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| Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entgelt für den Zeitraum der Freistellung. |
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| Der Kläger war vom 17.05.2002 bis zum 30.06.2010 beim Beklagten als Manager beschäftigt, zuletzt zu der im Vertrag vom 01.02.2007 (ab AS 9) wie folgt geregelten Vergütung: |
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| 1. Die Bezüge belaufen sich in der Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 für die 2. BL über monatlich EUR 20.000 (zwanzigtausend), und für die BL EUR 30.000 (dreißigtausend) |
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| Die Bezüge sind jeweils zum Ende eines Monats zahlbar. Mit der Zahlung dieser Festbezüge ist die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers, auch solche außerhalb üblicher Dienst- oder Bürostunden, abgegolten. |
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| Der Arbeitnehmer erhält eine Siegprämie für die 2. BL von brutto EUR 7.500, bei Unentschieden EUR 2.500, und für die BL EUR 12.000 und EUR 4.000 bei Unentschieden der Lizenzspielermannschaft. |
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| Der Arbeitnehmer erhält eine Nichtabstiegsprämie für die BL von EUR 50.000 (fünfzigtausend). |
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| Für den DFB Pokal die gleiche Prämie wie die Lizenzspieler, bei Einzug ins Finale EUR 50.000 (fünfzigtausend) bei Pokalsieger EUR 100.000 (einhunderttausend) |
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| Sollte der K. in die 1. Bundesliga aufsteigen erhält der Arbeitnehmer EUR 50.000 (fünfzigtausend). |
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| Sollte der K. einen UEFA oder UI - Cup Platz erreichen erhält der Arbeitnehmer EUR 100.000 (einhunderttausend), bei Erreichen eines Champions League Platz EUR 150.000 (einhundertfünfzigtausend). |
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| Der Arbeitnehmer erhält keine Provision aus den Marketingerlösen. |
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| Alle Beträge sind Bruttobeträge. |
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| Für jedes Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer, als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers, eine Urlaubsgratifikation in Höhe von 1/3 des zuletzt bezogenen Brutto-Monatsgehaltes. |
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| 3. Weihnachtsgratifikation |
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| Für jedes Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1 Brutto-Monatsgehalt, bezogen auf das zuletzt bezogene Gehalt. |
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| 4. Der Arbeitgeber gewährt für die Dauer des Anstellungsvertrages einen Zuschuss zur Kranken-, Plfege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. |
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| 5. Die Beiträge der bestehenden Direktversicherung (steuerbegünstigte Gehaltsumwandlung) werden im Rahmen der Bezüge an das Versicherungsunternehmen abgeführt. |
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| 6. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto. |
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| 1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für die Dauer seiner Tätigkeit einen Dienstwagen gehobener Mittelklasse (z.B. DB E350 CLS wie bisher) zur Verfügung, der uneingeschränkt auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf. |
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| Der Arbeitgeber trägt sämtliche Versicherungs-, Unterhalts- und Betriebskosten für das Fahrzeug. Die wegen der Privatnutzung auf den geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer trägt der Arbeitnehmer. |
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| 2. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Handy zur Verfügung und übernimmt die entsprechenden Kosten abzüglich 15 % Eigenanteils. |
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| 3. Für Reisen, die in Wahrnehmung seiner Aufgaben erfolgen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und Spesen. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen, sind sie durch Belege nachzuweisen." |
