Rückzahlungsanspruch besteht gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe der rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen. Diese berechnen sich nach Auffassung der Kammer aus der rechnerisch unstreitigen Differenz der vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 erbrachte Nettozahlungen und der im gleichen Zeitraum geschuldeten Arbeitsvergütung. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes sind jedoch die bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge seitens der Beklagten nicht zu erstatten.
22 
a) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Falle durch Rechenfehler veranlasster Gehaltsüberzahlungen der Arbeitnehmer lediglich den zuviel erhaltenen Nettobetrag oder den daraus resultierenden Bruttobetrag, also insbesondere einschließlich der abgeführten Lohnsteuerbeträge, zurückerstatten muss.
23 
aa) Nach der Praxis der Finanzverwaltung (vergl. Einheitlicher Ländererlass, DB 1986, S. 725) sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vergl. insofern die Hinweise bei MüHbArbR-Hanau, 2. Auflage, § 75 Rn. 5). ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Arbeitslohnes einschließlich der entrichteten Steuern verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann seinerseits die Rückzahlungsbeträge als negative Einkünfte geltend machen und somit eine Rückabwicklung im Lohnsteuerjahresausgleich gegenüber dem Finanzamt vornehmen (vergl. hierzu im Einzelnen, Küttner, Personalhandbuch 2007, § 163 Rn. 11 ff; ErfK - Preis, 8. Auflage, § 611 BGB Rn, 416 ff.; so auch im Ergebnis Mattes DB 1973, 331; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67 Auflage, § 611, Rn. 89;).
24 
Eine verbreitete, gefestigte Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen zu den Fällen irrtümlicher Gehaltsüberzahlungen gibt es - soweit ersichtlich - bisher jedoch nicht. Zum Teil wird von den Landesarbeitsgerichten (vergl. LAG Sachsen vom 24.06.1997, LAG Nr. 3 zu § 812 BGB m.w.N; LAG Berlin vom 13.08.1990, LAGE Nr. 3 zu § 818 BGB; LAG Köln vom 17.11.1995, AP Nr. 17 zu § 812 BGB) in Anlehnung an die Finanzverwaltung bzw. - Gerichte vertreten, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die auf den rückzuzahlenden Betrag entfallende Lohnsteuer zu erstatten habe. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer durch die in seinem Auftrag vorgenommene Abführung von Lohnsteuer von einer entsprechenden Schuld befreit wird, denn er ist der alleinige Schuldner der Steuerforderung ( § 38 Abs. 2 S. 1 EStG; vergl. insoweit auch BAG vom 16.06.2004, NZA 2004, Seite 1274 ff.). Hiergegen lasse sich auch nicht einwenden, in Fällen irrtümlicher und damit rechtsgrundloser Lohnzahlung bestünde in Wahrheit keine Abgabenschuld, die getilgt werden könne. Im Steuerrecht gelte nämlich das Zuflussprinzip (§§ 11, 38 Abs. 2 EStG ), wonach eine Steuerpflicht zunächst einmal für alle Einnahmen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund bestehe (so ausdrücklich in LAG Köln, a.a.O. m.w.N.; vergl. auch FG Hessen vom 13.01.2000, NZA 2000, Seite 934). Der Arbeitnehmer erfahre durch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem abführenden Arbeitgeber auch keinen unzumutbaren Nachteil, insbesondere habe er nicht den Einwand der Steuerbehörden zu befürchten, rechtskräftige gewordene Steuerbescheide ermöglichten keine Rückabwicklung. Die Praxis der Finanzverwaltung werde nämlich die Rückerstattung von Lohnüberzahlungen als negative Einnahmen werten und so die Steuerschuld im laufenden Steuerjahr reduzieren (so LAG Köln, a.a.O., m.w.N. ). Dieser Auffassung ist in jüngerer Zeit auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.04.2000, Az: 10 AZR 257/99, juris) in einer Entscheidung näher getreten, die allerdings nicht einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, sondern einen tarifvertraglichen Rückforderungsanspruch betraf. Auf Grund der dort gegebenen tarifvertraglichen Besonderheiten (ausdrücklicher Festschreibung des Rückzahlungsanspruches "in voller Höhe") ist die Entscheidung jedoch für das Bereicherungsrecht nach Auffassung der Kammer nicht verallgemeinerungsfähig.
25 
bb) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Rostock (vom 15.12.1997, DB 1998, S. 584 ) entschieden, dass sich die Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung regelmäßig nur auf das Erlangte, d.h., auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgezahlt wurde, erstrecken. Auch die Literatur (vergl. insbesondere Groß, ZIP 1987, S. 5 ff; zustimmend auch Küttner a.a.O., Rn. 12; so wohl auch MüHbARbR-Hanau a.a.O., Rn. 5) tritt mit ausführlicher und überzeugender Begründung dafür ein, dass der Arbeitgeber von den Steuer- und Finanzbehörden hinsichtlich sämtlicher Überzahlung Erstattung verlangen und vom Arbeitnehmer bereicherungsrechtlich nur den überzahlten Nettobetrag verlangen könne. Zutreffend stellt Groß (a.a.O.) nämlich darauf ab, dass die bereicherungsrechtliche Betrachtung der Lohnsteuerabführung an der Dogmatik auszurichten ist, die die Zivilrechtsprechung ( vergl. BGH 66, 362; 67, 75; 87, 393; siehe insbesondere hierzu ausführlich Erman-Westermann, BGB, 11. Auflage, § 812 Rn. 12 ff. 19 ff. ) für sogenannte "Anweisungsfälle" im Bereicherungsrecht entwickelt hat. Bei der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für die Rechnung des Arbeitnehmers verfolgt der Arbeitgeber nämlich regelmäßig keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Finanzamt. Die Vermögensvermehrung auf Seiten des Finanzamtes ist (gewollter) Reflex, nicht aber Ziel seiner Leistung. Zwar kommt der Arbeitgeber mit der Abführung der Steuern seiner öffentlich - rechtlichen Abführungspflicht nach. In erster Linie geht es ihm aber um die Tilgung der Lohnsteuerforderung des Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber kraft arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht ( vergl. BAG v. 14.06.1974, DB 1974, S. 2210; vom 11.10.1989, NZA 1990, S. 309) verpflichtet ist, die Lohnsteuer richtig zu berechnen und abzuführen, enthält der Arbeitsvertrag somit schlüssig die Anweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Aus Sicht des Leistungsempfängers, des Finanzamtes, ist die Zahlung des Arbeitgebers demgemäß eine Leistung des Arbeitnehmers, da dieser nach den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 2 S. 1 EStG auch alleiniger Schuldner der Lohnsteuer ist.
