Arbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Apr. 2014 - 20 BV 121/13
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Handhabung einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung. Der Beteiligte zu 1) ist der im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2) – 4) (im Folgenden: die Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist im Bereich Cargologistik, unter anderem am Flughafen Köln/Bonn tätig. Ca. 100 Arbeitnehmer arbeiten dort in einer Frachthalle. Nicht jeder Arbeitnehmer hat dort einen eigenen PC. Die im Bereich der Frachthalle vorhandenen PCs werden von mehreren Arbeitnehmern genutzt. Auf den PCs ist das (Zeiterfassungs-)Programm ATOSS aufrufbar, über das die Urlaubsplanung aller Arbeitnehmer tagesgenau einsehbar ist.
4Im Betrieb der Arbeitgeberin gibt es eine Betriebsvereinbarung über die Urlaubsplanung und Urlaubsgewährung in der Betriebsstätte Flughafen Köln/Bonn. Dort ist in § 6 Folgendes geregelt:
5„§ 6 Veröffentlichung der Urlaubsplanung
6FedEx stellt sicher, dass eine Übersicht der genehmigten Urlaube in den jeweiligen Arbeitsgruppen veröffentlicht wird. Diese Übersicht muss jeweils den aktuellen Stand der genehmigten Urlaube wiedergeben. Wenn technisch möglich, sollte der Mitarbeiter über ATOSS Einsicht in die Urlaubsdatei seiner Abteilung erhalten.“
7In § 9 ist Folgendes geregelt:
8§ 9 Technische Voraussetzungen
9FedEx stellt sicher:
10Das alle Mitarbeiter Zugriff auf das Zeiterfassungssystem haben (Login und Passwörter) und ausreichend eingewiesen sind das System sicher zu bedienen. Das ausreichend Terminals und Drucker für alle Mitarbeiter in zugänglichen Bereichen (z.B. Büros oder Pausenräume oder Kantine) verfügbar sind.“
11Mit dem am 20.4.2013 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Beteiligte zu 1) einen Anspruch auf Veröffentlichung der Urlaubsplanung nach § 6 der Betriebsvereinbarung geltend. Er ist der Ansicht, aus § 6 der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die genehmigten Urlaube der jeweiligen Arbeitsgruppen bzw. Abteilungen betriebsintern zu veröffentlichen seien. Dieser Veröffentlichungspflicht sei die Arbeitgeberin bisher nicht ausreichend im Sinne der Betriebsvereinbarung nachgekommen. Zwar sei richtig, dass alle Mitarbeiter der Arbeitgeberin Zugriff auf das Computersystem ATOSS nehmen könnten und sich hier Einblick in die Urlaubsplanung der Abteilung verschaffen könnten. Es sei aber zu beachten, dass die Arbeitnehmer in der Halle, die die zu versendende Fracht zusammenstellen in der Realität keinen „wirklichen Zugriff“ auf das Computersystem hätten. Ihnen stünde kein Computer am Arbeitsplatz zur Verfügung. Andere Kollegen, die Zugriff auf den Computer hätten, um Einsicht in die Urlaubsplanung zu bitten, sei faktisch nicht möglich, da der Arbeitsprozess dadurch unterbrochen würde. Daher sei die Verpflichtung der Veröffentlichung der Urlaubsplanung im Sinne der Betriebsvereinbarung nur erfüllt, wenn eine Bekanntgabe der Urlaubspläne in Papierform geschehe. Alternativ müssten in der Frachthalle 5 PCs aufgestellt werden, damit auch alle Arbeitnehmer Zugang zu einem Computer und damit zu ATOSS während der Arbeitszeit hätten.
12Der Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt,
13der Beteiligten zu 2) aufzugeben, eine Übersicht über die den einzelnen Arbeitnehmern genehmigten Urlaube in Papierform im Betrieb zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils zum Ende eines jeden Monats zu aktualisieren.
14Hilfsweise,
15der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf dem Betriebsgelände in der Frachtabfertigungshalle fünf PCs den Arbeitnehmern zur Nutzung zur Verfügung zu stellen – um mittels ATOSS – Einsicht in die aktualisierte Urlaubsplanung nehmen zu können.