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| Im November 2009 teilte der Kläger dem Präsidium mit, dass er keine Vertragsverlängerung wünschte. Mit Schreiben vom 18.12.2009 (AS 16) stellte der Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2010 unwiderruflich frei. Der Beklagte bezahlte während der Freistellung an den Kläger lediglich die Grundvergütung nach Ziff. III 1. Satz 1 des Arbeitsvertrages. |
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| In Ziff. II 6. regelt der Arbeitsvertrag zur Freistellung folgendes: |
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| "II. Vertragsdauer und Kündigung |
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| 6. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit vorübergehend oder dauerhaft von der Erbringung seiner Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und / oder ihn als Manager abzuberufen. |
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| Ab dem Zeitpunkt der Freistellung erhält der Arbeitnehmer lediglich die Bezüge nach III, 1) Satz 1. |
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| Insbesondere Ansprüche auf Urlaubsgratifikation, Weihnachtsgratifikation, Punkteprämie, Aufstiegsprämie entfallen für die nachfolgenden Vertragsjahre. Der Dienstwagen und das Handy werden ab dem Zeitpunkt der Freistellung noch weitere sechs Monate zur Verfügung gestellt." |
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| Die Parteien streiten über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Auslegung dieser Regelung. |
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| Die entsprechende Klausel lautete in den vorangegangenen Verträgen wie folgt: |
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| "Im Vertrag vom 27.05.2002 (Laufzeit 15.05.2002 bis 30.06.2004): |
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| II. Vertragsdauer und Kündigung |
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| 7. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit vorübergehend oder dauerhaft von der Erbringung seiner Dienstleistung unter Fortzahlung der fixen Bezüge freizustellen und / oder ihn als Manager für Sport und Marketing abzuberufen." |
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| Im Vertrag vom 22.06.2004 (Laufzeit 01.07.2004 bis 30.06.2007): |
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| "II. Vertragsdauer und Kündigung |
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| 6. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit vorübergehend oder dauerhaft von der Erbringung seiner Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und / oder ihn als Manager abzuberufen. |
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| Ab dem Zeitpunkt der Freistellung / Abberufung erhält der Arbeitnehmer lediglich die Bezüge nach III, 1) Satz 1. |
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| Insbesondere Ansprüche auf Urlaubsgratifikation, Weihnachtsgratifikation, Punkteprämie, Aufstiegsprämie und Provisionen für Überschreitung der Zielvorgabe bei Werbeerträgen entfallen für die nächsten Vertragsjahre. Der Dienstwagen und das Handy werden ab dem Zeitpunkt der Freistellung / Abberufung noch weitere drei Monate zur Verfügung gestellt." |
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| Anfang Januar 2007 führten die Parteien Gespräche über eine Vertragsverlängerung, und zwar im Trainingslager der Lizenzspielermannschaft in der Türkei. Der Kläger und der damalige Präsident des Beklagten, Herr R., verständigten sich auf die wesentlichen Eckpunkte des neuen Vertrages, insbesondere die Vergütungshöhe. Gegenüber dem vorherigen Vertrag wurde das Grundentgelt für die 2. Bundesliga verdoppelt, für die 1. Bundesliga verdreifacht. Der Kläger wünschte ursprünglich eine noch höhere Grundvergütung, der Beklagte wollte, dass der Kläger "mehr ins Risiko" ginge. Der Kläger setzte durch, dass er Dienstwagen und Handy für den Fall der Freistellung sechs Monate gegenüber bisher drei Monate weiter nutzen durfte. |
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| Herr R. beauftragte den Kläger damit, den besprochenen Vertragsinhalt in Textform zu bringen, damit der Vertragstext zunächst vom damaligen Präsidium des Beklagten gebilligt und anschließend dem Verwaltungsrat des Beklagten zugeleitet werden konnte. |