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Sofern die vorzitierte arbeitsgerichtliche Instanzrechtsprechung nun im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung irrtümlich vorgenommener Überzahlungen darauf abstellt, der Arbeitnehmer werde durch die in seinem Auftrag vorgenommene Abführung von seiner entsprechenden Steuerschuld befreit, so übersieht sie, wie Groß (a.a.O., S. 10 ) überzeugend darstellt, Folgendes: Grundsätzlich setzt der Eintritt der Tilgungswirkung auch im Zuwendungsverhältnis, im sogenannten Valutaverhältnis, eine wirksame Tilgungsbestimmung voraus(vergl. MüKo-Lieb, § 812 BGB, Rn. 64, Erman - Westermann a.a.O., Rn. 22). Sie wird dem Zuwendungsempfänger vom Angewiesenen als Boten bzw. Vertreter überbracht und bewirkt, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung dem richtigen Schuldverhältnis zuordnet und erkennt, ob die Zuwendung von dem Angewiesenen als Drittem nach § 267 BGB oder vom Anweisenden stammt. Die Tilgungsbestimmung ist notwendiger Bestandteil der Anweisung. Bezogen auf das Dreiecksverhältnis von Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Finanzamt kann letzteres im Regelfall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß der schlüssig im Arbeitsvertrag vorgenommenen Tilgungsbestimmung als Erfüllungsgehilfe des Arbeitnehmers abführt. Fehlt es aber, wie im Falle irrtümlicher Lohnüberzahlung, an einer Anweisung des Arbeitnehmers bezüglich des den "verdienten" Lohnanspruch übersteigenden Betrages, so fehlt es auch einer diesbezüglichen Tilgungsbestimmung.
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Mangels Tilgungswirkung im Verhältnis Arbeitnehmer - Finanzamt und mangels Zurechenbarkeit der Leistung "übers Dreieck" steht im Ergebnis dem nur scheinbar angewiesenen Arbeitgeber die Direktkondiktion überzahlter Lohnsteuer gegen das Finanzamt selbst, nicht aber der unmittelbare Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer zu.
28 
Dieses Ergebnis hält die Kammer auch im vorliegenden Fall für sachgerecht, denn die Gehaltsüberzahlung und die infolgedessen übersteigende Abführung von Lohnsteuerbeträgen wurden nicht durch ein aktives Verhalten der Beklagten verursacht, sondern beruhten allein und ausschließlich auf einem Irrtum des Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Einem Irrtum, den sich das klagende Land zurechnen lassen muss. Es wäre daher bei vorliegender Sachverhaltskonstellation aus Sicht der Kammer in höchstem Maße unbillig, die an der Überzahlung schuldlose Beklagte mit der praktischen Durchführung der Rückabwicklung und den damit verbundenen Risiken progressionsbedingter Verzerrungen (vergl. hierzu insbesondere Groß, a.a.O., S. 11 ff. ) zu belasten. Diesen Standpunkt hat wohl auch zunächst das klagende Land eingenommen, denn in dem vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 27.10.2006 (Abl. 28 f. ) hat es ausdrücklich gegenüber der Beklagten erklärt, die auf die Überzahlung anfallenden Steuerbeträge würden gutgebracht und forderte folgerichtig "nur" zur Rückzahlung der Nettoüberzahlungsbeträge unter Fristsetzung auf.
29 
Dem klagenden Land steht folglich gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB in Höhe von EUR 13.492,20, nämlich der in unstreitiger Höhe rechtsgrundlos erhaltenen Nettoüberzahlungen, zu.
30 
2. Diesem Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte nicht den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, denn dieser ist vorliegend nicht begründet.
31 
a) Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten oder zum entsprechenden Wertersatz ausgeschlossen, sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist aber dann auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Dies gilt auch bei überzahltem Lohn oder Gehalt (vergl. BAG vom 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB). Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von Verbindlichkeiten, soweit der Empfänger mit dem Erlangten Schulden tilgt. Ein Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für (Luxus-)Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und der nicht über den Betrag einer wirklichen (noch bestehenden) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (so BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB unter Hinweis auf BGHZ 118, 383 ff.; siehe auch BAG vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; aus jüngerer Zeit hierzu BAG vom 09.02.2005, NZA 2005, S. 815 (817 )).
32 
b) Bei der Überzahlung von Gehalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, dass er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Diese Tatsachen hat der Bereicherungsschuldner ggf. auch zu beweisen, da es sich hierbei um rechtsvernichtende Einwendung handelt (vergl. BAG vom 23.05.2001, a.a.O., unter Hinweis auf BGH v. 17.06.1992 m.W. Rspr. Nachw.).
33 
Diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast genügt der Vortrag der Beklagten zur behaupteten Entreicherung nicht.
34 
Die Beklagte hat nämlich lediglich pauschal und allgemein darauf verwiesen, dass sie die Überzahlungsbeträge für persönliche Sonderausgaben wie Kleidung verbraucht, etwaige "Extras" im Urlaub beigesteuert und sich und ihrer Familie im Alltag sonstige Dinge gegönnt habe, welche sie bei geringerem Einkommen unterlassen hätte. Mit diesem Vorbringen legt sie jedoch - wie das klagende Land mehrfach zutreffend schriftsätzlich gerügt hat - nicht im Einzelnen konkret und nachprüfbar dar, wie die Entreicherung Monat für Monat innerhalb des zweijährigen Zeitraumes eingetreten sein soll.
35 
Um den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich der Substantiierungspflicht (vergl. insofern LAG Hamm, vom 03.12.1999, NZA - RR 2000, S. 181; BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; BAG vom 09.02.2005, NZA 2005, S. 815 (818)) gerecht zu werden, hätte die Beklagte mit Blick auf die laufenden Überzahlungen in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 deshalb substantiiert vortragen müssen, wie sie die jeweiligen Überzahlungsbeträge Monat für Monat im Einzelnen verwendet hat. Diese Anforderungen an den Sachvortrag sind auch unverzichtbar, denn nur auf diese Weise ist eine konkrete Erwiderung des prozessualen Gegners und eine gerichtliche Überprüfung daraufhin möglich, ob eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB wie behauptet tatsächlich eingetreten ist oder nicht (vergl. insoweit BAG vom 23.05.2001, a.a.O. ).
36 
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich bezüglich des Wegfalls der Bereicherung auch nicht auf Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast berufen.
37 
aa) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Gehaltsüberzahlungen in nur geringem Umfang die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins zu Gunsten des überzahlten Arbeitnehmers eröffnet (vergl. insoweit bereits BAG vom 18.09.1986, AP Nr. 15 zu § 812 BGB v. 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; v. 12.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 III BGB; v. 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vergl. auch LAG Hamm, v. 03.12.1999, NZA-RR 2000, S. 181). Der Anscheinsbeweis führt zwar nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zu einer Erleichterung der Beweisführung. Indessen muss der Beweispflichtige, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis vorliegen, allein die Tatsachen darlegen und beweisen aus denen sich nach der Lebenserfahrung die für ihn günstigen Folgerungen ziehen lassen. Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis dann erschüttern, indem sie ihrerseits Tatsachen behauptet und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensablaufs ergibt ( so BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 a der Urteilsgründe ).
