Arbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juli 2014 - 14 Ga 65/14
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 28.07.2014 bis zum 22.08.2014 Urlaub zu gewähren.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.902,19 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: „Beklagte“), dem Verfügungskläger (im Folgenden: „Kläger“) in der Zeit vom 27.07.2014 bis zum 22.08.2013 Urlaub zu gewähren.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Omnibusfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von durchschnittlich 2.268,00 EUR beschäftigt. Er hat zwei schulpflichtige Kinder. Ihm wurde im Jahr 2013 während der Sommerferien Urlaub gewährt.
4Die Beklagte leistet für die … und den … den Linienbusverkehr. Die … ist 51%iger Anteilseigner der Beklagten.
5Der Kläger beantragte entsprechend der betrieblichen Üblichkeiten am 10.10.2013 die Gewährung für den streitgegenständlichen Zeitraum von 27.07.2014 bis zum 22.08.2014. Dieser Urlaubsantrag wurde abgelehnt. Sodann beantragte der Kläger im November 2013 die Gewährung von Erholungsurlaub im Zeitraum vom 07.07.2014 bis zum 25.07.2014. Auch dieser Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt.
6Nach erfolgloser außergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern erhob der Kläger am 06.03.2014 Klage auf entsprechende Urlaubsgewährung vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 20 Ca 1701/14). Die Güteverhandlung am 11.04.2014 blieb erfolglos. Der dort geschlossene Vergleich auf Urlaubsgewährung in den Herbstferien wurde vom Kläger widerrufen. Der Kläger macht seinen Anspruch nunmehr mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, nachdem der Kammertermin im Hauptsachverfahren auf November 2014 terminiert wurde. Die einstweilige Verfügung ging am 24.06.2014 bei Gericht ein.
7Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs im beantragten Zeitraum. Er hat schulpflichtige Kinder und sei daher auf die Sommerferien angewiesen. Es sei geplant die Familie in M... zu besuchen, was Zeit in Anspruch nähme, so dass ein Urlaub in den Herbstferien zu kurz sei.
8Der Verfügungskläger beantragt:
9Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 27.07.2014 bis zum 22.08.2013, hilfsweise in der Zeit vom 07.07.2014 bis zum 25.07.2014, Urlaub zu gewähren.
10Die Verfügungsbeklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, dass die zur Verfügung stehenden Urlaubsplätze bereits vergeben seien. Aufgrund der ganzjährigen Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs und der der Struktur der Beklagten sei dieser jeweils nur möglich, in den Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfallen einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren. Die Auswahl erfolge in Abstimmung mit dem Betriebsrat nach sozialen Kriterien. So seien für die Sommerferien 2014 Urlaubswünsche von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern, die im letzten Jahr in den Sommerferien keinen Urlaub hatten sowie gesundheitlich angeschlagener Mitarbeiter vorrangig berücksichtigt worden. Es könnten lediglich 70 der Mitarbeiter in dem begehrten Zeitraum Urlaub bekommen. Jeweils 35 Mitarbeiter in jeder Hälfte der Sommerferien. Grundlage dieser Bedarfsplanung sei der zu bedienende Linienverkehr und eigene Aufträge in diesem Zeitraum, die Krankheitsquote des letzten Jahres sowie eine Sicherheitsquote. Sollte der Kläger Urlaub bekommen, könnte es „wenn man Pech hat“ sein, dass eine … nicht bedient werden kann und diese ggf. dann den Auftrag entzieht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15I.
16Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist begründet. Der Kläger hat sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund durch eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht.
171.
18Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Zeitraum vom 27.07.2014 bis 22.08.2013 nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
19(1)
20Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032).
21Hinsichtlich der Lage des Urlaubs gilt § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bildet danach den Grundsatz. Bei den dringenden betrieblichen Gründen oder entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BUrlG handelt es sich um Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers (vgl. BAG, 18.12.1986 – 8 AZR 502/84 – NZA 1987, 379), wobei die entgegen stehenden Wünsche anderer Arbeitnehmer als Unterfall der dringenden betrieblichen Gründe zu behandeln sind. Es handelt sich mithin um eine rechtshindernde Einwendung des Schuldners, sodass der Arbeitgeber, der sich auf eines dieser Leistungsverweigerungsrechte beruft, diese Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat. Erst wenn der Arbeitgeber sich auf konkret dem Urlaubswunsch entgegenstehende dringende betriebliche Gründe oder entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer beruft, hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers auf Urlaubserteilung und dem Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in dem strittigen Zeitraum arbeitet, zu erfolgen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 06.01.2011 – 5 Sa 459/10 – juris Rn. 28, 29).
22(2)
23Nach diesen Grundsätzen war der Urlaub entsprechend den Wünschen des Klägers vom 27.07. bis zum 22.08.2013 zu gewähren. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte weder dringende betriebliche Gründe noch entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
24Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Beklagten aufgrund der Sommerferien eine Bedarfsplanung erstellt wird, die dem Arbeitsanfall einerseits und den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer andererseits gerecht werden soll. Jedoch reicht der pauschale Vortrag der Beklagten, aufgrund dessen könnten nur 70 Urlaubsplätze vergeben und nicht alle Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden, nicht aus, um entgegenstehende dringende betriebliche Belange zu begründen.
