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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gegeben. Soweit die Klägerin ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht geltend macht, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen tariffähigen Parteien und dort um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrecht der Vereinigungen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.1993 - 1 AZR 121/81, AP Nr. 38 zu Artikel 9 GG). In diesen Rechtsstreitigkeiten ist nach § 2 Abs. 5 ArbGG das Urteilsverfahren die statthafte Verfahrensart.
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2. Soweit die Klägerin beantragt hat zu erkennen, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr den Zutritt im Haupthaus „zu gestatten“, geht es der Klägerin - auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - erkennbar darum, am Zugang zum Betrieb nicht gehindert zu werden, um dort Informationsmaterial anbringen zu können. Insoweit handelt es sich daher um einen Antrag, der auf die Verurteilung der Beklagten zur Duldung von Handlungen der Klägerin im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO gerichtet ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04, AP Nr. 127 zu Artikel 9 GG). Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zudem begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ein eigenes Schwarzes Brett im Haupthaus zur Verfügung zu stellen, handelt es sich demgegenüber um eine Klage, die auf die Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO gerichtet ist.
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3. Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Person(en), denen der Zutritt zu gestatten sein soll, keine weitere Einschränkung vorgenommen hat, erfasst der Antrag offensichtlich eine unbeschränkte Anzahl von Gewerkschaftsbeauftragten sowie einen zeitlich völlig unbeschränkten Zutritt. Ob der Klägerin in diesem Umfang ein Anspruch zusteht, ist eine Frage der Begründetheit, nicht jedoch der Bestimmtheit des Klageantrags.
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Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Klägerin steht ein Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerkschaftsangehörige nicht zu.
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1. Die Kammer sieht sich schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78, AP Nr. 9 zu Artikel 140 GG) nicht in der Lage, der Klägerin einen Zugangsanspruch zu gewähren. Insoweit hatte das Bundesverfassungsgericht zur Frage des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zu kirchlichen Einrichtungen entschieden, dass kein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Artikel 137 Abs. 3 WRV existiert, das betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen einräumt. Insbesondere wurde festgestellt, dass Artikel 9 Abs. 3 GG kein allgemeines berufsverbandliches Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte mit dem Ziel der Werbung, Informierung und Betreuung organisierter Belegschaftsmitglieder gewährleistet. An diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht sich die Kammer gebunden gemäß § 31 BVerfGG.
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a) Auch der Beklagten, als privatrechtlichem diakonischen Werk, steht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV zu. Dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten. Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Artikel 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 - 1 BVR 241/66, BVerfGE 24, 236). Die caritative Tätigkeit ist eine eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, die auch durch Artikel 4 Abs. 2 GG als Religionsausübung geschützt ist („Grundrecht der freien caritativen Betätigung“). Die privatrechtlich organisierten diakonischen und caritativen Werke und Einrichtungen der Kirche haben als Mitglieder des Diakonischen Werkes oder des Caritasverbandes unstreitig am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts bedienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05, GVBL 2007, 1555 - 1564; Beschluss vom 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 a.a.O., jeweils m.w.N.). Bei der Beklagten handelt es sich daher - und dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig - um eine kirchliche Einrichtung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981. Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Beklagte und nicht etwa deren Tochtergesellschaften in Anspruch genommen worden sind.
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b) Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Die tragenden Gründe der Entscheidung, also diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert, nehmen mithin an der Bindungswirkung teil (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1982 - 1 AZR 279/81, AP Nr. 10 zu Artikel 140 GG m.w.N.). Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Gewerkschaften jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in kirchlichen Einrichtungen haben, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind, wobei unerheblich ist, ob ihre betriebsangehörigen Mitglieder zu einer solchen gewerkschaftlichen Betätigung auch bereit sind (vgl. BAG a.a.O.). Hierzu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass jedenfalls dort, wo die Gewerkschaft bereits in Betrieben und Anstalten durch Mitglieder vertreten ist, mit Sicherheit auszuschließen ist, dass ohne berufsverbandliches Zutrittsrecht für betriebsexterne Gewerkschaftsangehörige die Erhaltung und Sicherung der Koalition gefährdet wäre und das Zutrittsrecht als unerlässlich betrachtet werden müsste und somit durch Artikel 9 Abs. 3 GG postuliert wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1981 a.a.O.).