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| Der Kläger handelte entsprechend, nahm als "Vorlage" den zwischen den Parteien geschlossen "alten" Arbeitsvertrag vom 22.06.2004 und arbeitete die zwischen ihm und Herrn R. vereinbarten Vertragspunkte in diese Vorlage ein. Dieser Text wurde vom Kläger anschließend dem Präsidium des Beklagten vorgelegt, welches den Vertrag nach Billigung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Beklagten weiterleitete. Im Anschluss ging der Vertrag zwischen den Parteien noch einige Male "hin und her", da die Parteien noch jeweils Änderungswünsche geltend machten, bis der Vertrag schließlich am 01.02.2007 endgültig geschlossen wurde. Es handelt sich bei der verwendeten Vertragsvorlage um einen beim Beklagten üblichen Vertragstext, der in ähnlicher Weise auch für die angestellten Trainer verwendet wird. |
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| Ob der Kläger selbst oder seine Mitarbeiterin Frau K., die Änderungen in die Vertragsvorlage einarbeitete, ist zwischen den Parteien streitig. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für die Zeit der Freistellung neben der Grundvergütung auch Prämien und Urlaubsgeld zustünden. |
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| Aus der vertraglichen Regelung in Ziff. II 6. ergebe sich, dass Punkteprämien erst "für die nachfolgenden Vertragsjahre" entfallen sollten, also nicht mit sofortiger Wirkung. Entsprechend der Dauer einer Bundesligasaison laufe ein Vertragsjahr jeweils vom 01.07. eines Jahres jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres. Folglich sehe der Arbeitsvertrag vor, dass bei einer Freistellung die Punkteprämie noch bis zum Ende des Vertragsjahres, hier also bis zum 30.06.2010, weitergezahlt werde, danach aber nicht mehr. Dies erscheine auch logisch, weil der Manager eine Saison insbesondere vorzubereiten habe und deshalb eine Teilhabe am Erfolg dieser Saison nahe liege. Deshalb sei die Punkteprämie bis zum Vertragsende am 30.06.2010 weiter zu zahlen. |
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| Soweit sich der Beklagte auf den vorhergehenden Satz berufen sollte, wonach bei einer Freistellung nur die Bezüge nach Ziff. III 1. Satz 1 gezahlt werden sollten, handele es sich um eine widersprüchliche Regelung. Die sofortige Reduzierung der Vergütung sei inhaltlich nicht vereinbar damit, dass die Prämien erst "für die nachfolgenden Vertragsjahre" entfallen sollten. |
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| Die Streichung von rund 1/3 der Vergütung im Falle einer Freistellung zu einem beliebigen Zeitpunkt stelle jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar. Bei der streitgegenständlichen Vertragsklausel handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. |
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| Zwischen den Parteien sei die Klausel über die jederzeitige Freistellungsmöglichkeit, verbunden mit dem Wegfall der Prämie nicht individuell ausgehandelt worden. Im Jahr 2007 hätten der damalige Präsident R. und der Vizepräsident S., mit denen der Kläger den neuen Vertrag verhandelt habe, diese Regelung nicht zur Disposition gestellt und keine Änderung oder Streichung angeboten. Eine Streichung der Klausel oder eine Regelung, wonach trotz Freistellung die Prämie weitergezahlt würde, würde das Präsidium auch abgelehnt haben, weil die verwendete Klausel als beim Beklagten durchaus üblich angesehen worden sei und auch in den bisherigen Verträgen des Klägers gegolten habe. Ebenso würde das Präsidium abgelehnt haben, wenn nun ein insgesamt völlig anders formulierter Vertrag vom Kläger vorgelegt worden wäre, weil eine komplette Neuerstellung unnötig gewesen wäre und die bisherigen, zweckmäßig und rechtmäßig erscheinenden Regelungen aus Sicht des Beklagten möglichst weitgehend beibehalten und nicht in Frage gestellt hätten werden sollen. Für so viele Änderungen würde auch gegenüber dem Verwaltungsrat Erklärungsbedarf bestanden haben. |
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| Tatsächlich sei zwischen den Parteien keine Rede von der Freistellungsklausel mit Wegfall der Prämie gewesen. Der Kläger sei auch nicht nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt worden und habe ihr nicht ausdrücklich zugestimmt. Er habe sie lediglich ohne Diskussion hingenommen und habe nicht ausdrücklich eine Änderung bzw. Streichung gefordert. Das sei noch lange noch keine Individualvereinbarung. |
