Arbeitsgericht Köln Urteil, 17. Juni 2014 - 11 Ca 9737/13
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 5 KAVO-NW eingruppiert ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 10.502,28 EUR.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist seit 2002 bei dem Beklagten als Kindergartenleiterin auf der Basis der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO-NW) beschäftigt. Sie war ursprünglich in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 eingruppiert, so dass ihr Bruttogehalt zuletzt bei 4.013,72 Euro lag.
3Nach Anhang 1 zur Anlage 29 KAVO-NW sind der Entgeltgruppe S 13 Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen zugeordnet. Die Erläuterung Nr. 9 Satz 1 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW schreibt vor, dass der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. Nach der Nr. 9 Satz 2 führt eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. nicht zur Herabgruppierung. Nr. 9 Satz 3 lautet wörtlich:
4„Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.“
5Der Beklagte beschloss, auch zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit mit anderen Einrichtungen, eine Gruppenumwandlung im Kindergartenjahr 2012/2013 durchzuführen. Die Gruppenform I (mit 20 Kindern) wurde in eine Gruppenform II („U3 Gruppe“ (= Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren) mit 10 Kindern) umgewandelt, wodurch sich die Anzahl der Kinder zum 01.08.2012 von 73 auf 65 verringerte, bei einer maximalen Belegzahl von 65 Kindern. Die Zahl der Erzieherinnen sank nicht. Die Einrichtung verfügte weiter über 4 Gruppen.
6In Folge des Rückgangs der Kinderplätze wurde die Klägerin ab Februar 2013 rückwirkend zum 01.01.2013 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 6 eingruppiert.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Rückgruppierung sei unwirksam. Die Umwandlung der Gruppe stelle eine Qualitätsverbesserung im Sinne der Erläuterung Nr. 9 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW dar, was auch daraus folge, dass die Änderung zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit erfolgt sei. Deshalb sei der Rückgang der Kinderplätze um mehr als 5 % unter 70 Plätze nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Herabgruppierung formunwirksam, da die nach § 35 Abs. 1 Ziff. 3 der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung (MAVO) erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht eingeholt worden sei. Außerdem sei eine Herabgruppierung ausgeschlossen, da die Klägerin Bestandsschutz aus § 5 der Anlage 29 zur KAVO-NW genieße, wonach Erzieherinnen, die eine 4-gruppige Einrichtung leiteten, über eine Zulage letztlich wirtschaftlich mit S 15 einzustufen seien.
8Die Klägerin beantragt,
9festzustellen, dass sie in Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 eingruppiert ist.
10hilfsweise,
11festzustellen, dass sich durch ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe S 10 Stufe 5 ab Januar 2013 ihre tatsächliche Bruttovergütung im Vergleich zur Eingruppierung bis Dezember 2012 in Entgeltgruppe S 13 Stufe 5 nicht verringert.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, die Gruppenumwandlung stelle keine Qualitätsverbesserung dar. Das bloße Angebot einer der nach der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Gruppenformen (gemischte Altersgruppe, „U3“, „Ü3“) beinhalte den vom Gesetz vorgesehenen Standard und stelle für sich allein noch keine Qualitätsverbesserung im Sinne der Erläuterung Nr. 9 Anhang 1 zur Anlage 29 der KAVO-NW dar. Es müsse ein besonderes qualitatives Konzept hinzukommen, wie z.B. für integrative Gruppen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet § 46, § 48 ArbGG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 3 a) ArbGG. Das Arbeitsgericht … ist für die Entscheidung auch örtlich zuständig, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 12, 17 ZPO.
18Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und auch hinsichtlich der Zukunft zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, nach welcher Entgeltgruppe die Klägerin zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 4 AZR 876/94- NZA 1997, 50; BAG, Urteil vom 20.06.1984 - 4 AZR 208/82 - bei juris).
19II.
20Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 KAVO-NW liegen vor.
211.
22Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO-NW) Anwendung.
23Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Entgeltstufe 5 KAVO-NW sind gegeben, da die Klägerin ursprünglich eine Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen geleitet hat und die Unterschreitung der maßgeblichen Platzzahl auf einer vom Dienstgeber verantworteten Maßnahme beruhte und somit eine Herabgruppierung nach Ziffer 9 S. 3 ausgeschlossen war. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind erfüllt:
24Die Klägerin ist Leiterin einer Kindertagesstätte, die im maßgeblichen Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 65 Kinderplätze bot und damit die maßgebliche Auslastung von 70 Plätzen, bzw. unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums von 5 % von 66,5 Plätzen, nicht aufwies.
25- 26
a.
