Arbeitsgericht Kiel Beschluss, 09. Nov. 2005 - 1 Ca 755 b/05

ECLI:ECLI:DE:ARBGKIE:2005:1109.1CA755B05.0A
09.11.2005

Tenor

Auf die Beschwerde vom 05.09.2005 gegen den Beschluss vom 24.08.2005 hin wird der Beschluss aufgehoben und durch folgenden Beschluss ersetzt:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten zunächst über die Rechtswegzuständigkeit.

2

Der Kläger hat mit der Klage vom 24.03.2005 einen Kündigungsschutzantrag gestellt und mit der Klagerweiterung vom 19.05.2005 sowie Schriftsatz vom 01.11.2005 Zahlungen geltend gemacht.

3

Der in Brasilien lebende deutsche Kläger ist für die Beklagte auf Basis eines als „Vertriebsvereinbarung“ bezeichneten Vertrages beschäftigt. Der in Deutsch abgefasste Vertrag enthält keine Rechtswahl. Gegenstand des Vertrags war allein eine Tätigkeit in Brasilien.

4

Der Kläger behauptet, er sei bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt worden, insofern seien die Arbeitsgerichte zuständig.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern freier Handelsvertreter sei. Insofern sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit richte sich das Verfahren alleine nach deutschem Prozessrecht. Insofern sei der Arbeitnehmer-Begriff gemäß deutschem Recht zugrunde zu legen. Für den Kündigungsschutzantrag komme die „sic-non-Rechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts nicht in Betracht, da hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit deutsches und hinsichtlich der Begründetheit brasilianisches Arbeitsrecht Anwendung findet. Insofern sei der Arbeitnehmerbegriff in beiden Bereichen gerade nicht einheitlich.

6

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.08.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und die Sache an das Landgericht Kiel verwiesen. In der Begründung geht das Gericht erkennbar vom deutschen Arbeitnehmerbegriff aus und führt aus, dass der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern freier Handelsvertreter sei. Auf die „sic-non-Rechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichtes geht das Gericht nicht ein.

7

Gegen vorstehenden, am 25.08.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2005, bei Gericht am 07.09.2005 eingegangenen, Beschwerde erhoben mit der Begründung, der Kläger sei Arbeitnehmer und hätte als Selbstständiger in Brasilien nicht tätig werden dürfen und sei auch nicht als Selbstständiger tätig geworden.

8

Mit Beschluss vom 09.11.2005 hat das Gericht die Zahlungsansprüche abgetrennt.

9

II. Das Verfahren befindet sich zurzeit im Stadium der Abhilfe- /Nichtabhilfe-Entscheidung über die Beschwerde zum Beschluss vom 24.08.2005.

10

Auf die Beschwerden des Klägers hin war im Rahmen der Abhilfe der Beschluss aufzuheben und die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auszusprechen.

11

1. Für die Kündigungsschutzklage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben unter Berücksichtigung der „sic-non-Rechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung), da der Umstand, ob zwischen den Parteien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestand, doppelrelevant im Sinne vorgenannter Rechtsprechung ist. Ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage entscheidend. In diesen Fällen ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Vermeidung divergierender Entscheidungen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu unterstellen und die Sache materiell in der Begründetheit zu entscheiden.

12

2. Vorliegend handelt es sich um eine „sic-non-Konstellation“ im Sinne der Rechtsprechung.

13

Der Einwand der Beklagtenseite, dass die „sic-non-Rechtsprechung“ hier keine Anwendung finde, da für die Zuständigkeit der deutsche Arbeitnehmerbegriff, für die Begründetheit aber der brasilianische Arbeitnehmerbegriff Anwendung finde und insofern die Voraussetzung der Einheitlichkeit im Sinne des „sic-non“-Falles nicht gegeben sei, trifft aus Sicht des Gerichts nicht zu.

14

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nach der Theorie der Doppelrelevanz aus der örtlichen Zuständigkeit. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht Kiel sowohl örtlich als auch international zuständig ist aufgrund des Gerichtsstands „Sitz der Beklagten“ gem. § 17 ZPO. Da deutsche Gerichte - auch - zuständig sind, gilt deutsches Prozessrecht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 ArbGG nur gegeben, wenn es um einen Rechtsstreit aus einem Arbeitsverhältnis geht. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist im ArbGG in § 5 nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr richtet er sich nach materiellem Recht (GK, ArbGG, § 5 Rn. 13, Schwab / Weth, ArbGG, 2004, § 5 Rn. 12). Das Arbeitsgerichtsgesetz setzt den Begriff voraus und definiert ihn nicht näher. Insofern ergibt sich der Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht aus dem Prozessrecht. Es besteht keine Veranlassung, hierfür deutsches Recht zu verwenden. Nach der lex causae findet auch im Rahmen der Zuständigkeitsüberprüfung das materielle Recht Anwendung, welches ohnehin im Rahmen der Begründetheit gilt. Dies hat das BAG zwar nicht ausdrücklich für den Arbeitnehmerbegriff entschieden, jedoch für die Definition des Erfüllungsortes. Der Begriff des Erfüllungsortes wird in gleicher Weise nicht im Prozessrecht - also im § 29 ZPO - geregelt, sondern leitet sich aus dem materiellen Recht ab. Wenn deutsches materielles Recht keine Anwendung findet, bestimmt sich insofern der Erfüllungsort nach der ausländischen Rechtsordnung (vgl. BAG AP Nr. 13, 21 zu § 38 ZPO internationale Zuständigkeit).

15

Vorliegend findet brasilianisches Recht Anwendung. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB (für den Fall, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt) bzw. gem. Art. 30 Abs. 2 EGBGB (für den Fall, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt), richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet. Dies ist vorliegend Brasilien. Insofern laufen die Zuständigkeit und die materielle Begründetheit hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffs - wie für die „sic-non-Konstellation“ erforderlich - parallel (nach brasilianischem Recht).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Referenzen

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.