16Die Arbeitgeberin beantragt,
17die Anträge zurückzuweisen.
18Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie habe den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung bereits erfüllt. Die Mitarbeiter könnten bereits seit August 2013 über das System ATOSS Einsicht in die Urlaubsplanung ihrer Abteilung nehmen. Jeder Mitarbeiter habe Zugriff auf das System. Aufgrund der begrenzten Anzahl von PCs in der Frachthalle sei dies gelegentlich für die Mitarbeiter mit Wartezeiten verbunden. Dies sei aber bei einem Aushang in Papierform auch nicht anders, da nicht alle auf einmal auf einen Aushang schauen könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine Einsicht in die Urlaubsplanung zur eigenen Urlaubsplanung wohl nur alle paar Monate zu erwarten sei, sodass eine geringe Wartezeit nicht ins Gewicht falle. Ein Anspruch auf die Aufstellung weiterer PCs bestehe nicht, da eine Zugriffsmöglichkeit für alle Mitarbeiter bereits jetzt möglich sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
20II.
21Die gestellten Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
221.
23Ein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Veröffentlichung der Urlaubsplanung in Papierform ergibt sich nicht aus § 77 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 6 der Betriebsvereinbarung.
24Gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen ihm und dem Betriebsrat durchzuführen. Dementsprechend hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Durchführungsanspruch (BAG 18.1.2005 - 3 ABR 21/04 -, BAGE 113, 173; BAG 23.6.1992 - 1 ABR 11/92 -, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 20).
25§ 6 der Betriebsvereinbarung erlegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, eine Übersicht der genehmigten Urlaube in den jeweiligen Arbeitsgruppen zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kommt die Arbeitgeberin durch Bekanntgabe der Urlaubsplanung über ATOSS nach.
26Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. In erster Linie kommt es dabei auf Wortlaut und Systematik sowie den sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte oder eine regelmäßige Anwendungspraxis in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 -, Juris Rdn. 18; 17.8.2004 - 3 AZR 189/03 -, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 5).
27a)
28Die Betriebsparteien sind ausweislich des Wortlautes der Regelung in § 6 der Betriebsvereinbarung davon ausgegangen, dass die vereinbarte Veröffentlichung der Urlaubsplanung, soweit technisch möglich, über das computergestützte System ATOSS zu erfolgen habe. Ein Anspruch des Betriebsrates auf eine Veröffentlichung in Papierform findet sich in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich nicht.
29Es ist der Betriebsvereinbarung auch durch Auslegung nicht zu entnehmen, dass ein solcher Anspruch auf einen Aushang in Papierform in ihr enthalten ist und dass dies der Wille der Betriebsparteien gewesen sein soll. Im Gegenteil haben die Betriebsparteien vom Wortlaut her eindeutig festgelegt, dass eine Veröffentlichung über ATOSS die vorzugswürdige Variante darstellt. Nur für den Fall, dass dies technisch nicht möglich ist, sollte eine Veröffentlichung auch auf andere Weise sichergestellt werden. Dies ergibt sich aus der sprachlichen Gestaltung des § 6 der BV.