38 
Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen kommt eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast nach der oben zitierten Rechtsprechung für den Arbeitnehmer nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben, verbraucht wird. Eine Bereicherung bleibt dann nämlich nicht. Eine solche Annahme setzt aber zum einen voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, umso weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel würden im laufenden Haushalt ohne weiteres verbraucht. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so beschaffen sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen nicht über nennenswerte weitere Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell für ihren Familienhaushalt zu bestreiten. Sind dagegen noch weitere nennenswerte Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden ( so ausdrücklich BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 b der Urteilsgründe; so auch BAG vom 09.02.2005 NZA, 2005, S. 815 ( 818 ); BAG vom 12.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 Abs. 3 BGB ).
39 
bb) Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte nicht auf einen Anscheinsbeweis dafür berufen, dass sie die Überzahlungen für ihren laufenden Lebensunterhalt ohne Ersparung sonstiger Aufwendungen verbraucht hat.
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Zwar handelt es sich bei der Beklagten in Anbetracht ihrer monatlich erzielten Vergütung nicht um eine sogenannte "Besserverdienerin", für die der Rückgriff auf den Anscheinsbeweis, wie oben geschildert, grundsätzlich nicht möglich ist. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch um eine Arbeitnehmerin, die - wie auch ihr Kind - gegenüber ihrem Ehegatten unterhaltsberechtigt ist. Da der Ehegatte der Beklagten nach deren ausdrücklichem Vortrag eine monatliche Nettovergütung in Höhe von ca. EUR 5.230,00 im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte und dieses Einkommen völlig ausreichend gewesen sei für die Bedürfnisse ihrer Familie, ist vorliegend gerade nicht typischerweise davon auszugehen, dass die von der Beklagten erzielten Einkünfte vollumfänglich dazu verwendet wurden, den laufenden Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten.
41 
Die Berufung der Beklagten auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises scheitern vorliegend aber auch daran, dass es sich streitgegenständlich nicht um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, bemisst sich nach der Rechtsprechung an ihrem Verhältnis zum Realeinkommen des Arbeitnehmers. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei überzahlter Besoldung für Beamte (vergl. insoweit die grundlegende Entscheidung BVerwG 13, 107; näher hierzu insbesondere BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 c der Urteilsgründe) können die im öffentlichen Dienst geltenden diesbezüglichen Richtlinien zur Beurteilung herangezogen werden. Insoweit ist nämlich in Verwaltungsvorschriften bestimmt, dass von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen ist, wenn die Zuvielzahlungen bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrages, höchstens jedoch EUR 153,39, bei wiederkehrenden Leistungen 10 % aller für den Zeitraum zustehenden Bezüge, höchstens monatlich 153,39 EUR, nicht übersteigen ( vergl. hierzu insbesondere ErfK - Preis, 8. Auflage, § 611 BGB, Rn. 409 m.w.N.; MüHbArbR- Hanau, 2. Auflage, § 75 Rn. 2). Als einseitige Verwaltungsordnung kommt ihnen zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vergl. vom 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB m.w. Respr. Nachw. ) keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu. An diese Vorschriften ist der öffentlich- rechtliche Arbeitgeber aber im Sinne einer Selbstbindung gebunden ( so BAG vom 18.09.1986, a.a.O. ; vom 19.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 Abs. 3 BGB; vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB ).
42 
Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 ergibt sich nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien eine monatliche Überzahlung in Höhe von EUR 345,00 netto bei tatsächlich geschuldeter Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 550,68 netto. Damit beläuft sich die monatliche Überzahlung auf 63 % der jeweils tatsächlich geschuldeten Vergütung. Der monatliche Überzahlbetrag überschreitet auch deutlich die durch Verwaltungsvorschriften vorgegebene absolute Obergrenze von EUR 153,39. Bei Überzahlungen dieser Größenordnung kann nicht ohne Weiteres von dem Verbrauch der zusätzlichen Mittel für die laufende Lebensführung ausgegangen werden.
43 
3. Der Anspruch des klagenden Landes aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB auf Rückzahlung der vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 ohne rechtlichen Grund erlangten Nettovergütungen ist zwar bezüglich des Großteils der Überzahlungsbeträge nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BAT schriftlich geltend gemacht worden. Dennoch ist der Anspruch nicht verfallen, da die Berufung der Beklagten auf die Verfristung treuwidrig im Sinn des § 242 BGB ist.
44 
a) Nach der Tarifbestimmung des § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen der Ausschlussfrist des § 70 BAT (so jüngst BAG vom 10.03.2005, NZA 2005, S. 812 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, vergl. BAG vom 19.02.2004, AP Nr. 3 zu BATO; vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vom 01.06.1995, AP Nr. 126 zu § 812 BGB; vom 25.02.1993, NZA 1994, S. 705; vom 16.11.1989, NZA 1990, S. 504).
45 
aa) Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitraum der jeweiligen Überzahlung und wird auch zugleich fällig (so BAG vom 10.03.2005, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 19.02.2004, a.a.O.). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers vom seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können, als vom Empfänger der Leistung (ständige Rechtsprechung, BAG vom 10.03.2005, a.a.O.; vom 19.02.1004, a.a.O.; vom 01.06.1995, a.a.O.; vom 16.11.1989, a.a.O.).
46 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch des klagenden Landes auf Rückzahlung der überzahlten Vergütungen im Anspruchszeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. der Monate September 2004 bis August 2006 entstanden und fällig geworden. Der Fehler bei der Gehaltsabrechnung fiel in Folge der fehlerhaften Eingabe des individuellen Vertragsinhaltes des bezüglich der Wochenarbeitszeit der Beklagten in die Sphäre des klagenden Landes, das sich den Irrtum des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zurechnen lassen muss.
47 
b) Den im Anspruchszeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Kalendermonats entstandenen und fällig gewordenen Rückzahlungsansprüchen steht die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BAT nach dessen Wortlaut entgegen. Das klagende Land hat nämlich erstmals mit Schreiben vom 27.10.2006 schriftlich die Rückzahlung der überzahlten Nettovergütungen verlangt. Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ist damit für die vor dem 15.05.2006 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche nicht gewahrt.