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Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass bei der Beklagten Mitglieder der Klägerin beschäftigt werden, muss daher bereits gemäß § 31 BVerfGG ein Zutrittsrecht verneint werden.
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c) Die Ablehnung eines gewerkschaftlichen Zutrittrechts jedenfalls zu kirchlichen Einrichtungen wird auch nicht dadurch berührt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92, AP Nr. 80 bis zu Artikel 9 GG) klargestellt hat, dass der Schutz des Artikel 9 Abs. 3 GG sich nicht nur auf diejenigen Tätigkeiten beschränke, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich seinen, sondern alle koalitionsspezifischen Handlungsweisen umfasse, zu denen die Mitgliederwerbung durch die Koalition und deren Mitglieder gehöre.
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Damit hat das Bundesverfassungsgericht aber lediglich klargestellt, dass der Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht von vornherein nur auf einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung beschränkt ist. Zur Frage, ob es Artikel 9 Abs. 3 GG zwingend gebietet, auch ohne einfach-gesetzliche Grundlage ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger zu kirchlichen Einrichtungen anzunehmen, wird keine Aussage getroffen. Im Gegenteil ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass an der Entscheidung vom 17.02.1981 nach wie vor festzuhalten ist. Die Entscheidung vom 14.11.1995 bezog sich lediglich auf die Mitgliederwerbung durch einen gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer. Daher hat das Bundesverfassungsgericht auch nur beanstandet, dass bei der Auslegung des Arbeitsvertrages der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit verkannt worden ist. So führt das Bundesverfassungsgericht unter II.2. der Gründe aus, anders als in der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es um das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einer kirchlichen Einrichtung ging, werde über eine Vertragsverletzung gestritten, deren Vorliegen allein vom Inhalt des Arbeitsvertrages und nicht von einer speziellen gesetzlichen Regelung abhinge. Nur hier sei eine besondere Rechtsgrundlage für das beanstandete Verhalten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 a.a.O.).
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Auch das Bundesarbeitsgericht, soweit es in seiner Entscheidung vom 28.02.2006 nunmehr ein allgemeines Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG herleitet, sieht die Frage eines betrieblichen Zutrittsrechts der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung nur für Betriebe weltlicher Arbeitgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 als nicht mit Bindungswirkung verneint an, da diese Entscheidung allein den Sonderfall des gewerkschaftlichen Zugangsrechts zu kirchlichen Einrichtungen betroffen habe (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04, AP Nr. zu Artikel 9 GG zu B II 1 c bb der Gründe).
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2. Aber auch dann, wollte man die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch im Bezug auf kirchliche Einrichtungen verneinen, stünde der Klägerin kein Duldungsanspruch zu.
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a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 BetrVG. Das betriebsverfassungsrechtliche Zutrittsrecht dient besonderen Aufgaben und steht unter der im Gesetz normierten Kooperations- und Friedenspflicht gemäß §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG. Gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG findet es kraft ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers auf Kirchen und ihre Einrichtungen keine Anwendung. Diese gesetzgeberische Entscheidung entspricht im Hinblick auf Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV dem „verfassungsrechtlich Gebotenen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1981 a.a.O. m.w.N.).
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b) Soweit die Klägerin die Richtlinie 2000/78/EG bzw. § 9 AGG bemüht, so ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus ein Anspruch auf Duldung des gewerkschaftlichen Zutritts zu kirchlichen Einrichtungen ergeben sollte. Unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin nicht Trägerin eines durch das AGG verpönte Diskriminierungsmerkmal ist, fallen in den Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie 2000/78/EG als auch des AGG (vgl. § 6 Abs. 1) ausschließlich Beschäftigte.
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c) Ein Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Betrieb der Beklagten ergibt sich auch nicht direkt oder mittelbar aus Artikel 9 Abs. 3 GG.
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aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 a.a.O.) aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein allgemeines Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter abgeleitet. Wie bereits zur Frage der Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG ausgeführt, betraf diese Entscheidung den nicht kirchlichen Bereich. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich ausgeführt (s.o. II 1 c), für Betriebe nicht kirchlicher Arbeitgeber sei zwar ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung nicht mit Bindungswirkung verneint. Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 habe allein den Sonderfall des gewerkschaftlichen Zugangsrechts zu kirchlichen Einrichtungen betroffen, die Ausführungen zu Artikel 9 Abs. 3 GG seien im Kontext des Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV erfolgt. Daher könne dahin stehen, ob die Bindungswirkung der Entscheidung vom 17. Februar 1981 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1995 eine wirksame Einschränkung erfahren habe (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 a.a.O.). Damit beschränkt das Bundesarbeitsgericht aber den von ihm im Wege richterlicher Rechtsfortbildung hergeleiteten allgemeinen Zugangsanspruch auf nicht kirchliche Betriebe. Andernfalls hätte es sich mit der kirchlichen Selbstverwaltungsgarantie des Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV auseinandergesetzt.