30b)
31Auch eine teleologische Auslegung der Vorschriften der Betriebsvereinbarung spricht gegen einen Anspruch auf Veröffentlichung in Papierform nebst Aktualisierung zum Monatsende. In § 9 ist zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin sicherzustellen hat, dass alle Mitarbeiter Zugriff auf das Zeiterfassungsystem haben und ausreichend Terminals und Drucker in den zugänglichen Bereichen verfügbar sind. Hätten die Parteien einen Aushang in Papierform gewollt, hätte es nahe gelegen, einen solchen entweder in § 9 oder § 6 der Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Die Betriebsparteien haben jedoch ausdrücklich die technischen Voraussetzungen geregelt ohne die Papierform zu erwähnen. Daraus wird deutlich, dass Sinn der Betriebsvereinbarung eine Veröffentlichung mittels ATOSS war und gerade nicht die Papierform. Sinn und Zweck der Regelungen, die sich aus dem Zusammenspiel der §§ 6 und 9 der Betriebsvereinbarung ergeben, liegen auf der Hand: Den Mitarbeitern soll eine möglichst tagesaktuelle Einsichtnahme in die Urlaubsliste ermöglicht werden, damit sie ihren eigenen Urlaub sinnvoll planen können. Die Urlaubsplanung im System ATOSS ist stets tagesaktuell. Dies dient dem Informationsinteresse der Arbeitnehmer. Wären die Urlaubslisten nicht aktuell, würde ein Arbeitnehmer nach Inaugenscheinnahme der Liste in Papierform – ausgehend davon, dass ein bestimmter Kollege in einem gewissen Zeitraum keinen Urlaub habe – Urlaub beantragen. Tatsächlich könnte dieser oder ein anderer Kollege jedoch bereits wenige Tage zuvor für den betreffenden Zeitraum ebenfalls Urlaub beantragt haben. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ist daher ein möglichst tagesgenauer Urlaubsplan wünschenswert. Ein monatlicher Aushang in Papierform würde diesem Aktualitätsbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen. Diesem Bedürfnis trägt die Möglichkeit der Einsichtnahme in das ATOSS-System am besten Rechnung.
32Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass nicht alle Mitarbeiter Zugang zum Zeiterfassungssystem haben. Im Gegenteil ist es unstreitig, dass es auch den Mitarbeitern in der Frachtabfertigungshalle möglich ist, Einblick in die Urlaubsliste an einem PC zu nehmen. Für eine faktische Unmöglichkeit, wie der Antragsteller sie unterstellt, ist nichts ersichtlich. Auch wenn die Mitarbeiter der Frachtabfertigungshalle an einem PC gehen müssen, an dem in dem Moment ein anderer Kollege tätig ist und eine kurze Zeit warten müssen um Einblick in die Urlaubskartei zu erhalten, so spricht dies nicht gegen die Veröffentlichung der Urlaubsdatei nur über ATOSS. Auch bei einem Aushang am Schwarzen Brett kann es – wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig draufschauen möchten – zu Wartezeiten kommen. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Arbeitnehmer nicht jeden Tag, sondern alle paar Wochen oder Monate aus Anlass der eigenen Urlaubsplanung, das Bedürfnis hat, die Urlaubsliste einzusehen. Dieser Umstand macht es für alle Mitarbeiter zumutbar, die bereits vorhandenen PCs zu nutzen. Zur Einsichtnahme in die Urlaubsplanungsliste ist es nicht erforderlich, dass die Mitarbeiter in der Frachtabfertigungshalle PCs ausschließlich zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt bekommen.
332.
34Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung von fünf PCs in der Frachtabfertigungshalle zur Einsichtnahme in die Urlaubsplanung ergibt sich nicht aus § 77 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 6 bzw. § 9 der Betriebsvereinbarung. § 6 normiert ebensowenig einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von fünf PCs wie - aus den oben genannten Erwägungen – einen Anspruch auf Veröffentlichung in Papierform. Dem Wortlaut der Regelung ist dies nicht zu entnehmen.
35Aus § 9 der Betriebsvereinbarung, der die Sicherstellung des Zugriffs auf das Zeiterfassung System vorsieht, kann man ebenfalls keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von fünf PCs einer Frachtabfertigungshalle ableiten. § 9 der Betriebsvereinbarung sieht lediglich vor, dass die Arbeitgeberin die technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf ATOSS schaffen muss. Dies ist der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, ist es unstreitig, dass es auch den Mitarbeitern in der Frachtabfertigungshalle möglich ist, Einblick in die Urlaubsliste an einem PC zu nehmen, wenn auch mit Wartezeiten. Aus den oben bereits genannten Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (siehe II. 1. b.), sind diese Wartezeiten für die Mitarbeiter hinnehmbar, da eine Urlaubsplanung nicht tagtäglich notwendig ist. Ein Bedürfnis oder gar ein Anspruch auf die Bereitstellung von 5 PCs durch die Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich.
36III.
37Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden.
40Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
41Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
42Landesarbeitsgericht Köln
43Blumenthalstraße 33
4450670 Köln
45Fax: 0221-7740 356
46eingegangen sein.
47Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
49Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
50- 51
1. Rechtsanwälte,
- 52
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 53
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
55* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.