48 
c) Trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist für oben genannte Zeiträume ist der Verfall der diesbezüglichen Rückzahlungsansprüche aber gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
49 
aa) Aus § 242 BGB ist der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat ( vergl. Palandt/Heinrichs, BGB,67. Auflage, § 242, Rn. 1 und 16 m.w.N. ).Der Arbeitgeber kann deshalb auch dem Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat und er diesen nicht anzeigt (so ständige Rechtsprechung des BAG, vergl. vom 10.03.2005, NZA 2005, S. 812 (813) unter Hinweis auf BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vergl. auch BAG vom 01.06.1995, AP Nr. 126 zu § 812 BGB; BAG vom 06.09.2006, Az.: 5 AZR 684/05, zitiert nach Juris). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, so hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus seiner Treuepflicht gemäß § 242 BGB, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen. Hätte der Arbeitnehmer bei Einblick in die vom Arbeitgeber erstellte Abrechnung eine Mehrzahlung feststellen müssen und gelingt es ihm nicht, sich selbst Gewissheit über die konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung zu verschaffen, so ist unter diesen Umständen der Verfall des Rückzahlungsanspruches nach § 242 BGB ausgeschlossen (vergl. BAG vom 10.03.2005, a.a.O.; vom 01.06.1995, a.a.O., siehe näher hierzu auch LAG Baden-Württemberg vom 29.06.2006, Az.: 3 Sa 6/06; vom 11.10.2007, Az.: 3 Sa 8/07.)
50 
bb) Nach Auffassung der Kammer ist zu Gunsten des klagenden Landes zu unterstellen, dass die Beklagte die irrtümlich erfolgte Überzahlung als solche erkannt hat.
51 
Zunächst ist unstreitig, dass die Beklagte die Gehaltsmitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Schon auf den ersten Blick hätte der Beklagten auffallen müssen, dass in der Mitte der Kopfzeile unter dem Familienstand "VOLLB. 41. OO WOSTD" als individuelle Arbeitszeit angegeben wurde.
52 
Da in den Gehaltsmitteilungen im Übrigen die Grundvergütung, der Ortszuschlag sowie die weiteren Zulagen nebst detaillierter Aufgliederung der individuellen Abzüge enthalten waren, musste der Beklagten augenfällig sein, dass das klagende Land sie irrtümlich für eine Vollzeitkraft mit der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit behandelte. Sie musste erkennen, dass die ausgewiesene Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt EUR 2.047,66 die zu erwartende Vergütung für eine Halbtagstätigkeit gemäß Eingruppierung BAT VII im öffentlichen Dienst bei weitem überstieg. Die in der Abrechnung dargestellten Beträge sind so unplausibel für die verrichtete Halbtagstätigkeit, dass die Beklagte, gerade auch in Anbetracht ihrer individuellen Ausbildung und damit einhergehenden Erkenntnisfähigkeit, nicht von der Richtigkeit der Beträge zu ihren Gunsten ausgehen konnte. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, sie habe dem Inhalt der Mitteilungen über den sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von ca. EUR 900,00 hinaus keine Bedeutung beigemessen, überzeugt in Anbetracht der vorgeschilderten Umstände nicht. Im Übrigen erklärt sich die relativ hohe Differenz zwischen Brutto- und Nettovergütung aus der von der Beklagten gewählten individuellen Steuerklasse V und geht für die Beklagte ersichtlich mit einer steuerlichen Besserstellung ihres sehr gut verdienenden Ehegatten einher. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten, wäre die Vergütung richtigerweise mit EUR 550,00 netto abgerechnet worden, hätte sie das Arbeitsverhältnis sofort beendet, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Denn schließlich hat die Beklagte ja ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen des neuen befristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.09.2006 zu einer Vergütung gemäß BAT VI b in Höhe von ca. EUR 1.100,00 brutto bzw. EUR 680,00 netto monatlich fortgeführt.
53 
Auf Grund dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass es der Beklagten völlig klar gewesen sein musste, dass sie eine wesentlich höhere als die ihr zustehende Vergütung erhielt. Deshalb geht das klagende Land zu Recht davon aus, dass die Beklagte dazu verpflichtet war, das klagende Land, sei es über die Beschäftigungsbehörde, sei es über das Landesamt für Besoldung und Versorgung, durch eine entsprechende Mitteilung Gelegenheit zur Überprüfung und Richtigstellung zu geben. Dazu war sie auf Grund der Umstände arbeitsvertraglich verpflichtet.
54 
d) Das klagende Land hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Rückzahlungsansprüche nach Kenntnis des Überzahlungstatbestandes innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist (vergl. zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 10.03.2005, a.a.O; vom 23.05.2001, a.a.O.; vom 13.02.2003, AP Nr. 244 zu § 613 a BGB) in der nach dem Tarifvertrags gebotenen Form geltend gemacht.
55 
Nachdem das Landesamt nämlich durch den Anruf der Beklagten am 04.10.2006 den Hinweis auf einen Überzahlungstatbestand erhielt, hat es mit Schreiben vom 27.10.2006 die Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Es ist somit nicht längere Zeit untätig geblieben, sondern klärte den Sachverhalt in angemessener Zeit auf. Dass die neuen Vertragsdaten bezüglich der Anschlussbeschäftigung der Beklagten bei dem Landesamt bereits am 06.09.2006 eingegeben wurden, ist für die Fristberechnung unerheblich, da die Beklagte weder konkret vorgetragen hat, noch für die Kammer ersichtlich ist, inwieweit bei der Eingabe der neuen Vertragsdaten eine Fehleingabe bezüglich der bisherigen Vertragsdaten bemerkt werden musste.
56 
4. Im Ergebnis hat die Beklagte daher die ohne Rechtsgrund erhaltenen Nettolohnbeträge in Höhe von EUR 13.492,20 an das klagende Land zurückzuzahlen. Zur Rückzahlung der bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen war.
II.
57 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Beklagte auf Grund des Geltendmachungsschreibens vom 27.10.2006 seit dem 21.11.2006 mit der Rückzahlung in Verzug war ( §§ 284 Abs. 1 S. 1, 285 BGB ).
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
IV.
59 
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO die Summe der bezifferten Rückforderungsansprüche.
V.
60 
Die Berufung ist für das klagende Land sowie für die Beklagte kraft der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 b ArbGG zulässig.

Gründe

 
B
I.
19 
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als das klagende Land gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Nettovergütung in Höhe von EUR 13.492,20 hat (hierzu im Folgenden unter 1.). Um diesen Betrag ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer ungerechtfertigt bereichert und kann sich nicht auf eine etwa eingetretene Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen (hierzu nachfolgenden unter 2.). Schließlich sind die Rückforderungsansprüche auch nicht nach § 70 BAT verfristet (unter 3.). Im Übrigen wird die Klage bezüglich der Rückforderung der bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge als unbegründet abgewiesen (unter 4.).