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bb) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es auch nicht möglich, über den vom Bundesarbeitsgericht statuierten allgemeinen Zugangsanspruch hinaus einen Zugangsanspruch auch zu kirchlichen Betrieben im Wege richterlichter Rechtsfortbildung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn die Gewerkschaft in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten ist.
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(1) Staatliche Regelungen sind in diesem Bereich nur durch ein „für alle geltendes Gesetz“ im Sinne von Artikel 137 Abs. 3 WRV zulässig. Unter anderem muss die gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 a.a.O. m.w.N.). Für alle geltenden Gesetze sind nur solche, die für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann, die diese also in ihren Besonderheiten nicht härter treffen als andere. Mit Rücksicht darauf, dass die Kirchen zum Staat ein qualitativ anderes Verhältnis besitzen als irgendeine andere gesellschaftliche Großgruppe, kann die genannte Schranke nicht im Sinne des allgemeinen Gesetzesvorbehalts einiger Grundrechtsgarantien oder im Sinne des „allgemeinen Gesetzes“, das eine Schranke der Meinungsfreiheit bildet (Artikel 5 Abs. 2 GG), verstanden werden. Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden. Dies betrifft vornehmlich Fragen der richtigen Glaubenslehre, aber auch solche des kirchlichen Organisationsrechts, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt. Aber auch dann, wenn der Gesetzgeber auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von „öffentlichen Aufgaben“ durch Staat und Kirche mit seinen Regelungsvorbehalten den unantastbaren Kern des kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht berührt, ist er gehalten, Sinn und Geist der grundgesetzlichen Wertordnung zu beachten. Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfG a.a.O.).
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Somit trifft jedes dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anzuerkennen. Die Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundsatzes führt im Sinne einer Wechselwirkung dazu, dass sich über die formalen Maßstäbe des „für-alle-gelten“ hinaus durch je nach Ort und Gewicht der Berührungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung für die staatliche Rechtssetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen ergeben (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).
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Artikel 137 Abs. 3 S. 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen, als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich eher durch Artikel 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Artikel 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, besonderes Gewicht zu. Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Regelungen im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten sind oder zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheinen (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).
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(2) Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bereits Zweifel, ob ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen überhaupt im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung statuiert werden kann oder diese Entscheidung und ihre Ausgestaltung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist. So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.1981 angedeutet, dass ein Eingriff in Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV in diesem Zusammenhang einer Rechtfertigung durch ein formelles Gesetz bedürfe. Weder Artikel 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes böten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbildung auf diesem konfliktträchtigen Gebiet soweit zu ziehen und hier die „Sache des Gesetzgebers“, nämlich „die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln“, dem Richter zu überbürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1981 a.a.O. zu C II 4 b).
