Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juli 2013 - 3 Ga 13/13 HBS

ECLI:ECLI:DE:ARBGMAG:2013:0715.3GA13.13HBS.0A
15.07.2013

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.783,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt die Einhaltung bestimmter Wochentage und eines bestimmten Zeitfensters für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung.

2

Die Antragstellerin ist seit etwa 1997, zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.2001 (Anlage A 1, Bl.64ff. d.A.) zunächst direkt für die M D D Inc. und seit dem 01.06.2008 (Anzeige Betriebsübergang vom 21.04.2008 Anlage A2, Bl.67f. d.A.) für den Antragsgegner, als deren Franchise-Nehmer, in der im Bundesland Sachsen gelegenen Filiale in Sch, tätig. Sie übte dort zuletzt die Tätigkeit eines Shiftleaders (Schichtführers) aus und erhielt hierfür einen Monatsverdienst von 1.783,00 € brutto. Gemäß Ziff.3.1 des Arbeitsvertrages ist die Antragstellerin verpflichtet, in Wechsel-Schichtdienst zu arbeiten. Gemäß Ziff.5.3 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4 Ziff.1 des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie sowie § 4 ArbZG beläuft sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Antragstellerin auf 39 Stunden bei täglich 30 Minuten Ruhepause, d.h. bei einer 5 Tage Arbeitswoche auf durchschnittlich 7,8 Stunden ohne und 8,3 Stunden mit Pause täglich. Der Antragsgegner hat den Personaleinsatz in der Filiale so organisiert, dass dort täglich eine Frühschicht von 05:00 Uhr bis 13:30 Uhr, eine Mittelschicht von 12:00 Uhr bis 20:30 Uhr und eine Spätschicht von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr anfallen.

3

Die Antragstellerin hat einen berufstätigen Ehemann, ein 5 jähriges Kind und ein 1 jähriges Kind. Am 20.01.2013 endete die zwischenzeitlich eingelegte Elternzeit der Antragstellerin, seither ist sie mit Rücksicht auf jeweils eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr tatsächlich für den Antragsgegner tätig geworden. Die (vorerst) letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete vor dem 24.06.2013. Der Antragsgegner reagierte hierauf mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage A 6 Bl.71 d.A.), in welchem er der Antragstellerin ihre Einsatzzeiten für die Woche ab 24.06.2013 bekannt gab (darunter 2 Spät-, 3 Mittelschichten, die beiden freien Tage am Dienstag und Mittwoch).

4

Zuvor hatte sich die Antragstellerin vergeblich, erstmals mit Anwaltsschreiben vom 21.12.2013 (Anlage A 3 Bl.68 d.A.) gerichtet an die Prozessvertretung des Antragsgegners, um geänderte Arbeitszeiten bemüht. Hierzu heißt es in diesem Schreiben wörtlich:

5

Darüber hinaus hat uns unsere Mandantin beauftragt, einen Antrag nach § 8 Abs.1 TzBfG zu stellen. Hintergrund ist, dass unserer Mandantin die Schichtarbeit aufgrund der Betreuungssituation ihrer Kinder derzeit nicht möglich ist. Insofern beantragen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin, die Arbeitszeit ab dem 1.4.2013 dahingehend zu regeln, dass unsere Mandantin lediglich in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 15.30 Uhr eingeteilt wird. Diese Arbeitszeit könnte aufgrund des Umstandes, dass auch der Ehemann unserer Mandantin am Wochenende tätig ist, lediglich an den Wochentagen von Montag bis Freitag verteilt werden. Ihr Mitglied wird daher aufgefordert, die entsprechende Zustimmung fristgerecht zu erteilen.

6

Nach vorausgegangenem Schriftwechsel erteilte der Antragsgegner schließlich mit Schreiben vom 22.03.2013 (Anlage A 4, Bl.69 d.A.) dem Begehren eine Absage. Daraufhin berief sich die Antragstellerin zunächst erfolglos mit Schreiben vom 18.04.2013 (Anlage A 5 Bl.70 d.A.) auf § 8 Abs.5 Satz 2 und 3 TzBfG und wandte sich schließlich mit dem vorliegenden Antrag -eingehend am 18.06.2013, dem Antragsgegner zugestellt am 19.06.2013- zunächst an das örtlich unzuständige Arbeitsgericht H. Dieses verwies das Verfahren sodann an eines der beiden tatsächlich örtlich zuständigen Arbeitsgerichte (L/Arbeitsort, M/Sitz d. Antragsgegners.), das Arbeitsgericht M.