20 
1. Der Rückzahlungsanspruch des klagenden Landes ist gemäß § 812 S. 1, 1. Alternative BGB entstanden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte in Höhe von EUR 13.492,20 netto ohne Rechtsgrund vergütet worden ist, denn sie war mit 20,5 Wochenstunden nur teilzeitbeschäftigt. Ihr standen deshalb die ungeschmälerten Bezüge einer Vollzeitkraft, die sie auf Grund eines Versehens tatsächlich erhalten hat, nicht zu.
21 
Der Rückzahlungsanspruch besteht gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe der rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen. Diese berechnen sich nach Auffassung der Kammer aus der rechnerisch unstreitigen Differenz der vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 erbrachte Nettozahlungen und der im gleichen Zeitraum geschuldeten Arbeitsvergütung. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes sind jedoch die bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge seitens der Beklagten nicht zu erstatten.
22 
a) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Falle durch Rechenfehler veranlasster Gehaltsüberzahlungen der Arbeitnehmer lediglich den zuviel erhaltenen Nettobetrag oder den daraus resultierenden Bruttobetrag, also insbesondere einschließlich der abgeführten Lohnsteuerbeträge, zurückerstatten muss.
23 
aa) Nach der Praxis der Finanzverwaltung (vergl. Einheitlicher Ländererlass, DB 1986, S. 725) sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vergl. insofern die Hinweise bei MüHbArbR-Hanau, 2. Auflage, § 75 Rn. 5). ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Arbeitslohnes einschließlich der entrichteten Steuern verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann seinerseits die Rückzahlungsbeträge als negative Einkünfte geltend machen und somit eine Rückabwicklung im Lohnsteuerjahresausgleich gegenüber dem Finanzamt vornehmen (vergl. hierzu im Einzelnen, Küttner, Personalhandbuch 2007, § 163 Rn. 11 ff; ErfK - Preis, 8. Auflage, § 611 BGB Rn, 416 ff.; so auch im Ergebnis Mattes DB 1973, 331; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67 Auflage, § 611, Rn. 89;).
24 
Eine verbreitete, gefestigte Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen zu den Fällen irrtümlicher Gehaltsüberzahlungen gibt es - soweit ersichtlich - bisher jedoch nicht. Zum Teil wird von den Landesarbeitsgerichten (vergl. LAG Sachsen vom 24.06.1997, LAG Nr. 3 zu § 812 BGB m.w.N; LAG Berlin vom 13.08.1990, LAGE Nr. 3 zu § 818 BGB; LAG Köln vom 17.11.1995, AP Nr. 17 zu § 812 BGB) in Anlehnung an die Finanzverwaltung bzw. - Gerichte vertreten, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die auf den rückzuzahlenden Betrag entfallende Lohnsteuer zu erstatten habe. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer durch die in seinem Auftrag vorgenommene Abführung von Lohnsteuer von einer entsprechenden Schuld befreit wird, denn er ist der alleinige Schuldner der Steuerforderung ( § 38 Abs. 2 S. 1 EStG; vergl. insoweit auch BAG vom 16.06.2004, NZA 2004, Seite 1274 ff.). Hiergegen lasse sich auch nicht einwenden, in Fällen irrtümlicher und damit rechtsgrundloser Lohnzahlung bestünde in Wahrheit keine Abgabenschuld, die getilgt werden könne. Im Steuerrecht gelte nämlich das Zuflussprinzip (§§ 11, 38 Abs. 2 EStG ), wonach eine Steuerpflicht zunächst einmal für alle Einnahmen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund bestehe (so ausdrücklich in LAG Köln, a.a.O. m.w.N.; vergl. auch FG Hessen vom 13.01.2000, NZA 2000, Seite 934). Der Arbeitnehmer erfahre durch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem abführenden Arbeitgeber auch keinen unzumutbaren Nachteil, insbesondere habe er nicht den Einwand der Steuerbehörden zu befürchten, rechtskräftige gewordene Steuerbescheide ermöglichten keine Rückabwicklung. Die Praxis der Finanzverwaltung werde nämlich die Rückerstattung von Lohnüberzahlungen als negative Einnahmen werten und so die Steuerschuld im laufenden Steuerjahr reduzieren (so LAG Köln, a.a.O., m.w.N. ). Dieser Auffassung ist in jüngerer Zeit auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.04.2000, Az: 10 AZR 257/99, juris) in einer Entscheidung näher getreten, die allerdings nicht einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, sondern einen tarifvertraglichen Rückforderungsanspruch betraf. Auf Grund der dort gegebenen tarifvertraglichen Besonderheiten (ausdrücklicher Festschreibung des Rückzahlungsanspruches "in voller Höhe") ist die Entscheidung jedoch für das Bereicherungsrecht nach Auffassung der Kammer nicht verallgemeinerungsfähig.
25 
bb) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Rostock (vom 15.12.1997, DB 1998, S. 584 ) entschieden, dass sich die Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung regelmäßig nur auf das Erlangte, d.h., auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgezahlt wurde, erstrecken. Auch die Literatur (vergl. insbesondere Groß, ZIP 1987, S. 5 ff; zustimmend auch Küttner a.a.O., Rn. 12; so wohl auch MüHbARbR-Hanau a.a.O., Rn. 5) tritt mit ausführlicher und überzeugender Begründung dafür ein, dass der Arbeitgeber von den Steuer- und Finanzbehörden hinsichtlich sämtlicher Überzahlung Erstattung verlangen und vom Arbeitnehmer bereicherungsrechtlich nur den überzahlten Nettobetrag verlangen könne. Zutreffend stellt Groß (a.a.O.) nämlich darauf ab, dass die bereicherungsrechtliche Betrachtung der Lohnsteuerabführung an der Dogmatik auszurichten ist, die die Zivilrechtsprechung ( vergl. BGH 66, 362; 67, 75; 87, 393; siehe insbesondere hierzu ausführlich Erman-Westermann, BGB, 11. Auflage, § 812 Rn. 12 ff. 19 ff. ) für sogenannte "Anweisungsfälle" im Bereicherungsrecht entwickelt hat. Bei der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für die Rechnung des Arbeitnehmers verfolgt der Arbeitgeber nämlich regelmäßig keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Finanzamt. Die Vermögensvermehrung auf Seiten des Finanzamtes ist (gewollter) Reflex, nicht aber Ziel seiner Leistung. Zwar kommt der Arbeitgeber mit der Abführung der Steuern seiner öffentlich - rechtlichen Abführungspflicht nach. In erster Linie geht es ihm aber um die Tilgung der Lohnsteuerforderung des Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber kraft arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht ( vergl. BAG v. 14.06.1974, DB 1974, S. 2210; vom 11.10.1989, NZA 1990, S. 309) verpflichtet ist, die Lohnsteuer richtig zu berechnen und abzuführen, enthält der Arbeitsvertrag somit schlüssig die Anweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Aus Sicht des Leistungsempfängers, des Finanzamtes, ist die Zahlung des Arbeitgebers demgemäß eine Leistung des Arbeitnehmers, da dieser nach den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 2 S. 1 EStG auch alleiniger Schuldner der Lohnsteuer ist.
