Arbeitsgericht Köln Urteil, 05. Dez. 2013 - 10 Ca 5604/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.547,03 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung.
3Der Beklagte ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitglieder erhalten auf Wunsch steuerliche Beratungsleistungen, die von den örtlichen Beratungsstellenleitern erbracht werden. Diese leiten ihre Beratungsbefugnis vom Beklagten ab. Die Mitglieder bezahlen die Beratungsleistungen beim Beklagten, der wiederum die Beratungsstellenleiter vergütet. Der Kläger, der Mitglied des Vereins ist, war gemäß dem Dienstvertrag vom 13.1.1997 (Blatt 20 – 29 der Akte) als Beratungsstellenleiter für den Beklagten tätig, zunächst in der Beratungsstelle in Kerpen, seit November 2002 zudem in der Beratungsstelle in …. Die Kosten der Räumlichkeiten trug der Kläger. Er erhielt zuletzt ein Durchschnittsentgelt i.H.v. 6.669,32 €. In seinen Beratungsstellen beschäftigte der Kläger unter anderem eine Auszubildende sowie zwei geringfügig Beschäftigte. Zudem war Frau …, ehemalige Beratungsstellenleiterin in …, als freie Mitarbeiterin mit entsprechender Zulassung für ihn tätig. Der Versuch des Klägers, eine weitere Mitarbeiterin zu seiner eigenen Entlastung einzustellen, scheiterte, wobei die Ursachen hierfür streitig sind.
4Bis zum Jahr 2007, in welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, betrieb der Kläger zudem unter seiner Wohnsitzadresse einen Computerhandel. Zudem versuchte er, von Ende Mai bis Ende Juni 2011 eine Tätigkeit bei einem Steuerberater aufzunehmen. Dies scheiterte an arbeitsmäßiger Überlastung.
5Ab dem 29.9.2011 war der Kläger aufgrund akuter Erschöpfung arbeitsunfähig. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er dem Beklagten bis zum 28.10.2011 vor. Nachdem der Kläger erfolglos die Wiederaufnahme der Tätigkeit ab dem 7.5.2012 angekündigt hatte, was der Beklagte ablehnte, erlitt der Kläger einen Rückfall. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2012 machte er erfolglos unter anderem Annahmeverzug, Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsansprüche geltend. Mit Schreiben vom 27.6.2012 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2012.
6Hiergegen hat der Kläger mit Klageschrift vom 16.7.2012 Klage beim Arbeitsgericht Köln erhoben. Hier streitgegenständlich sind zugleich geltend gemachte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in Höhe von 9234,44 € sowie auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub.
7Der Kläger ist der Auffassung, er sei arbeitnehmerähnliche Person. Er sei vom Beklagten wirtschaftlich absolut abhängig gewesen. Hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten behauptet der Kläger, diese seien ausschließlich als Telefonistinnen bzw. Schreibkräfte tätig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei auch einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit sei anhand der tatsächlichen Abhängigkeit zu beurteilen. Er sei tatsächlich gerade nicht in der Lage gewesen, neben der Tätigkeit für den Beklagten weitere Beschäftigungen aufzunehmen. Ebenso sei er verpflichtet gewesen, bestimmte Öffnungszeiten einzuhalten. Die Beratung bestimmter Mitglieder, insbesondere von Soldaten, habe er zudem nicht ablehnen dürfen. Eine Eintragung in die örtlichen Fernsprech- und Branchenbücher sei notwendig, um eine bestimmte Bonusstufe zu erreichen. Auch das Ablehnen von weiteren Mandanten führe zum Verlust des Bonus für eine bestimmte Neukundenquote, so dass ihm dies praktisch nicht möglich gewesen sei. Auch die Arbeitsmittel des Beklagten wie Briefkopf, Steuer- und Abrechnungsprogramm, Werbematerialien seien verpflichtend gewesen.
8Auch einer arbeitnehmerähnlichen Person stehe Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen gemäß § 616 BGB zu. Dieser Zeitraum sei eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Der Kläger sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Diesbezüglich legt er ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.11.2012 (Bl. 220 der Akte) vor, mit dem der Insolvenzverwalter sein Einverständnis erklärt, dass der Kläger bestehende Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen, hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft, geltend machen kann.
9Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub hat der Kläger im Kammertermin vom 5.12.2013 auf entsprechende Abgeltung auf der Basis einer 6-Tage-Woche und einer Vergütung von 6669,32 €, insgesamt 12.312,59 € umgestellt.
10Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.234,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.11.2011 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.312,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Soweit der Beklagte ursprünglich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln gerügt hat, hat er diese Rüge im Kammertermin vom 5.12.2013 ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.