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| Es seien in den Verhandlungen vom Kläger die Vertragslaufzeit, die Höhe der Grundvergütung, die Punkteprämie und die Provision (Streichung der Marketing-Prämie) sowie der Typ des Dienstwagens angesprochen worden, also insgesamt die finanziellen Konditionen. Der Kläger habe sich für die Verhandlungen im alten Vertrag im Jahr 2004 handschriftliche Vermerke über die gewünschten Änderungen gemacht. |
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| Im Lauf der Verhandlungen über die Konditionen habe der Kläger noch geäußert, dass er bei einer Freistellung den Dienstwagen und das Handy nicht nur drei, sondern sechs Monate weiter nutzen wolle. Dies sei akzeptiert worden und sei die einzige Änderung, die in der Freistellungsklausel mit Wegfall der Prämie im neuen Vertrag vorgenommen worden sei. Ansonsten sei die Freistellungsregelung aus dem alten Vertrag unverändert geblieben. |
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| Abwegig sei die Darstellung des Beklagten, man habe im Januar 2007 in gemeinsamen Gesprächen erörtert, was aus Sicht der jeweiligen Partei in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden solle und was nicht. Es seien nur punktuell einzelne Änderungen gegenüber dem bisherigen Vertrag aus dem Jahr 2004 erfolgt. Der Kläger habe keinen neuen Vertragstext in Textform zu bringen gehabt, da es diesen Vertragstext längst gegeben habe. Es seien nur einzelne wenige Änderungen vorzunehmen gewesen, die aber nicht die streitgegenständliche Klausel betroffen hätten. |
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| Die Einarbeitung der Änderungen in die Textdatei sei nicht durch den Kläger, sondern durch Frau K., Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, erfolgt. |
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| Schon im ersten Vertrag vom 27.05.2002 sei unter Ziff. II 7. geregelt gewesen, dass der Kläger jederzeit vorübergehend oder dauerhaft freigestellt werden könne unter Fortzahlung der fixen Bezüge. Dieser Vertragstext sei damals vom Beklagten, vertreten durch den damaligen Präsidenten Herrn Prof. Dr. Se., gestellt worden. Es sei kein individuelles Aushandeln der Freistellungsklauseln mit Wegfall der Prämie erfolgt. Im Vertrag vom 22.06.2004 sei diese Klausel in Ziff. II 6. übernommen und nur geringfügig redaktionell geändert worden, indem klargestellt worden sei, welche fixen Bezüge bei einer Freistellung fortgezahlt würden, nämlich nur das Grundgehalt nach Ziff. III 1. Diese Klausel sei dann auch im Vertrag vom 01.02.2007 fortgeführt worden. Es habe weiterhin gegolten, was in den früheren Verträgen bereits geregelt gewesen sei. Diese Klausel über die jederzeitige Freistellung mit Wegfall der Prämie sei im ersten Vertrag von 2002 als allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten gewesen, und dies sei auch in den Folgeverträgen so geblieben. Es handele sich um keine Individualvereinbarung, sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Beklagte habe diese Klausel gestellt. |
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| Die vertragliche Regelung über die Freistellung und die damit verbundene sofortige Kürzung des Gehalts sei zumindest unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB darstelle. Unwirksam sei bereits die Freistellungsklausel, wonach der Arbeitnehmer "jederzeit vorübergehend oder dauerhaft von der Erbringung seiner Dienstleistung" freigestellt werden könne. Wie sich aus der Formulierung, dass Gratifikationen und Prämien "für die nachfolgenden Vertragsjahre" entfallen sollen, ergebe, solle die Freistellung mit Kürzung der Vergütung sogar über mehrere Jahre hinweg möglich sein. Eine allgemeine, nicht näher konkretisierte und insgesamt voraussetzungslose Freistellungsmöglichkeit sei eine unangemessene Benachteiligung und deshalb unwirksam. |
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| Durch diese Klausel in Verbindung mit Ziff. II 6. Satz 2 sei der Arbeitgeber zur willkürlichen Freistellung ohne Gründe befugt und könne damit zugleich die Bezüge erheblich kürzen. |