26 
Sofern die vorzitierte arbeitsgerichtliche Instanzrechtsprechung nun im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung irrtümlich vorgenommener Überzahlungen darauf abstellt, der Arbeitnehmer werde durch die in seinem Auftrag vorgenommene Abführung von seiner entsprechenden Steuerschuld befreit, so übersieht sie, wie Groß (a.a.O., S. 10 ) überzeugend darstellt, Folgendes: Grundsätzlich setzt der Eintritt der Tilgungswirkung auch im Zuwendungsverhältnis, im sogenannten Valutaverhältnis, eine wirksame Tilgungsbestimmung voraus(vergl. MüKo-Lieb, § 812 BGB, Rn. 64, Erman - Westermann a.a.O., Rn. 22). Sie wird dem Zuwendungsempfänger vom Angewiesenen als Boten bzw. Vertreter überbracht und bewirkt, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung dem richtigen Schuldverhältnis zuordnet und erkennt, ob die Zuwendung von dem Angewiesenen als Drittem nach § 267 BGB oder vom Anweisenden stammt. Die Tilgungsbestimmung ist notwendiger Bestandteil der Anweisung. Bezogen auf das Dreiecksverhältnis von Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Finanzamt kann letzteres im Regelfall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß der schlüssig im Arbeitsvertrag vorgenommenen Tilgungsbestimmung als Erfüllungsgehilfe des Arbeitnehmers abführt. Fehlt es aber, wie im Falle irrtümlicher Lohnüberzahlung, an einer Anweisung des Arbeitnehmers bezüglich des den "verdienten" Lohnanspruch übersteigenden Betrages, so fehlt es auch einer diesbezüglichen Tilgungsbestimmung.
27 
Mangels Tilgungswirkung im Verhältnis Arbeitnehmer - Finanzamt und mangels Zurechenbarkeit der Leistung "übers Dreieck" steht im Ergebnis dem nur scheinbar angewiesenen Arbeitgeber die Direktkondiktion überzahlter Lohnsteuer gegen das Finanzamt selbst, nicht aber der unmittelbare Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer zu.
28 
Dieses Ergebnis hält die Kammer auch im vorliegenden Fall für sachgerecht, denn die Gehaltsüberzahlung und die infolgedessen übersteigende Abführung von Lohnsteuerbeträgen wurden nicht durch ein aktives Verhalten der Beklagten verursacht, sondern beruhten allein und ausschließlich auf einem Irrtum des Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Einem Irrtum, den sich das klagende Land zurechnen lassen muss. Es wäre daher bei vorliegender Sachverhaltskonstellation aus Sicht der Kammer in höchstem Maße unbillig, die an der Überzahlung schuldlose Beklagte mit der praktischen Durchführung der Rückabwicklung und den damit verbundenen Risiken progressionsbedingter Verzerrungen (vergl. hierzu insbesondere Groß, a.a.O., S. 11 ff. ) zu belasten. Diesen Standpunkt hat wohl auch zunächst das klagende Land eingenommen, denn in dem vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 27.10.2006 (Abl. 28 f. ) hat es ausdrücklich gegenüber der Beklagten erklärt, die auf die Überzahlung anfallenden Steuerbeträge würden gutgebracht und forderte folgerichtig "nur" zur Rückzahlung der Nettoüberzahlungsbeträge unter Fristsetzung auf.
29 
Dem klagenden Land steht folglich gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB in Höhe von EUR 13.492,20, nämlich der in unstreitiger Höhe rechtsgrundlos erhaltenen Nettoüberzahlungen, zu.
30 
2. Diesem Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte nicht den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, denn dieser ist vorliegend nicht begründet.
31 
a) Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten oder zum entsprechenden Wertersatz ausgeschlossen, sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist aber dann auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Dies gilt auch bei überzahltem Lohn oder Gehalt (vergl. BAG vom 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB). Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von Verbindlichkeiten, soweit der Empfänger mit dem Erlangten Schulden tilgt. Ein Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für (Luxus-)Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und der nicht über den Betrag einer wirklichen (noch bestehenden) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (so BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB unter Hinweis auf BGHZ 118, 383 ff.; siehe auch BAG vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; aus jüngerer Zeit hierzu BAG vom 09.02.2005, NZA 2005, S. 815 (817 )).
32 
b) Bei der Überzahlung von Gehalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, dass er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Diese Tatsachen hat der Bereicherungsschuldner ggf. auch zu beweisen, da es sich hierbei um rechtsvernichtende Einwendung handelt (vergl. BAG vom 23.05.2001, a.a.O., unter Hinweis auf BGH v. 17.06.1992 m.W. Rspr. Nachw.).
33 
Diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast genügt der Vortrag der Beklagten zur behaupteten Entreicherung nicht.
34 
Die Beklagte hat nämlich lediglich pauschal und allgemein darauf verwiesen, dass sie die Überzahlungsbeträge für persönliche Sonderausgaben wie Kleidung verbraucht, etwaige "Extras" im Urlaub beigesteuert und sich und ihrer Familie im Alltag sonstige Dinge gegönnt habe, welche sie bei geringerem Einkommen unterlassen hätte. Mit diesem Vorbringen legt sie jedoch - wie das klagende Land mehrfach zutreffend schriftsätzlich gerügt hat - nicht im Einzelnen konkret und nachprüfbar dar, wie die Entreicherung Monat für Monat innerhalb des zweijährigen Zeitraumes eingetreten sein soll.
35 
Um den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich der Substantiierungspflicht (vergl. insofern LAG Hamm, vom 03.12.1999, NZA - RR 2000, S. 181; BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; BAG vom 09.02.2005, NZA 2005, S. 815 (818)) gerecht zu werden, hätte die Beklagte mit Blick auf die laufenden Überzahlungen in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 deshalb substantiiert vortragen müssen, wie sie die jeweiligen Überzahlungsbeträge Monat für Monat im Einzelnen verwendet hat. Diese Anforderungen an den Sachvortrag sind auch unverzichtbar, denn nur auf diese Weise ist eine konkrete Erwiderung des prozessualen Gegners und eine gerichtliche Überprüfung daraufhin möglich, ob eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB wie behauptet tatsächlich eingetreten ist oder nicht (vergl. insoweit BAG vom 23.05.2001, a.a.O. ).
36 
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich bezüglich des Wegfalls der Bereicherung auch nicht auf Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast berufen.