25Die Beklagte hat vorgetragen, die Bedarfsplanung anhand des zu bedienenden Linienverkehrs und der eigenen Aufträge, der Krankheitsquote zzgl. einer Sicherheitsquote zu erstellen. Zum einen hätte sie konkret darlegen müssen, mit welchem Arbeitsaufkommen sie in der entsprechenden Zeit rechnet und wie viele Mitarbeiter zur Bewältigung tatsächlich erforderlich sind.
26Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag aber auch, dass sich die Beklagte derzeit im Hinblick auf das Arbeitsaufkommen und die Personaldecke in einer „Normalsituation“ befindet. Der Bedarf für die Zeit der Sommerferien ist gedeckt. Etwaige weitere Ausfälle durch Krankheit wurden – entsprechend der üblichen Quote – bereits einkalkuliert und zudem eine Sicherheitsquote berücksichtigt. Insofern sind dringende betriebliche Belange, die einer Urlaubsgewährung des Klägers entgegen stehen schon nicht erkennbar. Solche liegen nicht bereits vor, wenn personelle Engpässe bestehen oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs zu besorgen sind. Dringend sind betriebliche Belange bestehen vielmehr dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann. Solche Umstände hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die rein theoretische Möglichkeit, ggf. „wenn man Pech hat“ eine … nicht bedienen zu können, ist jedenfalls nicht ausreichend.
27Selbst wenn die Kammer unterstellt, eine Urlaubsgewährung sei entsprechend dem Vortrag der Beklagten im hier beantragten Zeitraum tatsächlich nur für 70 der Mitarbeiter möglich, ist auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aufgrund von vorrangigen Urlaubswünschen sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Auch wenn dies – nach Verständnis der Kammer informell – mit dem Betriebsrat vereinbart bzw. abgestimmt wurde, kann die Kammer die Einhaltung im vorliegenden Fall anhand der Angaben der Beklagten nicht überprüfen. Hierzu hätte die Beklagte vortragen müssen, welche Arbeitnehmer bereits im Oktober für den konkreten Zeitraum Urlaub beantragt und gewährt bekommen haben und weshalb diese nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu behandeln waren. Der pauschale Vortrag, es handele sich um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, die im letzten Jahr keinen Urlaub in den Sommerferien erhielten bzw. um „gesundheitlich“ angeschlagene Mitarbeiter, reicht nicht aus. Danach verbleibt zumindest eine Anzahl von Mitarbeitern ohne schulpflichtige Kinder, die möglicherweise nach den genannten Kriterien weniger schutzwürdig waren als der Kläger. Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits im letzten Jahr in den Ferien Urlaub gewährt bekommen hat, ändert hieran nichts.
282.
29Der notwendige Verfügungsgrund liegt vor.
30(1)
31Um einem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, ist bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren. Verneint, wie hier, der Arbeitgeber nicht das Bestehen von Urlaubsansprüchen, sondern die zeitliche Lage aus dringenden betrieblichen Gründen, hilft dem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Freistellung ohne Vergütungszahlung als Inhalt einer einstweiligen Verfügung nach § 938 ZPO nicht weiter, da der Sache nach gerade über die Aufhebung der Arbeitspflicht gestritten wird. Würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Arbeitgeber den begehrten Urlaub zu Recht abgelehnt hat, müsste der Arbeitgeber zwar für die Zeit des Fernbleibens keine Urlaubsvergütung zahlen. Damit wäre jedoch auch der Urlaubsanspruch nicht erfüllt mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Urlaub mit Urlaubsvergütung verbliebe. Erschließt sich im Nachhinein, dass ein Arbeitgeber den Urlaub zu Recht verweigert hat, ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 945 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Erlass der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
32Angesichts der Erfüllungswirkung ist allerdings der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies gebietet zum einen, dass der Arbeitnehmer neben dem drohenden Zeitablauf drohende und nicht mehr umkehrbare Nachteile darlegen muss. Umgekehrt hat ggf. auch eine Abwägung mit den dringenden betrieblichen Gründen des Arbeitgebers zu erfolgen (vgl. LAG Baden-Württemberg, 03.06.2009 – 10 SaGa 1/09 – NZA-RR 2010, 178, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
33(2)
34Danach war dem Kläger der beantragte Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung zu gewähren.
35Mit einer Entscheidung in der Hauptsache war vor Beginn des Urlaubes nicht mehr zu rechnen, da der Gütetermin erst Ende April 2014 stattgefunden hat. Insbesondere im Hinblick den Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 GG war der Urlaub nach Ansicht der Kammer zu gewähren.
36Besondere entgegenstehende Interessen hat die Beklagte demgegenüber nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, hat sie insbesondere die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belange nicht hinreichend darlegen können. Die Tatsache, dass es durch den Urlaub des Klägers zu einem Personalengpass kommen kann, ist nicht ausreichend um überwiegende Interessen des beklagten Arbeitgebers zu begründen.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
39III.
40Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der Vergütung für den beantragen Urlaubszeitraum festgesetzt. Grundlage sind die § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.
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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.