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| Jede formularvertragliche Abweichung von der Fortzahlungspflicht nach § 615 BGB stelle wegen des hohen Gerechtigkeitsgehalts dieser Vorschrift immer eine unzulässige Benachteiligung dar. Wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vorsätzlich herbeiführe, sei auch wegen entsprechender Anwendung von § 276 Abs. 3 BGB kein Wegfall der Zahlungspflicht zulässig. |
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| Dessen ungeachtet dürfe eine von § 615 BGB abweichende Regelung keine unangemessene Benachteiligung sein und nicht eine Umgehung der Kündigungsvorschriften und des Kündigungsschutzes darstellen. Hier stelle die Siegprämie bzw. die Punkteprämie einen ganz erheblichen Gehaltsbestandteil dar. Von Juli bis Dezember 2009 habe der Kläger neben dem Grundgehalt von monatlich 20.000,00 EUR auch eine Prämie von insgesamt 60.000,00 EUR erhalten. Dies entspreche im gesamten Halbjahr einem Vergütungsanteil von 33 %, bezogen auf die Monate mit Spieltagen von sogar von 37,5 Prozentpunkten. Die Rechtsprechung ziehe die Grenze für ein vertraglich vereinbartes einseitiges Widerrufsrecht bei Vergütungsbestandteilen bei 25 %, weil andernfalls der Widerruf unzumutbar wäre und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen umgangen würde. Diese Grenze sei hier entsprechend heranzuziehen. |
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| Da die Prämienzahlung kein weiteres Zutun des Klägers voraussetze, sei kein Grund ersichtlich, warum unter Billigkeitsgesichtspunkten die Streichung unter Umständen im Einzelfall doch zulässig sein könne. |
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| Seit der Freistellung des Klägers seien Folgeprämien angefallen: |
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Prämie Sieg gegen 1860 München 17.02.2010 |
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Prämie Sieg gegen 1860 Arminia Bielefeld 08.03.2010 |
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Prämie Sieg gegen FC Augsburg 13.03.2010 |
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Prämie Unentschieden gegen Fortuna Düsseldorf 27.03.2010 |
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Prämie Unentschieden gegen 1. FC Union Berlin 03.04.2010 |
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Prämie Sieg gegen Hansa Rostock 11.04.2010 |
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Prämie Unentschieden gegen TuS Koblenz 16.04.2010 |
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Prämie Sieg gegen Rot-Weiß Ahlen 23.04.2010 |
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Prämie Sieg gegen MSV Duisburg 02.05.2010 |
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Prämie Unentschieden gegen Greuther Fürth 09.05.2010 |
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| Ebenso wie die einseitige Streichung der Prämie im Falle einer Freistellung eine unangemessene Benachteiligung sei, gelte dies auch für die Streichung des Urlaubsgeldes. Dies betrage ein Drittel des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehaltes, also 6.666,67 EUR brutto und sei zum 30.06.2010 fällig gewesen. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt: |
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| 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.000,00 brutto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus EUR 35.000,00 seit Rechtshängigkeit der Klage und aus EUR 20.000,00 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. |
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| 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.666,67 brutto (Urlaubsgeld) zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2010 zu zahlen. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers sehe der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nicht vor, dass bei einer Freistellung des Klägers die Punktprämien noch bis zum Ende des Vertragsjahres weiterzuzahlen seien: Die Regelung in Ziff. II 6. Absatz 2 des Vertrages sei eindeutig, wonach der Kläger nach dem Zeitpunkt der Freistellung nur noch das Grundgehalt erhalte. Nichts anderes ergebe sich aus Ziff. II 6. Absatz 3 des Arbeitsvertrages. Der Passus "entfallen für die nachfolgenden Vertragsjahre" bedeute schon vom Wortlaut her nicht, dass die beispielhaft ("insbesondere") aufgeführten Ansprüche im laufenden Vertragsjahr noch bestünden und "nur" für die nachfolgenden Jahre entfielen. Die Formulierung stelle lediglich klar, dass die Ansprüche "auch" für die nachfolgenden Jahre entfielen. Damit solle dem Missverständnis vorgebeugt werden, im Falle der Freistellung erhalte der Kläger lediglich im Jahr der Freistellung nur das Grundgehalt, in etwaig darauffolgenden Jahren aber wieder sämtliche in Ziff. III des Vertrages genannten Bezüge. |