18Er ist der Auffassung, der Kläger sei keine arbeitnehmerähnliche Person. Er sei weder vom Beklagten wirtschaftlich abhängig noch einem Arbeitsnehmer vergleichbar schutzwürdig. Der Kläger habe Räumlichkeiten, Werbung und Kundenakquise auf eigene Kosten betrieben. Er habe Mandate selbstständig annehmen oder ablehnen können. Auch die Öffnungszeiten habe er frei bestimmen können. Er habe das eigene unternehmerische Risiko getragen. Insbesondere sei der Kläger gegenüber seinen eigenen Angestellten als Arbeitgeber aufgetreten.
19Für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung einer arbeitnehmerähnlichen Person bestehe zudem bereits keine Anspruchsgrundlage. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. –abgeltung bestreitet der Beklagte die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zudem ist er der Auffassung, die Geltendmachung des Anspruchs sei treuwidrig, da der Kläger seit Beginn des Vertragsverhältnisses keine Urlaubsansprüche geltend gemacht habe. Hinsichtlich aller Ansprüche sei der Kläger aufgrund seiner Insolvenz nicht aktivlegitimiert bzw. ihm fehle die Verfügungsbefugnis.
20Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen erklärt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 24.8.2012, Seite 9 – 12, Bl. 79 – 82 der Akte, Bezug genommen.
21Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2012 (Bl. 226 ff. der Akte; nachfolgend: LAG Köln, Beschluss vom 10.9.2013 – 10 Ta 355/12 – Bl. 257 ff. der Akte) vorab über die Rechtswegzuständigkeit entschieden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24I.
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
261.
27Die Klage ist zulässig.
28a.
29Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung besteht, da über die Rechtswegzuständigkeit durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 rechtskräftig entschieden worden ist.
30b.
31Nachdem der Beklagte die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich nicht aufrecht erhalten hat, ist das Arbeitsgericht Köln gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 39 S. 1 ZPO infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig, da der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit weiter geltend zu machen.
32c.
33Soweit der Kläger den Antrag auf Gewährung von 48 Arbeitstagen bezahlten Urlaub in der Kammersitzung vom 5.12.2013 auf Zahlung von 12.312,59 € Urlaubsabgeltung umgestellt hat, ist dies zulässig gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 264 Nr. 3 ZPO. Aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses fordert der Kläger nunmehr statt der ursprünglich geforderten Urlaubsgewährung die Abgeltung der nicht mehr gewährten Urlaubstage.
342.
35Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Urlaubsabgeltung.
36a.
37Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG scheidet aus, da ein solcher Anspruch seinem Wortlaut nach nur einem Arbeitnehmer zusteht. Der Kläger ist unstreitig kein Arbeitnehmer des Beklagten.
38b.
39Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 S. 1 BGB besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Norm einen solchen Anspruch über einen Zeitraum von sechs Wochen im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Person überhaupt begründet. Denn der Kläger ist keine arbeitnehmerähnliche Person.
40Nach § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG sind arbeitnehmerähnliche Personen solche, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und a) überwiegend für eine Person tätig sind oder b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
41Die erkennende Kammer schließt sich insofern vollumfänglich den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 sowie des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.9.2013 (Az. 10 Ta 355/12) in diesem Rechtsstreit an.
42aa.
43Auszugehen ist zunächst entsprechend den Ausführungen des LAG Köln im Beschluss vom 10.9.2013 von folgenden Grundsätzen:
44„Bei arbeitnehmerähnlichen Personen handelt es sich um Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Sie sind – insbesondere wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Daneben muss der wirtschaftlich Abhängige einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Arbeitnehmerähnlichkeit ist insoweit nur gegeben, wenn der Betreffende nach seiner gesamten sozialen Stellung wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist, wenn also das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.“
45bb.
46In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person. Denn er ist jedenfalls nach seiner gesamten sozialen Stellung nicht wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Das Maß der Abhängigkeit hat nach Ansicht der Kammer keinen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt.