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Unbeschadet dessen ist - jedenfalls dann, wenn die Gewerkschaft durch gewerkschaftsangehörige Mitarbeiter im Betrieb vertreten ist - ein Zutrittsrecht eines betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten nicht aus zwingenden Gründen geboten. Auch wenn sich der Schutz des Artikel 9 Abs. 2 GG nicht nur auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, so wird auch die Koalitionsfreiheit vom Grundgesetzgeber nicht schrankenlos gewährleistet. Demgemäß dürfen dem Betätigungsrecht der Koalitionen solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom14.11.1995 a.a.O.). Wo die Gewerkschaft in Betrieben und Anstalten durch Mitglieder vertreten ist, können sich die Koalitionen nicht nur den Betriebsangehörigen gegenüber außerbetrieblich uneingeschränkt betätigen. Sie können durch ihre zur Belegschaft zählenden Mitglieder auch innerbetrieblich werbend tätig werden. Insoweit bleibt es den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich - gegebenenfalls nach entsprechender Einführung - innerhalb des Betriebs, am gemeinsamen Arbeitsort, werbend und unterrichtend zu betätigen, in zulässigem Umfang Plakate auszuhängen, Prospekte auszulegen und zu verteilen und mit den Arbeitnehmern zu sprechen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.1981 a.a.O.). Hiergegen spricht auch nicht die klägerseits geäußerte Befürchtung, die betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglieder müssten hierzu ihre Koalitionszugehörigkeit offenbaren. Denn einerseits sind durchaus zahlreiche Werbemöglichkeiten im Betrieb denkbar, für die die betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglieder ihre Mitgliedschaft nicht - jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber - offenbaren müssten. Dies betrifft zum Beispiel die wohl wirksamste Werbemöglichkeit, nämlich die direkte Ansprache von Arbeitskolleginnen und -kollegen. Andererseits erscheint es - gerade vor dem Hintergrund, dass zwar die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit vor bzw. bei Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig ist, im bestehenden Arbeitsverhältnis hingegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen kann, über die Gewerkschaftszugehörigkeit und damit insbesondere über eine eventuelle Tarifbindung Auskünfte zu erhalten - nicht schlechthin unzumutbar, zum Zwecke der Mitgliederwerbung seine koalitionsmäßige Zugehörigkeit eben auch offen zu legen. In diesen Fällen liegen daher
zwingende
Gründe, die einen weitreichenden Eingriff in Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 S. 1 WRV im Wege richterlicher Rechtsfortbildung rechtfertigen würden, nicht vor. Ob es auch dem Parlamentsgesetzgeber untersagt ist, ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu schaffen, ist damit nicht gesagt. Solange jedoch der Gesetzgeber eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage nicht geschaffen hat, ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, jedenfalls in den Fällen vorbenannter Art, einen allgemeinen Zugangsanspruch anzunehmen.
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3. Soweit schon grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen verneint werden muss, kam es vorliegend für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob es sich bei den Anträgen der Klägerin um Globalanträge handelt, soweit eine zeitliche Begrenzung oder eine Beschränkung der Zahl der betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten nicht vorgenommen wurde.
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Aus dem gleichen Grund kann auch unentschieden bleiben, ob es der Klägerin beispielsweise rechtlich unmöglich wäre, Zutritt am Sitz und der Adresse der D. Klinikum S. gGmbH zu gewähren, die lediglich eine Tochtergesellschaft der Gesundheitsholding S. gGmbH ist, an der die Beklagte lediglich die Mehrheitsrechte hält.
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4. Die Kammer konnte auch nicht etwa der Klägerin nur einen Teil des Hauptantrags, nämlich isoliert die zur Verfügungsstellung eines eigenen Schwarzen Brettes im Mutterhaus, zusprechen, um hierdurch die Mitgliederwerbung durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder zu erleichtern. Aus Klageantrag und Klagebegründung geht hervor, dass die Klägerin einheitlich ein Zutrittsrecht begehrt, um sodann an einem von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Schwarzen Brett Informationsmaterial anzubringen. Insoweit würde es sich bei Zuspruch eines isolierten Anspruchs auf die zur Verfügungsstellung eines eigenen Schwarzen Bretts um ein Aliud und nicht etwa nur um ein Weniger als ursprünglich begehrt handeln, so dass dem § 308 ZPO entgegensteht.
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Jedenfalls fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage, aus der die Beklagte verpflichtet werden könnte, ein eigenes Schwarzes Brett zur Verfügung zu stellen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zutrittsrecht (vgl. II 2) verwiesen werden.
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Ob die Beklagte verpflichtet werden kann, das Anbringen von Werbematerial an einem bestehenden Informationsbrett durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder zu dulden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da dies - auch nicht hilfsweise - beantragt wurde und ebenfalls - als Aliud - über den klägerischen Antrag im Sinne des § 308 ZPO hinausgehen würde.
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Soweit die Klägerin voll umfänglich unterlegen ist, hat sie gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt - mangels einer Angabe der Klägerin - dem geschätzten Interesse an der Durchsetzung des Zugangsrechts, §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Unbeschadet der Möglichkeit, vorliegend auf Grund des Werts der Beschwer im Sinne des §§ 64 Abs. 2 b ArbGG Berufung einzulegen, handelt es sich bei der vorliegenden Frage des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts zu kirchlichen Einrichtungen um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Berufung darüber hinaus gemäß §§ 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen war.
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