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| Der Ausschluss der Prämienzahlung im Falle der Freistellung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Gewährung von Punktprämien. Punktprämien für den Manager eines Clubs stellten einen monetären Leistungsanreiz dar, und zwar nicht nur für die Vorbereitung der Saison, sondern für die konkret geleistete Arbeit während der Saison. Mit der Gewährung einer Punktprämie solle Woche für Woche die individuelle Motivation des Klägers gefördert werden, sich vor jedem Spiel der ersten Herrenmannschaft des Beklagten bestmöglich für den Erfolg des Teams einzusetzen, nämlich zum Einen durch die positive Einwirkung auf jeden einzelnen Spieler (z.B. durch Gespräche), zum anderen durch die Unterstützung des Trainer- und Betreuerteams mit Rat und Tat. Gefördert werden solle auch die Bereitschaft des Klägers, für jedes Spiel die optimalen Rahmenbedingungen zu schaffen, z.B. durch die bestmögliche Organisation der Unterkünfte und der Reisen des Teams. Dieses Engagement des Klägers während der Saison habe belohnt werden sollen, wenn die Mannschaft auch daraufhin gute Leistungen erbringt und in den Pflichtspielen "Punkte hole". Der Kläger solle als Manager als "Teil der Mannschaft" behandelt und dementsprechend auch wie die Spieler belohnt werden, wenn sich der sportliche Erfolg einstelle. Wie die Spieler so habe daher auch der Kläger Punktprämien erhalten sollen. Andererseits habe dem Kläger ebenso wie den Spielern dann keine Punktprämie zustehen sollen, wenn er zum sportlichen Erfolg der Mannschaft keinen konkreten Beitrag geleistet habe. Ein Manager, der von seiner Arbeit freigestellt sei und dementsprechend überhaupt gar keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Mannschaft, auf das Trainer- und Betreuergespann und auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen habe, erhalte selbstverständlich ebenfalls keine Prämie. Eine Sonderzahlung gegenüber einem freigestellten Manager könne keine motivierende Wirkung mehr entfalten. |
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| Dass der Kläger selbst dies auch so gesehen habe, werde durch seine eigene Verhaltensweise als Manager und als "de facto-Geschäftsführer" des Beklagten belegt, die er über viele Jahre hinweg an den Tag gelegt habe. Der Kläger habe als Vertreter des Beklagten z.B. mit den Trainern L.K. und B. Arbeitsverträge ausgehandelt, in denen deren Anspruch auf die Gewährung von Punktprämien explizit für den Fall der Freistellung ausgeschlossen worden sei. Genau so sei dieser Vertragsinhalt später dann auch gelebt worden, nachdem die Herren L.K. und B. von ihrer Arbeitspflicht freigestellt worden seien. In dem vom Kläger eigenhändig unterzeichneten Schreiben an Herrn B., in welchem diesem gegenüber die Freistellung ausgesprochen worden sei, werde sogar ausdrücklich auf den sofortigen Wegfall der Punktprämien hingewiesen. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Regelungen in Ziff. II 6. des Arbeitsvertrages nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Vielmehr sei in Ziff. II 6. des Arbeitsvertrages wie die anderen Vertragsinhalte auch zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden. |
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| Der Kläger sei im Januar 2007, als sein neuer Arbeitsvertrag mit dem Beklagten ausgehandelt worden sei, seit ca. 32 Jahren in der Sport- bzw. Fußballbranche tätig gewesen. Er habe über große Erfahrung verfügt, vor allem im Bereich von Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen, also der Alltagsroutine eines Fußballmanagers. Allein für den Beklagten habe der Kläger in seiner fast achtjährigen Amtszeit ca. 290 Verträge ausgehandelt. Es falle daher sehr sehr schwer zu glauben, dass der Kläger im Januar 2007 hinsichtlich der streitgegenständlichen Vertragsklausel keine Wahlmöglichkeiten gehabt habe und keine Gegenvorschläge habe unterbreiten können und / oder intellektuell außer Stande gewesen sei, seine gegenläufigen Interessen ins Spiel zu bringen und / oder über den Inhalt und die Tragweite der Freistellungsklausel nicht voll informiert oder zu einer solchen Information nicht ohne weiteres in der Lage gewesen sei. |
