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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate September 2002 bis Dezember 2002 ein höheres Arbeitsentgelt als das bisher von seiner beklagten ehemaligen Arbeitgeberin gezahlte für sogenannte Bereitschaftsschichten beanspruchen kann.
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Der am 11.10.1962 geborene Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 32 bis 41) sowie u. a. eine die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten betreffende Anlage zum Arbeitsvertrag zugrunde, die ebenfalls vom 17.12.2001 datiert (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 44). Die letztgenannte Anlage hat den folgenden Wortlaut:
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Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Bereitschaftsdienste zu leisten.
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Der Mitarbeiter erhält für jede geleistete Bereitschaftsschicht (12,00 Std.) DM 50,--brutto inklusive aller Zuschläge.
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Der Mitarbeiter wird auf seine Kosten einen häuslichen Telefonanschluß unterhalten und bestätigt, daß ein solcher vorhanden ist.
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Die Firma stellt zu ihren Lasten einen Funkrufempfänger. Der Mitarbeiter verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, daß er sich während seines Bereitschaftsdienstes ununterbrochen zu Hause aufhalten wird mit Ausnahme der direkten kürzesten Fahrt von einer angeordneten Dienstschicht nach Hause bzw. von zu Hause zu einer angeordneten Dienstschicht. Es gibt keine weiteren Ausnahmen von der Verpflichtung, während der Rufbereitschaft zu Hause zu bleiben, es sei denn nach Abstimmung im Einzelfall mit der Einsatzleitung unter
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oder mit der rund um die Uhr besetzten Leitstelle der Firma unter
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Der Mitarbeiter ist über die erforderlichen Reaktionszeiten und die Folgen unpünktlichen Handelns für das Vertragsverhältnis und über die Haftungsproblematik ausdrücklich und eingehend unterrichtet worden. Er weiß, daß sein nicht rechtzeitiges Erscheinen im Alarmfall einen schweren Bruch seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung darstellt und gleichzeitig die Arbeitsplätze der Mitarbeiter in Gefahr bringt.
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Der Genuß von Alkohol während des Bereitschaftsdienstes oder in angemessener Zeit zuvor ist strikt untersagt.
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Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2002 befristet. Der Kläger war in der G -Kaserne in C beschäftigt, mithin im sogenannten Betreibermodell als Separat-Wachmann. In den streitgegenständlichen Monaten September 2002, Oktober 2002, November 2002 und Dezember 2002 hatte der Kläger jeweils eine Normalarbeitszeit von 216 Stunden. Darüber hinaus leistete der Kläger die in der oben wiedergegebenen Anlage zum Arbeitsvertrag geregelten 12-stündigen Bereitschaftsschichten an 15 Tagen im September 2002, 16 Tagen im Oktober 2002, 15 Tagen im November 2002 und 11 Tagen im Dezember 2002. Zu den genauen Daten wird auf den jeweiligen Dienst- und Bereitschaftsplan Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift, Abl. 6 bis 9). Die Beklagte vergütete jede dieser Bereitschaftsschichten mit einer Pauschale von 26,--EUR brutto und rechnete die streitgegenständlichen vier Monate entsprechend ab (Verdienstabrechnungen September 2002 bis Dezember 2002, Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 46 bis 49). Auf das Arbeitsverhältnis finden die folgenden beiden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Anwendung: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 24.01.2002, gültig ab 01.01.2002 (künftig: MTV) und Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 11.03.2002, gültig ab 01.06.2002 (künftig: LTV).
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Der MTV enthält u. a. folgende Regelungen:
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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
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1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für alle gewerblichen Beschäftigten beträgt 8 Stunden ausschließlich Pausen. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
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2. Für Beschäftigte im Revierdienst, Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, in kerntechnischen Anlagen, Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten beträgt die monatliche Arbeitszeit 173 Stunden.
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In kerntechnischen Anlagen und bei Sicherungsposten kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, einschließlich Pausen betragen, wenn Arbeitsbereitschaftszeiten in dem Umfang vorliegen, wie die Arbeitszeit 8 Stunden überschreiten.
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3. Für Beschäftigte im Separatwachdienst beträgt die monatliche Arbeitszeit (ohne Arbeitsbereitschaft) 173 Stunden.
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Im Separatbereich kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, einschließlich Pausen betragen, wenn Arbeitsbereitschaftszeiten in dem Umfang vorliegen, wie die Arbeitszeit 8 Stunden überschreitet.
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Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden beträgt die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten 260 Stunden.
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4. In militärischen Objekten, die dem UZwGBw unterliegen, kann die Schichtdauer bis zu 24 Stunden betragen. Eine 24-Stunden-Schicht besteht bis zu 12 Stunden aus Arbeitszeit, bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft und mindestens zu 6 Stunden aus ununterbrochener Ruhezeit.
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§ 3 Mehrarbeit und Mehrarbeitsvergütung
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1. Mehrarbeit ist jede über die in § 2 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Für jede geleistete Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Der Beschäftigte hat in den Monaten des Freizeitausgleichs keinen Anspruch auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 2.
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Der LTV enthält u. a. die folgenden Regelungen:
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Der Stundengrundlohn beträgt für |
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g) Separatwachmänner/-frauen
in militärischen Objekten
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von der 1. bis einschl.
12. Schichtstunde
(ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)
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von der 1. bis einschl.