7

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe nach Maßgabe von § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf die von ihr gewünschte Arbeitszeit. Ein solcher ergebe sich schon kraft gesetzlicher Fiktion, mangels rechtzeitiger Ablehnung durch den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 21.12.2012 habe sie einen ordnungsgemäßen Antrag nach Maßgabe von § 8 TzBfG gestellt. Sie sei mit Rücksicht auf ihre Genesung und die Betreuungssituation bei ihren Kindern dringend auf die Erfüllung dieses Wunsches angewiesen, könne auch nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuwarten.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

festzustellen, dass der Antragsgegner die Zustimmung zum Antrag der Antragstellerin vom 21.12.2012 nach § 8 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz auf Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 07:00 Uhr und 15:30 Uhr erteilt hat.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzuweisen.

12

Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe zu keiner Zeit einen ausreichend bestimmten Antrag nach § 8 TzBfG gestellt, eine rechtzeitige Ablehnung sei daher gar nicht erforderlich gewesen. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass und in welchem Umfang die Antragstellerin ihre regelmäßige Arbeitszeit habe verringern wollen. Es sei ihr immer ausschließlich um die zeitliche Lage derselben gegangen. Hierfür aber sei § 8 TzBfG gar nicht einschlägig. Darüber hinaus sei die gewünschte Arbeitszeit für den Antragsgegner organisatorisch gar nicht umsetzbar. Als Schichtführerin müsse sich die Antragstellerin zeitlich an den Schichtzeiten orientieren, könne nicht lediglich Teilschichten wahrnehmen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Der Antrag konnte keinen Erfolg haben.

15

Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht in der Lage ist, Kinderbetreuung und Erfüllung ihres (unveränderten) Arbeitsvertrages gleichzeitig umzusetzen und in ihrer durch Artikel 6 GG geschützten Rechtsposition, betreffend die Personensorge für ihre Kinder, Unterstützung verdient. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weder der für einen erfolgreichen Antrag erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) noch der gleichfalls hierfür erforderliche Verfügungsanspruch (Rechtsanspruch auf die begehrte Arbeitszeit) von ihr nicht einmal auch nur ansatzweise dargelegt wurden. Dies aber macht ihren Antrag von vorn herein offensichtlich aussichtslos.

I.

16

Soweit hier überhaupt von einer Eilbedürftigkeit die Rede sein kann, ist diese von der Antragstellerin selbst durch langes Zuwarten herbeigeführt worden und kann ihr daher nicht zu Gute gehalten werden.

17

Ausgehend davon, dass man eigene Erkrankungen und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht im Voraus planen kann, muss der Antragstellerin spätestens bei Erstellung des Schreibens vom 21.12.2012 bewusst gewesen sein, dass bereits ab dem Ende ihrer Elternzeit und damit ab dem 21.01.2013 genau die Situation eintreten wird, die sie nunmehr mit dem vorliegenden Antrag zu vermeiden sucht. Hätte sie sich damals zeitnah an das Arbeitsgericht gewandt, hätte Mitte Juli 2013 bereits ein Kammertermin im Hauptsacheverfahren, statt nur im Eilverfahren, stattfinden können. Stattdessen hat sie sich erst etliche Schreiben, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Monate später unter der Behauptung der nunmehrigen Dringlichkeit hierzu entschlossen.

II.

18

Ein Rechtsanspruch auf die gewünschte Arbeitszeit kann vorliegend nicht erkannt werden.

19

1) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf § 8 TzBfG.

20

Der in § 8 Abs.2 Satz 2 normierte Wunsch betreffend die Verteilung der Arbeitszeit muss zwingend in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit stehen. Ist dies nicht der Fall, soll die Arbeitszeit gleich bleiben und lediglich anders verteilt werden, so ist die genannte Vorschrift gar nicht erst einschlägig (vgl. etwa BAG 16.12.2008 - 9 AZR 893/07, AP § 8 TzBfG Nr.27). Damit die von der Antragstellerin behauptete Fiktion nach § 8 Abs.5 Satz 3 TzBfG eintreten kann, ist des Weiteren zwingende Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig ein der Annahme fähiges Angebot unterbreitet. Insbesondere auf unbestimmte Verringerungsverlangen muss ein Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen in § 8 Abs.5 Satz 2 und 3 TzBfG reagieren, um eine sonst kraft Gesetzes eintretende Änderung des Arbeitsvertrages zu vermeiden (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 239/07, NZA 2008, 289 m.w.N.).