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| Der Inhalt der Freistellungsklausel habe sich im Laufe der Jahre zu Gunsten des Klägers entwickelt und zwar durch die entsprechenden Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Dieser Passus sei bereits in den Verträgen vom 27.05.2002 und vom 22.06.2004 zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Es stehe einer Individualvereinbarung nicht entgegen, wenn bei Anschlussverträgen Bezug genommen werde auf früher gemeinsam ausgehandelte Lösungen. |
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| Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Freistellungsklausel in einem engen Zusammenhang mit der Regelung über die Bezüge des Klägers bestanden habe. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass er sein monatliches Einkommen bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Freistellung im Vergleich zu den Vereinbarungen im Vertrag vom 22.06.2004 erheblich würde steigern können. Die Notwendigkeit ausgerechnet bei der Fixgehaltsregelung oder Freistellungsklausel Modifikationen durchzusetzen habe sich für den Kläger daher verständlicher Weise nicht gestellt. Alles an allem habe es nicht an der vermeintlich fehlenden Verhandlungsmacht des Klägers gelegen, dass er sich mit der Zahlung der Fixbezüge im Falle seiner Freistellung einverstanden erklärt habe, sondern allein daran, dass er ein hervorragendes Gesamtpaket mit dem Beklagten habe aushandeln können. |
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| Der Beklagte sei nicht Verwender der Vertragsklausel gewesen bzw. habe die vorformulierten Vertragsbedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt. Der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Vertragsklausel nicht unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zur Vertragsgrundlage erhoben. Denn an dem durch einseitiges Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehle es, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle. So liege es hier. Im Trainingslager in der Türkei habe der Kläger durchweg alternative eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einbringen können und habe dies auch getan. Nach mehreren Gesprächen hätten Herr R. und der Kläger vereinbart, dass der Kläger die von beiden Seiten ausgehandelten Vertragsinhalte in den alten Vertrag einarbeiten solle. Beide hätten sich dabei auf die Verwendung des Vertrages vom 22.06.2004 als Vorlage geeinigt, ohne dass Herr R. oder ein anderer Vertreter des Beklagten insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Freistellungsklausel unter Ausschluss des Klägers einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch genommen hätten. Bei den Gesprächen in der Türkei sei es Herrn R. für den Kläger klar erkennbar insbesondere nicht um die Durchsetzung eines bestimmten vorformulierten Vertragstextes gegangen, sondern um die Benutzung eines rechtlich einwandfreien Vertragsmusters, welcher der Vertrag vom 22.06.2004 nach Auffassung beider Parteien offensichtlich dargestellt habe. |
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| Die streitgegenständliche Regelung sei für den Kläger selbstverständlich und für ihn erkennbar verhandelbar gewesen. Der Beklagte habe denkbare Alternativen nicht kategorisch beiseite geschoben. Die Freistellungsklausel sei in Gänze ernsthaft zum Gegenstand von Verhandlungen durch Kläger und Beklagten gemacht worden wie im übrigen sämtliche Klauseln des Vertrages. |
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| Die "Machtverhältnisse" im Januar 2007 hätten nicht einseitig in Richtung des Beklagten geschlagen, sondern das "Übergewicht" habe eindeutig auf Seiten des Klägers gelegen. Man habe den Kläger unbedingt und unter allen Umständen weitere Jahre an den Verein binden wollen. Das sei auch dem Kläger bewusst gewesen und spiegele sich letztlich auch inhaltlich in den vertraglichen Vereinbarungen vom 01.02.2007. Von einer Verhandlungsdisparität zu Ungunsten des Klägers könne gerade auch in Bezug auf die Freistellungsklausel keine Rede sein. Die Verhandlungsmacht habe beim Kläger gelegen, der sich mit seinen Vorstellungen und Sonderwünschen vollumfänglich habe durchsetzen können. |