Das Unterschreiten der Platzzahl ist aber nach Nr. 9 S. 3 nicht zu berücksichtigen, da die Unterschreitung auf eine vom Dienstgeber zu verantwortende Maßnahme zurückzuführen war.
28Was unter dem Begriff der Maßnahme zu verstehen ist, ist der KAVO-NW nicht unmittelbar zu entnehmen. Deshalb muss die Bedeutung des Begriffs durch Auslegung ermittelt werden. Auch wenn es sich bei der KAVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28). Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9).
29Der Begriff setzt eine Entscheidung voraus, die der - hier - Arbeitgeber etwa in Folge des Vorliegens bestimmter tatsächlicher Umstände trifft (lag München v. 18.06.2013 – 6 Sa 99/13). Sie ist eine Handlung oder Regelung, die etwas Bestimmtes bewirken soll (vgl. Duden, Bedeutung zu Maßnahme, http://www.duden.de/rechtschreibung/Masznahme).
30Eine solche Maßnahme des Beklagten lag in der Umgestaltung der Kindergruppen. Der Beklagte entschied im Hinblick auf die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Kindergartens, eine Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zu schaffen. Deshalb führte er im Kindergartenjahr 2012/2013 eine U3 Gruppe (Gruppenform II) ein, die an die Stelle der bis dahin in der Einrichtung befindlichen Kindergartengruppe Gruppenform I trat. Hierin liegt eine Sachgestaltung, die als Maßnahme zu qualifizieren ist.
31Diese Maßnahme führte auch zur Unterschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts von 70 bzw. 66,5 Plätzen. Die Gruppenform I ist mit 20 Kindern besetzt, die Gruppenform II ist auf 10 Kinder beschränkt. Durch die vom Beklagten veranlasste Umgestaltung verringerte sich die Anzahl der Kinderplätze damit zum 01.08.2012 von, insoweit dem Schwellenwert von 70 genügenden, 73 auf 65 Plätze, was auch die maximale Belegungszahl darstellte. Dagegen ist die Reduzierung der Belegungszahlen nicht auf andere Faktoren zurückzuführen, wie z.B. geringere Anmeldungen, wie es in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG v. 11.12.2013 Rn. 21 nach juris) war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die geringere Belegzahl allein auf die Umgestaltung der Gruppe zurückzuführen ist.
32b. Die Maßnahme i.S.d. Nr. 9 setzt keine Qualitätsverbesserung voraus. Die Qualitätsverbesserung ist insoweit nur als Beispiel zu verstehen (so auch zur ähnlichen Regelung des TVöD-BT-V/VKA BAG v. 11.12.2013 Rn. 21 nach juris) Gegen ein solch enges Verständnis des Begriffs Maßnahme spricht jedenfalls die Erläuterung Nr. 9 S. 4, die ein weiteres Verständnis des Begriffs zugrunde legt.
33c. Selbst wenn eine Qualitätsverbesserung erforderlich wäre, handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine solche. Es lässt sich der KAVO-NW nicht unmittelbar entnehmen, was unter „Qualitätsverbesserung“ zu verstehen ist. Das Verständnis des Begriffs kann sich danach allein durch Auslegung ergeben, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Qualitätsverbesserung bedeutet Qualitätssteigerung, also die Besserung der charakteristischen Eigenschaften einer Sache (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Qualitaet und http://www.duden.de/rechtschreibung/ Verbesserung). Zu den wesentlichen Eigenschaften einer Kinderbetreuungsstätte gehört auch das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Kindern und Betreuern. Diese Qualität hat sich durch die Maßnahme verbessert. Durch die Umwandlung der Gruppenform I zu einer Gruppenform II verbesserte sich der Betreuungsschlüssel pro Kind. Durch die Schaffung der Gruppenform II, reduzierte sich die Anzahl der zu betreuenden Kinder, jedoch nicht die Anzahl der Erzieherinnen.
34Die Auffassung des Beklagten, es müsse ein besonderes qualitatives Konzept für eine Qualitätsverbesserung vorliegen, was bei der Gruppenumbildung in eine der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gruppenformen nicht der Fall sei, findet keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Erläuterung Nr.9. Diese verlangt allein eine Qualitätsverbesserung, ohne die Bildung einer der vom Gesetzgeber in Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Gruppenformen auszuschließen oder weitere Vorgaben zu machen.
35III.
36Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
37Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 GKG auf den von der Klägerin mitgeteilten Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (291,73 €) für 36 Monate abzustellen.
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
41Landesarbeitsgericht Köln
42Blumenthalstraße 33
4350670 Köln
44Fax: 0221-7740 356
45eingegangen sein.
46Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
47Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
48Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
49- 50
1. Rechtsanwälte,
- 51
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 52
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
54* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.