12. Schichtstunde
(als Konsolenbediener im Betreibermodell)
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von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde |
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Bereitschaftsdienst im Betreibermodell
der Bundeswehr
für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht pauschal
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(...) |
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Mit Schreiben vom 30.12.2002 verlangte der Kläger unter Bezugnahme auf §§ 2.3 und 3.1 MTV Mehrarbeitsvergütung für die Monate September bis Dezember 2002 für insgesamt 460 Stunden zu einem Stundenlohn von 10,13 EUR brutto, zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags von 25 % pro Stunde und bezifferte seine Forderung mit 5.823,60 EUR (Anlage zur Klageschrift, Abl. 5). Dieselbe Forderung machte er mit der vorliegenden Klage vom 11.03.2003, die am 14.03.2003 beim Arbeitsgericht Karlsruhe einging und der Beklagten am 20.03.2003 zugestellt wurde, nebst Zinsen gerichtlich geltend.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bereitschaftsdienste seien als Arbeitszeit zu rechnen. Er habe deshalb im September 2002 396 Stunden Arbeitszeit, im Oktober 2002 432 Stunden Arbeitszeit, im November 2002 396 Stunden Arbeitszeit und im Dezember 2002 276 Stunden Arbeitszeit aufzuweisen. Da die Monatshöchstarbeitszeit gem. § 2.3 Abs. 3 MTV 260 Stunden betrage, müsse die Beklagte für September 2002 136 Mehrarbeitsstunden, für Oktober 2002 172 Mehrarbeitsstunden, für November 2002 136 Mehrarbeitsstunden und für Dezember 2002 16 Mehrarbeitsstunden, insgesamt 460 Mehrarbeitsstunden mit dem Grundstundenlohn von 10,13 EUR brutto zuzüglich des Mehrarbeitszuschlags i. H. v. 25 % (2,53 EUR brutto) vergüten. Soweit § 2 Buchst. g LTV eine Pauschalvergütung von 26,--EUR je Schicht für Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr vorsehe, stehe dies der Forderung nicht entgegen. Diese pauschale Vergütung könne nur Zeiten betreffen, die innerhalb der vom Tarifvertrag zugelassenen Monatshöchstarbeitszeit von 260 Stunden abgeleistet würden. Für die darüber hinausgehenden Stunden gelte § 3 Abs. 1 MTV, wonach jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit Mehrarbeit sei, für die ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren sei. Sofern die vom Kläger zuhause abgeleistete Bereitschaftszeit Arbeitszeit im tarifvertraglichen Sinne sei, könne der Kläger eigentlich sogar Vergütung für eine noch höhere Stundenanzahl verlangen, nämlich auch für die Stunden, die zwischen den als Arbeitsstunden abgerechneten Stunden und der Grenze von 260 Stunden lägen (September 2002: Differenz zwischen 219 und 260 Stunden, Oktober 2002: Differenz zwischen 263,28 Stunden und 260 Stunden, November 2002: Differenz zwischen 225 und 260 Stunden und Dezember 2002: Differenz zwischen 216,78 und 260 Stunden). Der Kläger beschränke die Klage jedoch auf die über 260 Monatsstunden hinausgehenden Stunden. Die in § 2.3 MTV geregelte Höchstgrenze für die monatliche Arbeitszeit (260 Stunden) beziehe sich auch auf Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung zwischen "geleisteter Arbeit" oder "Bereitschaftszeiten in häuslicher Rufbereitschaft" sei dieser Tarifnorm nicht zu entnehmen. Durch den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm werde zudem klargestellt, daß Bereitschaftszeiten eher in Richtung Arbeitszeiten als in Richtung Freizeit zu interpretieren seien.
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Hilfsweise sei der Kläger bereit, sich das erhaltene Bereitschaftsgeld in Anrechnung bringen zu lassen und seine Hauptforderung auf 4.783,86 EUR brutto zu reduzieren. Zu den Einzelheiten dieser Hilfsberechnung des Klägers wird auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 10.06.2003 Bezug genommen (Abl. 30 und 31).
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger rückständige Vergütung für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 5.823,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.02.2003 zu bezahlen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 4.783,86 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.02.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe keine weitere Vergütung zu. § 2 Buchst. g LTV regele abschließend, daß eine 12-Stundenschicht Bereitschaftsdienst im Betreibermodell pauschal mit 26,--EUR zu vergüten sei. Daran habe die Beklagte sich gehalten. § 2 Buchst. g LTV differenziere ausdrücklich zwischen der 12-stündigen Schicht als Arbeitszeit und einer 12-stündigen Schicht als Bereitschaftsdienst. Demgegenüber lege § 2 Nr. 3 MTV fest, daß eine 12-Stundenschicht sich aus reiner Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft zusammensetze. Einen 12-stündigen reinen Bereitschaftsdienst i. S. d. § 2 Buchst. g LTV kenne § 2 MTV nicht. Daher sei Bereitschaftsdienst nicht Arbeitszeit i. S. d. § 2 MTV. Ordne man den Bereitschaftsdienst in die Kategorien des deutschen Arbeitszeitrechts ein, handele es sich im übrigen nicht um Arbeitsbereitschaft, sondern nur um Rufbereitschaft.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Protokolle über den Gütetermin vom 13.05.2003 und über den Kammertermin vom 04.11.2003 Bezug genommen.
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