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| Bei den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Unverhandelbarkeit der Freistellungsklausel handele es sich um Spekulationen. Das damalige Präsidium habe eine Streichung der Klausel oder eine Regelung, wonach trotz Freistellung die Prämie weiter gezahlt wird, nicht abgelehnt. Ebenso habe das Präsidium nicht abgelehnt, dass der Kläger einen insgesamt völlig anders formulierten Vertrag vorlege. |
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| Der Kläger selbst habe den Vertrag vom 01.02.2007 allein und eigenständig bearbeitet und ausgedruckt. Dies sei weder durch die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Frau K. noch durch Frau Baldi, eine weitere Mitarbeiterin des Beklagten, die üblicherweise mit der Vertragserstellung betraut sei, vorgenommen worden. Eine Recherche auf sämtlichen Computern der Beklagten habe ergeben, dass auf keinem der dienstlichen Computer der Beklagten der Vertrag bearbeitet und gespeichert worden sei. |
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| Selbst wenn es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handle, sei die Klausel wirksam. Sie könne weder als überraschend angesehen werden, noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot oder stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Bei einer Freistellung sei die gleichzeitige Vereinbarung, nur noch die Fixbezüge und keine Leistungsprämien zu zahlen, eine in der Fußballbranche durchweg geübte Praxis, die aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise und bei Zugrundelegung eines redlichen Vertragspartners weder überraschend noch unangemessen sei. |
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| Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei die Vertrauensgrundlage weggefallen gewesen und es habe die Gefahr des Geheimnisverrats bestanden. Deshalb bestehe beim Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, einen weiteren unmittelbaren Kontakt des Managers mit Sponsoren und sonstigen Geschäftspartnern sowie mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitgebers unverzüglich zu verhindern. |
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| Von einer unangemessenen Benachteiligung im Zusammenhang mit den Prämien als Gehaltsbestandteil könne schon vom Ansatz her nicht ausgegangen werden, weil diese Art der Vergütung ganz oder teilweise von der Leistung bzw. dem Verhalten des Klägers abhänge. Die versprochene Vergütung hänge von vornherein von der Erfüllung der Leistungsvorgaben durch den Arbeitnehmer ab, so dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Position erlangt habe, auf deren Fortbestand er sich einrichten könne, wenn die Vorgaben nicht erfüllt würden. Damit entfalle aber der maßgebliche Grund für den Schutz des Arbeitnehmers. Wegen der Abhängigkeit des Verdienstes von den Leistungen des Arbeitnehmers oder seiner "Organisationseinheit" mache es auch keinen Sinn, für die Veränderung einen sachlichen Grund zu fordern. Da die Hauptleistungspflicht nicht der AGB-Kontrolle unterliege, bilde letztlich erst der Wuchertatbestand des § 138 BGB die maßgebliche Grenze. Dass der Kläger während der Freistellung kein unterhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze liegendes Entgelt beziehe, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn man dem Kläger folge und davon ausgehe, dass der Anteil der Prämien an seiner Gesamtvergütung 33 % betragen habe, blieben immer noch EUR 1.061.332,90, die von 2007 bis 2009 fix an den Kläger ausbezahlt worden seien. Von einer sittenwidrigen Unterbezahlung dürfe dieser Betrag weit entfernt liegen. Die 25%-Grenze, die das BAG für den Widerrufsvorbehalt aufgestellt habe, gälte hier jedenfalls nicht, weil der Kläger von vornherein nicht darauf habe vertrauen können, dass er eine Leistung in einer bestimmten Höhe erhalte. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.05.2010 und vom 13.08.2010 Bezug genommen. |
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