37 
aa) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Gehaltsüberzahlungen in nur geringem Umfang die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins zu Gunsten des überzahlten Arbeitnehmers eröffnet (vergl. insoweit bereits BAG vom 18.09.1986, AP Nr. 15 zu § 812 BGB v. 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; v. 12.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 III BGB; v. 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vergl. auch LAG Hamm, v. 03.12.1999, NZA-RR 2000, S. 181). Der Anscheinsbeweis führt zwar nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zu einer Erleichterung der Beweisführung. Indessen muss der Beweispflichtige, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis vorliegen, allein die Tatsachen darlegen und beweisen aus denen sich nach der Lebenserfahrung die für ihn günstigen Folgerungen ziehen lassen. Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis dann erschüttern, indem sie ihrerseits Tatsachen behauptet und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensablaufs ergibt ( so BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 a der Urteilsgründe ).
38 
Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen kommt eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast nach der oben zitierten Rechtsprechung für den Arbeitnehmer nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben, verbraucht wird. Eine Bereicherung bleibt dann nämlich nicht. Eine solche Annahme setzt aber zum einen voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, umso weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel würden im laufenden Haushalt ohne weiteres verbraucht. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so beschaffen sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen nicht über nennenswerte weitere Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell für ihren Familienhaushalt zu bestreiten. Sind dagegen noch weitere nennenswerte Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden ( so ausdrücklich BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 b der Urteilsgründe; so auch BAG vom 09.02.2005 NZA, 2005, S. 815 ( 818 ); BAG vom 12.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 Abs. 3 BGB ).
39 
bb) Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte nicht auf einen Anscheinsbeweis dafür berufen, dass sie die Überzahlungen für ihren laufenden Lebensunterhalt ohne Ersparung sonstiger Aufwendungen verbraucht hat.
40 
Zwar handelt es sich bei der Beklagten in Anbetracht ihrer monatlich erzielten Vergütung nicht um eine sogenannte "Besserverdienerin", für die der Rückgriff auf den Anscheinsbeweis, wie oben geschildert, grundsätzlich nicht möglich ist. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch um eine Arbeitnehmerin, die - wie auch ihr Kind - gegenüber ihrem Ehegatten unterhaltsberechtigt ist. Da der Ehegatte der Beklagten nach deren ausdrücklichem Vortrag eine monatliche Nettovergütung in Höhe von ca. EUR 5.230,00 im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte und dieses Einkommen völlig ausreichend gewesen sei für die Bedürfnisse ihrer Familie, ist vorliegend gerade nicht typischerweise davon auszugehen, dass die von der Beklagten erzielten Einkünfte vollumfänglich dazu verwendet wurden, den laufenden Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten.
41 
Die Berufung der Beklagten auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises scheitern vorliegend aber auch daran, dass es sich streitgegenständlich nicht um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, bemisst sich nach der Rechtsprechung an ihrem Verhältnis zum Realeinkommen des Arbeitnehmers. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei überzahlter Besoldung für Beamte (vergl. insoweit die grundlegende Entscheidung BVerwG 13, 107; näher hierzu insbesondere BAG vom 18.01.1995, a.a.O., Ziff. 2 c der Urteilsgründe) können die im öffentlichen Dienst geltenden diesbezüglichen Richtlinien zur Beurteilung herangezogen werden. Insoweit ist nämlich in Verwaltungsvorschriften bestimmt, dass von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen ist, wenn die Zuvielzahlungen bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrages, höchstens jedoch EUR 153,39, bei wiederkehrenden Leistungen 10 % aller für den Zeitraum zustehenden Bezüge, höchstens monatlich 153,39 EUR, nicht übersteigen ( vergl. hierzu insbesondere ErfK - Preis, 8. Auflage, § 611 BGB, Rn. 409 m.w.N.; MüHbArbR- Hanau, 2. Auflage, § 75 Rn. 2). Als einseitige Verwaltungsordnung kommt ihnen zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vergl. vom 18.09.1986, AP Nr. 5 zu § 812 BGB m.w. Respr. Nachw. ) keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu. An diese Vorschriften ist der öffentlich- rechtliche Arbeitgeber aber im Sinne einer Selbstbindung gebunden ( so BAG vom 18.09.1986, a.a.O. ; vom 19.01.1994, AP Nr. 3 zu § 818 Abs. 3 BGB; vom 18.01.1995, AP Nr. 13 zu § 812 BGB ).
42 
Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 ergibt sich nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien eine monatliche Überzahlung in Höhe von EUR 345,00 netto bei tatsächlich geschuldeter Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 550,68 netto. Damit beläuft sich die monatliche Überzahlung auf 63 % der jeweils tatsächlich geschuldeten Vergütung. Der monatliche Überzahlbetrag überschreitet auch deutlich die durch Verwaltungsvorschriften vorgegebene absolute Obergrenze von EUR 153,39. Bei Überzahlungen dieser Größenordnung kann nicht ohne Weiteres von dem Verbrauch der zusätzlichen Mittel für die laufende Lebensführung ausgegangen werden.
43 
3. Der Anspruch des klagenden Landes aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB auf Rückzahlung der vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 ohne rechtlichen Grund erlangten Nettovergütungen ist zwar bezüglich des Großteils der Überzahlungsbeträge nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BAT schriftlich geltend gemacht worden. Dennoch ist der Anspruch nicht verfallen, da die Berufung der Beklagten auf die Verfristung treuwidrig im Sinn des § 242 BGB ist.
44 
a) Nach der Tarifbestimmung des § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen der Ausschlussfrist des § 70 BAT (so jüngst BAG vom 10.03.2005, NZA 2005, S. 812 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, vergl. BAG vom 19.02.2004, AP Nr. 3 zu BATO; vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vom 01.06.1995, AP Nr. 126 zu § 812 BGB; vom 25.02.1993, NZA 1994, S. 705; vom 16.11.1989, NZA 1990, S. 504).
45 
aa) Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitraum der jeweiligen Überzahlung und wird auch zugleich fällig (so BAG vom 10.03.2005, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 19.02.2004, a.a.O.). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers vom seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können, als vom Empfänger der Leistung (ständige Rechtsprechung, BAG vom 10.03.2005, a.a.O.; vom 19.02.1004, a.a.O.; vom 01.06.1995, a.a.O.; vom 16.11.1989, a.a.O.).
46 
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch des klagenden Landes auf Rückzahlung der überzahlten Vergütungen im Anspruchszeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. der Monate September 2004 bis August 2006 entstanden und fällig geworden. Der Fehler bei der Gehaltsabrechnung fiel in Folge der fehlerhaften Eingabe des individuellen Vertragsinhaltes des bezüglich der Wochenarbeitszeit der Beklagten in die Sphäre des klagenden Landes, das sich den Irrtum des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zurechnen lassen muss.
47 
b) Den im Anspruchszeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Kalendermonats entstandenen und fällig gewordenen Rückzahlungsansprüchen steht die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BAT nach dessen Wortlaut entgegen. Das klagende Land hat nämlich erstmals mit Schreiben vom 27.10.2006 schriftlich die Rückzahlung der überzahlten Nettovergütungen verlangt. Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ist damit für die vor dem 15.05.2006 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche nicht gewahrt.
