Arbeitsgericht Herne Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 Ca 2390/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 1.1.1994 als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) zu einem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt von 1.000,00 € bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erbringt ihre Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung der Beklagten, dem N-Kinderhaus in I. Aufgrund einer Dienstanweisung vom 25.7.1995 waren ihr u.a. folgende Tätigkeiten zugewiesen:
3- Beteiligung an der Gruppenarbeit unter Anleitung der pädagogischen Fachkraft
4- Ausübung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die in direktem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit stehen, insbesondere im Rahmen der über Mittagbetreuung
5- Betreuung der Kinder bei vorübergehender Verhinderung der Gruppenleitung nach Weisung der Kindergartenleiterin
6- Teilnahme an Dienstbesprechungen nach Weisung von Gruppenleitung und Leiterin.
7Seit dem Jahre 2010 wird die Klägerin hauptsächlich für hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt. Sie ist regelmäßig an fünf Tagen in der Woche für 3 Stunden zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr mit Tätigkeiten in der Küche betraut, wobei sie in überwiegendem Maße mit der Säuberung des Geschirrs mittels einer dort vorhandenen Industriespülmaschine beschäftigt ist. Im Übrigen bezieht sich die hauswirtschaftliche Tätigkeit auf die Säuberung der Einrichtung im Innen- und Außenbereich. Daneben wird die Klägerin soweit möglich auch mit Bastelarbeiten betraut, etwa in der Vorweihnachtszeit. Die Tätigkeit der Klägerin zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie Essen vom Caterer entgegennimmt, Listen für die vorzunehmende Lebensmittelkontrolle führt und die Temperatur des angelieferten Essens überwacht.
8Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1.1.1994 ist die Klägerin gemäß dortigem § 3 als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) beschäftigt. Gemäß schriftlicher Dienstanweisung vom 25.7.1995 (Bl. 24 ff. d.A.) ergeben sich die Aufgaben der Ergänzungskraft aus dem Tätigkeitskatalog der Anlage zu dieser Dienstanweisung. Wegen der Einzelheiten der Anlage zur Dienstanweisung (Tätigkeitskatalog) wird auf Bl. 27 f. d.A. verwiesen. Ausweislich der schriftlichen Vereinbarung vom 3.8.1999 wurde mit der Klägerin eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich vereinbart (Bl. 23 d.A.).
9Im Zusammenhang mit einer bei der Klägerin aufgetretenen chronischen Epicondylitis (Tennisarm) kam es zwischen ihr und der Beklagten zu Verhandlungen über die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Mit Schreiben vom 5.3.2015 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, neues leichtes Plastikgeschirr anzuschaffen, um einen leidensgerechten Einsatz der Klägerin im hauswirtschaftlichen Bereich gewährleisten zu können. Außerdem erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 13.5.2015 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die das zukünftige Aufgabenprofil beschreiben sollte (Bl. 7 ff. d.A.). Diesem war eine Stellenbeschreibung für eine Ergänzungskraft beigefügt. Gemäß der darin übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in der Küche wurden die dortigen Arbeitsabläufe im Einzelnen von der Beklagten beschrieben. Weiterhin fügte die Beklagte eine Stellenbeschreibung als Ergänzungskraft mit Stand vom 8.5.2015 bei (Bl. 12 ff. d.A.), wonach im Einzelnen die Aufgaben der Klägerin bei der Unterstützung der Kita-Leitung bei der Organisation, Betriebsführung, Elternarbeit, Kooperation und der Umsetzung der Konzepte, sowie der Mitarbeit in einer Gruppe nach Weisung durch die Fachkraft niedergelegt wurden. Im Einzelnen wird auf Bl. 13 der Akte verwiesen.
10Zwischen den Parteien fand eine außergerichtliche Schlichtung vor dem zuständigen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen beim Erzbistum Paderborn statt. Gemäß Protokoll vom 11.8.2015 (Bl. 6 d.A.) wurde festgestellt, dass die Schlichtung gescheitert ist.
11Mit ihrer am 23.9.2015 beim Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei gemäß § 3 des Arbeitsvertrages als Ergänzungskraft und entsprechend der Dienstanweisung mit pädagogischen Aufgaben und hiermit zusammenhängenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zu beschäftigen. Danach sei es ausgeschlossen, sie ausschließlich im hauswirtschaftlichen Bereich einzusetzen. Diese Tätigkeiten könnten außerdem nicht willkürlich gewählt werden, sondern seien dem pädagogisch beabsichtigten Ziel zuzuordnen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei mit gemischten Arbeitsaufgaben von der Beklagten zu betrauen. Hierzu besitze sie die notwendigen Fähigkeiten. Unstreitig wurde sie nach ihrem Abitur in Italien zur Grundschullehrerin ausgebildet. Im Übrigen, insofern ebenfalls unstreitig, wurde sie ab Beginn ihrer Tätigkeit bis ca. zum Jahre 2010 in der Einrichtung als Ergänzungskraft mit Mischaufgaben aus hauswirtschaftlichen und pädagogischen Tätigkeiten beschäftigt. Es seien bei ihr außer pädagogischen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen im Umgang mit Kindern vorhanden.
12Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, sie entsprechend ihres Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 als Ergänzungskraft mit mindestens 50 % der Arbeitszeit (1,5 Stunden arbeitstäglich) mit nachstehenden pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen:
13- Die Kinder bei Aktivitäten, wie gemeinsames Frühstück, gemeinsames Mittagessen, Basteln, Lernspiele, Malen, Backen/Kochen zu unterstützen und zu beaufsichtigen.
14- Teilnahme bei der pädagogischen Planung und Bewertung sowie Teambesprechungen.
15Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass zur Ausübung von Betreuungsaufgaben und pflegerischen Tätigkeiten, wie sie die Klägerin mit dem vorgenannten Klageantrag anstrebt, gemäß § 43 SGB VIII inzwischen die Qualifikation zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder einer vergleichbaren Qualifikation erforderlich ist. Die Klägerin verfügt nicht über eine derartige Qualifikation. Der Forderung nach einem gemeinsamen Frühstück kann nicht nachgekommen werden, da seit Dezember 2014 kein gemeinsames Frühstück bei der Beklagten morgens mehr stattfindet. Ein gemeinsames backen und kochen wird aufgrund der seit Dezember 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung ebenfalls nicht mehr durchgeführt.
16Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin zuletzt,
17die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihres Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 als Ergänzungskraft mit mindestens 50 % der Arbeitskraft (1,5 Stunden arbeitstäglich) mit pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei in Ermangelung der erforderlichen Bestimmbarkeit nicht vollstreckungsfähig. Es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin sich ihre zukünftige Beschäftigung genau vorstellt. Die Klägerin könne nicht verlangen, eigenständig Gruppenarbeit in der Kindertageseinrichtung durchzuführen, da diese ausweislich der Anlage zur Dienstanweisung vom 25.7.1995 nur unter Anleitung der pädagogischen Fachkraft bzw. der Gruppenleiterin möglich sei. Entsprechendes gelte für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und die Betreuung von Kindern. Die Beklagte behauptet, die Dienstanweisung vom 25.7.1995 sei im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin durch die Zuweisung der Tätigkeiten ersetzt, die sie momentan ausübe. Diese Zuweisung sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zur Verrichtung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen werde, da selbst das Berufsbild des Kinderpflegers diese Tätigkeiten, insofern unstreitig, vorsieht. Die Beklagte behauptet des Weiteren, die Klägerin sei in körperlicher Hinsicht auch nicht in der Lage, Betreuungs- und Pflegetätigkeiten wahrzunehmen. Die Klägerin soll, insofern unstreitig, aus arbeitsmedizinischer Sicht das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden. Dies sei jedoch für die Ausübung von Betreuungsaufgaben oder pflegerischen Tätigkeiten zwingend erforderlich, etwa im Rahmen des Ankleidens von Kindern oder bei deren Beaufsichtigung. Auch komme es unter den zu beaufsichtigenden Kindern regelmäßig zu Rangeleien, bei denen körperlich eingegriffen werden müsse. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sei die Zuweisung der von der Klägerin begehrten Tätigkeiten daher nicht leidensgerecht. Hinzu komme, dass es in der Vergangenheit vermehrt zu Beschwerden von Eltern über die schlechten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin und damit einhergehender fehlender Kompetenz zur Sprachvermittlung gekommen sei. Der Klägerin fehlten die notwendigen Kenntnisse, wie auch die Erfahrungen, um sie in dem von ihr begehrten Umfang mit pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Prozessakte Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die Klage ist unzulässig und unterliegt demnach der Abweisung. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Beschäftigung nach Art, Zeit und Ort im Antrag bestimmt wird. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Der Klageantrag hat den erhobenen Anspruch konkret zu bezeichnen, um dadurch Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten zu lassen (BAG 15.4.2009, NZA 2009, 917). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat.
24Eine konkrete Präzisierung des Antrages ist insbesondere erforderlich, wenn in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien Streit über einzelne Arbeitsbedingungen besteht.
25Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Klageantrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin wurde bereits im Gütetermin darauf hingewiesen, dass in vollstreckungsfähiger Hinsicht nicht erkennbar ist, wie genau sie sich die zukünftige Beschäftigung bei der Beklagten vorstellt und was eine „Ergänzungskraft“ im vertraglichen Sinne ausmacht. Es ist nicht ausreichend, mit dem Klageantrag eine Beschäftigung als „Ergänzungskraft“ mit „pädagogischen Aufgaben“ zu verlangen, da zwischen den Parteien gerade streitig ist, welchen Inhalt diese Tätigkeit im Einzelnen hat. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Zwar ist zu berücksichtigten, dass § 313 Abs. 2 ZPO in Urteilen eine Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten. In jedem Fall aber muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss.
26Danach bleibt auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages vom 1.1.1994 i.V.m. dem Änderungsvertrag vom 3.8.1999 und der Dienstanweisung nebst Anlage vom 25.7.1995 unklar, was konkret unter den „pädagogischen Aufgaben“ einer „Ergänzungskraft“ zu verstehen ist. Unstreitig zählt die Ausübung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten danach zum Stellenbild der Klägerin. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nicht ausschließlich mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, sondern nach Möglichkeit auch mit Bastelarbeiten. Daneben enthalten die Stellenbeschreibungen vom 25.7.1995 als auch vom 8.5.2015 eine Vielzahl von Arbeitsvorgängen und Arbeitsleistungen, darunter auch pädagogische Tätigkeiten, die nach übereinstimmendem Parteivortrag zum Tätigkeitsbereich der Klägerin zählen.
27Eine Verurteilung zur Beschäftigung der Klägerin mit pädagogischen Aufgaben würde daher Unklarheiten über den Inhalt der Beschäftigungspflicht in ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern. Sofern die Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsanspruches begehrt, ihr konkrete Tätigkeiten im Rahmen des Stellenbildes zuzuweisen, ist sie gehalten, diese konkret zu benennen.
28II.
29Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterlegener Partei aufzuerlegen. Der Streitwert wurde nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht einem Bruttomonatsgehalt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Herne Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 Ca 2390/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Herne Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 Ca 2390/15
Referenzen - Gesetze
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.