21

Die Antragstellerin aber hat weder im Schreiben vom 21.12.2012 noch in den weiteren eingereichten Schreiben oder zu irgendeinem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren (geschweige denn unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Beginn i.S.v. § 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG) -selbst auf entsprechendem gerichtlichen Hinweis- ein konkretes Verringerungsverlangen zum Ausdruck gebracht. Der von ihr genannte Zeitrahmen Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr ist ausreichend, um die tarifliche Vollzeit von 39 Wochenstunden inklusive gesetzlich vorgesehener Pausenzeiten (+ 5 x 0,5 Stunden) aufzunehmen. Selbst wenn die Antragstellerin stillschweigend die Schichten bei dem Antragsgegner zu Grunde gelegt haben sollte und damit Teil-Frühschichten von 7:00 Uhr bis 13:30 Uhr und Teil-Mittelschichten von 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr in Aussicht stellen wollte, ist nicht klar, welche veränderte Wochenstundenzahl sie damit insgesamt anbieten wollte.

22

2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einhaltung billigen Ermessens (§ 315 Abs.3 BGB) für die Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) betreffend die Festlegung der Arbeitszeiten durch den Antragsgegner berufen, um ihren Antrag zu begründen. Dabei mag es dahingestellt bleiben, dass insoweit eine Zustimmungsfiktion, wie sie der konkrete Antrag der Antragstellerin eigentlich voraussetzt, nicht eingetreten sein kann.

23

Zwar hat ein Arbeitgeber schon aufgrund seiner vertraglichen Fürsorgepflichten und um nicht einen Verstoß gegen § 315 Abs. 3 BGB zu begehen, bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls kann, mit Rücksicht auf diese durch Art. 6 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers das Direktionsrecht des Arbeitgebers sogar insgesamt als eingeschränkt angesehen werden. Um aber letztendlich feststellen zu können, ob eine konkrete Weisung betreffend die Lage der Arbeitszeit noch Rechtens ist bzw. billigem Ermessen entspricht oder nicht, bedarf es grundsätzlich einer Interessenabwägung in jedem Einzelfall. Es sind immer für den betreffenden Tag und die betreffenden Stunden die jeweiligen Interessen der Antragstellerin, anderer Arbeitnehmer und des Antragsgegners einander gegenüberzustellen, um sodann zu einem für die Antragstellerin ganz oder teilweise positivem oder negativem Ergebnis zu gelangen. Eine generelle Regelung ist danach in aller Regel ausgeschlossen. Es sei denn, es ist bereits absehbar, dass keine auch nur irgendwie denkbare Konstellation (nicht einmal ein betrieblicher Notfall) eintreten könnte, die im Einzelfall ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde, selbst mit Rücksicht auf sonst gegebene Ermessensspielräume. Das Ermessen muss quasi bei Null liegen (vgl. LAG Köln 27.03.2012 - 12 Sa 987/11 und 03.08.2012 - 5 Sa 67/12; LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2008 - 2 Sa 217/08 jeweils zitiert über Juris).

24

Die Antragstellerin aber hat nicht einmal ausreichend substantiiert ihre Betreuungssituation im Einzelnen dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, für welche Zeiten und welches Kind eine Unterbringung in einer Krippe bzw. einem Kindergarten möglich ist, welche Zeiten der Ehemann der Klägerin abdecken kann, ob weitere Familienmitglieder Oma, Opa, Onkel, Tante etc. vorhanden sind und wenn ja, für welche Zeiträume die Betreuung übernehmen können. D.h. es ist gar nicht absehbar, welche Zeiten sie notfalls abdecken kann und welche nicht. Dem ist gegenüber zu stellen, dass regelmäßig zumindest die betriebliche Organisation zu beachten ist bzw. vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verlangt werden kann, diese gänzlich zu ändern. Dies betrifft hier die vollständige Arbeit in zumindest einer der zur Verfügung stehenden Schichten. Weiterhin ist zu beachten, dass nur in absoluten Ausnahmenfällen auszuschließen ist, dass eine Beschäftigungssituation in einem Betrieb entstehen könnte, die selbst im Falle einer ansonsten regelmäßig zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu treffenden Interessenabwägung im Einzelfall zum umgekehrten Ergebnis führt. Dass unter all diesen Umständen im vorliegenden Fall eine generelle Festlegung der von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeiten als Ergebnis der Interessensabwägung steht, kann sicherlich nicht einmal die Antragstellerin für sich selbst als realistisch ansehen. Eine so unzureichende Begründung kann nur zur Zurückweisung führen.

III.

25

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach Maßgabe von § 91 Abs.1 ZPO von der Antragstellerin als unterlegene Partei zu tragen.