48 
c) Trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist für oben genannte Zeiträume ist der Verfall der diesbezüglichen Rückzahlungsansprüche aber gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
49 
aa) Aus § 242 BGB ist der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat ( vergl. Palandt/Heinrichs, BGB,67. Auflage, § 242, Rn. 1 und 16 m.w.N. ).Der Arbeitgeber kann deshalb auch dem Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat und er diesen nicht anzeigt (so ständige Rechtsprechung des BAG, vergl. vom 10.03.2005, NZA 2005, S. 812 (813) unter Hinweis auf BAG vom 23.05.2001, AP Nr. 25 zu § 812 BGB; vergl. auch BAG vom 01.06.1995, AP Nr. 126 zu § 812 BGB; BAG vom 06.09.2006, Az.: 5 AZR 684/05, zitiert nach Juris). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, so hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Dies folgt aus seiner Treuepflicht gemäß § 242 BGB, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen. Hätte der Arbeitnehmer bei Einblick in die vom Arbeitgeber erstellte Abrechnung eine Mehrzahlung feststellen müssen und gelingt es ihm nicht, sich selbst Gewissheit über die konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung zu verschaffen, so ist unter diesen Umständen der Verfall des Rückzahlungsanspruches nach § 242 BGB ausgeschlossen (vergl. BAG vom 10.03.2005, a.a.O.; vom 01.06.1995, a.a.O., siehe näher hierzu auch LAG Baden-Württemberg vom 29.06.2006, Az.: 3 Sa 6/06; vom 11.10.2007, Az.: 3 Sa 8/07.)
50 
bb) Nach Auffassung der Kammer ist zu Gunsten des klagenden Landes zu unterstellen, dass die Beklagte die irrtümlich erfolgte Überzahlung als solche erkannt hat.
51 
Zunächst ist unstreitig, dass die Beklagte die Gehaltsmitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Schon auf den ersten Blick hätte der Beklagten auffallen müssen, dass in der Mitte der Kopfzeile unter dem Familienstand "VOLLB. 41. OO WOSTD" als individuelle Arbeitszeit angegeben wurde.
52 
Da in den Gehaltsmitteilungen im Übrigen die Grundvergütung, der Ortszuschlag sowie die weiteren Zulagen nebst detaillierter Aufgliederung der individuellen Abzüge enthalten waren, musste der Beklagten augenfällig sein, dass das klagende Land sie irrtümlich für eine Vollzeitkraft mit der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit behandelte. Sie musste erkennen, dass die ausgewiesene Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt EUR 2.047,66 die zu erwartende Vergütung für eine Halbtagstätigkeit gemäß Eingruppierung BAT VII im öffentlichen Dienst bei weitem überstieg. Die in der Abrechnung dargestellten Beträge sind so unplausibel für die verrichtete Halbtagstätigkeit, dass die Beklagte, gerade auch in Anbetracht ihrer individuellen Ausbildung und damit einhergehenden Erkenntnisfähigkeit, nicht von der Richtigkeit der Beträge zu ihren Gunsten ausgehen konnte. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, sie habe dem Inhalt der Mitteilungen über den sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von ca. EUR 900,00 hinaus keine Bedeutung beigemessen, überzeugt in Anbetracht der vorgeschilderten Umstände nicht. Im Übrigen erklärt sich die relativ hohe Differenz zwischen Brutto- und Nettovergütung aus der von der Beklagten gewählten individuellen Steuerklasse V und geht für die Beklagte ersichtlich mit einer steuerlichen Besserstellung ihres sehr gut verdienenden Ehegatten einher. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten, wäre die Vergütung richtigerweise mit EUR 550,00 netto abgerechnet worden, hätte sie das Arbeitsverhältnis sofort beendet, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Denn schließlich hat die Beklagte ja ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen des neuen befristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.09.2006 zu einer Vergütung gemäß BAT VI b in Höhe von ca. EUR 1.100,00 brutto bzw. EUR 680,00 netto monatlich fortgeführt.
53 
Auf Grund dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass es der Beklagten völlig klar gewesen sein musste, dass sie eine wesentlich höhere als die ihr zustehende Vergütung erhielt. Deshalb geht das klagende Land zu Recht davon aus, dass die Beklagte dazu verpflichtet war, das klagende Land, sei es über die Beschäftigungsbehörde, sei es über das Landesamt für Besoldung und Versorgung, durch eine entsprechende Mitteilung Gelegenheit zur Überprüfung und Richtigstellung zu geben. Dazu war sie auf Grund der Umstände arbeitsvertraglich verpflichtet.
54 
d) Das klagende Land hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Rückzahlungsansprüche nach Kenntnis des Überzahlungstatbestandes innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist (vergl. zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 10.03.2005, a.a.O; vom 23.05.2001, a.a.O.; vom 13.02.2003, AP Nr. 244 zu § 613 a BGB) in der nach dem Tarifvertrags gebotenen Form geltend gemacht.
55 
Nachdem das Landesamt nämlich durch den Anruf der Beklagten am 04.10.2006 den Hinweis auf einen Überzahlungstatbestand erhielt, hat es mit Schreiben vom 27.10.2006 die Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Es ist somit nicht längere Zeit untätig geblieben, sondern klärte den Sachverhalt in angemessener Zeit auf. Dass die neuen Vertragsdaten bezüglich der Anschlussbeschäftigung der Beklagten bei dem Landesamt bereits am 06.09.2006 eingegeben wurden, ist für die Fristberechnung unerheblich, da die Beklagte weder konkret vorgetragen hat, noch für die Kammer ersichtlich ist, inwieweit bei der Eingabe der neuen Vertragsdaten eine Fehleingabe bezüglich der bisherigen Vertragsdaten bemerkt werden musste.
56 
4. Im Ergebnis hat die Beklagte daher die ohne Rechtsgrund erhaltenen Nettolohnbeträge in Höhe von EUR 13.492,20 an das klagende Land zurückzuzahlen. Zur Rückzahlung der bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen war.
II.
57 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Beklagte auf Grund des Geltendmachungsschreibens vom 27.10.2006 seit dem 21.11.2006 mit der Rückzahlung in Verzug war ( §§ 284 Abs. 1 S. 1, 285 BGB ).
III.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
IV.
59 
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO die Summe der bezifferten Rückforderungsansprüche.
V.
60 
Die Berufung ist für das klagende Land sowie für die Beklagte kraft der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 b ArbGG zulässig.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 12. Feb. 2008 - 8 Ca 412/07

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 12. Feb. 2008 - 8 Ca 412/07 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Referenzen

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.