47Entscheidend ist auch für die erkennende Kammer zunächst, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Beklagten auch als Arbeitgeber auftritt, indem er zwei geringfügig Beschäftigte, eine Auszubildende und Frau N2 als freie Mitarbeiterin als eigenes Personal beschäftigt. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 10.9.2013 aus: „Die Heranziehung eigenen Personals für die in der Beratungsstelle zu erledigenden Arbeiten zeigt ein Maß unternehmerischer Dispositionsfreiheit, das mit der Typik eines unselbstständigen Arbeitnehmers nicht vereinbar ist, so dass hieraus ein selbstständiges Unternehmertum des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu folgern ist, das eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließt. Zudem verdeutlicht der Kläger durch seinen Vortrag im Schriftsatz vom 19.9.2012, er habe versucht, eine Mitarbeiterin zu seiner Entlastung einzustellen, um eine weitere Tätigkeit bei einem Steuerberater ab Ende Mai 2011 aufnehmen zu können, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Stellung gegenüber dem Beklagten nicht gehindert gewesen ist, auch zur Erfüllung der ihm eigentlich obliegenden Aufgabe, der Erstellung von Steuererklärungen, eigenes Personal einzustellen. Zudem hat der Kläger im selben Schriftsatz vom 19.9.2012 darauf hingewiesen, die ehemalige Geschäftsleiterin der geschlossenen Geschäftsstelle N, Frau N2, als eigene freie Mitarbeiterin beschäftigt zu haben. Auch der weitere Vortrag des Klägers aus demselben Schriftsatz, andere Beratungsstellenleiter seien nicht im Wesentlichen selber tätig gewesen, sondern hätten entsprechende Mitarbeiter beschäftigt, verdeutlicht, dass die Tätigkeit als Beratungsstellenleiter die Möglichkeit offen lässt, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nicht nur durch eigenen persönlichen Einsatz, sondern durch die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter erledigen zu lassen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
48Wie bereits das Arbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 29.11.2012 zutreffend ausgeführt hat, spricht zudem die Tatsache, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für den Beklagten weitere Beschäftigungen aufnehmen durfte, gegen eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit. Dem Kläger stand es dem Grunde nach frei, neben seiner Tätigkeit als Beratungsstellenleiter für den Beklagten weitere Tätigkeiten aufzunehmen, soweit sie nicht die gleiche Tätigkeit betrafen – eine solche gleiche Tätigkeit war nach der vertraglichen Regelung ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er tatsächlich zeitlich durch die Tätigkeit für den Beklagten so ausgelastet war, dass er keine andere Beschäftigung aufnehmen konnte, was ja auch der gescheiterte Versuch der Tätigkeit in einem Steuerberatungsbüro zeige, so ist dies nach Auffassung der Kammer Folge der freien Entscheidung des Klägers. Er hat für den Beklagten freiwillig nicht nur eine, sondern zwei Beratungsstellen geleitet und sich hierdurch freiwillig zur Tätigkeit in diesem Umfang verpflichtet. Hierdurch hat er zugleich eine möglicherweise bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit zum Beklagten begründet. Folge hiervon ist aber nicht, dass der Kläger besonders schutzbedürftig wäre.
49Ebenso spricht die Tatsache, dass der Kläger verpflichtet war, diese Beratungsstellen in einem gewissen Umfang zu öffnen oder bestimmte Mitglieder – insbesondere Soldaten – nicht abzulehnen, nicht für eine besondere Schutzbedürftigkeit. Dies ist nach Ansicht der Kammer vergleichbar mit der Tätigkeit etwa eines Franchisenehmers. Auch dieser ist verpflichtet, das Geschäft in einem gewissen Umfang zu öffnen und seine Leistungen den Kunden zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist er je nach Geschäftsbild des Franchisegebers verpflichtet, besondere Kunden bevorzugt zu behandeln. Dies allein spricht nicht für eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Stellung. Zudem kann der Kläger nach Ansicht der Kammer über solche besonderen Mitglieder im Gegenteil sogar profitieren, wenn diese bevorzugt Leistungen in Anspruch nehmen, die vom Beklagten – über den Kläger als Beratungsstellenleiter – angeboten werden. Denn hierdurch steigert der Kläger seine Anzahl von Beratungen und damit seine Vergütung. In der inhaltlichen Gestaltung der Beratung war der Kläger – unabhängig von der Pflicht zur Nutzung einer einheitlichen Software – hingegen frei.
50Aus dem gleichen Grund begründen auch die Verpflichtung zur einheitlichen Werbung und zur Verwendung bestimmter Steuer- und Abrechnungssoftware keine besondere Schutzbedürftigkeit. Auch diese Umstände sind der Tatsache geschuldet, dass der Kläger als Beratungsstellenleiter den Beklagten repräsentiert und ein einheitliches Auftreten hierfür mit Voraussetzung ist.
51Wie bereits das Arbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 29.11.2012 ausgeführt hat, ist auch die nunmehr erkennende Kammer der Ansicht, dass die soziale Stellung des Klägers mit der eines Steuerberaters für einfache Fälle oder der eines selbständigen Versicherungsvertreters vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit mit der sozialen Stellung eines Arbeitnehmers liegt nicht vor.
52c.
53Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Norm ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Nach § 1, 2 S. 2 BUrlG gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – keine arbeitnehmerähnliche Person ist.
54II.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlag.
56III.
57Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 21.547,03 € festgesetzt. Grundlage sind die § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Die Höhe ergibt sich aus der Addition der Zahlungsanträge entsprechend ihrer Bezifferung.
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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.