26

Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO. Im vorliegenden Fall war es angemessen einen Monatsverdienst der Antragstellerin hierfür zu Grunde zu legen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit


(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Ve

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen


Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nac

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2008 - 2 Sa 217/08

bei uns veröffentlicht am 26.11.2008

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Abmahnungen vom 03.

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Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Abmahnungen vom 03., 04. und 05.04.2007 aus der Personalakte zu entfernen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt werden.

III. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 27.03.2007 nicht verpflichtet ist, für die Beklagte außerhalb des Zeitraums zwischen 06.45 Uhr und 17.00 Uhr tätig zu sein.

2. Die Beklagte wird verurteilt, einer Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und der Zeitraum für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07.00 Uhr und 17.15 Uhr liegt.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, die Wirksamkeit von drei Abmahnungen und einen Anspruch der Klägerin, nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zur Arbeit bei der Beklagten eingeteilt zu werden.

2

Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten in der Filiale ...Center zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.487,00 EUR beschäftigt. Sie ist alleinerziehend und hat einen Sohn, der mittlerweile drei Jahre alt ist. Dieser wird in einer Kindertagesstätte betreut, die um 06:00 Uhr öffnet und um 18:00 Uhr schließt.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2006 beantragte die Klägerin eine Reduzierung der Arbeitszeit von 38 auf 35 Stunden. Sie wies dabei auf die damaligen Öffnungszeiten der Kinderkrippe hin. Die Beklagte stimmte der Verkürzung der Arbeitszeit zu, lehnte aber die Arbeitszeitverteilung ab.

4

Die Klägerin erhielt am 3., 4. und 5. April 2007 Abmahnungen, die darauf beruhten, dass sie ihren Dienst nicht wie vorgesehen um 06:00 Uhr, sondern jeweils etwa 35 Minuten später aufgenommen hat. Am 17., 18. und 19.4.2007 trat die Klägerin ihren Dienst wieder etwa 40 bis 50 Minuten zu spät an.

5

Mit Schreiben vom 28.04.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31.07.2007.

6

Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.04.2008 weder fristlos noch zum 31.07.2007 aufgelöst worden ist. Soweit die Klägerin die Entfernung der vorgenannten Abmahnungen begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

7

Durch Teilurteil vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - hat das Arbeitsgericht Schwerin ferner Anträge abgewiesen, die sich auf die Feststellung bezogen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, außerhalb des Zeitrahmens von 06:45 Uhr bis 17:00 Uhr zu arbeiten bzw. die Beklagte zu verurteilen, eine Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und die Zeitrahmen für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 17:15 Uhr liegt.

8

Hinsichtlich der genauen Fassung der Anträge, der weiteren Einzelheiten und der Entscheidungsgründe wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen.

9

Das Urteil vom 24.06.2008 ist der Klägerin am 25.06.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 08.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Begründung ist am 05.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

10

Das gleiche Urteil ist der Beklagten am 25.06.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen ebenfalls Berufung eingelegt, die am 21.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründung am 25.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

11

Das Teilurteil vom 08.10.2008 ist der Klägerin am 15.10.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen eine mit Begründung versehene Berufung eingelegt, die am 11.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Festlegung der Arbeitzeit gemäß § 106 Gewerbeordnung billiges Ermessen nicht eingehalten. Aus diesem Grunde seien sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung fehlerhaft. Eine anderweitige Kinderbetreuung sei der Klägerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar, so dass aus diesem Grunde auch die Anträge hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeit gerechtfertigt seien.

13

Die Klägerin beantragt,

14

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - in den Ziffern 2 und 3 des Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 03., 04. und 05.04.2007 aus der Personalakte zu entfernen;

15

2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - in Ziffer 1 aufzuheben sowie

16

2a. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 27.03.2007 nicht verpflichtet ist, für die Beklagte außerhalb des Zeitraums zwischen 06.45 Uhr und 17:00 Uhr tätig zu sein;

17

2b. die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und der Zeitrahmen für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 17:15 Uhr liegt;

18

2c. hilfsweise festzustellen, dass anstelle anderslautender Anweisung zur Diensteinteilung die Klägerin an Wochentagen Montag bis Freitag nur noch innerhalb eines Arbeitszeitrahmen von 07:00 bis 17:00 Uhr eingeteilt wird. Das Nähere bleibt der Einteilung zum Dienst durch die Beklagte vorbehalten ebenso wie die Diensteinteilung an Samstagen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - bezüglich der in Ziffer 1 des Tenors getroffene Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 28.04.2008 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen;

21

2. die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Zwangslage bei der Klägerin sei schon objektiv nicht erkennbar. Der Kindesvater würde offensichtlich seine Pflichten als Sorgeberechtigter verkennen. Der Klägerin sei zuzumuten, in stärkerem Umfang bei der Betreuung des Kindes auf ihn zuzugehen. Es könne nicht sein, dass jede Mitarbeiterin mit einem Kind behaupte, sie habe keine Betreuung für ihr Kind und deshalb keine Sanktionen fürchten müsse.

25

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

27

1. Der Feststellungsantrag, dass die Klägerin seit dem 27.03.2007 nicht verpflichtet ist, für die Beklagte außerhalb des Zeitraums von 06:45 Uhr und 17:00 Uhr tätig zu sein, ist begründet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach behauptet hat, die Klägerin habe mit ihrer Weigerung, zu anderen Zeiten zu arbeiten, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, außerhalb dieser Zeit eine Beschäftigung der Klägerin zu verlangen.

28

Ist keine abschließende arbeitsvertragliche Regelung getroffen, ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts befugt, die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Der Arbeitgeber hat insoweit einen weiten Spielraum. Die Bestimmung muss nach billigem Ermessen erfolgen. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (vgl. BAG vom 23.09.2004, 6 AZR 567/03 m. w. N.).

29

Angesichts der besonderen Situation als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes hat die Beklagte verstärkte Fürsorgepflichten. Diesen ist sie im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, ihr sei ein Einsatz der Klägerin in der Abteilung SB-Frische/Mopro ab 07:00 Uhr nicht zumutbar, weil in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr eine erhebliche Arbeitslast anfällt, für deren Bewältigung die Klägerin erforderlich ist, ist dies nachvollziehbar.

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Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die Klägerin nicht im sogenannten Non-Food-Bereich eingesetzt wird. Dort beginnt der Dienst mit Ausnahme des Montag regelmäßig um 07:00 Uhr, so dass die einzige Belastung für die Beklagte darin besteht, auf die Arbeit der Klägerin am Montag in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr verzichten zu müssen. Dass mit einem derartigen Verzicht betriebliche Interessen berührt werden, hat die Beklagte nicht dargetan. Es sei eingeräumt, dass die von der Klägerin begehrte Verteilung der Arbeitszeit von anderen Kollegen als Bevorzugung empfunden werden kann. Auch kann das Betriebsklima beeinträchtigt und aufgrund der "Sonderwünsche" der Klägerin Kollegen verstärkt zu Abendschichten herangezogen werden. Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:

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Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin Alleinerziehende. Ein rechtlich und tatsächlich gangbarer Weg, den Kindesvater zu einem verstärkten Einsatz zu zwingen, ist für die Kammer auch nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.

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Angesichts der Bedürfnisses eines Kleinkindes war es für die Klägerin auch nicht zumutbar, in eine Kindertagesstätte zu wechseln, die eine längere Betreuungszeit als 18:00 Uhr gewährleistet. Kindertagesstätten mit derartigen Öffnungszeiten waren nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung von der Arbeitsstelle bzw. Wohnung der Klägerin so weit entfernt, dass ein Wechsel zu einer Gesundheitsgefährdung des Kindes geführt hätte. Auch eine alternative Betreuungsmöglichkeit durch Verwandte bestand nach Auffassung der Kammer nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht.

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Schließlich ist bei Bewertung der betrieblichen Erfordernisse auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund der Pflege ihres Kindes eine durch Artikel 6 Grundgesetz geschützte Rechtsposition hat. Die Gesellschaft und auch die Arbeitgeberverbände können nicht einerseits die stark gesunkenen Geburtenzahlen beklagen und andererseits es unterlassen, auch im Arbeitsleben ein Umfeld zu schaffen, dass auch Arbeitnehmern Kinderbetreuung ermöglicht. Eine derartige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt und in Einzelfällen wie dem hier vorliegenden sogar geboten. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nicht den Eindruck erweckt, sie sei nicht bereit, auch die Belange der Beklagten - sowie es möglich ist - zu berücksichtigen. Selbstverständlich hat das Gericht das Interesse der Beklagten, gerade in den Abendstunden über einsatzbereite Arbeitnehmer zu verfügen, als schützenswert anerkannt. In der konkreten Abwägung hat dieses Interesse jedoch zurückzutreten.

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2. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit, da dieser schützenswerte betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Es ist insoweit eine Ermessensverdichtung auf Null eingetreten.

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3. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich auch, dass die angegriffenen Abmahnungen unwirksam sind. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Arbeitszeit der Klägerin billiges Ermessen nicht beachtet. Aus den gleichen Gründen ist auch die angegriffene Kündigung unwirksam, so dass die Berufung der Beklagten erfolglos ist.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97, 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass. Die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.